Lärmempfindlichkeitsstufen

Gradi di sensibilità al rumore · Mellikon

Documento

Numero
2023-001373
Tipo
Gradi di sensibilità al rumore
Comune
Mellikon
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
16 apr 2003
In vigore dal
15 nov 2023

Carta

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Testo

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 15. November 2023

Versand: 21. November 2023

Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-001373 Gemeinde Mellikon; Allgemeine Nutzungsplanung, Teiländerung Kulturlandplan Materialabbau- und Deponiezone "Steinbruch Mellikon"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

24. Oktober 2022 1. Juni 2022 bis 30. Juni 2022 16. Januar 2023 bis 14. Februar 2023 14. Juni 2023 2. Oktober 2023 26. Juli 2023

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, die gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Mellikon am 14. Juni 2023 beschlossenen Vorlage vor: • Teiländerung Kulturlandplan (KLP), Situation 1:5'000 vom 31. Juli 2023 • Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) vom 31. Juli 2023 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 31. Juli 2023 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV] vom 28. Juni 2000).

2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Mit Beschluss des Grossen Rats vom 24. August 2021 wurde der Steinbruch in Mellikon als Deponiestandort Typ B festgesetzt. Die Betreiberin des Steinbruchs beabsichtigt die Wiederauffüllung mit Inertstoffen gemäss der technischen Verordnung über Abfälle (TVA). Geplant ist die Umzonung der Materialabbauzone in eine Materialabbau- und Deponiezone sowie die Änderung der Zonenbestimmungen. Die Zonenabgrenzung soll zudem mit den aktuellen Waldgrenzen abgestimmt werden. Für die Ableitung des Deponiesickerwassers und Sauberwassers sind Absetzbecken- und Retentionsbecken ausserhalb der rechtskräftigen Materialabbauzone notwendig. Die dafür notwendige Fläche von rund 0,60 ha soll von der Landwirtschaftszone in die Materialabbau- und Deponiezone umgezont werden. Das Deponieprojekt setzt die Prüfung der Umweltverträglichkeit voraus. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Gemeinde hat nach der abschliessenden Vorprüfung vom 1. April 2022 eine Planänderung zur erneuten Vorprüfung eingereicht. Die überarbeitete Planungsvorlage wurde mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2022 ein zweites Mal abschliessend vorgeprüft (Version vom 1. April 2022 wurde ersetzt). Die Planungsvorlage wurde ohne Vorbehalte abschliessend vorgeprüft. 2.3 Nutzungsplan Kulturland Die rechtskräftige Materialabbauzone wird in die Materialabbau- und Deponiezone umgezont. Gleichzeitig erfolgt die Abstimmung der Zonenabgrenzung mit dem rechtskräftigen Waldareal. Rund 0,48 ha werden aus der Materialabbauzone entlassen und als Waldareal dargestellt. Im Umfang von rund 0,08 ha wird bisher als Waldareal dargestellte Fläche als Materialabbau- und Deponiezone festgelegt. Räumlich leicht abgesetzt wird eine Fläche im Umfang von rund 0,60 ha von der Landwirtschaftszone in die Materialabbau- und Deponiezone umgezont. Die Materialabbau- und Deponiezone wird insgesamt um rund 0,20 ha vergrössert. 2.4 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die rechtskräftigen Bestimmungen zur Materialabbauzone (§ 19 BNO) werden mit spezifischen Bestimmungen zur Materialabbau- und Deponiezone "Steinbruch" ergänzt (§ 19 Abs. 3a und 3b BNO). 2.5 Umweltverträglichkeitsprüfung Der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) ist nach den kantonalen Vorgaben aufgebaut. Auf Stufe Nutzungsplanung sind die Auswirkungen des Projekts in genügendem Umfang beschrieben und bewertet (Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle vom 12. Oktober 2022). Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne (NP) auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen (RP) und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG).

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3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Mit Beschluss des Grossen Rats vom 24. August 2021 wurde der Steinbruch in Mellikon als Deponiestandort Typ B festgesetzt. Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen RP überein (siehe nachfolgende Ziffern). 3.3 Regionale Abstimmung Gemäss § 13 BauG erlassen die Gemeinden NP, die regional abgestimmt sind. Der Gemeindeverband ZurzibietRegio hat im Rahmen der Vernehmlassung zur Richtplananpassung Stellung genommen. Der Gemeindeverband hat sich im Rahmen der Mitwirkung zur Planungsvorlage geäussert. Das Vorhaben ist im Grundsatz mit den regionalen Interessen vereinbar. Im Mitwirkungsbericht setzt sich die Gemeinde mit den Anliegen des Gemeindeverbands auseinander. 3.4 Nutzungsplan Kulturland 3.4.1 Zonierung Umzonung Materialabbau- und Deponiezone Der Abbau und die Wiederauffüllung durch die Steinbruch Mellikon AG sind in der Abbaubewilligung Nr. 4314.702-3 vom 21. Januar 2019 geregelt. Die Wiederauffüllung und Endgestaltung erfolgen nach dem Projekt "Endgestaltung gemäss Siegfriedkarte" gemäss UVB vom 12. Dezember 2012. Die in der Abbaubewilligung geregelten Bedingungen (Perimeter, Abbaumengen, Auffüllmengen, der Abbau- und Wiederauffüllvorgang, die Rekultivierung sowie die Erstellung der Endgestaltung) bleiben unverändert. Lediglich die Wiederauffüllung mit Material Typ B und die damit verbundenen baulichen Massnahmen (Abdichtung und Entwässerung) werden im vorliegenden Projekt angepasst. Der Bedarf sowie die Standorteignung für die Festsetzung eines weiteren Deponiestandorts des Typs B wurde im Verfahren zur Richtplananpassung ausgewiesen. Die Umzonung der Materialabbauzone in die Materialabbau- und Deponiezone ist sachgerecht. Abstimmung mit Waldgrenzen Die Abgrenzung der Materialabbau- und Deponiezone wird mit der rechtsgültigen Waldgrenze abgestimmt. Dies ist sachgerecht. Zonenerweiterung (Parzellen 65, 56 und 429) Für die Ableitung des Deponiesickerwassers und Sauberwassers im Freigefälle werden ausserhalb der heutigen Materialabbauzone bauliche Installationen (zum Beispiel Absetz- und Retentionsbecken) benötigt. Diese Becken sind erst nach Beendung der Abbautätigkeit erforderlich. Um die für die Becken notwendige Fläche planungsrechtlich zu sichern, soll eine Fläche im Umfang von rund 0,60 ha bereits jetzt in die Material- und Deponiezone umgezont werden. Dies ist sachgerecht. Durch die verschiedenen Korrekturen mit Bezug zur Waldgrenze sowie durch die Umzonung auf den Parzellen 65, 56 und 429 vergrössert sich die Materialabbau- und Deponiezone um 2'024 m2.

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3.4.2 Erschliessung Die verkehrstechnische Erschliessung des Steinbruchareals erfolgt gemäss Planungsbericht (Kapitel 3.2) über das bestehende Strassennetz K131 (Rheintalstrasse) / K437 (Kraftwerkstrasse) / Zilistudestrasse / Einfahrt Steinbruchareal. Der Kantonsstrassenknoten K131/K437 wurde in den Jahren 2015/16 umgebaut und saniert. Mit der Änderung des Auffüllmaterials ergeben sich betreffend Erschliessung und Anzahl Lastwagen-Fahrten keine Änderungen gegenüber dem bewilligten Vorhaben. Das Steinbruchareal ist im Hinblick auf die zukünftige Nutzung zweckmässig erschlossen. 3.4.3 Landwirtschaftszone und Fruchtfolgeflächen (FFF) Die Umzonung von der Materialabbauzone in die Materialabbau- und Deponiezone hat keine Auswirkungen auf die bewilligte Rekultivierung und Endgestaltung. Die für die Absetz- und Retentionsbecken notwendige Fläche im Umfang von rund 0,60 ha liegt in der Landwirtschaftszone. Die von der Umzonung betroffene Teilfläche der Parzellen 65, 56 und 429 betrifft keine FFF. 3.4.4 Wildtierkorridor Der Deponiestandort liegt etwa zur Hälfte innerhalb des Wildtierkorridors von nationaler Bedeutung AG 3 Rümikon. Aus fachlicher Sicht wird den Bedürfnissen der Wildtiere mit den bewilligten Massnahmen genügend Rechnung getragen. 3.5 Weitere materielle Hinweise 3.5.1 Oberirdische Gewässer (Gewässerraum) Es müssen die Gewässerräume für sämtliche Gewässer in den kommunalen NP umgesetzt werden, auch für die in § 127 Abs. 1, Abs. 1 bis und Abs. 2 BauG genannten Gewässer. Südöstlich entlang des Planungsperimeters verläuft der Dorfbach. Dieses öffentliche Gewässer ist in den Plänen vollständig und korrekt dargestellt. Der Dorfbach soll in naher Zukunft revitalisiert beziehungsweise offengelegt werden – ein entsprechendes Wasserbauprojekt liegt vor. In diesem Projekt ist ein "künftig festzulegender" Gewässerbereich orientierend dargestellt (ohne Rechtswirkung). Die Gemeinde Mellikon hat die Planungsarbeiten für die Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung (aNP) in Angriff genommen. Die Umsetzung der Gewässerräume erfolgt in diesem Verfahren. Die Lage des Gewässerlaufs kann sich mit der Ausführung geringfügig gegenüber dem Wasserbauprojekt ändern. Aus fachlicher Sicht wird die Umsetzung des Gewässerraums im Rahmen der Gesamtrevision basierend auf dem konkreten Bachverlauf als zweckmässig beurteilt. Hinweis Solange die Gewässerräume noch nicht umgesetzt sind, gilt der Gewässerabstand gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Mai 2011 der geänderten bundesrechtlichen Gewässerschutzverordnung (GSchV). Demnach haben Bauten und Anlagen entlang von Bächen einen beidseitigen Abstand von 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle einzuhalten. Dieser Abstand wird ab dem Rand der Gerinnesohle gemessen. 3.5.2 Hecken Zwei rechtskräftig festgelegte Hecken sind von der bewilligten Auffüllung und Endgestaltung betroffen und werden im vorliegenden Verfahren aufgehoben. Der Ersatz dieser Hecken ist mit der Endgestaltung sichergestellt. Diese Hecken sollen nach erfolgtem Abbau und Auffüllung im Rahmen eines Nutzungsplanverfahrens grundeigentümerverbindlich gesichert werden (Planungsbericht, Kapitel 3.9).

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3.5.3 Waldareal Die zonenplanerische Umsetzung der Richtplanfestsetzung hat keine Auswirkungen auf den Wald. Die Änderungen an der Zonenabgrenzung ergeben sich aufgrund der Abstimmung mit den rechtskräftigen Waldgrenzen. Gemäss Planungsbericht (Kapitel 3.15) sowie UVB (Kapitel 6.4) bleibt das geplante Gelände/Terrain gemäss dem bewilligten Endgestaltungsplan unverändert und es ergeben sich bezüglich Rodungsfläche und Rodungsersatzflächen keine Änderungen gegenüber dem bewilligten Projekt. Zum Materialabbau wird stets ein Abstand von 8 m zum Wald eingehalten. Hinweis für die nachgelagerten Verfahren Bei Neueinleitungen durch die Anpassungen der Abdichtungen ist eine fischereirechtliche Bewilligung notwendig. 3.5.4 Belastete Standorte und Altlasten Die Teiländerung des NP betrifft die belasteten Standorte AA4314.0001-1 und AA4314.0001-2. Die Änderungen bedingen keine Anpassungen der altlastenrechtlichen Massnahmen. 3.6 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die rechtskräftigen Bestimmungen werden mit den spezifischen Bestimmungen in § 19 Abs. 3a und 3b BNO betreffend die Material- und Deponiezone ergänzt. Die Gemeinde hält bewusst an den rechtskräftigen Bestimmungen fest, da der § 19 auch das Materialabbaugebiet "Wiesenächer" betrifft. Die Bereinigung des § 19 BNO erfolgt im Rahmen der laufenden Gesamtrevision der aNP. Dieses Vorgehen ist sachgerecht. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Kulturland, Teiländerung Materialabbau- und Deponiezone "Steinbruch Mellikon", beschlossen von der Gemeindeversammlung Mellikon am 14. Juni 2023, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Joana Filippi Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat Mellikon, Hauptstrasse 50, 5330 Zurzach • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung für Umwelt BVU • Abteilung Wald BVU 5 von 6

• Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Landwirtschaft Aargau DFR • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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