Bau- und Nutzungsordnung

Künten

Documento

Numero
4031
Comune
Künten
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Adottato
22 ott 2008
In vigore dal
21 nov 2018

Carta

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Testo

Gemeinde Künten Kanton Aargau

AENDERUNG Nr zu Bnolgijevam

/10

2eCe

Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Schwerpunkt Umsetzung IVHB und Hochwasserschutz Gemäss § 15 BauG

Vorprüfungsbericht vorn

06.12.2017

Mitwirkung vom

14.07.2017

bis

14.08.2017

Öffentliche Auflage vom

26.01.2018

bis

26.02.2018

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am

29.06.2018

Der Gerneindeammann

Der Gern eineschreiber

Werner Fischer

Roger Müller

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. 20\vt - ozVb.u;\ vom: lm Auflrng der StEn- :'-nnzlei: 2 2(31A Aarau, den Abteilung Raumentwick!ung BVU

Brugg, 26.07.2018

STEINMANN

Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt 1 Geltungsbereich 1.1 Geltungsbereich, Zweckartikel

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt

Art. 1 (geändert)

Art. 1 Inhalt, Geltungsbereich

1Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raum planungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Bauzonen- und Kulturlandplan

Bauzonen- und Kulturlandplan 4Der Bauzonenplan 1:2500 und der Kulturlandplan 1:5000 sind Bestandteil

4Der Bauzonenplan 1:2500 und der Kulturlandplan 1:5000 sind neben der

der Bau- und Nutzungsordnung. Sie können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Reproduktionen in kleinerem Massstab dienen zur Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.

Bau- und Nutzungsordnung weitere Bestandteile der Nutzungsplanung. Sie können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Reproduktionen in kleinerem Massstab dienen zur Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.

1.2

Übergeordnetes Recht

Art. 2 (geändert)

Art. 2 Eidgenössisches und kantonales Recht

1Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten.

Handbuch BNR

Handbuch BNR

2Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts sowie techni-

2Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts sowie techni-

sche Richtlinien finden sich im Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR) des Baudepartementes.

sche Richtlinien finden sich im Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR) des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt.

Genehmigung, Stand 26.07.2018

Seite 1

Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt 2 Raumplanung 2.1 Planungsgrundsätze

Art. 3 Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt

Art. 3 (geändert)

Kommunale Planungsgrundsätze 1Die Bau- und Nutzungsordnung dient der - Gewährleistung einer angemessenen, kontinuierlichen baulichen Entwicklung; - Wahrung des ländlichen Charakters und identitäts stiftender Merkmale der Siedlung - Förderung der Wohnqualität und Erhaltung des Naherholungsraumes - Haushälterische Nutzung des Bodens durch rechtzeitigen Erlass von Erschliessungs- oder Gestaltungsplänen und Umsetzung Erschliessungsprogramm lb'sDer Siedlungsausbau und die Siedlungsverdichtung haben in den nachgeordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren besondere Rechnung zu tragen hinsichtlich: der qualitätsvollen Quartierstrukturen, namentlich im Ortskern der Aufwertung von Aussenräumen der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Mischzonen. 2Jede raumwirksame Tätigkeit soll unter Schonung der natürlichen Lebens-

grundlagen wie Boden, Luft und Wasser erfolgen. 3Die Planungsgrundsätze sind als massgebender Beurteilungsmassstab für

alle raumwirksamen Tätigkeiten für die Planungsbehörde verbindlich, insbesondere bei der Erschliessungs- und Sondernutzungsplanung, beim Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge sowie im Bewilligungsverfahren.

2.2

Verdichtung und Siedlungserneuerung

Art. 4 Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümerinnen

und -eigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete.

Genehmigung, Stand 26.07.2018

Seite 2

Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt 2.3

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt

Sondernutzungsplanung

Art. 5 Sondernutzungsplanung

Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen (schwarze Umrandung) dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Sondernutzungsplan (Erschliessungs-/Gestaltungsplan) vorliegt. Der Gemeinderat kann für kleine Flächen oder wenn die Erschliessung anderweitig verbindlich geregelt ist, Ausnahmen gestatten. Bei einer Gestaltungsplanpflicht gibt es keine Ausnahmen.

2.4

Weitere Planungsinstrumente

Art. 6 Kommunale Richtpläne/Richtlinien

1Richtpläne und Richtlinien zeigen die erwünschte Entwicklung auf. Sie ent-

halten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sachbereichen. 2Die Richtpläne und Richtlinien sind behördenverbindlich und für die nachfol-

genden Planungen wegleitend.

Art. 7 Inventare, Grundlagenpläne

'Die Inventare und Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über die Zielsetzungen der Nutzungsplanung und über die bestehenden Verhältnisse. 2Die Inventare und Grundlagenpläne haben keine direkte rechtliche Wirkung für das Grundeigentum. Sie sind nach Bedarf zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Sie sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen.

Genehmigung, Stand 26.07.2018

Seite 3

Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008! Orientierungsinhalt 3 Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen 3.1.1 Zonenübersicht

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt

Art. 8

Art. 8 (geändert)

Bauzonen 1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Vonget. Ausnul• max. Gabau• dehöha schossa zung

Bauzonen

Max. AMhöhe

m

m

Dechnel. gang

Bauzonen

klein m

III

167 altri articoli

Art. 5 7.0e 15.00

II

Art. 10 4.00

8.00

36.00

lt

Art. 11 -

5.00

9.00

40.00

II

Art. 11 14.00

-

5.00

9.00

40.00

III

Art. 12 11.00

14.00

-

5.00

9.00

40.00

III

Art. 13 0.2e

12.00

15.00

8.00

6.00

•

IR

414

o

o

o

o

o

0

11

Art. 15 Dorfzone

D braun

o

o

o

o

Landhauszone

L2 gelb

2

0.25

8.00

13.00"

25- 35° ' 4.00

Wohnzone 2

W2 orange

2

0.55

8.00

12.00

25-40°

Wohnzone 3

W3 rot

3

0.80

11.00

14.00

Wohn- + Gewerbezooe 3

W03

3

0.65

11.00

3

4,1

• o

acavalbcri Wohn- und WGP Gewerbepark- dunkelvioZOne tett A Arbeitszone blau Zone für öffentliche Bauten und Anlegen

Oe grau

Empfind- Zonen. v0fGobluds. stuf. Prishe schrifAnhang am., • tsin m m

Grenzabstand

35-45

o

o

-

) wobei die max. Firsthöhe Inder Landhauszone 439.00 m M (Höhenkote) nicht überschreiten darf ) der grosse Grenzabstand ist gegenüber der Freihattezone Rain einzuhalten. ) Grünflächenziffer gemäss § 10 Abs. 2 ABauV bzw § 14 BNO 4 ) Wird in Gestaltungsplan festgelegt,

Genehmigung, Stand 26.07.2018

Seite 4

Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt

Bauzonen

Vollgeschosse

Ausnutzung

max. Go bäudo höbe

Fassadenhöhel)

max. Fir-sthöbe

Gesamthöhe2)

rn

m

Fn

Schrägdach m

Flachdach m

Dachneigung

Grenzabstand

klein

gross

m

m

max. Gebäudelänge

Empfindlichkeitsstufe

Zonenvorschriften

III

Art. 9 m

Dorfzone

D braun

o

o

o

o

o

o

7)

35 - 450

o

-

Landhauszone

L2 gelb

2

0.25

-8,00

8.00

13.004-)

13.003)

10.40

25 - 35 0

4.00

7.004)

15.00

II

Art. 10 Wohnzone 2

W2 orange

2

0.55

&Of.)

8.00

1-2-00

12.00

10.40

25 - 40°

4.00

8.00

36.00

II

Art. 11 Wohnzone 3

W3 rot

3

0.60

11.00

11.00

11.00

14.00

13.40

-

5.00

9.00

40.00

II

Art. 11 VVG3

rot/schwarz schraffiert WGP dunkelviolett

3

0.65

11.00

11.00

11.00

14.00

13.40

-

5.00

9.00

40.00

III

Art. 12 3

6)

11.00

11.00

4444

14.00

13.40

-

5.00

9.00

40.00

III

Art. 13 A

blau

-

0.155)

12.00

12.00

15.00

15.00

14.40

-

6.00

6.00

-

III

Art. 14 Oe

grau

o

o

o

o

o

o

o

o

o

o

o

II

Art. 15 Wohn- + Gewerbezone 3

Wohn- und Gewerbeparkzone

Arbeitszone Zone für öffentliche Bauten und Analgen

Genehmigung, Stand 26.07.2018

Seite 5

Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt 1) Die Fassadenhöhe wird bei Schrägdächern traufseitig und bei Flachdächern talseitig gemessen. Bei Flachdächern mit Brüstungen erhöht sich die zulässige maximale Fassadenhöhe um 1m. 2) Die Gesamthöhe ist in geneigtem Gelände bei der Anordnung des Firstes parallel zum Hang um ein bestimmtes Mass zu reduzieren. Der Höhenabzug berechnet sich nach folgender Formel:

Höhenabzug =

% — Satz Hangneigung 100

2 Gebäudebreite

3) wobei die Gesamthöhe in der Landhauszone 439.00 m.ü.M (Höhenkote) nicht überschreiten darf 4) der grosse Grenzabstand ist gegenüber der Freihaltezone Rain einzuhalten. 5) Grünflächenziffer gemäss IVHB 6) Wird in Gestaltungsplan festgelegt. 7) Nur bei Klein- und Anbauten zulässig, gemäss §9 Abs. 3 Bauweise 2Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als

auch die geschlossene Bauweise zulässig.

Abweichung bei gewerbliche Nutzung 3In den Zonen D, WG und WGP dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse

eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen. 4In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Gebieten gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Mit "o" bezeichnete Masse

Mit "o" / "-" bezeichnete Masse

5Die mit "o" bezeichneten Werte und Masse legt der Gemeinderat unter Ab-

5Die mit "o" bezeichneten Werte und Masse legt der Gemeinderat unter Ab-

wägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall fest.

wägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall fest. Messweisen ohne Vorgabe sind mit einem Gedankenstrich "—" gekennzeichnet.

Genehmigung, Stand 26.07.2018

Seite 6

Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt 3.1.2

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt

Dorfzone

Art. 9

Art. 9 (geändert)

Nutzung 11n der Dorfzone sind Wohnungen, mässig störendes Gewerbe, landwirtschaftliche und öffentliche Bauten sowie Läden und Gaststätten zulässig.

11n der Dorfzone sind Wohnungen, mässig störendes Gewerbe und Dienst-

Nutzung leistungsbetriebe, landwirtschaftliche und öffentliche Bauten sowie Verkaufsgeschäfte bis maximal 500m2 Nettoladenfläche und Gaststätten zulässig.

Ortsbild 2Sie bezweckt die Erhaltung und, wo hierzu ein Anlass gegeben, die Wieder-

instandstellung der baulichen Einheit und Eigenart des Ortsbildes. Dies betrifft, sowohl den Schutz ortsgestalterisch wertvoller Einzelgebäude als auch Gebäudegruppen und deren Umgebung. 3Es dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt werden, welche sich in das Ortsbild einfügen. Neu-, Um- und Anbauten haben sich in Stellung, Bau- und Dachform, Massstab, Material- und Farbgebung den bestehenden Bauten anzupassen. Der Bau von Flachdächern auf Hauptbauten ist untersagt.

Dachgestaltung, Dachgeschoss 4Der Ausbau des Dachgeschosses ist gestattet. Bei einer sorgfältigen archi-

tektonischen Gestaltung darf die Dachfläche mit Lukarnen, Schleppgauben und Dachflächenfenstern bis zu insgesamt 1/3 der Dachlänge durchbrochen werden. Dacheinschnitte sind nur in überdeckter Form erlaubt (als offene Schleppgaube oder Giebellukarne). 5Die Dachneigung muss mindestens 35

0

und darf höchstens 45° betragen. Es sind nur Dächer mit symmetrischer Neigung zugelassen. Auf Klein- und Anbauten sind andere Dachformen gestattet. First- und Traufabschlüsse sind feingliedrig auszubilden. Die Dächer sind mit Ziegeln einzudecken, ausgenommen landwirtschaftliche Oekonomiegebäude und Anbauten.

Genehmigung, Stand 26.07.2018

5Die Dachneigung muss mindestens 35° und darf höchstens 45° betragen. Es sind nur Dächer mit symmetrischer Neigung zugelassen. Auf Klein- und Anbauten sind andere Dachformen gestattet. First- und Traufabschlüsse sind feingliedrig auszubilden. Die Dächer sind mit Ziegeln einzudecken, davon ausgenommen sind landwirtschaftliche Oekonomiegebäude und Anbauten. Bei Gebäuden, die mit Solaranlagen ausgerüstet werden, kann in dem Umfang davon abgewichen werden, wie dies in technischer Hinsicht nötig ist.

Seite 7

Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt

Umgebung 6Die bestehenden Freiräume mitsamt markanten Bäumen, Baumgruppen und

Vorgärten sind in der Regel zu erhalten oder bei Neuanlagen sinngemäss zu gestalten. Hofräume und Hintergartengelände sind ausreichend zu begrünen.

Abbruch 7Eine Bewilligung zum Abbruch bestehender Bauten in der Dorfzone wird nur

erteilt, wenn eine Nichtüberbauung im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn ein Ersatzbau erstellt wird, der den gestalterischen Bedingungen gemäss Abs. 3 genügen.

Beratung

Beratung

8Der Gemeinderat gewährleistet eine unverbindliche fachliche Beratung und

8Der Gemeinderat gewährleistet eine unverbindliche fachliche Beratung und

kann insbesondere bei geplanten substantiellen Baueingriffen (wie Fassadenrenovationen, Umbau, Unterkellerung, Auskernung, Abbruch, Bauaushub) vor Einleitung des Baubewilligungsverfahrens die kantonalen Fachstellen beiziehen. Hierzu sind Bauvorhaben vor Beginn der Projektierung anzuzeigen.

kann insbesondere bei geplanten substantiellen Baueingriffen (wie Fassadenrenovationen, Umbau, Unterkellerung, Auskernung, Abbruch, Bauaushub) vor Einleitung des Baubewilligungsverfahrens die kantonalen Fachstellen beiziehen. Bauvorhaben sind in jedem Fall vor Beginn der Projektierung anzuzeigen.

3.1.3

Wohnzonen

Art. 10 Landhauszone

Art. 10 Landhauszone (geändert)

Landhauszone L2 'Die Landhauszone dient dem Wohnen. Nicht störendes, den örtlichen Verhältnissen angepasstes Gewerbe ist zugelassen.

Baukubus

Baukubus

2Es sind höchstens zwei Vollgeschosse zulässig. Bei in der Höhe versetzten

2Es sind höchstens zwei Vollgeschosse zulässig. Bei in der Höhe versetzten

Gebäudeteilen gilt dies für jeden Teil für sich. Untergeschosse dürfen das gestaltete Terrain nicht mehr als 0.8 m überragen.

