Gestaltungsplan Engelgasse
Piano d'utilizzazione speciale · Oberrüti
Documento
- Numero
- 2000-002126
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Oberrüti
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 1 nov 2000
- In vigore dal
- 1 nov 2000
Carta
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Testo
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Gemeinde Oberrüti Kanton Aargau Sondernutzungsvorschr Iiten:
Art. 1, Geltungsbereich
Gestaltungsplan "Engelgasse" Die Sondernutzungsvorschriften gelten in dem im Gestaltungsplan fest-
ABTEILUNG RAUMPLANUNG
gelegten Perimeter. Die Art. 2 und 3 gelten im grün dargestellten
, Bereich, Art. 5 gilt im hellblau dargestellten Bereich. Soweit die Sonder- SITUATIONSPLAN 1:500, Sondernutzungsvorschriften nutzungsvorschriften nichts Abweichendes festlegen, gelten die
Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung.
Gemaess Paragraph 21 BauG Corp & RS ART
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Weiterer Bestandteil des Gestaltungsplanes: Art. 2, Dach ge staltun g j
- Planungsbericht (ohne rechtliche Bindung)
Mit Ausnahme von Kleinbauten sind Flachdachbauten nicht gestattet. Die Bauten sind mit Schrägdächern von 22° bis 45° (alte Teilung) auszuführen. Als Bedachungsmaterial sind braunrote Ziegel, Eternitschieferplatten (kein Welleternit), oder Kupfer zu verwenden.
Übersichts-Skizze
Art. 3, Terraingestaltung
Verfasser. Format: Plan Nr. 7 ZU ae sonasom | ariasocı Terrainaufschüttungen dürfen höchstens die Kote des EG erreichen.
MSL Ingenieurbüro AG, Fischäcker 10 5690 Muri, Tel. Nr. 056/ 664 41 81 mit Nr. 897 - 6 Nr. Art. 4, Wendeplatz
Mitmirkungsbericht vom: 10. April 2000 NDN Für die Parzelle Nr. 552 muss die Wendemöglichkeit mit dem Bau- Vorprüfungsbericht vom : 10. April 2000 Pier=k4 gesuch der Überbauung aufgezeigt und sichergestellt werden.
Öffentliche Auflage vom: 22. Mai 2000 bis 21. Juni 2000 \O IR 5. Lärm
Beschlossen vom Gemeinderat am: 22. August 2000
Neuerschliessungsperimeter: Unmittelbar an der Kantonsstrasse
Der Gemeindeammann: sind Wohnnutzungen nur zulässig, wenn sich lärmempfindliche Räume (vgl. Art. 6 Lärmschutzverordnung) über wenigstens ein Fenster lüften lassen ‚vor welchem die Summe aller Dämpfungen bezogen auf den Strassenquellenwert mindestens 16 dB beträgt. Dies kann mit gestalterischen oder baulichen Massnahmen erfolgen. Eine Möglichkeit ist z.B. die Järmabgewandte Orientierung der Fenster (Aspektwinkel kleiner 60°).
Genehmigung durch den Regierungsrat
denstimigung: Aarau,den 1. Novembei Zacao
nn!
Der StaatssChreiber: Fa Art. 6, Aufhebung bisherigen Rechts
Der Überbauungsplan "Engelgasse" vom 28. Juni 1985 (Datum des Gemeindeversammlungsbeschlusses) ist aufgehoben.
Legende zum Gestaltungsplan
1. Genehmigungsinhalt rot Strassenlinien (Enteignungsrecht Paragraph 132 BauG)
rot Baulinien
4———————ı r | B/A H Be hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A | l L. „-.-.-. nn violett Abgrenzung Perimeter des Gestaltungsplanes | l L, l hellgrün Geltungsbereich von Art. 2 und 3 der Sondernutzungsvorschriften | hellblau Geltungsbereich von Art. 5 der Sondernutzungsvorschriften g 3 & Ä 8 & 2. Orientierungsinhalt 3 grau bestehende Strassen und Wege heilgelb Erschliessungsstrasse ES ” I a — hellviolett Gehwege/Fusswege hellblau öffentliche Gewässer eingedolt oder offen —nn rot mögliche interne Erschliessung, Projekt Kantonsstrasse K 125/ K 345 —. IA.. SRH schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan — braun Ein-+ Ausfahrtsbeschränkungen. — rot Vorgesehene Erschliessungsrichtung
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
01. November 2000
Art. Nr. 2000-002126
Gemeinde Oberrüti; Gestaltungsplan "Engelgasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1.
Verfahren
Das Verfahren wurde korrekt durchgeführt, die Voraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.1
Verfahrensdaten
Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist 2.
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22. August 2000 10. April 2000 20. Mai – 21. Juni 2000 22. August 2000 29. September 2000 25. September 2000
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 8. Mai 1998. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der Perimeter des Gestaltungsplans umfasst den südwestlichen Bereich der Bauzonen in Oberrüti; im Osten wird er durch die K 125 begrenzt. Zwischen der K 125 und der Engelgasse ist im Bauzonenplan eine Dorfzone, westlich der Engelgasse eine W2-Zone ausgeschieden. Der Gestaltungsplan legt die Erschliessung rechtsverbindlich fest, wobei die Erschliessungsstrassen im westlichen, grösstenteils überbauten Teil bereits erstellt sind. Im östlichen Teil wird der Anschluss an die K 125 festgelegt. Beim Gibelbach und teilweise beim Dorfbach werden beidseitig in einem Abstand von 6 m Baulinien ausgeschieden. Im Weiteren werden die Dachgestaltung, die Terraingestaltung und die Lärmmassnahmen geregelt. Der Erschliessungsplan "Engelgasse" aus dem Jahr 1985 wird aufgehoben. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des folgenden Planungsmittels: Gestaltungsplan 1:500 mit Sondernutzungsvorschriften
Erwägungen
Versand:
-2-
4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der Gestaltungsplan "Engelgasse" regelt die Erschliessung der teilweise unüberbauten Bauzonen im Südwesten von Oberrüti und legt einen Anschluss an die K 125 fest. Die Vorschriften bezüglich der W2-Zone nehmen auf die benachbarte Dorfzone Rücksicht. Die Sicherstellung der Freiräume entlang der Bäche mit Baulinien wird als zweckmässige Lösung beurteilt. Aus raumplanerischer Sicht werden die Festlegungen als situationsgerecht beurteilt. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Engelgasse" der Gemeinde Oberrüti vom 22. August 2000 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5.
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Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug – Gemeinderat, 5647 Oberrüti – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Verkehr BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Staatskanzlei Staatsschreiber: