Gestaltungsplan Talackerstrasse
Piano d'utilizzazione speciale · Schafisheim
Documento
- Numero
- 13.175
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Schafisheim
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- BVU
- Adottato
- 17 nov 2016
- In vigore dal
- 17 nov 2016
Carta
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Testo
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Gemeinde Schafisheim
Kanton Aargau
Gestaltungsplan „Talackerstrasse"
Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG
Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans:
Kanton Aargau
Plan 1:500 (verbindlich)
Departement Bau, Verkehr und Umweit
Planungsbericht (orientierend)
Abteilung Raumentwicklung
Richtprojekt (orientierend) - Fachgutachten Hochwasserschutz der Eberhard & Partner AG vom 7. Juni 2013 (orientierend) - Stellungnahme gemäss § 8 Abs. 3 BauV (orientierend)
Übersichtsplan (ohne Mst.)
Mitwirkung vom:
28.09.2013 — 28.10.2013
Vorprüfungsbericht vom:
22.03.2016
Mitwirkungsbericht vom:
27.04.2016
Öffentliche Auflage vom:
30.04.2016 — 30.05.2016
Beschlossen vom Gemeinderat am:
29.08.2016
n:
Gerne ndeschreiber:
Genehmigung durch das Dcpz:ir-temenGenehmigung:
Bau, Verkehr und Umwelt
Aarau, den /11.MoNev,„ter 20,46 enera1 Planer: Baumann Waser Partner AG, Architekten und Planer, Waschhausgraben 4, 5600 Lenzburg Juristische Mitwirkung: Dr. Peter Gysi, Schärer Rechtsanwälte, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau
Inhaltsverzeichnis 1.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
2.
Nutzung und ortsbauliche Gestaltung
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
3.
Energieeffizientes Bauen Hochwasserschutz Ökologische Ausgleichsflächen Begrünte Flachdächer
Qualitätssicherung
Art. 25
44 altri articoli
Art. 26
Art. 27
Art. 28
7.
Strassenausbau Motorfahrzeugerschliessung Motorfahrzeugparkierung Fussgängererschliessung Fahrradabstellplätze
Umweltschutz
Art. 21
Art. 22
Art. 23
Art. 24
6.
Grünflächen Spielflächen, Gemeinschaftsraum Baumpflanzungen Bachbett Bettetalbach
Erschliessung, Parkierung
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 20
5.
Baufelder, Perimeter UG Anzahl der Gebäude, Anzahl der Wohnungen Durchlässigkeitszone Anzahl Hauptnutzgeschosse / Gebäudehöhe / Abgrabungen Ausnützung Dächer Trafostation
Freiraum, Aussenraumgestaltung, Bepflanzung
Art. 12
Art. 13
Art. 14
Art. 15
4.
Zweck Bestandteile Geltungsbereich Verhältnis zur Grundordnung
Bau- und Gestaltungsqualität Gestaltung der Umgebung Fachgutachten, Fachbeirat Geringfügige Abweichung
Schlussbestimmungen
Art. 29 Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung
GP „Talackerstrasse" Schafisheim, Sondernutzungsvorschriften vom 20.10.2015
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1.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Der Gestaltungsplan „Talackerstrasse" bezweckt eine dichte, gut ins Quartier eingepasste Überbauung. Mit drei bis fünf langgezogenen Haupt-Baukörpern (im Wesentlichen ohne Kleinbauten) und einem grosszügigen, parkähnlichen Aussenraum soll eine hohe Wohnqualität erreicht werden.
Art. 2 Bestandteile
Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind:
1
- Plan 1:500 - Sondernutzungsvorschriften Erläuternde Bestandteile des Gestaltungsplans sind:
2
- Planungsbericht - Stellungnahme gemäss § 8 Abs. 3 BauV
Art. 3 Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan gilt für den im Plan 1:500 festgelegten Perimeter.
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung
Soweit mit dem Situationsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Schafisheim (BNO), insbesondere die Vorschriften der Zone WG 2. 1
2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes.