Gebäudeteilen gilt dies für jeden Teil für sich.

Genehmigung, Stand 26.07.2018

Seite 8

Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt Dachaufbauten und —einschnitte 3Dachaufbauten und -einschnitte dürfen gesamthaft nicht länger sein als ein Viertel der massgeblichen Dachlänge und für sich allein das Mass von 3 m nicht übersteigen. Es sind nur Giebelgauben gestattet. Einzelne Dachflächenfenster, die jedoch das Mass von 2 m2 pro Fenster nicht übersteigen, sind zugelassen.

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt

Firstrichtung 4Die Firstrichtung hat parallel zum Hang zu verlaufen.

Eingliederung der Bauten in die Umgebung 5Die Landhauszone liegt in einer exponierten Lage, daher ist besonders auf

die gestalterische Eingliederung der Bauten zu achten.

Einfriedungen 6Einfriedungen der Grundstücke dürfen nicht als Mauern ausgebildet werden

und nicht höher als 1.8 m sein.

Stützmauern 'Stützmauern sind in Naturstein auszuführen oder auszukleiden und angemessen zu begrünen. Stützmauern aus Böschungssteinen oder grobe Blockwürfe sind nicht gestattet.

Art. 11 Wohnzone W21W3

Wohnzonen Die Wohnzonen dienen dem Wohnen. Nicht störendes, den örtlichen Verhältnissen angepasstes Gewerbe ist zugelassen.

Genehmigung, Stand 26.07.2018

Seite 9

Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt 3.1.4 Wohn- und Gewerbezonen

Art. 12 Wohn-Gewerbezone WG

Wohn- und Gewerbezone WG3 1In der Wohn-Gewerbezone WG sind nebst Wohnungen auch mässig störendes Gewerbe wie z. B. Büros, Gewerbe- und Ladenbauten zugelassen.

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt

Art. 12 Wohn-Gewerbezone WG (geändert)

Wohn- und Gewerbezone WG3 'In der Wohn-Gewerbezone WG sind nebst Wohnungen auch Dienstleistungsbetriebe und mässig störendes Gewerbe wie z. B. Büros, Gewerbeund Verkaufsgeschäfte bis maximal 500m2 Nettoladenfläche zugelassen.

Umgebungsgestaltung 2Zur Erreichung einer befriedigenden Gesamtwirkung, kann der Gemeinderat

bei gewerblichen Bauten Auflagen betreffend Umgebungsgestaltung und Bepflanzung machen.

Art. 13 Wohn- und Gewerbeparkzone WGP

Wohn- und Gewerbeparkzone 'In der Wohn- und Gewerbeparkzone WGP sind nebst Lofts, Wohnungen auch mässig störendes Gewerbe wie z. B. Büros und Gewerbebetriebe zugelassen.

Art. 13 Wohn- und Gewerbeparkzone WGP (geändert)

Wohn- und Gewerbeparkzone 1In der Wohn- und Gewerbeparkzone WGP sind nebst Lofts, Wohnungen auch Dienstleistungsbetriebe und mässig störendes Gewerbe wie z. B. Büros und Gewerbebetriebe und Verkaufsgeschäfte bis maximal 500m2 Nettoladenfläche zugelassen.

Umgebungsgestaltung 2Zur Erreichung einer befriedigenden Gesamtwirkung, kann der Gemeinderat

bei gewerblichen Bauten Auflagen betreffend Umgebungsgestaltung und Bepflanzung machen.

Gestaltungsplanpflicht 3Die Ausnützung wird in einem Gestaltungsplan festgelegt. 4Mit dem Gestaltungsplan muss eine zonengerechte Erschliessung sichergestellt werden.

Genehmigung, Stand 26.07.2018

Seite 10

Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt 3.1.5 Arbeitszone

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt

Art. 14 (geändert)

Art. 14 Nutzung

lln der Arbeitszone sind Bauten und Anlagen für mässig störende gewerbliche und industrielle Nutzungen sowie Dienstleistungen erlaubt. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 2Ladengeschäfte und Einkaufszentren sind nicht gestattet, ausgenommen

2Ladengeschäfte und Einkaufszentren sind nicht gestattet, ausgenommen

Fabrikläden, deren Verkaufsfläche 100 m2 nicht überschreitet.

Fabrikläden, deren Nettoladenfläche 100 m2 nicht überschreitet.

3Grünflächen: Die Grünanlagen sind so anzulegen, dass

sie als Trenngürtel gegenüber den Nachbarparzellen und dem Bauzonenrand wirken, - die Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet ist und - der Strassenraum durch eine Baumbepflanzung durchgrünt wird. Zusätzlich sind, sofern technisch möglich, die Dachflächen zu begrünen.

-

3.1.6

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Art. 15 Nutzung

1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe ist für Bauten und Anlagen

bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.

Baumasse, Abstände 2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung

öffentlicher und privater Interessen fest.

3.1.7

Freihaltezone

Genehmigung, Stand 26.07.2018

Seite 11

Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt

Art. 16 Freihaltezone F

Nutzung 1Die Freihaltezone bezweckt die Erhaltung wichtiger Grünflächen innerhalb des Baugebietes.

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt

2Die Freihaltezone ist von allen Bauten freizuhalten. Spazierwege, Erholungseinrichtungen (Gartenbänke, Kinderspielplätze usw.) sowie zur Pflege der Grünflächen notwendige Kleinbauten sind zugelassen.

Art. 17 Freihaltezone Rain 1

Nutzung lln der Freihaltezone Rain 1 ist die Erstellung von Bauten und Anlagen sowie die Veränderung des natürlichen Terrains nicht gestattet. 2Erlaubt ist lediglich die extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung, vorab Weidgang.

Art. 18 Freihaltezone Rain 2

Nutzung Zusätzlich zu den Bestimmungen der Freihaltezone Rain 1 sind im schraffierten Bereich (Freihaltezone Rain 2) geringfügige Terrainveränderungen sowie die Nutzung als privates Gartenland mit Naturwiesen, Pflanzgärten ohne Hochwuchs zulässig, soweit die ganzheitliche Erscheinung des Moränenhügels nicht beeinträchtigt wird.

3.1.8

Uferschutzzone

Art. 19 Nutzung

'Die Uferschutzzone bezweckt die Erhaltung der Gewässer und der Ufervegetation. Veränderungen am Gewässer und an der Uferbestockung sind nicht zulässig, ausgenommen sind die im öffentlichen Interesse erforderlichen Unterhaltsarbeiten gemäss BauG.

Genehmigung, Stand 26.07.2018

Seite 12

Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt

Geänderte Bestimmung I Genehmigungsinhalt

Bauten 2Die Uferschutzzone ist von allen Bauten freizuhalten. Spazierwege, Erho-

lungseinrichtungen (Gartenbänke, Kinderspielplätze usw.) sowie zur Pflege der Uferschutzzone notwendige Kleinbauten sind zugelassen. Der Gewässerabstand ist einzuhalten.

Bepflanzung 3Der Bestand an Bäumen und Sträuchern ist zu erhalten und allenfalls zu er-

gänzen.

3.2 3.2.1

Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone

Art. 20 Nutzung

1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung im Sinne Art. 16 und Art. 16a Abs. 1 und 2 RPG bestimmt.

Art. 20 (geändert)

Nutzung 1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und

gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne Art. 16 und Art. 16a Abs. 1, 1bis und 2 sowie Art. 16abis RPG bestimmt.

2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht. 3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

Genehmigung, Stand 26.07.2018

3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a

pro Anlage sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

Seite 13

Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt 3.2.2 Bauten in der Landwirtschaftszone

Art. 21 Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt

Art. 21 (geändert)

Bauten in der Landwirtschaftszone 1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen.

Baumasse

Baumasse 2Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäu-

2Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im übrigen werden Bau-

dehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.

masse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gesamthöhe, mindestens aber 4 m.

3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.3 3.3.1

Schutzzonen Naturschutzzone im Kulturland

Art. 22

Art. 22 (geändert)

Schutzziel 1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen, schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen,

Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, künstl. Entwässerung, Düngung, Beweidung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln und Aufforstung nicht gestattet.

Genehmigung, Stand 26.07.2018

Seite 14

Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt 3In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das Laufen lassen von Hunden. 4Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden.

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt

4Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung

der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden.

5Naturschutzzonen dürfen betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen d) für geführte Exkursionen e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag f) für Spaziergänger auf den dafür markierten Wegen

Für c) ist vorgängig die Bewilligung des Gemeinderates sowie die Erlaubnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzuholen. Norbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 7Die nicht als Wald geltenden Gebiete und Abschnitte dürfen - mit Ausnahme

der Fischerei- und Jagdberechtigten - nur für Unterhalt und Überwachung betreten werden. Die Ausübung der Fischerei bleibt im Rahmen des ehehaften Fischereirechtes der Ortsbürgergemeinde Bremgarten vorbehalten und ungeschmälert gewährleistet. 8Folgende Naturschutzzonen im Kulturland werden ausgeschieden:

Genehmigung, Stand 26.07.2018

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Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierun sinhalt Zone

Bezeichnung im Plan

Schuttziel

Pflegemassnahmen, NutzUngseinschrankungen

Klesgrubenareal Aegerten/Kreuzacher

rotbraun / schwarz schraffiert

Erhaltung und Entwicklung von artenreichen Wlesen der lebensräume von Amphibien

Eine extensive Bewaldung ist fteiglicK

Berenrrifeliwelher rotbraun /schwarz schraffiert

Erhattung und Entwicklung von artenreichen Wiesen der Le• bensräume von Amphibien

Eine extensWe Beweidung ist fleglicP

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt

3.3.2 Magerwiesen, nährstoffarme Feuchtwiesen

Art. 23 Schutzziel

1Magerwiesen und nährstoffarme Feuchtwiesen sind als Lebensräume für

eine grosse Zahl von seltenen, gefährdeten Pflanzen- und Tierarten, die nicht in andere Biotope ausweichen können (Spezialisten), geschützt, zu erhalten und zu fördern.

Nutzung 2Magerwiesen und Feuchtwiesen dürfen nicht gedüngt und nicht beweidet

werden. Sie sind jährlich einmal (ev. zweimal) zu mähen. Die erste Mahd darf nicht vor Mitte Juni, auf Streuwiesen ab Mitte September erfolgen. Das Schnittgut ist zu entfernen. 3Düngung, Aufforstung oder andere Veränderungen, welche die Zusammen-

setzung der Magerwiesen und der nährstoffarmen Feuchtwiesen beeinflussen, sind nicht gestattet.

3.3.3 Besondere Waldgebiete

Art. 24 Schutzziel

1Die besonderen Waldgebiete dienen der Erhaltung und Förderung seltener

Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

Genehmigung, Stand 26.07.2018

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Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt Nutzung 2Wenn nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen.

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt

3In den Wäldern innerhalb der Reussparzelle werden forstliche Eingriffe und andere Massnahmen lediglich im Interesse der Erhaltung oder Erhöhung der biologischen Werte vorgenommen. Das übrige Gebiet untersteht der Forstgesetzgebung. 4In den Wäldern entlang der Reuss darf nur an speziell bezeichneten Stellen

Feuer entfacht werden. 5Folgende besondere Waldstandorte werden ausgeschieden: Bezeichnu

Im Plan

Pl

Schutzzlel

Verlangten der Bestände nur mit standortheimischen Baumarten, dabei Ist, wo immer möglich, die Naturver. Zengong anzuwenden Absterbende und tote Baume stellen bereecherrede Strukturen dar und soNeen in angemessener Anzahl belassen werden. Dabei sind Sicherheitsabstände zu Strassen und anderen Bauten zu beachten

Naturevaldgemässe Bestockung

Vedtingung der Bestände nur regt standortheimeschen Baumarten, dabei ist, wo immer möglich, die Naturverjangung anzuwenden Absterbende und tote Bäume stellen bereichernde Strukturen dar und sollten In angemessener Anzahl belassen werden. Dabei sind Sicherheitsabstände zu Strassen und anderen Bauten zu beachten

Reussufer

Bernerkungei

3.3.4

Pfleiernassnahmere, Nutzungselnschränkungen

Nalterwaldgernasse Bestockung

(Reussufer) liegt in) Auengebiet von kantonaler Bedeutung

Uferschutzzone im Kulturland

Art. 25 Schutzziel

'Die Uferschutzzone im Kulturland umfasst beidseits der Gewässer die Ufervegetation sowie einen Streifen von min. 3 m, gemessen von der Uferlinie des mittleren Sommerwasserstandes. Nutzung 2Untersagt sind der Umbruch, die Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutz-

und Unkrautvertilgungsmitteln sowie weitere Veränderungen. Die nicht die Ufervegetation umfassenden Bereiche können als Heuwiese genutzt werden. Genehmigung, Stand 26.07.2018

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Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt In der Uferschutzone entlang der Reuss sind Nutzungen ausgeschlossen, welche zum Campingbetrieb gehören. Punktuelle Einrichtungen für den Freizeit- und Erholungsbetrieb werden unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Reussuferschutzdekretes im Baubewilligungsverfahren festgelegt.

3.4 3.4.1

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt

Überlagerte Schutzzonen Landschaftsschutzzone

Art. 26 Schutzziel

'Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart insbesondere der Reussebenen den Hangflanken und dem Umfeld der Kirche.

Areale um die landwirtschaftlichen Siedlungen 2Von der Landschaftsschutzzone ausgenommen sind die Areale um die be-

stehenden landwirtschaftlichen Siedlungen. Diese sind im Zonenplan mittels kreisförmiger Markierung angedeutet. Die effektive Fläche der Hofareale richtet sich nach den betrieblichen Bedürfnissen.

Nutzung 3Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein-

schränkungen nach § 20 BNO. Von den in den Absätzen 4 und 5 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) und länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten.

Bauliche Massnahmen 4Bauten, Anlagen und Installationen wie

• Kleinere Terrainveränderungen • Bienenhäuschen • Weide- und Feldunterstände Genehmigung, Stand 26.07.2018

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Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt • Fahrnisbauten • betriebsnotwendige Installationen, die der Bewirtschaftung dienen (wie Hagelschutznetze) • Reservoirs, Pumpwerke und ähnliche Installationen • Installationen der lokalen Versorgung mit Elektrizität, Telefon und Kabelfernsehen (wie Transformatorenstationen und Verteilkabinen) • Flur- und Wanderwege • Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich • Renaturierungsmassnahmen

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt

können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

3.5 3.5.1

Schutzobjekte Naturobjekte

Art. 27

1Die im Bauzonen- oder Kulturlandplan bezeichneten und nachfolgend aufgeführten Naturobjekte sind geschützt; sie dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.

