Bau- und Nutzungsordnung
Künten
Documento
- Numero
- 4031
- Comune
- Künten
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 22 ott 2008
- In vigore dal
- 21 nov 2018
Carta
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Testo
Gemeinde Künten Kanton Aargau
AENDERUNG Nr zu Bnolgijevam
/10
2eCe
Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Schwerpunkt Umsetzung IVHB und Hochwasserschutz Gemäss § 15 BauG
Vorprüfungsbericht vorn
06.12.2017
Mitwirkung vom
14.07.2017
bis
14.08.2017
Öffentliche Auflage vom
26.01.2018
bis
26.02.2018
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am
29.06.2018
Der Gerneindeammann
Der Gern eineschreiber
Werner Fischer
Roger Müller
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. 20\vt - ozVb.u;\ vom: lm Auflrng der StEn- :'-nnzlei: 2 2(31A Aarau, den Abteilung Raumentwick!ung BVU
Brugg, 26.07.2018
STEINMANN
Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt 1 Geltungsbereich 1.1 Geltungsbereich, Zweckartikel
Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt
Art. 1 (geändert)
Art. 1 Inhalt, Geltungsbereich
1Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raum planungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Bauzonen- und Kulturlandplan
Bauzonen- und Kulturlandplan 4Der Bauzonenplan 1:2500 und der Kulturlandplan 1:5000 sind Bestandteil
4Der Bauzonenplan 1:2500 und der Kulturlandplan 1:5000 sind neben der
der Bau- und Nutzungsordnung. Sie können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Reproduktionen in kleinerem Massstab dienen zur Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.
Bau- und Nutzungsordnung weitere Bestandteile der Nutzungsplanung. Sie können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Reproduktionen in kleinerem Massstab dienen zur Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.
1.2
Übergeordnetes Recht
Art. 2 (geändert)
Art. 2 Eidgenössisches und kantonales Recht
1Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten.
Handbuch BNR
Handbuch BNR
2Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts sowie techni-
2Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts sowie techni-
sche Richtlinien finden sich im Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR) des Baudepartementes.
sche Richtlinien finden sich im Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR) des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt.
Genehmigung, Stand 26.07.2018
Seite 1
Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt 2 Raumplanung 2.1 Planungsgrundsätze
Art. 3 Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt
Art. 3 (geändert)
Kommunale Planungsgrundsätze 1Die Bau- und Nutzungsordnung dient der - Gewährleistung einer angemessenen, kontinuierlichen baulichen Entwicklung; - Wahrung des ländlichen Charakters und identitäts stiftender Merkmale der Siedlung - Förderung der Wohnqualität und Erhaltung des Naherholungsraumes - Haushälterische Nutzung des Bodens durch rechtzeitigen Erlass von Erschliessungs- oder Gestaltungsplänen und Umsetzung Erschliessungsprogramm lb'sDer Siedlungsausbau und die Siedlungsverdichtung haben in den nachgeordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren besondere Rechnung zu tragen hinsichtlich: der qualitätsvollen Quartierstrukturen, namentlich im Ortskern der Aufwertung von Aussenräumen der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Mischzonen. 2Jede raumwirksame Tätigkeit soll unter Schonung der natürlichen Lebens-
grundlagen wie Boden, Luft und Wasser erfolgen. 3Die Planungsgrundsätze sind als massgebender Beurteilungsmassstab für
alle raumwirksamen Tätigkeiten für die Planungsbehörde verbindlich, insbesondere bei der Erschliessungs- und Sondernutzungsplanung, beim Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge sowie im Bewilligungsverfahren.
2.2
Verdichtung und Siedlungserneuerung
Art. 4 Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümerinnen
und -eigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete.
Genehmigung, Stand 26.07.2018
Seite 2
Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt 2.3
Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt
Sondernutzungsplanung
Art. 5 Sondernutzungsplanung
Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen (schwarze Umrandung) dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Sondernutzungsplan (Erschliessungs-/Gestaltungsplan) vorliegt. Der Gemeinderat kann für kleine Flächen oder wenn die Erschliessung anderweitig verbindlich geregelt ist, Ausnahmen gestatten. Bei einer Gestaltungsplanpflicht gibt es keine Ausnahmen.