2.
Nutzung und ortsbauliche Baugestaltung
5 Baufelder
Die Hochbauten - mit Ausnahme des Gemeinschaftsraums gemäss
Art. 14 Abs. 2 SNV und von Velounterständen gemäss § 21 SNV - sind
innerhalb der im Plan ausgeschiedenen Baufelder A, B und C zu platzieren. Die Begrenzungen der Baufelder gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Strassenabstände.
Perimeter UG
Tiefbauten dürfen nur innerhalb der UG Perimeterlinie erstellt werden. Im Bereich der ausgeschiedenen Grünfläche mit Gemeinschaftsraum sollen Hochstammbäume gepflanzt werden können. 2
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Art. 6 Anzahl der Gebäude
In den Baufeldern A und B sind je zwei Baukörper zulässig. Dabei ist ein minimaler Gebäudeabstand von 5 m einzuhalten, sofern keine wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Gründe entgegenstehen. In Baufeld C ist nur ein Baukörper zulässig.
Anzahl der Wohnungen
Es sind in allen Baufeldern Bauten mit mehr als vier resp. sechs Wohnungen zulässig.
Durchlässigkeitszone
2
§ Der Plan scheidet in Baufeld B einen Bereich für eine Durchlässigkeitszone aus. Die Durchlässigkeit kann durch eine offene Passage mit einer minimalen Breite von 5 m und einer beliebigen Höhe oder durch vollständig getrennte Baukörper gemäss § 7 SNV ausgebildet werden.
Art. 8 Anzahl Hauptnutzgeschosse /
Gebäudehöhe / Abgrabungen
Innerhalb der Baufelder sind Bauten zu erstellen, welche über drei Hauptnutzgeschosse mit zusätzlichem Attikageschoss verfügen. 1
2
Die maximale Gebäudehöhe beträgt 11,2 m.
Das zusätzliche Attikageschoss darf die Höhe von maximal 3,2 m (gemessen ab fertigem Boden Attikageschoss innerhalb des Dämmperimeters) nicht überschreiten. 3
Abgrabungen bei Gebäuden sind pro Gebäudeseite höchstens auf einem Drittel der Fassadenlänge zulässig. 4
Art. 9 Ausnützung
Der Perimeter darf mit maximal 7'200 m2 anrechenbarer Bruttogeschossfläche überbaut werden; zwingend zu realisieren sind minimal 5'755 m2. Davon werden den Baufeldern folgende Maximal- und Minimalkontingente zugeteilt: Baufeld A
maximale BGF
minimale BGF
3095 m2
2475 m2
2665 m2
2130 m2
1440 m2
1150 m2
Art. 10 Dächer
Es sind nur Flachdächer oder maximal bis 15° geneigte Pultdächer zulässig.
Art. 11 Trafostation
Im Bereich „Erschliessung für Tiefgarage und Besucher-Parkfelder" muss eine neue Trafostation untergebracht werden. Sie kann in diesem Bereich auch unterirdisch angelegt werden.
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3.
Freiraum, Aussenraumgestaltung, Bepflanzung
Art. 12 Grünflächen
1
Innerhalb der im Plan ausgeschiedenen Grünflächen sowie der nicht von Hochbauten in Anspruch genommenen Teile der Baufelder sind private und gemeinsam nutzbare Spiel- und Aufenthaltsbereiche anzulegen. Bekieste Fusswege, Sitzbänke, Spielgeräte und Bepflanzungen sowie Fahrradabstellplätze sind zulässig und einheitlich zu gestalten.
Mauern — mit Ausnahme von Stützmauern bei Niveaudifferenzen — und Sichtschutzwände sind nicht zulässig. Die den Erdgeschosswohnungen zugeordneten Aussenflächen können durch geschlossene Hecken (z.B. Rotbuchen etc.) eingefasst werden. Die Grünflächen sind naturnah zu gestalten und extensiv zu pflegen. Für die Bepflanzung sind einheimische, standortgerechte Wildhecken zu wählen. Maximal 10 (Yo der Grünflächen dürfen versiegelt werden. 2
3 Zwischen dem Baufeld A und der alten Seonerstrasse sind keine Kleinbauten, Spielgeräte, Mauern, Zäune oder Fahrradabstellplätze zulässig.