Genehmigung, Stand 26.07.2018

Art. 27 (geändert)

Seite 19

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Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt 2Folgende Naturobjekte sind geschützt: Naturobjekte

Besondere Waldränder

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

olivgrüne Bandierung

- vielfältiger Ubergangsbereich Wald - Kulturtand

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen - Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch pflegen) - keine vorgelagerten Aufforstungen - extensiv bewirtschafteten Krautsaum (Breite 1-3 m) vorlagem - Die Nutzungs- und Pflegeanweisungen werden für den öffentlichen Wald im Wirtschaftsplan und für den Privatwald im Nutzungsreglement fest-

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt 2Folgende Naturobjekte sind geschützt:

Naturob-

Bezeichnung

jekte

im Plan

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungeinschränkung - Waldrand stufig strukturiert an-

Beson-

Olivgrüne

Vielfältiger Über-

dere

Bandierung

gangsbereich

legen (periodisch pflegen)

Waldrän-

Wald - Kultur-

- keine vorgelagerten Auffors-

der

land

tungen - extensiv bewirtschafteten Krautsaum (Breite 1-3 m) vorla-

Kecken, Feldgehöft, Ufergehölz, Baumreihen

Einzelbäume, Trockensteinmauern, Lesesteinhauten, Findlinge

3.5.2

- Erhaltung der landschaftlich und biologisch wertvollen Hecken (einschliesslich Gebüschgruppen. Ufer- und Feldgehölze, Baumreihen sowie Bäume innerhalb der Hecken)

Die Schutzobjekte dürfen nicht beseitigt oder beeinträchtigt werden. Vorbehalten bleiben Pflegemassnahmen. Im gleichen Jahr darf durch die Pflege nicht mehr als einer Hecke auf den Stock gesetzt werden Durch die Pflegemassnahmen darf der biologische Wert nicht vermindert werden.

Erhaltung der Naturojekte von besonderem naturkundlichen. kulturgeschichtlichen oder symbolischen Wert

Die Naturobjekte dürfen nicht beseitigt werden. Natürliche Abgänge von Einzelbäumen sind zu ersetzen. Der Gemeinderat kann bei geeignetem Ersatz Ausnahmen bewilligen (§ 4 Abs. 3 NLD).

gern - Die Nutzungs- und Pflegeanweisungen wurden für den öffentlichen Wald im Betriebsplan und für den Privatwald im Nutzungsreglement festgelegt.

Geschützte Objekte

Art. 28

Art. 28 (geändert)

Objekte mit Substanzschutz 'Die im Bauzonen-/Kulturlandplan violett bezeichneten Objekte sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden.

Objekte mit Substanzschutz 'Die im Bauzonen-/Kulturlandplan violett bezeichneten Objekte sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig.

Genehmigung, Stand 26.07.2018

Seite 20

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Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt Gebäude mit Volumenschutz 2Die im Bauzonenplan blau bezeichneten Bauten sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten.

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt Gebäude mit Volumenschutz 2Die im Bauzonenplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von

besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen (z.B. für Massnahmen zur Optimierung des Verkehrsablaufs, des öV, der Verkehrssicherheit und des Langsamverkehrs) kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten.

Beratung 3Der Gemeinderat gewährleistet eine fachliche Beratung. Er kann die kanto-

nalen Fachstellen beiziehen. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen. 3b1sWerden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzen Um- und Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus.

3

3.5.3

terDie zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

Kulturobjekte

Art. 29

1Die im Bauzonen- oder Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.

Genehmigung, Stand 26.07.2018

Art. 29 (geändert)

1Die im Bauzonen- oder Kulturland plan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt und sind fachgerecht zu unterhalten. Sie dürfen nicht beseitigt werden.

Seite 21

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Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt 2Folgende Kulturobjekte sind geschützt: KununejaMe

Bezeichnung im Plan

Brunnen, Wegkreuze, Blidstdckli

3.6 3.6.1

Schutnan

Pnegsmassnahmen, Nutzungseinschränkungen

- Erhaltung der Kulturobjekte mit besonderem, kulturgeschichtlichen oder symbolischen Wert

• Die bezeichneten Kulturobjekte dürfen nicht beseitigt werden, Ihre Erhaltung ist durch deren Eigentümer mit geeigneten Untertraltsmessneh. man sicherzustellen.

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt

Weitere Zonen nach Art. 18 RPG Materialabbauzone

Art. 30

Art. 30 (geändert)

Materialabbauzone 'Die Materialabbauzone umfasst Gebiete, die für die Entnahme von Rohmaterial (Kies, Sand, Ton, Kalkstein u.a.m.) bestimmt sind.

Materialabbauzone 'Die Materialabbauzone umfasst Gebiete, die für die Entnahme von Rohmaterial (Kies, Sand, Ton, Kalkstein u.a.m.) sowie für die dazugehörende Auffüllung mit Rekultivierung bestimmt sind.

2In den Baugesuchen sind nebst dem vorgesehenen Materialabbau die not-

2 In den Baugesuchen sind nebst dem vorgesehenen Materialabbau die notwendigen Bauten und Anlagen sowie die Rekultivierung auszuweisen, im Gebiet Unterrüti gehören dazu auch mögliche Absetzbecken für Kieswaschschlamm. Baubewilligungen setzen die kantonale Zustimmung voraus.

wendigen Bauten und Anlagen sowie die Rekultivierung auszuweisen. Baubewilligungen setzen die kantonale Zustimmung voraus.

3Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone. 4Der Materialabbauzone ist die Empfindlichkeitsstufe IV zugeordnet.

3.6.2

Campingzone

Art. 31

Art. 31 (geändert)

Nutzung 1Die Campingzone ist für die Nutzung mit Campingbauten wie Wohnwagen, Mobilheimen und Zelten bestimmt. Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie dem Campingzweck dienen und notwendig sind. Die Campinganlagen

Nutzung 'Die Campingzone ist für die Nutzung mit Campingbauten wie Wohnwagen, Mobilheimen und Zelten bestimmt. Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie dem Campingzweck dienen und notwendig sind. Die Campinganlagen

Genehmigung, Stand 26.07.2018

Seite 22

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Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt dienen nicht dem dauernden Verbleib von Personen. Wohnwagen und Mobilheime können auf den fest ausgeschiedenen Standplätzen übers ganze Jahr stationiert werden. Der Bereich der Passantenplätze bleibt für das vorübergehende (unter zwei Monaten) Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Mobilheimen reserviert.

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt dienen nicht dem dauernden Verbleib von Personen. Wohnwagen und Mobilheime können auf den fest ausgeschiedenen Standplätzen übers ganze Jahr stationiert werden. Der Bereich der Passantenplätze bleibt für das vorübergehende (unter zwei Monaten) Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Mobilheimen reserviert. Für den Aufenthalt und die Bauten auf dem Campingplatz ist die vom Gemeinderat erlassene Weisung zur Campingzone verbindlich.

2Entlang der Riedwiese bzw. der Uferschutzzone sind Hecken anzupflanzen

oder einfache Zäune zu stellen. 3Wohnwagen und Mobilheime mit sanitären Einrichtungen wie Dusche, Was-

serklosett usw. sind an die Kanalisation anzuschliessen. Im übrigen sind zentrale Dusch- und Badeanlagen sowie sanitäre Einrichtungen in genügender Anzahl ausschliesslich für die Bewohner des Campingplatzes zur Verfügung zu halten. Zentrale Einrichtungen für den täglichen Bedarf der Bewohner des Campingplatzes und den Campingbetrieb (z.B. Restaurant, kleiner Verkaufsladen, Geräteraum, Lager für betriebliche Zwecke usw.) sind neben allgemeinen Einrichtungen (z.b. Spielwie-se, gemeinsame Sporteinrichtungen usw.) für die Campingplatzbenutzer zulässig. Für den Betreiber des Campingplatzes ist im Maximum eine Dienstwohnung und Gebäude für die übrigen Nutzungen mit maximal 400 m 2 Grundfläche zulässig. Die Dienstwohnung darf nicht vermietet und nur an einen Nachfolger der Campingplatzbetreiber verkauft werden. Die maximale Gebäudehöhe und die grundsätzliche Maximalhöhe von anderen Bauten und Anlagen beträgt 4 m. Alle Bauten und Anlagen haben sich in das Gesamtbild des Campingplatzes einzufügen und müssen auf das Landschaftsbild Rücksicht nehmen. Der Campingplatz ist gesamthaft ausreichend und ansprechend zu begrünen. 4Abstände:

• 4 m Grenzabstand für feste Infrastrukturbauten. • 3 m Grenzabstand für Wohnwagen und Kleinbauten. • 10 m Waldabstand für Wohnwagen und Kleinbauten. • 2 m Abstand gegenüber dem Kulturland und der Weiergrabenparzelle für feste Infrastrukturbauten, Wohnwagen und Kleinbauten. • Sämtliche Erschliessungsanlagen unterstehen nicht den obenerwähnten Abständen. Genehmigung, Stand 26.07.2018

Seite 23

Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt

sEs gilt die Empfindlichkeitsstufe II.

3.6.3

Spezialzone für Heilpädagogisches Reiten

Art. 32 Nutzung

1Die Spezialzone für Heilpädagogisches Reiten ist für Bauten und Anlagen,

die in direktem Zusammenhang mit dem heilpädagogischen Reiten stehen bestimmt. 2Zulässig ist die Erstellung von Aussenanlagen wie Reit-

platz/Therapieplatz, Ausläufe und Rundmanege (Sandplatz oder Verbundsteine). 3Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.6.3 Artenreiche Weide

Art. 33 Nutzung

11n den artenreichen Weiden werden mit einer extensiven Bewirtschaftung

Lebensräume für selten gewordene Pflanzen- und Tiergruppen (z. B. Schmetterlinge) erhalten bzw. gefördert. 2Auf den im Kulturlanplan ausgewiesenen Flächen ist deshalb nur eine scho-

nende Beweidung möglich. Diese hat nur mit Rindern und extensiv zu erfolgen (z. B. keine Dauerweide). 3Untersagt sind Umbruch, die Verwendung von Flüssigdüngern und Unkraut-

vertilgungsmitteln, Aufforstungen sowie die Anlage von Christbaumkulturen und Baumschulen. 4Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Genehmigung, Stand 26.07.2018

Seite 24

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Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt 3.7 Gefahren und Uberflutungszonen

Art. 33a (neu)

Freihaltegebiet Hochwasser Das Freihaltegebiet Hochwasser (FGH) dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen, sowie für den Hochwasserrückhalt. 2 Das FGH umfasst innerhalb des Untersuchungsgebiets der Gefahren-

karte Hochwasser alle Gefahrenstufen der Gefahrenkarte. Ausserhalb des Untersuchungsgebiets umfasst das FGH das Gefahrenhinweisgebiet gemäss Gefahrenhinweiskarte vom März 2002. 3Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in den Absätzen 4 und 5 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten.

Sauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 'Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen. 6In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen

nach dem Absatz 5 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix der Gefahrenkarte Hochwasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu bestimmen und gegebenenfalls zu erhöhen.

Genehmigung, Stand 26.07.2018

Seite 25

Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt

Art. 33b (neu)

Hochwassergefahr 1Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nach-

zuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers HQ100 auszurichten, bei einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser. 2Als massgebliche Überprüfungs- und Projektierungsgrundlagen gelten

namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster und Schutzdefizitkarte, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 3In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. Werden Tiefgaragen oder Kellerräume erstellt, so ist ein Nachweis zwingend zu erbingen. 4Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bau-

herrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.

Art. 33c (neu)

Oberflächenwasserschutz (Hangwasser) lln Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss angemessen Rechnung zu tragen. 2Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten

und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen.

Genehmigung, Stand 26.07.2018

Seite 26

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Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt 3Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.

4 4.1 4.1.1

Definitionen Ausnützung Ausnützungsziffer

4 4.1 4.1.1

Baubegriffe und Messweisen Ausnützung Ausnützungsziffer

Art. 34 (geändert)

Art. 34 Ausnutzung von Dach und Untergeschoss

'Nutzungen in Dach-, Attika- und Untergeschossen werden bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht berücksichtigt. 2Für nicht beheizte Zwischenklinnazonen wie z.B. Wintergärten (Dach- und Wandkonstruktion mehrheitlich aus Glas) wird ein Ausnützungszuschlag gewährt. Er beträgt 10 °A der BGF, maximal 20 m2 pro Wohneinheit.

4.1.2

2Für nicht beheizte Zwischenklimazonen wie z.B. Wintergärten (Dach- und Wandkonstruktion mehrheitlich aus Glas) wird ein Ausnützungszuschlag gewährt. Er beträgt 10 % der aGF, maximal 20 m2 pro Wohneinheit.

Weitere Nutzungsziffern

Art. 35

Art. 35 (geändert)

Grünflächenziffer 'Die Grünflächen sollen möglichst als ökologische Ausgleichsflächen bepflanzt werden (Magerwiesen, Hecken, Hochstammbäume u. dergl.). Begrünte Dachflächen werden zu einem Drittel, für einen Hochstammbaum werden 30 m 2 Grünfläche angerechnet.

Grünflächenziffer 'Die Grünflächen sollen möglichst als ökologische Ausgleichsflächen bepflanzt werden (Magerwiesen, Hecken, Hochstammbäume u. dergl.).

2Die Grünflächen sind so anzulegen, dass

• sie als Trenngürtel gegenüber den Nachbarparzellen und dem Bauzonenrand wirken, • die Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet ist und • der Strassenraum durch eine Baumbepflanzung durchgrünt wird.

Genehmigung, Stand 26.07.2018

Seite 27

Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt 4.2

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt

Gewerbe

Art. 36

Art. 36 (geändert)

Gewerbe 'Als nicht störendes Gewerbe gelten in Wohnquartieren passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- und Oeffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen oder übermässige Lärm-, Geruchs-, Schadstoff- oder ideelle Immissionen verursachen, gelten als übermässig störend und sind nicht zulässig. 2bis Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-Norm SN 640.281 verwendeten Begriff „Verkaufsfläche".

4.3 4.3.1

Abstände Abstand gegenüber dem Kulturland

Art. 37 Abstand gegenüber dem Kulturland

'Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude ein Abstand von 4m einzuhalten. Für Klein- und Anbauten gilt ein reduzierter Kulturlandabstand von 2 m. 2Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden.

4.3.2

Ungleichverteilung der Grenzabstände

Art. 38 /1.3.2

Ungleichverteilung der Grenzabstände

Art. 38 (aufgehoben)

Ungleichverteilung der Grenz- und Gebäudeabstände

Genehmigung, Stand 26.07.2018

Seite 28

Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt 1Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen.

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt

2 Gegenüber Mehrfamilienhäusern ist nur die ungleiche Verteilung der Grenz-

abstände zulässig. 3Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen.

4.3.3

Bauabstände gegenüber Gemeindestrassen

Art. 39 (geändert)

Art. 39 Mindestabstände gegenüber Privatstrassen

1Gegenüber dem Gemeingebrauch zugänglicher Privatstrassen müssen dieselben Abstandsvorschriften wie gegenüber Gemeindestrassen (§ 111 BauG) eingehalten werden.