2.4
Weitere Planungsinstrumente
Art. 6 Kommunale Richtpläne/Richtlinien
1Richtpläne und Richtlinien zeigen die erwünschte Entwicklung auf. Sie ent-
halten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sachbereichen. 2Die Richtpläne und Richtlinien sind behördenverbindlich und für die nachfol-
genden Planungen wegleitend.
Art. 7 Inventare, Grundlagenpläne
'Die Inventare und Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über die Zielsetzungen der Nutzungsplanung und über die bestehenden Verhältnisse. 2Die Inventare und Grundlagenpläne haben keine direkte rechtliche Wirkung für das Grundeigentum. Sie sind nach Bedarf zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Sie sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen.
Genehmigung, Stand 26.07.2018
Seite 3
Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008! Orientierungsinhalt 3 Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen 3.1.1 Zonenübersicht
Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt
Art. 8
Art. 8 (geändert)
Bauzonen 1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Vonget. Ausnul• max. Gabau• dehöha schossa zung
Bauzonen
Max. AMhöhe
m
m
Dechnel. gang
Bauzonen
klein m
III
167 altri articoli
Art. 5 7.0e 15.00
II
Art. 10 4.00
8.00
36.00
lt
Art. 11 -
5.00
9.00
40.00
II
Art. 11 14.00
-
5.00
9.00
40.00
III
Art. 12 11.00
14.00
-
5.00
9.00
40.00
III
Art. 13 0.2e
12.00
15.00
8.00
6.00
•
IR
414
o
o
o
o
o
0
11
Art. 15 Dorfzone
D braun
o
o
o
o
Landhauszone
L2 gelb
2
0.25
8.00
13.00"
25- 35° ' 4.00
Wohnzone 2
W2 orange
2
0.55
8.00
12.00
25-40°
Wohnzone 3
W3 rot
3
0.80
11.00
14.00
Wohn- + Gewerbezooe 3
W03
3
0.65
11.00
3
4,1
• o
acavalbcri Wohn- und WGP Gewerbepark- dunkelvioZOne tett A Arbeitszone blau Zone für öffentliche Bauten und Anlegen
Oe grau
Empfind- Zonen. v0fGobluds. stuf. Prishe schrifAnhang am., • tsin m m
Grenzabstand
35-45
o
o
-
) wobei die max. Firsthöhe Inder Landhauszone 439.00 m M (Höhenkote) nicht überschreiten darf ) der grosse Grenzabstand ist gegenüber der Freihattezone Rain einzuhalten. ) Grünflächenziffer gemäss § 10 Abs. 2 ABauV bzw § 14 BNO 4 ) Wird in Gestaltungsplan festgelegt,
Genehmigung, Stand 26.07.2018
Seite 4
Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt
Bauzonen
Vollgeschosse
Ausnutzung
max. Go bäudo höbe
Fassadenhöhel)
max. Fir-sthöbe
Gesamthöhe2)
rn
m
Fn
Schrägdach m
Flachdach m
Dachneigung
Grenzabstand
klein
gross
m
m
max. Gebäudelänge
Empfindlichkeitsstufe
Zonenvorschriften
III
Art. 9 m
Dorfzone
D braun
o
o
o
o
o
o
7)
35 - 450
o
-
Landhauszone
L2 gelb
2
0.25
-8,00
8.00
13.004-)
13.003)
10.40
25 - 35 0
4.00
7.004)
15.00
II
Art. 10 Wohnzone 2
W2 orange
2
0.55
&Of.)