Art. 13 Spielflächen
Innerhalb der im Plan ausgeschiedenen Grünflächen sind gemeinschaftlich nutzbare Spiel- und Begegnungsbereiche für verschiedene Altersgruppen zu gestalten.
Gerneinschaftsraum
2 Innerhalb der im Plan dafür ausgeschiedenen Fläche ist ein Gemeinschaftsraum mit maximaler Gebäudehöhe von 3.50 m zu realisieren.
Art. 14 Baumpflanzungen
In den im Plan in ungefährer Lage ausgeschiedenen Bereichen für Baumpflanzungen sind geschlossene Reihen und/oder Gruppen von hochstämmigen, optisch und räumlich wirksamen und einheimischen, standortgerechten Bäumen (beispielsweise Hainbuchen, Linden, Hochstamm-Obstbäume) zu pflanzen.
Art. 15 Bachbett Bettetalbach
Die Gewässerparzelle des Bettetalbachs ist zu Lasten der westseitig angrenzenden Parzelle (derzeit Nr. 1173) auf eine Breite von 3m zu verbreitern. 1
2
Die Gewässerparzelle ist dem Staat entschädigungslos abzutreten.
Die Ausgestaltung des Bachbetts muss im Baugesuch detailliert aufgezeigt werden. Der Bachgraben soll renaturiert werden. Er ist funktional in die Umgebungsgestaltung der angrenzenden Überbauung einzubeziehen. Der Tatsache, dass der Bach nicht immer Wasser führt, ist angemessen Rechnung zu tragen. 3
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Erschliessung, Parkierung
4.
Art. 16 Strassenausbau
Mit dem Erstellen der Überbauung ist gleichzeitig der Bettetalbach aus der Strassenparzelle zu entfernen und in die dafür vorgesehene Bachparzelle zu verlegen. Die Alte Seonerstrasse ist auf ihre ganze Strassenbreite auszubauen.
Art. 17 Motorfahrzeugerschliessung
Die Überbauung wird für den Motorfahrzeugverkehr ausschliesslich ab Talackerstrasse erschlossen. Die Zufahrt zur Tiefgarage ist nur innerhalb des dafür im Plan ausgeschiedenen Bereichs zulässig.
Art. 18 Motorfahrzeugparkierung
Die erforderlichen Parkfelder sind ausschliesslich unterirdisch in der Tiefgarage zu erstellen. Oberirdische Besucherparkfelder (inkl. Warenumschlag) sind nur in den im Plan dafür ausgeschiedenen Bereichen zulässig. Sie sind mit einem sickerfähigen Belag zu versehen. 2
Fussgängererschliessung
Art. 19
1 Die genaue Führung der arealinternen Fusswege ist im Baubewilligungsverfahren zu bestimmen. Der mögliche Fussweg entlang des Bettetalbachs darf nicht asphaltiert werden. 2
Die Wege sind im sinnvollen Einklang mit dem Baufortschritt der Hochbauten zu erstellen. 3
Art. 20 Fahrradabstellplätze
Die erforderlichen Fahrradabstellplätze sind — gebäudeintern oder -extern — soweit möglich gedeckt in der Nähe der Hauseingänge zu erstellen. 5.
Umweltschutz
Art. 21 Energieeffizientes Bauen
Bezüglich Nachhaltigkeit sind analog die Anforderungen für Arealüberbauungen gemäss übergeordnetem Recht zu erfüllen. Es gilt die jeweils gültige BauV.
Art. 22 Hochwasserschutz
Der gemäss Fachgutachten Hochwasserschutz vom 7. Juni 2013 aufgezeigten Gefährdung (Fliesstiefen, maximaler Hochwasserstand, flächenmässige Ausdehnung) ist Rechnung zu tragen. Entsprechende Schutzmassnahmen sind im Baugesuchsverfahren nachzuweisen. Sie dürfen Nachbarliegenschaften nicht beeinträchtigen. 1
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2 Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig.