Böschungen 3Für den Böschungsabstand gegenüber Gemeindestrassen gelten die Abstandsvorschriften von § 19 Abs. 3 ABauV sinngemäss.

Stützmauern

Böschungen 2Für den Böschungsabstand gegenüber Gemeindestrassen gelten die Ab-

standsvorschriften von § 28 Abs. 3 BauV sinngemäss.

Stützmauern und Einfriedungen

4Stützrnauern haben gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen einen Ab-

3Stützmauern und Einfriedungen haben gegenüber Gemeinde- und Pri-

stand von 60 cm ab Strassengrenze einzuhalten. Der Abstand wird aufgehoben, wenn neben der Fahrbahn ein Gehweg besteht.

vatstrassen einen Abstand von 60 cm ab Strassengrenze einzuhalten. Der Abstand wird aufgehoben, wenn neben der Fahrbahn ein Gehweg besteht.

4.3.4

Einfriedungen und Stützmauern zwischen privaten Grundstücken

Art. 40 Einfriedungen

lEinfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergl. aufweisen.

Genehmigung, Stand 26.07.2018

Seite 29

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Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt 2Entlang der Baugebietsgrenze dürfen Einfriedigungen bis auf 60 cm an die Grenze gesetzt werden.

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt

4.3.5 Bauabstände bei Kleinstbauten

Art. 40a (neu)

Kleinstbauten Kleinstbauten und —anlagen im Sinne von §49 Abs. 2 lit. d BauV haben die gesetzlichen Abstandsvorschriften einzuhalten. Bei Unterschreitung unterstehen Kleinstbauten der Bewilligungspflicht.

4.4

Arealüberbauung

Art. 41 Zonenzulässigkeit

lArealüberbauungen sind nur in den Zonen W2, W3 und WG3 zulässig. Arealüberbauungen sind nur dann möglich, wenn die zusammenhängende anrechenbare Grundstücksfläche folgende Minimalwerte aufweist: Zone Minimale NBF (Richtwert) Max. Ausnützung

W2 2500 m2 0.60

W3 3000 m2 0.65

WG3 3000 m2 0.70

Zonenabweichungen 2Grenz- und Gebäudeabstände werden bei Arealüberbauungen von Fall zu

Fall, unter Berücksichtigung von Schattenwurf und Lichtentzug festgelegt. Die ausserhalb der Arealüberbauung gelegenen Privatparzellen dürfen dabei nicht mehr als bei zonengemässer Ueberbauung betroffen werden.

Zonencharakter, Geschosszahl 3Der Zonencharakter ist zu wahren. Eine Erhöhung der Geschosszahl ist

nicht gestattet.

Genehmigung, Stand 26.07.2018

Seite 30

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Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt Spielplätze 4Die Spielfläche muss mindestens 10 % der anrechenbaren Grundstücksfläche betragen.

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt

Autoabstellplätze 5Die erforderlichen Autoabstellplätze, ausgenommen die Besucherplätze,

sind in unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen. Bei Arealüberbauungen mit Einfamilienhauscharakter kann der Gemeinderat auch andere, bezüglich Wohnqualität, und Einpassung in die Umgebung gleichwertige Lösungen bewilligen.

5 5.1 5.1.1

Bauvorschriften Erschliessung Spezielle Erschliessungsvorschriften

Art. 42 Zufahrten, Garagenvorplätze

1Zufahrten dürfen höchstens 15 °A Neigung aufweisen. Sie sind auf eine

Tiefe von 5 m mit einer Neigung von höchstens 5 % an Strassen anzuschliessen. 2 Garagenvorplätze müssen von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemes-

sen eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen. Der minimale Einlenkradius bezüglich dem Fahrbahnrand hat mindestens 3.00 m zu betragen.

5.1.2

Strassenbezeichnung, Benützung von Privateigentum

Art. 43 Strassenbezeichnung

1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumme-

rierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

Genehmigung, Stand 26.07.2018

Seite 31

Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt Benützung von Privateigentum 20ffent1iche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt

3Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist Rücksicht zu nehmen.

5.2 5.2.1

Technische Bauvorschriften Allgemeine Anforderungen

Art. 44

Art. 44 (geändert)

Allgemeine Anforderungen 'Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.

Allgemeine Anforderungen 'Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren.

Begutachtung 2Der Gemeinderat kann auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung

durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegend öffentliche Interessen dies erfordern.

5.2.2

Energiesparmassnahmen

Art. 45

Art. 45 (geändert)

Wärmeversorgung 'Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist.

Genehmigung, Stand 26.07.2018

Seite 32

Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt Nachisolation 2Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden.

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt

Minergio

Minergie 3Gebäude, die mindestens den Minergie-Standard erfüllen, erhalten einen

3

(aufgehoben)

Ausnützungsbonus von 10 %.

5.3 5.3.1

Wohnhygiene Ausrichtung der Wohnungen

Art. 46

Art. 46 (geändert)

Kriterien Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung u.s.w.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.

Kriterien Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden.

5.3.2

Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

Art. 47

Art. 47 (geändert)

Raummasse 1Für Neubauten gelten nachstehende Masse: a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume

1Für Neubauten gelten nachstehende Masse:

•

Raumhöhe Vollgeschoss Dachgeschoss

•

Bodenflächen

Genehmigung, Stand 26.07.2018

mind. 2.30 m mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 der Fläche mind. 10 m2

Raummasse a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume Raumhöhe • mind. 2.40 m Vollgeschoss Dachgeschoss

mind. 2.40 m auf mind. 5m2 der Fläche

Seite 33

Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt Fenstergrössen •

Fensterfläche

mind. 1/10 der anrechenbaren Bruttogeschossfläche, mind. 0.80 m2 (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)

•

Dachflächenfenster

Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bruttogeschossfläche reduziert werden.

Nebenräume in Mehrfamilienhäusern

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt

Nebenräume in Mehrfamilienhäusern

b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung)

•

Abstellraum pro Wohnung

•

Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung

mind. 4 m2

für j

1 m2 zusätzlich

s weitere Zimmer

'biskleinwohnungen ohne Nebenräume können zugelassen werden. Gewerbliche Raummasse 2 Gewerbliche Raummasse setzt der Gemeinderat fest, sofern sie nicht durch

kantonale oder eidgenössische Erlasse geregelt werden.

Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen 3Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terras-

sen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).

Genehmigung, Stand 26.07.2018

Seite 34

Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt Balkone 4Die Mindesttiefe von Balkonen hat bei Mehrfamilienhäusern 1.50 m zu betragen.

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt

Abstellplätze für Kehricht-Container 5Bei Mehrfamilienhäuser und Reihenhäuser mit mehr als 4 Wohneinheiten

sind an zweckmässiger Lage für die Abfuhr Abstellplätze für Kehricht-Container zu erstellen.

5.3.3

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Art. 48 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

5.4 5.4.1

Ausstattung Abstellplätze

Art. 49 Anordnung der Parkplätze

Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohn-bereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

5.4.2

Velos, Kinderwagen

Art. 50

Art. 50 (geändert)

Abstellräume 11n jedem Mehrfamilienhaus sind separat zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen, und dgl. vorzusehen.

11n jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und

Genehmigung, Stand 26.07.2018

Abstellräume abschliessbare Abstellräume für Spielgeräte (Kindervelos), Kinderwagen, Mobilitätshilfen usw. vorzusehen. Seite 35

Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt

Veloabstellplätze 2Bei Gebäuden und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr (z.B. Läden,

Ve-leabstellplätze 2

(aufgehoben)

Verwaltung, Schulen, Sportanlagen, Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel u. dergl.) sind genügend Veloabstellplätze vorzusehen.

5.4.3

Spielplätze

Art. 51

Art. 51 (geändert)

Spielplätze 'Bei Mehrfamilienhäuser ab 4 Wohneinheiten und Reihenhäusersiedlungen ab 12 Wohneinheiten ist ein gedeckter Kinderspielplatz oder ein Gemeinschaftsraum von mind. 20 m2 für Freizeitbeschäftigung zu schaffen.

Spielplätze 'Bei Mehrfamilienhäuser ab 4 Wohneinheiten und Reihenhäusersiedlungen ab 12 Wohneinheiten hat die Grundfläche der Kinderspielplätze und Spielflächen gesamthaft mindestens 10% der anrechenbaren Grundstücksfläche zu betragen.

2Die Grundfläche der Kinderspielplätze und Spielflächen hat gesamthaft mindestens 10 °A der anrechenbaren Grundstücksfläche zu betragen.

2

(aufgehoben)

Ersatzlösungen 3Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann auf einem

anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können. Eine solche Anordnung ist grundbuchlich sicherzustellen.

5.4.4

Sicherheit im öffentlichen Raum

Art. 52 Sicherheit im öffentlichen Raum

'Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten, Unterführungen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Altersgruppen Rechnung zu tragen. Sie sind übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. Genehmigung, Stand 26.07.2018

Seite 36

Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt

2Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.

6 6.1 6.1.1

Schutzvorschriften Ortsbild- und Denkmalschutz Allgemeine Anforderungen

Art. 53

Art. 53 (geändert)

Kriterien 1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in die Umgebung nach folgenden Kriterien: a) Stellung b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baukuben e) Dachform, Dachneigung, Firstrichtung f) Fassadengestaltung, Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen

Kriterien 'Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in die Umgebung nach folgenden Kriterien: a) Stellung (z.B. Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung

Bewilligungsverfahren 2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen

a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung der Aussenräume usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung zu Lasten der Bauherrschaft verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. Genehmigung, Stand 26.07.2018

Bewilligungsverfahren 2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft:

c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen;

Seite 37

Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt

Bauten am Rand des Baugebietes 3Der Übergang vom Baugebiet zum Kulturland ist sorgfältig zu gestalten und

mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.

Dachgestaltung 3blsMansardendächer sind in allen Zonen ausgenommen der Dorfzone

zugelassen.

Antennen und Parabolspiegel

Antennen und Parabolspiegel

4Antennen und Parabolspiegel müssen sich einwandfrei in das Orts- und

4Antennen (inkl. Mobilfunkantennen) und Parabolspiegel müssen sich ein-

Landschaftsbild einpassen. Das Errichten neuer Aussenempfangsantennen und —parabolspiegel ist in der Dorfzone untersagt, soweit der Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne möglich ist. Mit dem Anschluss sind bestehende Aussenantennen zu entfernen.

wandfrei in das Orts- und Landschaftsbild einpassen. Das Errichten neuer Aussenempfangsanlagen ist in der Dorfzone untersagt, soweit der Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne möglich ist. Mit dem Anschluss sind bestehende Aussenempfangsanlagen zu entfernen.

Energiegewinnungsanlagen

Energiegewinnungsanlagen 5Das Ausmass von Energiegewinnungsanlagen wird von Fall zu Fall durch

5Das Ausmass von Energiegewinnungsanlagen-richtet sich nach der kan-

den Gemeinderat festgelegt.

tonalen Gesetzgebung.

6.1.2

Aussenraum- und Umgebungsgestaltung

Art. 54 Grundsätze

1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Oekologisch und geomor-

phologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendigste zu beschränken.

Genehmigung, Stand 26.07.2018

Seite 38

Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt Baubewilligung 2Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt, wo es die Umstände erfordern, hierfür besondere Auflagen in der Baubewilligung. Die Umgebungsarbeiten, inkl. Bepflanzung, sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauten auszuführen.

6.1.3

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt

Materialablagerungen

Art. 55 Materialablagerungen

1Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in

der Arbeitszone bewilligt werden. 2Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien sowie die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.

6.2

Natur- und Landschaftsschutz

Art. 56 Reussuferschutzdekret

Innerhalb dem im Kulturlandplan bezeichneten Perimeter gelten zusätzlich die Bestimmungen des Dekretes über den Schutz der Reuss und ihrer Ufer (Reussuferschutzdekret 1966/1980).

6.3 6.3.1

Umweltschutz Einwirkungen

Art. 57

Art. 57 (geändert)

Einwirkungen 1Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.

Einwirkungen lAlle Personen sind verpflichtet, sich bei Ausübung ihres Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.

Genehmigung, Stand 26.07.2018

Seite 39

Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt

2Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwir-

kungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 2b'sBei Aussenanlagen, die Emissionen verursachen, kann der Gemein-

derat einen Nachweis zur Einhaltung der Imissionsgrenzwerte verlangen. Der Nachweis ist mit einem Fachgutachten zu erbringen.

Lärmschutz

Lärmschutz 3Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung

3

(aufgehoben)

und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen, usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastungen der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.

7 7.1

Vollzug und Verfahren Zuständigkeit

Art. 58

Art. 58 (geändert)

Aufsicht 'Die Aufsicht über das Bauwesen und die Anwendung der Bauvorschriften sind Sache des Gemeinderates. Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute beiziehen.

Aufsicht 'Die Aufsicht über das Bauwesen und die Anwendung der Bauvorschriften sind Sache des Gemeinderates. Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen (inkl. Anschlusspläne Kanalisation/Wasser, Energienachweis, etc.) und für Vollzugskontrollen externe Fachleute oder ein Ingenieurbüro beiziehen.

2Der Gemeinderat oder von ihm delegierte Personen sind befugt, im Rahmen der Aufsichtspflicht und nach Rücksprache mit Grundeigentümern, Grundstücke zu betreten.

Genehmigung, Stand 26.07.2018

Seite 40

Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt

Delegation 3Der Entscheid über Baugesuche mit einer Bausumme bis zu 100000.- kann

der Gemeinderat an die Baukommission oder Bauverwaltung delegieren. 4Ist über Einsprachen zu entscheiden oder sind wesentliche öffentliche Interessen berührt, verbleibt die Entscheidkonnpetenz beim Gemeinderat. 6Die Baukommission oder die Bauverwaltung legt den Entscheid dem Ge-

meinderat vor, wenn Ausnahmen oder grundsätzliche Fragen in der Bewilligungspraxis zu beurteilen sind. 6Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

Nutzungsreglement 7Der Gemeinderat kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen

Stellen ein Reglement für die Pflege und den Unterhalt der Schutzzonen und Schutzobjekte erlassen. Er kann dazu Fachleute beiziehen. Für die Gebiete im Eigentum des Staates (Kiesgrube Aegerten, Alte Reuss, Reussparzelle) erlässt das zuständige Departement nach Anhörung des Gemeinderates die detaillierten Schutz- und Unterhaltsbestimmungen.

Landschaftskommission 8Der Gemeinderat kann zu seiner Unterstützung für die Betreuung der

Schutzzonen und Schutzobjekte eine Landschaftskommission einsetzen.

7.2

Gebühren

Art. 59 Gebührenreglement

Entscheide zum Bauwesen sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren wird in einem Reglement festgelegt.