8.00
1-2-00
12.00
10.40
25 - 40°
4.00
8.00
36.00
II
Art. 11 Wohnzone 3
W3 rot
3
0.60
11.00
11.00
11.00
14.00
13.40
-
5.00
9.00
40.00
II
Art. 11 VVG3
rot/schwarz schraffiert WGP dunkelviolett
3
0.65
11.00
11.00
11.00
14.00
13.40
-
5.00
9.00
40.00
III
Art. 12 3
6)
11.00
11.00
4444
14.00
13.40
-
5.00
9.00
40.00
III
Art. 13 A
blau
-
0.155)
12.00
12.00
15.00
15.00
14.40
-
6.00
6.00
-
III
Art. 14 Oe
grau
o
o
o
o
o
o
o
o
o
o
o
II
Art. 15 Wohn- + Gewerbezone 3
Wohn- und Gewerbeparkzone
Arbeitszone Zone für öffentliche Bauten und Analgen
Genehmigung, Stand 26.07.2018
Seite 5
Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt
Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt 1) Die Fassadenhöhe wird bei Schrägdächern traufseitig und bei Flachdächern talseitig gemessen. Bei Flachdächern mit Brüstungen erhöht sich die zulässige maximale Fassadenhöhe um 1m. 2) Die Gesamthöhe ist in geneigtem Gelände bei der Anordnung des Firstes parallel zum Hang um ein bestimmtes Mass zu reduzieren. Der Höhenabzug berechnet sich nach folgender Formel:
Höhenabzug =
% — Satz Hangneigung 100
2 Gebäudebreite
3) wobei die Gesamthöhe in der Landhauszone 439.00 m.ü.M (Höhenkote) nicht überschreiten darf 4) der grosse Grenzabstand ist gegenüber der Freihaltezone Rain einzuhalten. 5) Grünflächenziffer gemäss IVHB 6) Wird in Gestaltungsplan festgelegt. 7) Nur bei Klein- und Anbauten zulässig, gemäss §9 Abs. 3 Bauweise 2Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als
auch die geschlossene Bauweise zulässig.
Abweichung bei gewerbliche Nutzung 3In den Zonen D, WG und WGP dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse
eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen. 4In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Gebieten gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Mit "o" bezeichnete Masse
Mit "o" / "-" bezeichnete Masse
5Die mit "o" bezeichneten Werte und Masse legt der Gemeinderat unter Ab-
5Die mit "o" bezeichneten Werte und Masse legt der Gemeinderat unter Ab-
wägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall fest.
wägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall fest. Messweisen ohne Vorgabe sind mit einem Gedankenstrich "—" gekennzeichnet.
Genehmigung, Stand 26.07.2018
Seite 6
Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt 3.1.2
Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt
Dorfzone
Art. 9
Art. 9 (geändert)
Nutzung 11n der Dorfzone sind Wohnungen, mässig störendes Gewerbe, landwirtschaftliche und öffentliche Bauten sowie Läden und Gaststätten zulässig.
11n der Dorfzone sind Wohnungen, mässig störendes Gewerbe und Dienst-
Nutzung leistungsbetriebe, landwirtschaftliche und öffentliche Bauten sowie Verkaufsgeschäfte bis maximal 500m2 Nettoladenfläche und Gaststätten zulässig.
Ortsbild 2Sie bezweckt die Erhaltung und, wo hierzu ein Anlass gegeben, die Wieder-
instandstellung der baulichen Einheit und Eigenart des Ortsbildes. Dies betrifft, sowohl den Schutz ortsgestalterisch wertvoller Einzelgebäude als auch Gebäudegruppen und deren Umgebung. 3Es dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt werden, welche sich in das Ortsbild einfügen. Neu-, Um- und Anbauten haben sich in Stellung, Bau- und Dachform, Massstab, Material- und Farbgebung den bestehenden Bauten anzupassen. Der Bau von Flachdächern auf Hauptbauten ist untersagt.
Dachgestaltung, Dachgeschoss 4Der Ausbau des Dachgeschosses ist gestattet. Bei einer sorgfältigen archi-
tektonischen Gestaltung darf die Dachfläche mit Lukarnen, Schleppgauben und Dachflächenfenstern bis zu insgesamt 1/3 der Dachlänge durchbrochen werden. Dacheinschnitte sind nur in überdeckter Form erlaubt (als offene Schleppgaube oder Giebellukarne). 5Die Dachneigung muss mindestens 35
0
und darf höchstens 45° betragen. Es sind nur Dächer mit symmetrischer Neigung zugelassen. Auf Klein- und Anbauten sind andere Dachformen gestattet. First- und Traufabschlüsse sind feingliedrig auszubilden. Die Dächer sind mit Ziegeln einzudecken, ausgenommen landwirtschaftliche Oekonomiegebäude und Anbauten.