3 Die zulässige Gebäudehöhe gemäss § 9 Abs. 2 darf um maximal 0,2 m überschritten werden, soweit dies nachgewiesenermassen aus Gründen des Hochwasserschutzes notwendig ist.
Art. 23 Ökologische Ausgleichsflächen
Mindestens 10 % der Arealfläche muss den Anforderungen des ökologischen Ausgleichs genügen.
Art. 24 Begrünte Flachdächer
Soweit Flachdächer nicht als nutzbare Terrassenflächen ausgebildet werden, oder mit Solaranlagen belegt sind, sind sie nach einschlägigen Richtlinien (bspw. der Schweizerischen Fachstelle Gebäudebegrünung SFG) auszuführen. 6.
Qualitätssicherung
Art. 25 Bau- und Gestaltungsqualität
1 Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und aufeinander abzustimmen.
2 Werden die Baufelder A und/oder B mit einem durchgehenden Baukörper überbaut, so ist deren Länge durch entsprechende Gliederung (Vorund Rücksprünge der Fassaden, Platzierung der Attikageschosse, Stellung und Proportionierung der Erschliessungsanlagen [Treppenhäuser, Lifte]) optisch zu brechen.
3
-
Beurteilungskriterien sind im Wesentlichen: Stellung der Baukörper zueinander und zum Freiraum Wirkung im Strassenraum Proportionen von Bauvolumen und Gebäudeteilen Gliederung der Fassaden und der Dachflächen Wirkung der Materialien und der Farben Terrain- und Umgebungsgestaltung
Art. 26 Gestaltung der Umgebung
Zusammen mit dem 1. Baugesuch ist ein Umgebungsplan für den gesamten Perimeter, welcher von einem Fachspezialisten zu erstellen ist, einzureichen.
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Art. 27 Fachgutachten
Der Gemeinderat beauftragt — nach Anhörung der Bauherrschaft und auf deren Kosten — im Baubewilligungsverfahren eine unabhängige Fachperson mit der Ausarbeitung eines Fachgutachtens. Dieses hat darüber Auskunft zu geben, ob die qualitativen Zielsetzungen des Gestaltungsplans erreicht und eingehalten werden und ob die Freiräume die geforderten Qualitäten aufweisen.
Fachbeirat
Ein vom Gemeinderat gewählter Fachbeirat, bestehend aus mind. zwei unabhängigen Fachleuten (Architekt/Städteplaner, Landschaftsplaner) sowie Vertretern der Gemeinde (vorzugsweise ein Gemeinderatsmitglied und der Bauverwalter), begleitet die Entwicklung des Projekts. Dadurch anfallende Kosten gehen zu Lasten des Baugesuchstellers. 2
Art. 28 Abweichung
Geringfügige Abweichungen gegenüber den Festlegungen des Gestaltungsplanes sind möglich, wenn dadurch der Zweck und die ortsbauliche Qualität gewahrt bleiben und eine bessere Gesamtlösung erreicht wird. Zusätzlich dürfen die nachbarlichen Interessen nicht tangiert werden. 7.
Schlussbestimmungen Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.
Inkrafttreten
1
Änderung und Aufhebung
2 Die Änderung oder die Aufhebung erfordern das gleiche Verfahren wie der Erlass.
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Genehmigung
1411101181* NOM *" MAI KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
AGUN/St
Datum Genehmigung: 17. November 2016
Versand:
23. Nov 2016
Geschäfts-Nr. BVUR0.13.175-1 Gemeinde Schafisheim; Gestaltungsplan "Talackerstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung
22. März 2016 28. September 2013 bis 28. Oktober 2013 30. April 2016 bis 30. Mai 2016 29. August 2016 11. Oktober 2016
Ablauf der Beschwerdefrist
03. Oktober 2016
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 15. März 2000 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das 1,2 ha grosse, unüberbaute Areal liegt am südlichen Bauzonenrand (Parzellen 1173 und 234) in der Wohn- und Gewerbezone WG2 mit Sondernutzungsplanpflicht. Die geplante, dichte Überbauung soll eine hohe Wohnqualität gewährleisten und einen grosszügigen, parkähnlichen Aussenraum aufweisen. Schafisheim zählt gemäss Raumkonzept Aargau zum Ländlichen Entwicklungsraum.