Genehmigung, Stand 26.07.2018

Seite 41

Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt 8 Schluss- und Ubergangsbestimmungen

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt

Art. 60 Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) der Bauzonen- (Teilzonenpläne Sulz und Künten) und Kulturlandplan vom 19. Dezember 1995 b) die Bauordnung vom 9. Juni 1998 c) Änderungen Teilzonenplan Sulz und Kulturlandplan "Campingplatz"; Genehmigt am 25. September 2002 inkl. BNO Änderung (§ 16 Campingzone, § 27 Uferschutzzone und § 46 Abs. 5 Stützmauern) d) Änderung Teilzonenplan Künten; Entlassung Volumenschutz Gebäude Nr. 42 A und B; Genehmigt am 25. September 2002 e) Bauzonen- und Kulturlandplan - Änderungen "Hirsacherweg"; Genehmigt am 24. September 2003 f) Bauzonenplanänderung Wohn- und Gewerbepark inkl. BNO; Genehmigung Regierungsrat 16. Februar 2005 g) Kommunaler Gestaltungsplan Rain mit Spezialvorschriften vom 11. Juni 1991

Art. 60a (neu)

Übergangsbestimmung 'Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teiländerung dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem revidierten Recht beurteilt. 2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teiländerung dieser Bau- und

Nutzungsordnung bewilligten Baugesuche werden gemäss Baubewilligung realisiert. 3Für altrechtliche Sondernutzungspläne gelten folgende Begriffsdefiniti-

onen: a) Die Gebäudehöhe entspricht neu der Fassadenhöhe b) Die Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe

Genehmigung, Stand 26.07.2018

Seite 42

Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Anhang (Orientierungsinhalt)

Verzeichnis der Denkmalschutzobjekte Inventar Nr.

Objekt

Strasse

Gebäudenr.

Parz. Nr.

Ehem. Mühle, 17. Jh.

Mühlegasse 2

121

71 1365

Friedhof Chratz

Verzeichnis Gebäude mit Substanzschutz Gebäudenr.

Parz. Nr.

30 B 30A

52 153

1Doppelbauernhaus, 118. Jh.

1Hauptstrasse 34 26A 1Hauptstrasse 36 ;26B 260

163 164 162

1909

Kath. Pfarrkirche, 1964/65

1Chratz

1226

1118

: 910

Kapelle, 1950

'Sulz

1108

13074

197 1

3088

Inventar Nr.

Objekt

Strasse

9911

Bauernhaus, 1590, 1685 (Wohnteil)

1Hauptstrasse 5I 1-9

903

1Doppelbauernhaus, 118. Jh.

1Unterdorf 2 1Unterdorf 4

1904

!Sulz, !Dorfstrasse 10, 112 .*Der Bauzonenplan ist noch nicht nachgeführt

1911

Genehmigung, Stand 26.07.2018

' Doppelbauernhaus, 19 Jh.

Seite 1

Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Verzeichnis Gebäude mit Volumenschutz Objekt

Strasse

Gasthaus "Zur Waage", kurz nach 1866

I Gemeindehaus

! Ehem. Restaurant zur ! Mühle

Genehmigung, Stand 26.07.2018

70

Parz. Nr.

40

28

Hauptstrasse 26

14

I 106

Inventar Nr.

Objekttyp

1Kirchweg 13, 15 1

6, 5, 193

122, 123

1914 A 1914 E

3 1Wegkreuze 1Hauptstrasse i I Sulz, Chueweid I Wegkreuz

Kirchweg 46

4

' 914F

E Wegkreuz

1Sulz, Dorfstrasse

! Hauptstrasse 30

36

915

I Brunnen

1Sulz, Dorfstrasse bei Gebäude Nr. 100

! Hauptstrasse 32

, 35

!Unterdorf 6

32

Mühlegasse 4 und 6

24, 351

Verzeichnis Kulturobjekte gemäss Bauzonenplan

r

72,

Bellikonerstrasse 5

46

IHauptstrasse 38 und i 40

65, 66

25a, 25b

31

53

1Nebenbau von Doppel- 1Unterdorf 2 und 4 Iwohnhaus

!Schopf angrenzend an Unterdorf 2, 4

27

Gebäudenr.

lBauernhaus, 1590, 1685 Hauptstrasse 19 ! (Schopf und Wohnteil) 1 I

i Ehemaliges Bauernhaus Unterdorfstrasse 3 lmit Schopf

Verzeichnis Naturobjekte gemäss Bauzonenplan Parzellen Nr.

Objekttyp

Beschreibung

61

Einzelbaum

Linde

126

Einzelbaum

Eiche

Einzelbaum

Kugelbirnbaum

I Einzelbaum

Linde

126 3088

f•

I_Sulz, Dorfstrasse 11

12

3097

I Sulz, Dorfstrasse 16

94

3217

!Sulz, Reussstrasse 1 89

13102

!Sulz, Dorfstrasse 22 ! 86

! 3102

Unterdorf 2 und 4

52, 53

30 B, 30 A

Strasse Nr.

• •

3088* Einzelbaum , Kastanienbaum *Der Bauzonenplan ist noch nicht nachgeführt

Seite II

Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Verzeichnis Naturobjekte gemäss Kulturlandplan Objekttyp

Nr. Flurname

Einzelbäume

20

Kohlenrüti

Einzelbüsche

la

Unterrüti

2

1Stetteracher

3

Langächer

19b1Ussere Berg. 1 Untefr-üti

Trockensteinmauern 15

11 c 1 Ussere Berg . 20 1Kohlenrüti , 26 Obermatte *Der Kulturlandplan ist noch nicht nachgeführt

Verzeichnis Kulturobjekte gemäss Kulturlandplan Objekttyp

N.

Flurname

1Wegkreuze

10

Saum-Saumhof

16a

Geisswald

20

Kohlenrüti

27b

Obermatte

40

Hängeler-Gried

43

Gälch

Oberland

16c 1 Geissrebe 17b Geissrebe-Bändle 27a 1 Obermatte 41

Ussergried-Hängeler

48 1Zilgasse-Leebere

Lesesteinhaufen

4

1Chalofen-Steinbühl

1Roggematt

Bildstöckli 2

1Holenau

27b1 Obermatte 53 I Schibler-Grossmatt

Unter-r-üti

Findlinge

17a Geissrebe-Bändle Genehmigung, Stand 26.07.2018

Seite III

Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Baubegriffe und Messweisen

Attika

2. Vollgeschoss

1. Vollgeschoss

Genehmigung, Stand 26.07.2018

Seite IV

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Gemeinde Künten

Bau- und Nutzungsordnung II gemäss § 15 BauG

Genehmigungsexemplar Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 12. Juni 2008 Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

E. Carfora

H. Notter

Genehmigt am

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 22. ök406e) Zoog Der Staa sch eiber:

PORTA +PART

41

Ingenieure - Planer - Geometer

Projekt Nr. 4031 P 100.82

1 AENDERUNG Ni-.

4 vom

1

Z_/.14. 2049

Brugg, den 14. August 2008

RAG

Gemeinde Künten Bau- und Nutzungsordnung

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis 1

Geltungsbereich

1

1.1

Geltungsbereich, Zweckartikel

1

1.2

Übergeordnetes Recht

1

2

Raumplanung

2

2.1

Planungsgrundsätze

2

2.2

Verdichtung und Siedlungserneuerung

2

2.3

Sondernutzungsplanung

2

2.4

Weitere Planungsinstrumente

3

3 3.1

3.2

3.3

3.4

Zonenvorschriften

4

Bauzonen

4

3.1.1 Zonenübersicht

4

3.1.2 Dorfzone

5

3.1.3 Wohnzonen 3.1.4 Wohn- und Gewerbezonen

6 6

3.1.5 Arbeitszone

7

3.1.6 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

7

3.1.7 Freihaltezone

7

3.1.8 Uferschutzzone

8

Landwirtschaftszonen

9

3.2.1 Landwirtschaftszone

9

3.2.2 Bauten in der Landwirtschaftszone

9

Schutzzonen 3.3.1 Naturschutzzone im Kulturland

9

3.3.2 Magerwiesen, nährstoffarme Feuchtwiesen

11

3.3.3 Besondere Waldgebiete

11

3.3.4 Uferschutzzone im Kulturland

12

Überlagerte Schutzzonen

13

3.4.1 Landschaftsschutzzone 3.5

3.6

9

13

Schutzobjekte

14

3.5.1 Naturobjekte

14

3.5.2 Geschützte Objekte

14

3.5.3 Kulturobjekte

15

Weitere Zonen nach Art. 18 RPG 3.6.1 Materialabbauzone

16 16

Künten, 14.08.08

Gemeinde Künten Bau- und Nutzungsordnung

4 4.1

Inhaltsverzeichnis

3.6.2 Campingzone

16

3.6.3 Spezialzone für Heilpädagogisches Reiten

17

3.6.4 Artenreiche Weide

17

Definitionen

18

Ausnützung

18

4.1.1 Ausnützungsziffer

18

4.1.2 Weitere Nutzungsziffern

18

4.2

Gewerbe

18

4.3

Abstände

19

4.4 5 5.1

5.2

5.3

5.4

6 6.1

4.3.1 Abstand gegenüber dem Kulturland

19

4.3.2 Ungleichverteilung der Grenzabstände

19

4.3.3 Bauabstände gegenüber Gemeindestrassen 4.3.4 Einfriedigungen und Stützmauern zwischen privaten Grundstücken

19

Arealüberbauung

19

20

Bauvorschriften

21

Erschliessung

21

5.1.1 Spezielle Erschliessungsvorschriften

21

5.1.2 Strassenbezeichnung, Benützung von Privateigentum

21

Technische Bauvorschriften

21

5.2.1 Allgemeine Anforderungen

21

5.2.2 Energiesparmassnahmen

22

Wohnhygiene

22

5.3.1 Ausrichtung der Wohnungen

22

5.3.2 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

23

5.3.3 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

24

Ausstattung

24

5.4.1 Abstellplätze

24

5.4.2 Velos, Kinderwagen

24

5.4.3 Spielplätze

24

5.4.4 Sicherheit im öffentlichen Raum

25

Schutzvorschriften

26

Ortsbild- und Denkmalschutz

26

6.1.1 Allgemeine Anforderungen

26

6.1.2 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung

27

6.1.3 Materialablagerungen

27

6.2

Natur- und Landschaftsschutz

27

6.3

Umweltschutz

27

Künten, 14.08.08

Gemeinde Künten Bau- und Nutzungsordnung

7

8

Inhaltsverzeichnis

6.3.1 Einwirkungen

27

Vollzug und Verfahren

29

7.1

Zuständigkeit

29

7.2

Gebühren

29

Schluss- und Übergangsbestimmungen

30

Anhang (Orientierungsinhalt)

Künten, 14.08.08

Gemeinde Künten Bau- und Nutzungsordnung

Bau- und Nutzungsordnung

1

Geltungsbereich

1.1

Geltungsbereich, Zweckartikel

Art. 1 Inhalt, Geltungsbereich

1Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Bauzonen- und Kulturlandplan

1.2

4Der Bauzonenplan 1:2500 und der Kulturlandplan 1:5000 sind Bestandteil der Bau- und Nutzungsordnung. Sie können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Reproduktionen in kleinerem Massstab dienen zur Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.

Übergeordnetes Recht

Art. 2 Eidgenössisches und

kantonales. Recht

1Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassenund Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten.

Handbuch BNR

2Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts sowie technischer Richtlinien finden sich im Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR) des Baudepartementes.

BNO 2007 Künten

Gemeinde Künten Bau- und Nutzungsordnung

-2-

2

Raumplanung

2.1

Planungsgrundsätze

Art. 3 Kommunale Planungsgrundsätze

1 Die Bau- und Nutzungsordnung dient der -

Gewährleistung einer angemessenen, kontinuierlichen baulichen Entwicklung;

-

Wahrung des ländlichen Charakters und identitätststiftender Merkmale der Siedlung Förderung der Wohnqualität und Erhaltung des Naherholungsraumes Haushälterische Nutzung des Bodens durch rechtzeitigen Erlass von Erschliessungs- oder Gestaltungsplänen und Umsetzung Erschliessungsprogramm

2Jede raumwirksame Tätigkeit soll unter Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft und Wasser erfolgen. 3Die Planungsgrundsätze sind als massgebender Beurteilungsmassstab für alle raumwirksamen Tätigkeiten für die Planungsbehörde verbindlich, insbesondere bei der Erschliessungs- und Sondernutzungsplanung, beim Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge sowie im Bewilligungsverfahren.

2.2

Verdichtung und Siedlungserneuerung

Art. 4

Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümerinnen und -eigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete.

2.3

Sondernutzungsplanung

Art. 5 Sondernutzungsplanung

Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen (schwarze Umrandung) dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Sondernutzungsplan (Erschliessungs-/Gestaltungsplan) vorliegt. Der Gemeinderat kann für kleine Flächen oder wenn die Erschliessung andersweitig verbindlich geregelt ist, Ausnahmen gestatten. Bei einer Gestaltungsplanpflicht gibt es keine Ausnahmen.

Künten, 14.08.08

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2.4

-3-

Weitere Planungsinstrumente

Art. 6 Kommunale Richtpläne/Richtlinien

1Richtpläne und Richtlinien zeigen die erwünschte Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sachbereichen. 2Die Richtpläne und Richtlinien sind behördenverbindlich und für die nachfolgenden Planungen wegleitend.

Art. 7 Inventare, Grundlagenplane

1Die Inventare und Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über die Zielsetzungen der Nutzungsplanung und über die bestehenden Verhältnisse. 2Die Inventare und Grundlagenpläne haben keine direkte rechtliche Wirkung für das Grundeigentum. Sie sind nach Bedarf zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Sie sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen.

Künten, 14.08.08

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-4-

3

Zonenvorschriften

3.1

Bauzonen

3.1.1 Zonenübersicht

Art. 8 Bauzonen

1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Bauzonen

Vollgeschosse

Ausnutzung

max. Gebäudehöhe

Max. Firsthöhe

m

m

Dachneigung

Empfind- Zonenmax. vorlichkeitsGebäude- stufe (siehe schrifAnhan ten oross län e m m

Grenzabstand klein m

Dorfzone

D braun

o

o

o

o

35-45 0

o

Landhauszone

L2 rielb

2

0.25

8.00

13.001)

25- 35 0

4.00

7.002)

Wohnzone 2

W2 orange

2

0.55

8.00

12.00

25-40°

4.00

Wohnzone 3

W3 rot

3

0.60

11.00

14.00

--

WG3

3

0.65

11.00

14.00

3

4)

11.00

-

0.203

o

o

Wohn- + Gewerbezone 3 Wohn- und Gewerbeparkzone Arbeitszone

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

III

Art. 9 15.00

II

Art. 10 8.00

36.00

II

Art. 11 5.00

9.00

40.00

II

Art. 11 --

5.00

9.00

40.00

III

Art. 12 14.00

--

5.00

9.00

40.00

III

Art. 13 12.00

15.00

--

6.00

6.00

-

III

Art. 14 o

o

o

o

o

o

II

Art. 15 rot/ schwarz

schraffiert

WGP dunkelviolett A blau

Oe grau

)

) wobei die max. Firsthöhe in der Landhauszone 439.00 m.ü.M (Höhenkote) nicht überschreiten darf der grosse Grenzabstand ist gegenüber der Freihaltezone Rain einzuhalten. 3 ) Grünflächenziffer gemäss § 10 Abs. 2 ABauV bzw. § 14 BNO 4 ) Wird in Gestaltungsplan festgelegt. 2)

Bauweise

2Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig.