Genehmigung, Stand 26.07.2018
5Die Dachneigung muss mindestens 35° und darf höchstens 45° betragen. Es sind nur Dächer mit symmetrischer Neigung zugelassen. Auf Klein- und Anbauten sind andere Dachformen gestattet. First- und Traufabschlüsse sind feingliedrig auszubilden. Die Dächer sind mit Ziegeln einzudecken, davon ausgenommen sind landwirtschaftliche Oekonomiegebäude und Anbauten. Bei Gebäuden, die mit Solaranlagen ausgerüstet werden, kann in dem Umfang davon abgewichen werden, wie dies in technischer Hinsicht nötig ist.
Seite 7
Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt
Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt
Umgebung 6Die bestehenden Freiräume mitsamt markanten Bäumen, Baumgruppen und
Vorgärten sind in der Regel zu erhalten oder bei Neuanlagen sinngemäss zu gestalten. Hofräume und Hintergartengelände sind ausreichend zu begrünen.
Abbruch 7Eine Bewilligung zum Abbruch bestehender Bauten in der Dorfzone wird nur
erteilt, wenn eine Nichtüberbauung im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn ein Ersatzbau erstellt wird, der den gestalterischen Bedingungen gemäss Abs. 3 genügen.
Beratung
Beratung
8Der Gemeinderat gewährleistet eine unverbindliche fachliche Beratung und
8Der Gemeinderat gewährleistet eine unverbindliche fachliche Beratung und
kann insbesondere bei geplanten substantiellen Baueingriffen (wie Fassadenrenovationen, Umbau, Unterkellerung, Auskernung, Abbruch, Bauaushub) vor Einleitung des Baubewilligungsverfahrens die kantonalen Fachstellen beiziehen. Hierzu sind Bauvorhaben vor Beginn der Projektierung anzuzeigen.
kann insbesondere bei geplanten substantiellen Baueingriffen (wie Fassadenrenovationen, Umbau, Unterkellerung, Auskernung, Abbruch, Bauaushub) vor Einleitung des Baubewilligungsverfahrens die kantonalen Fachstellen beiziehen. Bauvorhaben sind in jedem Fall vor Beginn der Projektierung anzuzeigen.
3.1.3
Wohnzonen
Art. 10 Landhauszone
Art. 10 Landhauszone (geändert)
Landhauszone L2 'Die Landhauszone dient dem Wohnen. Nicht störendes, den örtlichen Verhältnissen angepasstes Gewerbe ist zugelassen.
Baukubus
Baukubus
2Es sind höchstens zwei Vollgeschosse zulässig. Bei in der Höhe versetzten
2Es sind höchstens zwei Vollgeschosse zulässig. Bei in der Höhe versetzten
Gebäudeteilen gilt dies für jeden Teil für sich. Untergeschosse dürfen das gestaltete Terrain nicht mehr als 0.8 m überragen.
Gebäudeteilen gilt dies für jeden Teil für sich.
Genehmigung, Stand 26.07.2018
Seite 8
Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt Dachaufbauten und —einschnitte 3Dachaufbauten und -einschnitte dürfen gesamthaft nicht länger sein als ein Viertel der massgeblichen Dachlänge und für sich allein das Mass von 3 m nicht übersteigen. Es sind nur Giebelgauben gestattet. Einzelne Dachflächenfenster, die jedoch das Mass von 2 m2 pro Fenster nicht übersteigen, sind zugelassen.
Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt
Firstrichtung 4Die Firstrichtung hat parallel zum Hang zu verlaufen.
Eingliederung der Bauten in die Umgebung 5Die Landhauszone liegt in einer exponierten Lage, daher ist besonders auf
die gestalterische Eingliederung der Bauten zu achten.
Einfriedungen 6Einfriedungen der Grundstücke dürfen nicht als Mauern ausgebildet werden
und nicht höher als 1.8 m sein.
Stützmauern 'Stützmauern sind in Naturstein auszuführen oder auszukleiden und angemessen zu begrünen. Stützmauern aus Böschungssteinen oder grobe Blockwürfe sind nicht gestattet.
Art. 11 Wohnzone W21W3
Wohnzonen Die Wohnzonen dienen dem Wohnen. Nicht störendes, den örtlichen Verhältnissen angepasstes Gewerbe ist zugelassen.
Genehmigung, Stand 26.07.2018
Seite 9
Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt 3.1.4 Wohn- und Gewerbezonen
Art. 12 Wohn-Gewerbezone WG
Wohn- und Gewerbezone WG3 1In der Wohn-Gewerbezone WG sind nebst Wohnungen auch mässig störendes Gewerbe wie z. B. Büros, Gewerbe- und Ladenbauten zugelassen.
Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt
Art. 12 Wohn-Gewerbezone WG (geändert)
Wohn- und Gewerbezone WG3 'In der Wohn-Gewerbezone WG sind nebst Wohnungen auch Dienstleistungsbetriebe und mässig störendes Gewerbe wie z. B. Büros, Gewerbeund Verkaufsgeschäfte bis maximal 500m2 Nettoladenfläche zugelassen.
Umgebungsgestaltung 2Zur Erreichung einer befriedigenden Gesamtwirkung, kann der Gemeinderat
bei gewerblichen Bauten Auflagen betreffend Umgebungsgestaltung und Bepflanzung machen.
Art. 13 Wohn- und Gewerbeparkzone WGP
Wohn- und Gewerbeparkzone 'In der Wohn- und Gewerbeparkzone WGP sind nebst Lofts, Wohnungen auch mässig störendes Gewerbe wie z. B. Büros und Gewerbebetriebe zugelassen.
Art. 13 Wohn- und Gewerbeparkzone WGP (geändert)
Wohn- und Gewerbeparkzone 1In der Wohn- und Gewerbeparkzone WGP sind nebst Lofts, Wohnungen auch Dienstleistungsbetriebe und mässig störendes Gewerbe wie z. B. Büros und Gewerbebetriebe und Verkaufsgeschäfte bis maximal 500m2 Nettoladenfläche zugelassen.
Umgebungsgestaltung 2Zur Erreichung einer befriedigenden Gesamtwirkung, kann der Gemeinderat
bei gewerblichen Bauten Auflagen betreffend Umgebungsgestaltung und Bepflanzung machen.
Gestaltungsplanpflicht 3Die Ausnützung wird in einem Gestaltungsplan festgelegt. 4Mit dem Gestaltungsplan muss eine zonengerechte Erschliessung sichergestellt werden.
Genehmigung, Stand 26.07.2018
Seite 10
Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt 3.1.5 Arbeitszone
Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt
Art. 14 (geändert)
Art. 14 Nutzung
lln der Arbeitszone sind Bauten und Anlagen für mässig störende gewerbliche und industrielle Nutzungen sowie Dienstleistungen erlaubt. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 2Ladengeschäfte und Einkaufszentren sind nicht gestattet, ausgenommen
2Ladengeschäfte und Einkaufszentren sind nicht gestattet, ausgenommen
Fabrikläden, deren Verkaufsfläche 100 m2 nicht überschreitet.
Fabrikläden, deren Nettoladenfläche 100 m2 nicht überschreitet.
3Grünflächen: Die Grünanlagen sind so anzulegen, dass
sie als Trenngürtel gegenüber den Nachbarparzellen und dem Bauzonenrand wirken, - die Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet ist und - der Strassenraum durch eine Baumbepflanzung durchgrünt wird. Zusätzlich sind, sofern technisch möglich, die Dachflächen zu begrünen.
-
3.1.6
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Art. 15 Nutzung
1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe ist für Bauten und Anlagen
bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.
Baumasse, Abstände 2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung
öffentlicher und privater Interessen fest.
3.1.7
Freihaltezone
Genehmigung, Stand 26.07.2018
Seite 11
Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt
Art. 16 Freihaltezone F
Nutzung 1Die Freihaltezone bezweckt die Erhaltung wichtiger Grünflächen innerhalb des Baugebietes.
Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt
2Die Freihaltezone ist von allen Bauten freizuhalten. Spazierwege, Erholungseinrichtungen (Gartenbänke, Kinderspielplätze usw.) sowie zur Pflege der Grünflächen notwendige Kleinbauten sind zugelassen.
Art. 17 Freihaltezone Rain 1
Nutzung lln der Freihaltezone Rain 1 ist die Erstellung von Bauten und Anlagen sowie die Veränderung des natürlichen Terrains nicht gestattet. 2Erlaubt ist lediglich die extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung, vorab Weidgang.
Art. 18 Freihaltezone Rain 2
Nutzung Zusätzlich zu den Bestimmungen der Freihaltezone Rain 1 sind im schraffierten Bereich (Freihaltezone Rain 2) geringfügige Terrainveränderungen sowie die Nutzung als privates Gartenland mit Naturwiesen, Pflanzgärten ohne Hochwuchs zulässig, soweit die ganzheitliche Erscheinung des Moränenhügels nicht beeinträchtigt wird.