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen102_ARDR0\20161103_bdv_13.175.docx
3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Schafisheim am 29. August 2016 beschlossenen Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Talackerstrasse" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 20. Oktober 2015 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 22. März 2016 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der Gestaltungsplan sieht eine Überbauung mit drei bis fünf Mehrfamilienhäusern vor. Die Baukörper sind am Rande des Areals parallel zur Talacker- und zur Alten Seonerstrasse, ein weiterer Bau parallel zur Nachbarparzelle 232 situiert. Mit der Gebäudestellung wird im Innern des Areals ein grosszügiger, gemeinschaftlicher Freiraum geschaffen. Der Gestaltungsplan lässt bezüglich Bebauung und Umgebungsgestaltung für das Baubewilligungsverfahren einen sehr grossen Spielraum offen. Um das nach § 21 BauG geforderte siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis sicherstellen zu können, wird vom Gemeinderat im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ein Fachbeirat einzusetzen sein, der die Entwicklung des Projekts begleitet (§ 27 Abs. 2 SNV). Zudem ist mit einem Fachgutachten nachzuweisen, dass die in § 25 SNV umschriebenen Qualitätskriterien erfüllt sind (§ 27 Abs. 1 SNV). Damit werden die gemäss § 21 BauG verlangten, minimalen Qualitätsanforderungen an einen Gestaltungsplan gewährleistet. Das Areal ist eine der letzten grösseren unüberbauten Flächen von Schafisheim. Die Gemeinde will daher die Fläche möglichst haushälterisch überbauen. Der Gestaltungsplan lässt daher bewusst eine gegenüber der umgebenden Wohnzone dichtere Nutzung zu. Er legt eine maximale Bruttogeschossfläche von 7200 m2 und eine minimale von 5'755 m2 fest (§ 9 SNV). Da gemäss Bau- und Nutzungsordnung (BNO) bereits nach der Regelbauweise Mehrfamilienhäuser zulässig sind in der WG2, ist vorliegend — auch unter Würdigung des ortsbaulichen Kerntexts — eine Bebauung mit Bauten von mehr als vier respektive sechs Wohneinheiten statthaft. Ausgehend von der Überbauungsstudie kann von einer realisierbaren Einwohnerdichte von rund 100 Personen pro Hektare ausgegangen werden. Diese ist grösser als die für Schafisheim massgebende Mindestdichte von 60 Personen pro Hektar gemäss Richtplan S 1.2. Aufgrund der Lage am Rande der Gemeinde in einem für das Ortsbild wenig sensiblen Bereich ist dies sachgerecht.