Abweichung bei gewerb- 3In den Zonen D, WG und WGP dürfen gewerblich genutzte Erdgelichen Nutzung schosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen. 4In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Gebieten gilt die Empfindlichkeitsstufe III. mit "o" bezeichnete Masse

5Die mit "o" bezeichneten Werte und Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall fest.

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3.1.2 Dorfzone

Art. 9 Nutzung

11n der Dorfzone sind Wohnungen, mässig störendes Gewerbe, landwirtschaftliche und öffentliche Bauten sowie Läden und Gaststätten zulässig.

Ortsbild

2Sie bezweckt die Erhaltung und, wo hierzu ein Anlass gegeben, die Wiederinstandstellung der baulichen Einheit und Eigenart des Ortsbildes. Dies betrifft, sowohl den Schutz ortsgestalterisch wertvoller Einzelgebäude als auch Gebäudegruppen und deren Umgebung. 3Es dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt werden, welche sich in das Ortsbild einfügen. Neu-, Um- und Anbauten haben sich in Stellung, Bauund Dachform, Massstab, Material- und Farbgebung den bestehenden Bauten anzupassen. Der Bau von Flachdächern auf Hauptbauten ist untersagt.

Dachgestaltung, Dachgeschoss

4Der Ausbau des Dachgeschosses ist gestattet. Bei einer sorgfältigen architektonischen Gestaltung darf die Dachfläche mit Lukarnen, Schleppgauben und Dachflächenfenstern bis zu insgesamt 1/3 der Dachlänge durchbrochen werden. Dacheinschnitte sind nur in überdeckter Form erlaubt (als offene Schleppgaube oder Giebellukarne). 5Die Dachneigung muss mindestens 35 0 und darf höchstens 45° betragen. Es sind nur Dächer mit symmetrischer Neigung zugelassen. Auf Klein- und Anbauten sind andere Dachformen gestattet. First- und Traufabschlüsse sind feingliedrig auszubilden. Die Dächer sind mit Ziegeln einzudecken, ausgenommen landwirtschaftliche Oekonomiegebäude und Anbauten.

Umgebung

6Die bestehenden Freiräume mitsamt markanten Bäumen, Baumgruppen und Vorgärten sind in der Regel zu erhalten oder bei Neuanlagen sinngemäss zu gestalten. Hofräume und Hintergartengelände sind ausreichend zu begrünen.

Abbruch

7Eine Bewilligung zum Abbruch bestehender Bauten in der Dorfzone wird nur erteilt, wenn eine Nichtüberbauung im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn ein Ersatzbau erstellt wird, der den gestalterischen Bedingungen gemäss Abs. 3 genügen.

Beratung

8Der Gemeinderat gewährleistet eine unverbindliche fachliche Beratung und kann insbesondere bei geplanten substanziellen Baueingriffen (wie Fassadenrenovationen, Umbau, Unterkellerung, Auskernung, Abbruch, Bauaushub) vor Einleitung des Baubewilligungsverfahrens die kantonalen Fachstellen beiziehen. Hierzu sind Bauvorhaben vor Beginn der Projektierung anzuzeigen.

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3.1.3 Wohnzonen

Art. 10 Landhauszone L2

Landhauszone L2

1 Die Landhauszone dient dem Wohnen. Nicht störendes, den örtlichen Verhältnissen angepasstes Gewerbe ist zugelassen.

Baukubus

2Es sind höchstens zwei Vollgeschosse zulässig. Bei in der Höhe versetzten Gebäudeteilen gilt dies für jeden Teil für sich. Untergeschosse dürfen das gestaltete Terrain nicht mehr als 0.8 m überragen.

Dachaufbauten und einschnitte

3Dachaufbauten und -einschnitte dürfen gesamthaft nicht länger sein als ein Viertel der massgeblichen Dachlänge und für sich allein das Mass von 3 m nicht übersteigen. Es sind nur Giebelgauben gestattet. Einzelne Dachflächenfenster, die jedoch das Mass von 2 m2 pro Fenster nicht übersteigen, sind zugelassen.

Firstrichtung

4Die Firstrichtung hat parallel zum Hang zu verlaufen.

Eingliederung der Bauten in die Umgebung

5Die Landhauszone liegt in einer exponierten Lage, daher ist besonders auf die gestalterische Eingliederung der Bauten zu achten.

Einfriedungen

6Einfriedungen der Grundstücke dürfen nicht als Mauern ausgebildet werden und nicht höher als 1.8 m sein.

Stützmauern

7Stützmauern sind in Naturstein auszuführen oder auszukleiden und angemessen zu begrünen. Stützmauern aus Böschungssteinen oder grobe Blockwürfe sind nicht gestattet.

Art. 11 Wohnzone W2 / W3

Wohnzonen

Die Wohnzonen dienen dem Wohnen. Nicht störendes, den örtlichen Verhältnissen angepasstes Gewerbe ist zugelassen.

3.1.4 Wohn- und Gewerbezonen

Art. 12 Wohn-Gewerbezone WG

Wohn- und Gewerbezone WG3

11n der Wohn-Gewerbezone WG sind nebst Wohnungen auch mässig störendes Gewerbe wie z. B. Büros, Gewerbe- und Ladenbauten zugelassen.

Umgebungsgestaltung

2Zur Erreichung einer befriedigenden Gesamtwirkung, kann der Gemeinderat bei gewerblichen Bauten Auflagen betreffend Umgebungsgestaltung und Bepflanzung machen.

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Art. 13 Wohn- und Gewerbeparkzone WGP

Wohn- und Gewerbeparkzone

1In der Wohn- und Gewerbeparkzone WGP sind nebst Loft, Wohnungen auch mässig störendes Gewerbe wie z. B. Büros und Gewerbebetriebe zugelassen.

Umgebungsgestaltung

2Zur Erreichung einer befriedigenden Gesamtwirkung, kann der Gemeinderat bei gewerblichen Bauten Auflagen betreffend Umgebungsgestaltung und Bepflanzung machen.

Gestaltungsplanpflicht

3Die Ausnützung wird in einem Gestaltungsplan festgelegt. 4Mit dem Gestaltungsplan muss eine zonengerechte Erschliessung sichergestellt werden.

3.1.5 Arbeitszone

Art. 14 Nutzung

1In der Arbeitszone sind Bauten und Anlagen für mässig störende gewerbliche und industrielle Nutzungen sowie Dienstleistungen erlaubt. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 2Ladengeschäfte und Einkaufszentren sind nicht gestattet, ausgenommen Fabrikläden, deren Verkaufsfläche 100 m2 nicht überschreitet. 3Grünflächen: Die Grünanlagen sind so anzulegen, dass - sie als Trenngürtel gegenüber den Nachbarparzellen und dem Bauzonenrand wirken, - die Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet ist und - der Strassenraum durch eine Baumbepflanzung durchgrünt wird. Zusätzlich sind, sofern technisch möglich, die Dachflächen zu begrünen.

3.1.6 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Art. 15 Nutzung

1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.

Baumasse, Abstände

2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung öffentlicher und privater Interessen fest.

3.1.7 Freihaltezone

Art. 16 Freihaltezone F

Nutzung

1Die Freihaltezone bezweckt die Erhaltung wichtiger Grünflächen innerhalb des Baugebietes.

Künten, 14.08.08

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2Die Freihaltezone ist von allen Bauten freizuhalten. Spazierwege, Erholungseinrichtungen (Gartenbänke, Kinderspielplätze usw.) sowie zur Pflege der Grünflächen notwendige Kleinbauten sind zugelassen.

Art. 17 Freihaltzone Rain 1

Nutzung

11n der Freihaltezone Rain 1 ist die Erstellung von Bauten und Anlagen sowie die Veränderung des natürlichen Terrains nicht gestattet. 2Erlaubt ist lediglich die extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung, vorab Weidgang.

Art. 18 Freihaltezone Rain 2

Nutzung

Zusätzlich zu den Bestimmungen der Freihaltezone Rain 1 sind im schraffierten Bereich (Freihaltezone Rain 2) geringfügige Terrainveränderungen sowie die Nutzung als privates Gartenland mit Naturwiesen, Pflanzgärten ohne Hochwuchs zulässig, soweit die ganzheitliche Erscheinung des Moränenhügels nicht beeinträchtigt wird.

3.1.8 Uferschutzzone

Art. 19 Nutzung

1 Die Uferschutzzone bezweckt die Erhaltung der Gewässer und der Ufervegetation. Veränderungen am Gewässer und an der Uferbestockung sind nicht zulässig, ausgenommen sind die im öffentlichen Interesse erforderlichen Unterhaltsarbeiten gemäss BauG.

Bauten

2Die Uferschutzzone ist von allen Bauten freizuhalten. Spazierwege, Erholungseinrichtungen (Gartenbänke, Kinderspielplätze usw.) sowie zur Pflege der Uferschutzzone notwendige Kleinbauten sind zugelassen. Der Gewässerabstand ist einzuhalten.

Bepflanzung

3Der Bestand an Bäumen und Sträuchern ist zu erhalten und allenfalls zu ergänzen.

Künten, 14.08.08

Gemeinde Künten Bau- und Nutzungsordnung

3.2

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Landwirtschaftszonen

3.2.1 Landwirtschaftszone

Art. 20 Nutzung

1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung im Sinne Art. 16 und Art. 16a Abs. 1 und 2 RPG bestimmt. 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht. 3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

3.2.2 Bauten in der Landwirtschaftszone

Art. 21 Bauten in der Landwirtschaftszone

1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen.

Baumasse

2Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.3

Schutzzonen

3.3.1 Naturschutzzone im Kulturland

Art. 22 Schutzziel

1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen, schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, künstl. Entwässerung, Düngung, Beweidung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln und Aufforstung nicht gestattet. Künten, 14.08.08

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3In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzenund Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das Laufen lassen von Hunden. 4Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden. 5Naturschutzzonen dürfen betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen d) für geführte Exkursionen e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag f) für Spaziergänger auf den dafür markierten Wegen Für c) ist vorgängig die Bewilligung des Gemeinderates sowie die Erlaubnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzuholen. 6Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 7Die nicht als Wald geltenden Gebiete und Abschnitte dürfen - mit Ausnahme der Fischerei- und Jagdberechtigten - nur für Unterhalt und Überwachung betreten werden. Die Ausübung der Fischerei bleibt im Rahmen des ehehaften Fischereirechtes der Ortsbürgergemeinde Bremgarten vorbehalten und ungeschmälert gewährleistet. 8Folgende Naturschutzzonen im Kulturland werden ausgeschieden: Zone

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Kiesgrubenareal Aegerten/Kreuzacher

rotbraun / schwarz schraffiert

Erhaltung und Entwicklung von artenreichen Wiesen der Lebensräume von Amphibien

Eine extensive Beweidung ist möglich.

Bärenmösliweiher rotbraun / schwarz schraffiert

Erhaltung und Entwicklung von artenreichen Wiesen der Lebensräume von Amphibien

Eine extensive Beweidung ist möglich.

Künten, 14.08.08

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3.3.2 Magerwiesen, nährstoffarme Feuchtwiesen

Art. 23 Schutzziel

1 Magerwiesen und nährstoffarme Feuchtwiesen sind als Lebensräume für eine grosse Zahl von seltenen, gefährdeten Pflanzen- und Tierarten, die nicht in andere Biotope ausweichen können (Spezialisten), geschützt, zu erhalten und zu fördern.

Nutzung

2Magerwiesen und Feuchtwiesen dürfen nicht gedüngt und nicht beweidet werden. Sie sind jährlich einmal (ev. zweimal) zu mähen. Die erste Mahd darf nicht vor Mitte Juni, auf Streuwiesen ab Mitte September erfolgen. Das Schnittgut ist zu entfernen. 3Düngung, Aufforstung oder andere Veränderungen, welche die Zusammensetzung der Magerwiesen und der nährstoffarmen Feuchtwiesen beeinflussen, sind nicht gestattet.

3.3.3 Besondere Waldgebiete

Art. 24 Schutzziel

1Die besonderen Waldgebiete dienen der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

Nutzung

2Wenn nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. 3In den Wäldern innerhalb der Reussparzelle werden forstliche Eingriffe und andere Massnahmen lediglich im Interesse der Erhaltung oder Erhöhung der biologischen Werte vorgenommen. Das übrige Gebiet untersteht der Forstgesetzgebung. 4In den Wäldern entlang der Reuss darf nur an speziell bezeichneten Stellen Feuer entfacht werden. 5Folgende besondere Waldstandorte werden ausgeschieden:

Bezeichnung im Plan

Schutzziel Naturwaldgemässe Bestockung

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen Verjüngung der Bestände nur mit standortheimischen Baumarten, dabei ist, wo immer möglich, die Naturverjüngung anzuwenden Absterbende und tote Bäume stellen bereichernde Strukturen dar und sollten in angemessener Anzahl belassen werden. Dabei sind Sicherheitsabstände zu Strassen und anderen Bauten zu beachten

Künten, 14.08.08

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Verjüngung der Bestände nur mit standortheimischen Baumarten, dabei ist, wo immer möglich, die Naturverjüngung anzuwenden - Absterbende und tote Bäume stellen bereichernde Strukturen dar und sollten in angemessener Anzahl belassen werden. Dabei sind Sicherheitsabstände zu Strassen und anderen Bauten zu beachten Bemerkungen: R (Reussufer) liegt im Auengebiet von kantonaler Bedeutung R Reussufer

Naturwaldgemässe Bestockung

3.3.4 Uferschutzzone im Kulturland

Art. 25 Schutzziel

1Die Uferschutzzone im Kulturland umfasst beidseits der Gewässer die Ufervegetation sowie einen Streifen von min. 3 m, gemessen von der Uferlinie des mittleren Sommerwasserstandes.

Nutzung

2Untersagt sind der Umbruch, die Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln sowie weitere Veränderungen. Die nicht die Ufervegetation umfassenden Bereiche können als Heuwiese genutzt werden. In der Uferschutzone entlang der Reuss sind Nutzungen ausgeschlossen, welche zum Campingbetrieb gehören. Punktuelle Einrichtungen für den Freizeit- und Erholungsbetrieb werden unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Reussuferschutzdekretes im Baubewilligungsverfahren festgelegt.

Künten, 14.08.08

Gemeinde Künten Bau- und Nutzungsordnung

3.4

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Überlagerte Schutzzonen

3.4.1 Landschaftsschutzzone

Art. 26 Schutzziel

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart insbesondere der Reussebenen den Hangflanken und dem Umfeld der Kirche.