3.1.8
Uferschutzzone
Art. 19 Nutzung
'Die Uferschutzzone bezweckt die Erhaltung der Gewässer und der Ufervegetation. Veränderungen am Gewässer und an der Uferbestockung sind nicht zulässig, ausgenommen sind die im öffentlichen Interesse erforderlichen Unterhaltsarbeiten gemäss BauG.
Genehmigung, Stand 26.07.2018
Seite 12
Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt
Geänderte Bestimmung I Genehmigungsinhalt
Bauten 2Die Uferschutzzone ist von allen Bauten freizuhalten. Spazierwege, Erho-
lungseinrichtungen (Gartenbänke, Kinderspielplätze usw.) sowie zur Pflege der Uferschutzzone notwendige Kleinbauten sind zugelassen. Der Gewässerabstand ist einzuhalten.
Bepflanzung 3Der Bestand an Bäumen und Sträuchern ist zu erhalten und allenfalls zu er-
gänzen.
3.2 3.2.1
Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone
Art. 20 Nutzung
1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung im Sinne Art. 16 und Art. 16a Abs. 1 und 2 RPG bestimmt.
Art. 20 (geändert)
Nutzung 1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und
gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne Art. 16 und Art. 16a Abs. 1, 1bis und 2 sowie Art. 16abis RPG bestimmt.
2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht. 3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
Genehmigung, Stand 26.07.2018
3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a
pro Anlage sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
Seite 13
Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt 3.2.2 Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 21 Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt
Art. 21 (geändert)
Bauten in der Landwirtschaftszone 1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen.
Baumasse
Baumasse 2Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäu-
2Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im übrigen werden Bau-
dehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.
masse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gesamthöhe, mindestens aber 4 m.
3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.3 3.3.1
Schutzzonen Naturschutzzone im Kulturland
Art. 22
Art. 22 (geändert)
Schutzziel 1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen, schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen,
Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, künstl. Entwässerung, Düngung, Beweidung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln und Aufforstung nicht gestattet.
Genehmigung, Stand 26.07.2018
Seite 14
Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt 3In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das Laufen lassen von Hunden. 4Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden.
Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt
4Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung
der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden.
5Naturschutzzonen dürfen betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen d) für geführte Exkursionen e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag f) für Spaziergänger auf den dafür markierten Wegen
Für c) ist vorgängig die Bewilligung des Gemeinderates sowie die Erlaubnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzuholen. Norbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 7Die nicht als Wald geltenden Gebiete und Abschnitte dürfen - mit Ausnahme
der Fischerei- und Jagdberechtigten - nur für Unterhalt und Überwachung betreten werden. Die Ausübung der Fischerei bleibt im Rahmen des ehehaften Fischereirechtes der Ortsbürgergemeinde Bremgarten vorbehalten und ungeschmälert gewährleistet. 8Folgende Naturschutzzonen im Kulturland werden ausgeschieden:
Genehmigung, Stand 26.07.2018
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Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierun sinhalt Zone
Bezeichnung im Plan
Schuttziel
Pflegemassnahmen, NutzUngseinschrankungen
Klesgrubenareal Aegerten/Kreuzacher
rotbraun / schwarz schraffiert
Erhaltung und Entwicklung von artenreichen Wlesen der lebensräume von Amphibien
Eine extensive Bewaldung ist fteiglicK
Berenrrifeliwelher rotbraun /schwarz schraffiert
Erhattung und Entwicklung von artenreichen Wiesen der Le• bensräume von Amphibien
Eine extensWe Beweidung ist fleglicP
Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt
3.3.2 Magerwiesen, nährstoffarme Feuchtwiesen
Art. 23 Schutzziel
1Magerwiesen und nährstoffarme Feuchtwiesen sind als Lebensräume für
eine grosse Zahl von seltenen, gefährdeten Pflanzen- und Tierarten, die nicht in andere Biotope ausweichen können (Spezialisten), geschützt, zu erhalten und zu fördern.