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Der Gestaltungsplan zeigt im Verbund mit den Verfahrensregelungen im Baubewilligungsverfahren eine Lösung auf, die siedlungs- und landschaftsgestalterisch insgesamt zu einem besseren Ergebnis führt, als dies mit einer Überbauung nach Grundordnung der Fall wäre. Dies bestätigt auch die fachliche Stellungnahme gemäss § 8 Abs. 3 BauV. 4.3 Erschliessung Das Areal liegt abseits bestehender oder geplanter kantonaler Verkehrsinfrastrukturen. Über die alte Seonerstrasse verläuft eine kantonale Radroute. Auf dem Areal ist eine Wohnüberbauung mit wenigen Dienstleistungsbetrieben geplant (rund 80 Parkfelder). Der Mehrverkehr auf der alten Seonerstrasse wird die Funktion der Strasse als kantonale Radroute nicht wesentlich tangieren. Das Areal wird zentral über eine Einfahrt ab der Talackerstrasse in eine Tiefgarage erschlossen. Die Parkfelder sind unterirdisch, Besucherparkplätze an den im Situationsplan bezeichneten Stellen oberirdisch vorgesehen (§ 18 SNV). Der Gestaltungsplan legt diverse arealinterne Fusswege fest. Deren genaue Linienführung wird im Baubewilligungsverfahren bestimmt. 4.4 Fliessgewässer Entlang der alten Seonerstrasse verläuft der Bettetalbach. Es ist vorgesehen, den Bach zu verlegen und eine eigene 3 m breite Gewässerparzelle zu Lasten des Gestaltungsplanareals festzulegen. Ausgestaltung und Renaturierung des Bachbetts werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt (§ 15 SNV). Der Bettetalbach ist ein rund 40 cm breites Bächlein, das nur zeitweise Wasser führt. Gemäss revidiertem § 127 BauG (ab 1. Mai 2016 in Kraft) gehört der Bettetalbach zu den Bächen, deren Gewässerraum durch das Baugesetz definiert wird. Der Gewässerraum wird beim Bettetalbach künftig durch einen Uferstreifen von je 6 m Breite plus die Bachsohle definiert. Die Baufelder halten diesen Abstand ein. § 12 Abs. 3 SNV untersagt im Gewässerraum zwischen Baufeld A und Alte Seonerstrasse Kleinbauten wie Fahrradabstellplätze, Mauern. Gestützt auf Art. 41c Abs. 1 Gewässerschutzverordnung (GSchV) sind im Gewässerraum standortgebundene und im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fusswege zulässig. Solche Fusswege sind jedoch möglichst nicht zu asphaltieren, damit die Beeinträchtigung gering bleibt. Dies ist mit § 19 Abs. 2 SNV sichergestellt. Entsprechend kann der Fussweg innerhalb des Gewässerraums akzeptiert werden. Der Gestaltungsplan enthält keine von § 127 BauG und Art. 41c GSchV abweichende Regelungen. Ein ausdrücklicher Hinweis auf den Gewässerraum beziehungsweise übergeordnetes Recht ist nicht erforderlich (abschliessende Regelung im übergeordneten Recht). 4.5 Hochwasserschutz Ein Teil des Areals (Baufelder A und B) wird bei einem hundertjährlichen Hochwasser überflutet (Fliesstiefen bis 25 cm). Daher sind Massnahmen zum Schutz vor Hochwasser erforderlich. Die Hochwassersituation ist untersucht und mögliche Schutzmassnahmen sind ausgearbeitet worden. Das Gerinne wird erweitert und die Abflusskapazität erhöht. Der Gestaltungsplan legt zudem generelle Schutzmassnahmen fest, die im Baubewilligungsverfahren konkretisiert werden müssen (§ 22 SNV). Der Hochwasserschutz ist hinreichend umgesetzt. 4.6 Lärmschutz Das Areal ist noch nicht erschlossen. Nicht erschlossene Bauparzellen dürfen gemäss Art. 30 Lärmschutzverordnung (LSV) nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte eingehalten sind oder durch spezifische Massnahmen eingehalten werden können. Die Planungswerte betragen nach Anhang 3 LSV für die massgebliche Empfindlichkeitsstufe ES III 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht. Sie werden ohne zusätzliche planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten. Im Gestaltungsplan sind daher keine Lärmschutzmassnahmen erforderlich.
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4.7 Sondernutzungsvorschriften Die Bestimmungen des Gestaltungsplans sind sachgerecht abgefasst. Die Gemeinde Schafisheim hat ihre BNO noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst. Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie in Anhang 3 der BauV aufgeführt sind (§ 64 Abs. 1 BauV).
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Talackerstrasse", beschlossen vom Gemeinderat Schafisheim am 29. August 2016, wird genehmigt. 2. ie Ab i
Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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Verteiler • Gemeinderat, Winkelgasse 1, 5503 Schafisheim • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid —
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gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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