Linn Kulturlandplan
Piano d'utilizzazione · Bözberg
Documento
- Numero
- 1997-000152
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Bözberg
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- GR
- Adottato
- 26 ago 1997
- In vigore dal
- 26 ago 1997
Carta
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File
NUPLA-4124-1997-L-E.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
26. August 1997
Me/ek
Art. Nr. 1997-0152
(97.003706) Gemeinde Linn; Bauzonenplan, Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung mit Änderungen, Auflagen und Feststellungen; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 9. Juli 1997. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Hans Killer, Untersiggenthal. Die Kommission beantragt Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates. Dazu ergehen keine Wortmeldungen. In der anschliessenden Abstimmung wird mit grosser Mehrheit b e s c h l o s s e n :
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1. Folgende Teile der am 7. Juni 1996 von der Gemeinde Linn verabschiedeten Vorlage werden nicht genehmigt, und es werden folgende Änderungen, Auflagen und Feststellungen gemacht: 1.1 Bauzonenplan / Kulturlandplan a) Die Gemeinde wird angewiesen, mit planerischen Massnahmen eine dem Ortsbildschutzziel entsprechende Freihaltung der 2. Bautiefe der Dorfzone (ab ca. 35 m ab K 478 bis Bauzonengrenze) sicherzustellen. b) Die Gemeinde wird angewiesen, auf der Grundlage des Kurzinventars die Kulturobjekte von kommunaler Bedeutung (Substanzschutz) zu bezeichnen und den Schutz dieser Bauten (Abbruchverbot) sicherzustellen. c) Die Zuweisung eines Teils der Parzelle Nr. 33 (Hofstandort, ca. 0,5 ha) zur Dorfzone wird nicht genehmigt. Das Gebiet wird der Landwirtschaftszone zugewiesen. d) Der südliche Streifen der Gewerbezone in einer Tiefe von 30 m wird nicht genehmigt. Diese Fläche wird der Landwirtschaftszone zugewiesen. e) Das Gebiet "Ammelemoos" wird mit der Landschaftsschutzzone überlagert. f) Die Materialabbauzone "alter Steinbruch" wird nicht genehmigt. Das Gebiet wird der Naturschutzzone zugewiesen.
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1.2 Bau- und Nutzungsordnung Der erste Teilsatz von § 13 Abs. 5 der Bau- und Nutzungsordnung wird nicht genehmigt und ersetzt durch: "Die Verwendung von Düngemitteln ist grundsätzlich untersagt. Sofern .....". 2. Im übrigen werden der Bauzonenplan, der Kulturlandplan sowie die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Linn vom 7. Juni 1996 genehmigt. 3. Die Gemeinde wird aufgefordert, die Änderungen und Auflagen gemäss den Ziffern 1.1 a und 1.1 b im ordentlichen Verfahren zu beschliessen und innert zwei Jahren zur Genehmigung vorzulegen. 4. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug Baudepartement Abteilung Raumplanung BD Rechtsabteilung BD Gemeinderat Linn, 5224 Unterbözberg (2) Staatskanzlei (RS/Publikation) Präsident:
Staatsschreiber: i.V.