Nutzung 2Magerwiesen und Feuchtwiesen dürfen nicht gedüngt und nicht beweidet
werden. Sie sind jährlich einmal (ev. zweimal) zu mähen. Die erste Mahd darf nicht vor Mitte Juni, auf Streuwiesen ab Mitte September erfolgen. Das Schnittgut ist zu entfernen. 3Düngung, Aufforstung oder andere Veränderungen, welche die Zusammen-
setzung der Magerwiesen und der nährstoffarmen Feuchtwiesen beeinflussen, sind nicht gestattet.
3.3.3 Besondere Waldgebiete
Art. 24 Schutzziel
1Die besonderen Waldgebiete dienen der Erhaltung und Förderung seltener
Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
Genehmigung, Stand 26.07.2018
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Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt Nutzung 2Wenn nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen.
Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt
3In den Wäldern innerhalb der Reussparzelle werden forstliche Eingriffe und andere Massnahmen lediglich im Interesse der Erhaltung oder Erhöhung der biologischen Werte vorgenommen. Das übrige Gebiet untersteht der Forstgesetzgebung. 4In den Wäldern entlang der Reuss darf nur an speziell bezeichneten Stellen
Feuer entfacht werden. 5Folgende besondere Waldstandorte werden ausgeschieden: Bezeichnu
Im Plan
Pl
Schutzzlel
Verlangten der Bestände nur mit standortheimischen Baumarten, dabei Ist, wo immer möglich, die Naturver. Zengong anzuwenden Absterbende und tote Baume stellen bereecherrede Strukturen dar und soNeen in angemessener Anzahl belassen werden. Dabei sind Sicherheitsabstände zu Strassen und anderen Bauten zu beachten
Naturevaldgemässe Bestockung
Vedtingung der Bestände nur regt standortheimeschen Baumarten, dabei ist, wo immer möglich, die Naturverjangung anzuwenden Absterbende und tote Bäume stellen bereichernde Strukturen dar und sollten In angemessener Anzahl belassen werden. Dabei sind Sicherheitsabstände zu Strassen und anderen Bauten zu beachten
Reussufer
Bernerkungei
3.3.4
Pfleiernassnahmere, Nutzungselnschränkungen
Nalterwaldgernasse Bestockung
(Reussufer) liegt in) Auengebiet von kantonaler Bedeutung
Uferschutzzone im Kulturland
Art. 25 Schutzziel
'Die Uferschutzzone im Kulturland umfasst beidseits der Gewässer die Ufervegetation sowie einen Streifen von min. 3 m, gemessen von der Uferlinie des mittleren Sommerwasserstandes. Nutzung 2Untersagt sind der Umbruch, die Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutz-
und Unkrautvertilgungsmitteln sowie weitere Veränderungen. Die nicht die Ufervegetation umfassenden Bereiche können als Heuwiese genutzt werden. Genehmigung, Stand 26.07.2018
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Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt In der Uferschutzone entlang der Reuss sind Nutzungen ausgeschlossen, welche zum Campingbetrieb gehören. Punktuelle Einrichtungen für den Freizeit- und Erholungsbetrieb werden unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Reussuferschutzdekretes im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
3.4 3.4.1
Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt
Überlagerte Schutzzonen Landschaftsschutzzone
Art. 26 Schutzziel
'Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart insbesondere der Reussebenen den Hangflanken und dem Umfeld der Kirche.
Areale um die landwirtschaftlichen Siedlungen 2Von der Landschaftsschutzzone ausgenommen sind die Areale um die be-
stehenden landwirtschaftlichen Siedlungen. Diese sind im Zonenplan mittels kreisförmiger Markierung angedeutet. Die effektive Fläche der Hofareale richtet sich nach den betrieblichen Bedürfnissen.
Nutzung 3Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein-
schränkungen nach § 20 BNO. Von den in den Absätzen 4 und 5 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) und länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten.
Bauliche Massnahmen 4Bauten, Anlagen und Installationen wie
• Kleinere Terrainveränderungen • Bienenhäuschen • Weide- und Feldunterstände Genehmigung, Stand 26.07.2018
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Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt • Fahrnisbauten • betriebsnotwendige Installationen, die der Bewirtschaftung dienen (wie Hagelschutznetze) • Reservoirs, Pumpwerke und ähnliche Installationen • Installationen der lokalen Versorgung mit Elektrizität, Telefon und Kabelfernsehen (wie Transformatorenstationen und Verteilkabinen) • Flur- und Wanderwege • Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich • Renaturierungsmassnahmen
Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt
können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3.5 3.5.1
Schutzobjekte Naturobjekte
Art. 27
1Die im Bauzonen- oder Kulturlandplan bezeichneten und nachfolgend aufgeführten Naturobjekte sind geschützt; sie dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.