Areale um die landwirtschaftlichen Siedlungen

2Von der Landschaftsschutzzone ausgenommen sind die Areale um die bestehenden landwirtschaftlichen Siedlungen. Diese sind im Zonenplan mittels kreisförmiger Markierung angedeutet. Die effektive Fläche der Hofareale richtet sich nach den betrieblichen Bedürfnissen.

Nutzung

3Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 20 BNO. Von den in den Absätzen 4 und 5 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) und länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten.

Bauliche Massnahmen

4Bauten, Anlagen und Installationen wie • Kleinere Terrainveränderungen • Bienenhäuschen • Weide- und Feldunterstände • Fahrnisbauten betriebsnotwendige Installationen, die der Bewirtschaftung dienen • (wie Hagelschutznetze) • Reservoirs, Pumpwerke und ähnliche Installationen • Installationen der lokalen Versorgung mit Elektrizität, Telefon und Kabelfernsehen (wie Transformatorenstationen und Verteilkabinen) Flur- und Wanderwege • • Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich • Renaturierungsmassnahmen können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Künten, 14.08.08

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3.5

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Schutzobjekte

3.5.1 Naturobjekte

Art. 27 1Die im Bauzonen- oder Kulturlandplan bezeichneten und nachfolgend

aufgeführten Naturobjekte sind geschützt; sie dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. 2Folgende Naturobjekte sind geschützt: Naturobjekte

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Besondere Waldränder

olivgrüne Bandierung

- vielfältiger Übergangsbereich Wald - Kulturland

- Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch pflegen) - keine vorgelagerten Aufforstungen - extensiv bewirtschafteten Krautsaum (Breite 1-3 m) vorlagern - Die Nutzungs- und Pflegeanweisungen werden für den öffentlichen Wald im Wirtschaftsplan und für den Privatwald im Nutzungsreglement festgelegt.

- Erhaltung der landschaft- - Die Schutzobjekte dürfen nicht lich und biologisch wertbeseitigt oder beeinträchtigt werden. vollen Hecken (ein- - Vorbehalten bleiben Pflegemassschliesslich Gebüschnahmen. Im gleichen Jahr darf durch gruppen, Ufer- und Felddie Pflege nicht mehr als 1/3 einer gehölze, Baumreihen soHecke auf den Stock gesetzt werden. wie Bäume innerhalb der Durch die Pflegemassnahmen darf Hecken) der biologische Wert nicht vermindert werden.

1-lecken, Feldgehölz, Ufergehölz, Baumreihen

Einzelbäume, Trockensteinmauern, Lesesteinhaufen, Findlinge

-

Erhaltung der Naturobjekte von besonderem naturkundlichen, kulturgeschichtlichen oder symbolischen Wert

- Die Naturobjekte dürfen nicht beseitigt werden. Natürliche Abgänge von Einzelbäumen sind zu ersetzen. Der Gemeinderat kann bei geeignetem Ersatz Ausnahmen bewilligen (§ 4 Abs. 3 NLD).

3.5.2 Geschützte Objekte

Art. 28 Objekte mit Substanzschutz

1 Die im Bauzonen-/Kulturlandplan violett bezeichneten Objekte sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden.

Künten, 14.08.08

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Gebäude mit Volumenschutz

2Die im Bauzonenplan blau bezeichneten Bauten sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten.

Beratung

3Der Gemeinderat gewährleistet eine fachliche Beratung. Er kann die kantonalen Fachstellen beiziehen. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen.

3.5.3 Kulturobjekte

Art. 29 1Die im Bauzonen- oder Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind

geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. 2Folgende Kulturobjekte sind geschützt: Kulturobjekte

Brunnen, Wegkreuze, Bildstöckli

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

-

Erhaltung der Kulturobjekte mit besonderem, kulturgeschichtlichen oder symbolischen Wert

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen - Die bezeichneten Kulturobjekte dürfen nicht beseitigt werden. Ihre Erhaltung ist durch deren Eigentümer mit geeigneten Unterhaltsmassnahmen sicherzustellen.

Künten, 14.08.08

Gemeinde Künten Bau- und Nutzungsordnung

3.6

-16-

Weitere Zonen nach Art. 18 RPG

3.6.1 Materialabbauzone

Art. 30 Materialabbauzone

1Die Materialabbauzone umfasst Gebiete, die für die Entnahme von Rohmaterial (Kies, Sand, Ton, Kalkstein u.a.m.) bestimmt sind. 2In den Baugesuchen sind nebst dem vorgesehenen Materialabbau die notwendigen Bauten und Anlagen sowie die Rekultivierung auszuweisen. Baubewilligungen setzen die kantonale Zustimmung voraus. 3Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone. 4Der Materialabbauzone ist die Empfindlichkeitsstufe IV zugeordnet.

3.6.2 Campingzone

Art. 31 Nutzung

1Die Campingzone ist für die Nutzung mit Campingbauten wie Wohnwagen, Mobilheimen und Zelten bestimmt. Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie dem Campingzweck dienen und notwendig sind. Die Campinganlagen dienen nicht dem dauernden Verbleib von Personen. Wohnwagen und Mobilheime können auf den fest ausgeschiedenen Standplätzen übers ganze Jahr stationiert werden. Der Bereich der Passantenplätze bleibt für das vorübergehende (unter zwei Monaten) Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Mobilheimen reserviert. 2Entlang der Riedwiese bzw. der Uferschutzzone sind Hecken anzupflanzen oder einfache Zäune zu stellen. 3W0hnwagen und Mobilheime mit sanitären Einrichtungen wie Dusche, Wasserklosett usw. sind an die Kanalisation anzuschliessen. Im übrigen sind zentrale Dusch- und Badeanlagen sowie sanitäre Einrichtungen in genügender Anzahl ausschliesslich für die Bewohner des Campingplatzes zur Verfügung zu halten. Zentrale Einrichtungen für den täglichen Bedarf der Bewohner des Campingplatzes und den Campingbetrieb (z.B. Restaurant, kleiner Verkaufsladen, Geräteraum, Lager für betriebliche Zwecke usw.) sind neben allgemeinen Einrichtungen (z.b. Spielwiese, gemeinsame Sporteinrichtungen usw.) für die Campingplatzbenutzer zulässig. Für den Betreiber des Campingplatzes ist im Maximum eine Dienstwohnung und Gebäude für die übrigen Nutzungen mit maximal 400 m2 Grundfläche zulässig. Die Dienstwohnung darf nicht vermietet und nur an einen Nachfolger der Campingplatzbetreiber verkauft werden. Die maximale Gebäudehöhe und die grundsätzliche Maximalhöhe von anderen Bauten und Anlagen beträgt 4 m. Alle Bauten und Anlagen haben sich in das Gesamtbild des Campingplatzes einzufügen und müssen auf das Landschaftsbild Rücksicht nehmen. Der Campingplatz ist gesamthaft ausreichend und ansprechend zu begrünen. Künten, 14.08.08

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- 17 -

4Abstände: •

4 m Grenzabstand für feste Infrastrukturbauten.

•

3 m Grenzabstand für Wohnwagen und Kleinbauten.

•

10 m Waldabstand für Wohnwagen und Kleinbauten.

•

2 m Abstand gegenüber dem Kulturland und der Weiergrabenparzelle für feste Infrastrukturbauten, Wohnwagen und Kleinbauten.

•

Sämtliche Erschliessungsanlagen unterstehen nicht den obenerwähnten Abständen.

5Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II.

3.6.3 Spezialzone für Heilpädagogisches Reiten

Art. 32 Nutzung

1Die Spezialzone für Heilpädagogisches Reiten ist für Bauten und Anlagen, die in direktem Zusammenhang mit dem heilpädagogischen Reiten stehen bestimmt. 2Zulässig ist die Erstellung von Aussenanlagen wie Reitplatz/Therapieplatz, Ausläufe und Rundmanege (Sandplatz oder Verbundsteine). 3Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.6.4 Artenreiche Weide

Art. 33 Nutzung

1In den artenreichen Weiden werden mit einer extensiven Bewirtschaftung Lebensräume für selten gewordene Pflanzen- und Tiergruppen (z. B. Schmetterlinge) erhalten bzw. gefördert. 2Auf den im Kulturlanplan ausgewiesenen Flächen ist deshalb nur eine schonende Beweidung möglich. Diese hat nur mit Rindern und extensiv zu erfolgen (z. B. keine Dauerweide). 3Untersagt sind Umbruch, die Verwendung von Flüssigdüngern und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstungen sowie die Anlage von Christbaumkulturen und Baumschulen. 4Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Künten, 14.08.08

Gemeinde Künten Bau- und Nutzungsordnung

-18-

4

Definitionen

4.1

Ausnützung

4.1.1 Ausnützungsziffer

Art. 34 Ausnutzung von Dachund Untergeschoss

1Nutzungen in Dach-, Attika- und Untergeschossen werden bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht berücksichtigt.

Ausnützungszuschlag 2Für nicht beheizte Zwischenklimazonen wie z.B. Wintergärten (Dachfür Zwischenklimazonen und Wandkonstruktion mehrheitlich aus Glas) wird ein Ausnützungszuschlag gewährt. Er beträgt 10 % der BGF, maximal 20 m2 pro Wohneinheit. 4.1.2 Weitere Nutzungsziffern

Art. 35 Grünflächenziffer

1Die Grünflächen sollen möglichst als ökologische Ausgleichsflächen bepflanzt werden (Magerwiesen, Hecken, Hochstammbäume u. dergl.). Begrünte Dachflächen werden zu einem Drittel, für einen Hochstammbaum werden 30 m2 Grünfläche angerechnet. 2Die Grünflächen sind so anzulegen, dass • • •

4.2

sie als Trenngürtel gegenüber den Nachbarparzellen und dem Bauzonenrand wirken, die Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet ist und der Strassenraum durch eine Baumbepflanzung durchgrünt wird.

Gewerbe

Art. 36 Gewerbe

1 Als nicht störendes Gewerbe gelten in Wohnquartieren passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- und Oeffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen oder übermässige Lärm-, Geruchs-, Schadstoffoder ideelle Immissionen verursachen, gelten als übermässig störend und sind nicht zulässig. Künten, 14.08.08

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4.3

- 19 -

Abstände

4.3.1 Abstand gegenüber dem Kulturland

Art. 37

Abstand gegenüber dem 1Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude ein Abstand von 4m einzuKulturland halten. Für Klein- und Anbauten gilt ein reduzierter Kulturlandabstand von 2 m. 2Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden.

4.3.2 Ungleichverteilung der Grenzabstände

Art. 38 Ungleichverteilung der

1Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag Grenz- und Gebäudeab- reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch stände einzureichen. 2Gegenüber Mehrfamilienhäusern ist nur die ungleiche Verteilung der Grenzabstände zulässig. 3Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen.

4.3.3 Bauabstände gegenüber Gemeindestrassen

Art. 39 Mindestabstände gegenüber Privatstrassen

1 Gegenüber dem Gemeingebrauch zugänglicher Privatstrassen müssen

dieselben Abstandsvorschriften wie gegenüber Gemeindestrassen (§111 BauG) eingehalten werden.

Böschungen

3Für den Böschungsabstand gegenüber Gemeindestrassen gelten die Abstandsvorschriften von § 19 Abs. 3 ABauV sinngemäss.

Stützmauern

4Stützmauern haben gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen einen Abstand von 60 cm ab Strassengrenze einzuhalten. Der Abstand wird aufgehoben, wenn neben der Fahrbahn ein Gehweg besteht.

4.3.4 Einfriedigungen und Stützmauern zwischen privaten Grundstücken

Art. 40 Einfriedigungen

1 Einfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergl. aufweisen. 2Entlang der Baugebietsgrenze dürfen Einfriedigungen bis auf 60 cm an die Grenze gesetzt werden.

Künten, 14.08.08

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4.4

- 20 -

Arealüberbauung

Art. 41 Zonenzulässigkeit

lArealüberbauungen sind nur in den Zonen W2, W3und WG3 zulässig. Arealüberbauungen sind nur dann möglich, wenn die zusammenhängende anrechenbare Grundstücksfläche folgende Minimalwerte aufweist: Zone Minimale NBF (Richtwert) Max. Ausnützung

W2 2500 m2 0.60

W3 3000 m2 0.65

WG3 3000 0.70

m2

Zonenabweichungen

2Grenz- und Gebäudeabstände werden bei Arealüberbauungen von Fall zu Fall, unter Berücksichtigung von Schattenwurf und Lichtentzug festgelegt. Die ausserhalb der Arealüberbauung gelegenen Privatparzellen dürfen dabei nicht mehr als bei zonengemässer Ueberbauung betroffen werden.

Zonencharakter, Geschosszahl

3Der Zonencharakter ist zu wahren. Eine Erhöhung der Geschosszahl

Spielplätze

4Die Spielfläche muss mindestens 10% der anrechenbaren Grundstückfläche betragen.

Autoabstellplätze

5Die erforderlichen Autoabstellplätze, ausgenommen die Besucherplätze, sind in unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen. Bei Arealüberbauungen mit Einfamilienhauscharakter kann der Gemeinderat auch andere, bezüglich Wohnqualität, und Einpassung in die Umgebung gleichwertige Lösungen bewilligen.

ist nicht gestattet.

Künten, 14.08.08

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- 21 -

5

Bauvorschriften

5.1

Erschliessung

5.1.1 Spezielle Erschliessungsvorschriften

Art. 42 Zufahrten, Garagenvorplätze

1Zufahrten dürfen höchstens 15 % Neigung aufweisen. Sie sind auf eine Tiefe von 5.00 m mit einer Neigung von höchstens 5 % an Strassen anzuschliessen. 2Garagenvorplätze müssen von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen. Der minimale Einlenkradius bezüglich dem Fahrbahnrand hat mindestens 3.00 m zu betragen.

5.1.2 Strassenbezeichnung, Benützung von Privateigentum

Art. 43 Strassenbezeichnung

1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

Benützung von Privateigentum

2Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist Rücksicht zu nehmen.

5.2

Technische Bauvorschriften

5.2.1 Allgemeine Anforderungen

Art. 44 Allgemeine Anforderungen

1Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.

Begutachtung

2Der Gemeinderat kann auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegend öffentliche Interessen dies erfordern.

Künten, 14.08.08

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- 22 -

5.2.2 Energiesparmassnahmen

Art. 45 Wärmeversorgung

1Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist.

Nachisolation

2Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden.

Minergie

3Gebäude, die mindestens den Minergie-Standard erfüllen, erhalten einen Ausnützungsbonus von 10 %.

5.3

Wohnhygiene

5.3.1 Ausrichtung der Wohnungen

Art. 46 Kriterien

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung u.s.w.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.

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- 23 -

5.3.2 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

Art. 47

1Für Neubauten gelten nachstehende Masse:

Raummasse

a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume •

Fenstergrössen

Nebenräume in Mehrfamilienhäusern

Raumhöhe Vollgeschoss

mind. 2.30 m 2

Dachgeschoss

mind. 2.30 m auf mind. 5 m der Fläche

•

Bodenflächen

mind. 10.00 m2

•

Fensterfläche

mind. 1/10 der anrechenbaren Bruttogeschossfläche, mind. 0.80 m2 (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)

•

Dachflächenfenster

Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bruttogeschossfläche reduziert werden.

b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung)

•

Abstellraum pro Wohnung

•

Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung

mind. 4 m2

für jedes weitere Zimmer

1 m2 zusätzlich

Gewerbliche Raummas- 2Gewerbliche Raummasse setzt der Gemeinderat fest, sofern sie nicht se durch kantonale oder eidgenössische Erlasse geregelt werden. Garten-, Terrassenoder Balkonflächen

3Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).

Balkone

4Die Mindesttiefe von Balkonen hat bei Mehrfamilienhäusern 1.50 m zu betragen.

Abstellplätze für Kehricht-Container

5Bei Mehrfamilienhäuser und Reihenhäuser mit mehr als 4 Wohneinheiten sind an zweckmässiger Lage für die Abfuhr Abstellplätze für Kehricht-Container zu erstellen.

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- 24 -

5.3.3 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Art. 48 Bezug von Wohnungen

und Arbeitsräumen

5.4

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schalloder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

Ausstattung

5.4.1 Abstellplätze

Art. 49

Anordnung der Parkplät- Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnze bereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

5.4.2 Velos, Kinderwagen

Art. 50 Abstellräume

11n jedem Mehrfamilienhaus sind separat zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen, und dgl. vorzusehen.

Veloabstellplätze

2Bei Gebäuden und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr (z.B. Läden, Verwaltung, Schulen, Sportanlagen, Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel u. dergl.) sind genügend Veloabstellplätze vorzusehen.

5.4.3 Spielplätze

Art. 51 Spielplätze

1Bei Mehrfamilienhäuser ab 4 Wohneinheiten und Reihenhäusersiedlungen ab 12 Wohneinheiten ist ein gedeckter Kinderspielplatz oder ein Gemeinschaftsraum von mind. 20m2 für Freizeitbeschäftigung zu schaffen. 2Die Grundfläche der Kinderspielplätze und Spielflächen hat gesamthaft mindestens 10% der anrechenbaren Grundstückfläche zu betragen.

Ersatzlösungen

3Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können. Eine solche Anordnung ist grundbuchlich sicherzustellen.

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- 25 -

5.4.4 Sicherheit im öffentlichen Raum

Art. 52 Sicherheit im öffentlichen Raum

1Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten, Unterführungen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Altersgruppen Rechnung zu tragen. Sie sind übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. 2Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.

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- 26 -

6

Schutzvorschriften

6.1

Ortsbild- und Denkmalschutz

6.1.1 Allgemeine Anforderungen

Art. 53 Kriterien

1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in die Umgebung nach folgenden Kriterien: a) Stellung b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baukuben e) Dachform, Dachneigung, Firstrichtung f) Fassadengestaltung, Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen

Bewilligungsverfahren

2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung der Aussenräume usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung zu Lasten der Bauherrschaft verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Bauten am Rand des Baugebietes

3Der Übergang vom Baugebiet zum Kulturland ist sorgfältig zu gestalten und mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.

Antennen und Parabolspiegel

4Antennen und Parabolspiegel müssen sich einwandfrei in das Ortsund Landschaftsbild einpassen. Das Errichten neuer Aussenempfangsantennen und —parabolspiegel ist in der Dorfzone untersagt, soweit der Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne möglich ist. Mit dem Anschluss sind bestehende Aussenantennen zu entfernen.

Energiegewinnungsanlagen

5Das Ausmass von Energiegewinnungsanlagen wird von Fall zu Fall durch den Gemeinderat festgelegt.

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6.1.2 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung

Art. 54 Grundsätze

1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Oekologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendigste zu beschränken.

Baubewilligung

2Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt, wo es die Umstände erfordern, hierfür besondere Auflagen in der Baubewilligung. Die Umgebungsarbeiten, inkl. Bepflanzung, sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauten auszuführen.

6.1.3 Materialablagerungen

Art. 55 Materialablagerungen

1Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in der Arbeitszone bewilligt werden. 2Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien sowie die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.

6.2

Natur- und Landschaftsschutz

Art. 56 Reussuferschutzdekret

6.3

Innerhalb dem im Kulturlandplan bezeichneten Perimeter gelten zusätzlich die Bestimmungen des Dekretes über den Schutz der Reuss und ihrer Ufer (Reussuferschutzdekret 1966/1980).

Umweltschutz

6.3.1 Einwirkungen

Art. 57 Einwirkungen

1Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.

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2Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Lärmschutz

3Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen, usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastungen der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.

Künten, 14.08.08

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7

Vollzug und Verfahren

7.1

Zuständigkeit

Art. 58 Aufsicht

1Die Aufsicht über das Bauwesen und die Anwendung der Bauvorschriften sind Sache des Gemeinderates. Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute beiziehen. 2Der Gemeinderat oder von ihm delegierte Personen sind befugt, im Rahmen der Aufsichtspflicht und nach Rücksprache mit Grundeigentümern, Grundstücke zu betreten.

Delegation

3Der Entscheid über Baugesuche mit einer Bausumme bis zu 100000.kann der Gemeinderat an die Baukommission oder Bauverwaltung delegieren. 4Ist über Einsprachen zu entscheiden oder sind wesentliche öffentliche Interessen berührt, verbleibt die Entscheidkompetenz beim Gemeinderat. 5Die Baukommission oder die Bauverwaltung legt den Entscheid dem Gemeinderat vor, wenn Ausnahmen oder grundsätzliche Fragen in der Bewilligungspraxis zu beurteilen sind. 6Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

Nutzungsreglement

7Der Gemeinderat kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Stellen ein Reglement für die Pflege und den Unterhalt der Schutzzonen und Schutzobjekte erlassen. Er kann dazu Fachleute beiziehen. Für die Gebiete im Eigentum des Staates (Kiesgrube Aegerten, Alte Reuss, Reussparzelle) erlässt das zuständige Departement nach Anhörung des Gemeinderates die detaillierten Schutz- und Unterhaltsbestimmungen.

Landschaftskommission

8Der Gemeinderat kann zu seiner Unterstützung für die Betreuung der Schutzzonen und Schutzobjekte eine Landschaftskommission einsetzen.

7.2

Gebühren

Art. 59 Gebührenreglement

Entscheide zum Bauwesen sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren wird in einem Reglement festgelegt.

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8

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Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 60 Aufhebung bisherigen

Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) der Bauzonen- (Teilzonenpläne Sulz und Künten) und Kulturlandplan vom 19. Dezember 1995 b) die Bauordnung vom 9. Juni 1998 c) Änderungen Teilzonenplan Sulz und Kulturlandplan "Campingplatz"; Genehmigt am 25. September 2002 inkl. BNO Änderung (§ 16 Campingzone, §27 Uferschutzzone und §46 Abs. 5 Stützmauern) d) Änderung Teilzonenplan Künten; Entlassung Volumenschutz Gebäude Nr. 42 A und B; Genehmigt am 25. September 2002 e) Bauzonen- und Kulturlandplan - Änderungen "Hirsacherweg"; Genehmigt am 24. September 2003 f) Bauzonenplanänderung Wohn- und Gewerbepark inkl. BNO; Genehmigung Regierungsrat 16. Februar 2005 g) Kommunaler Gestaltungsplan Rain mit Spezialvorschriften vom 11. Juni 1991

Künten, 14.08.08

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- 31 -

Anhang (Orientierungsinhalt)

Künten, 14.08.08

Gemeinde Künten Bau- und Nutzungsordnung / Anhang

Verzeichnis der Denkmalschutzobjekte Inventar Nr.

Objekt , 1Ehem. Mühle, 17. Jh. I Friedhof Chratz

Strasse

Gebäudenr.

Parz. Nr.

1Mühlegasse 2

121

71

1

I

i 365

.1

u

I

1

Verzeichnis Gebäude mit Substanzschutz Inventar Nr.

Objek

Strasse

Gebäudenr. Parz. Nr.

901

1Bauernhaus, 1590, 1685 4..(Wohntee

Hauptstrasse 19

40

28

903

Doppelbauernhaus, 18. Jh.

Unterdorf 2

30 B 30 A

152 153

26 A 26 B 26 C

163 164 162

226 -t A 108

118 3074 ' 3088

.+ Unterdorf 4

904

1Doppelbauernhaus, 18. Jh.

1Hauptstrasse 34 iHauptstrasse 36

909

1Kath. Pfarrkirche, 1964/65

910

Kapelle, 1950

..f.1Chratz LSulz

911

1Dop_pplbauernhaus, 19 Jh.

Sulz, Dorfstrasse 10, 12197

Verzeichnis Gebäude mit Volumenschutz Objekt

Strasse

I.Bauernhaus, 1590, 1685 (Schopf)

1Hauptstrasse 19

Gebäudenr. Parz. Nr.

1Gasthaus "Zur Waage", kurz nach 1866 1Hauptstrasse 26 1Kirchweg 13, 15 . 1Kirchweg.. 46 +!Hauptstrasse 30

14

-I.1 122, 123 1117

436

1.49

l Hauptstrasse 32

135

lUnterdorf 6

132

1Mühle_gsse 4 und 6 . 1Bellikonerstrasse 5

124, 351 ,. -II 46

172, 490

..,1__Hauptstrasse 38 und 40

165, 66

25a, 25b

lUnterdorf 2 und 4

131

153

Sulz, Dorfstrasse 11 +1Sulz, Dorfstrasse 16 t1Sulz, Reussstrasse 1

J 12 I 94

13097 4 ! 3217

. 89

13102

186

1Schopf angrenzend an Unterdorf 2, 4

1Sulz, Dorfstrasse ‚..--‚- 22 +, Unterdorf 2 und 4

13102 4152, 53

1Ehemaliges Bauernhaus mit Schopf

1Unterdorfstrasse 3

Gemeindehaus

iRestaurant zur Mühle

1Nebenbau von Doppelwohnhaus

6, 5, 193

.:_j_30 B, 30 A 127

180

170

Künten, 14.08.08

II

Gemeinde Künten Bau- und Nutzungsordnung / Anhang

Verzeichnis Kulturobjekte gemäss Bauzonenplan Inventar Nr.

Objekttyp

Strasse Nr.

914A

1Wegkreuze

1Hauptstrasse 3

914E

Wegkreuz

! Sulz, Chueweid

914F

!Wegkreuz

Sulz, Dorfstrasse

1915

!Brunnen

1 Sulz, Dorfstrasse bei Gebäude Nr. 100

Verzeichnis Naturobjekte gemäss Kulturlandplan Flurname objete Nr. lEinzelbäume

120 /

1Kohlenrüti

Einzelbüsche

11a

Unterrüti Stetteracher Langächer Ussere Berg

19b 7 la /

nterrüti

15 /

1Oberland

116c

1Geissrebe

I17b

Geissrebe-Bändle

27a /

Obermatte

141 /

Ussergried-Hängeler

14

Zilgasse-Leebere

14 1

Chalofen-Steinbühl

27b

1Obermatte

53

Schibler-Grossmatt

I lb

Unterrüti

117a / f )f 19c /

Geissrebe-Bändle Ussere Berg

L20 /

1Kohlenrüti

126 /

1Obermatte

Trockensteinmauern

1.

Lesesteinhaufen

Findlinge

".1

Künten, 14.08.08

III

Gemeinde Künten Bau- und Nutzungsordnung / Anhang

Verzeichnis Kulturobjekte gemäss Kulturlandplan Objekttyp

Nr.

1Weg!<reuze

110

Flurname /

i Saum-Saumhof

116a /

Geisswald

120 /

Kohlenrüti

27b /

1Obermatte [Hängeler-Gried

_143 /

älch

19 ..

of1Roggematt

142 /

. Holenau

Künten, 14.08.08

IV

Gemeinde Künten Bau- und Nutzungsordnung / Anhang

Empfindlichkeitsstufen Lärmschutzverordnung Art. 43 Empfindlichkeitsstufen 1 In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes21 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen: a. die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen; b. die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen; c. die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen; d. die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen. 2Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind.

Belastungsgrenzwerte für den Strassenlärm (Anhang 3, Lärmschutzverordnung) Belastungsgrenzwerte Empfindlichkeitsstufe (Art. 43)

II III IV

Alarmwert

Lr in dB(A)

Immissionsgenzwert Lr in dB(A)

Tag

Nacht

Tag

Nacht

Tag

Nacht

50 55 60 65

40 45 50 55

55 60 65 70

45 50 55 60

65 70 70 75

60 65 65 70

Planungswert

Lr in dB(A)

Künten, 14.08.08

V

Gemeinde Künten Bau- und Nutzungsordnung / Anhang

Stichwortverzeichnis Abstand zu Kulturland 19 Abstellräume 24 Arbeitszone 7 Arealüberbauungen 20 artenreichen Weiden 17 Ausnützungsziffer 18 Ausnützungszuschlag 18 Baukommission 29 Bauweise 4 Begutachtung 21 Benennung 21 Beratung 5, 15 besondere Waldgebiete 11 Bezug 24 Böschungsabstand 19 Campingzone 16 Dorfzone 5 Dachgestaltung 5 Dachneigung 5 Einfriedigungen 19 Entlang Baugebietsgrenze 19 Einwirkungen 27 Energiegewinnungsanlagen 26 Ersatzaufforstungen 9 Feuchtwiesen 11 Freihaltezone 7 Freihaltezone Rain 8 Garagenvorplätze 21 Gebühren 29 Geltungsbereich 1 Geschützte Objekte 14 Grünflächen 18 Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht 1 Inventare 3 Kinderspielplatz 24 Kommissionen 29 Kulturobjekte 15 Landhauszone 6 Landschaftskommission 29

Landschaftsschutzzone 13 Landwirtschaftszone 9 Bauten 9 Magerwiesen 11 mässig störend 18 Materialabbauzone 16 Minergie 22 Nachisolation 22 Naturobjekte 14 Naturschutzzonen 9 nicht störendes Gewerbe 18 Nutzungsreglement 29 Ortsbild 26 Planungsgrundsätze 2 Privatstrassen 19 Regeln der Baukunst 21 Reussparzelle 11 Reussuferschutzdekret 27 Richtpläne 3 Sicherheit 25 Sondernutzungsplan 2 Spezialzone für Heilpädagogisches Reiten 17 Stützmauern 19 Substanzschutz 14 Terrain 27 Übergang 26 Uferschutzzone 8, 12 Ungleichverteilung 19 Veloabstellplätze 24 Volumenschutz 15 Wald Reuss 11 Wärmeversorgung 22 Wintergärten 18 Wohn- und Gewerbeparkzone 7 Wohn-Gewerbezone 6 Wohnzonen 6 Zonenübersicht 4 Zufahrten 21

Künten, 14.08.08