Genehmigung, Stand 26.07.2018
Art. 27 (geändert)
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Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt 2Folgende Naturobjekte sind geschützt: Naturobjekte
Besondere Waldränder
Bezeichnung im Plan
Schutzziel
olivgrüne Bandierung
- vielfältiger Ubergangsbereich Wald - Kulturtand
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen - Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch pflegen) - keine vorgelagerten Aufforstungen - extensiv bewirtschafteten Krautsaum (Breite 1-3 m) vorlagem - Die Nutzungs- und Pflegeanweisungen werden für den öffentlichen Wald im Wirtschaftsplan und für den Privatwald im Nutzungsreglement fest-
Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt 2Folgende Naturobjekte sind geschützt:
Naturob-
Bezeichnung
jekte
im Plan
Schutzziel
Pflegemassnahmen, Nutzungeinschränkung - Waldrand stufig strukturiert an-
Beson-
Olivgrüne
Vielfältiger Über-
dere
Bandierung
gangsbereich
legen (periodisch pflegen)
Waldrän-
Wald - Kultur-
- keine vorgelagerten Auffors-
der
land
tungen - extensiv bewirtschafteten Krautsaum (Breite 1-3 m) vorla-
Kecken, Feldgehöft, Ufergehölz, Baumreihen
Einzelbäume, Trockensteinmauern, Lesesteinhauten, Findlinge
3.5.2
- Erhaltung der landschaftlich und biologisch wertvollen Hecken (einschliesslich Gebüschgruppen. Ufer- und Feldgehölze, Baumreihen sowie Bäume innerhalb der Hecken)
Die Schutzobjekte dürfen nicht beseitigt oder beeinträchtigt werden. Vorbehalten bleiben Pflegemassnahmen. Im gleichen Jahr darf durch die Pflege nicht mehr als einer Hecke auf den Stock gesetzt werden Durch die Pflegemassnahmen darf der biologische Wert nicht vermindert werden.
Erhaltung der Naturojekte von besonderem naturkundlichen. kulturgeschichtlichen oder symbolischen Wert
Die Naturobjekte dürfen nicht beseitigt werden. Natürliche Abgänge von Einzelbäumen sind zu ersetzen. Der Gemeinderat kann bei geeignetem Ersatz Ausnahmen bewilligen (§ 4 Abs. 3 NLD).
gern - Die Nutzungs- und Pflegeanweisungen wurden für den öffentlichen Wald im Betriebsplan und für den Privatwald im Nutzungsreglement festgelegt.
Geschützte Objekte
Art. 28
Art. 28 (geändert)
Objekte mit Substanzschutz 'Die im Bauzonen-/Kulturlandplan violett bezeichneten Objekte sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden.
Objekte mit Substanzschutz 'Die im Bauzonen-/Kulturlandplan violett bezeichneten Objekte sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig.
Genehmigung, Stand 26.07.2018
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Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt Gebäude mit Volumenschutz 2Die im Bauzonenplan blau bezeichneten Bauten sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten.
Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt Gebäude mit Volumenschutz 2Die im Bauzonenplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von
besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen (z.B. für Massnahmen zur Optimierung des Verkehrsablaufs, des öV, der Verkehrssicherheit und des Langsamverkehrs) kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten.
Beratung 3Der Gemeinderat gewährleistet eine fachliche Beratung. Er kann die kanto-
nalen Fachstellen beiziehen. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen. 3b1sWerden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzen Um- und Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus.
3
3.5.3
terDie zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
Kulturobjekte
Art. 29
1Die im Bauzonen- oder Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.
Genehmigung, Stand 26.07.2018
Art. 29 (geändert)
1Die im Bauzonen- oder Kulturland plan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt und sind fachgerecht zu unterhalten. Sie dürfen nicht beseitigt werden.
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Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt 2Folgende Kulturobjekte sind geschützt: KununejaMe
Bezeichnung im Plan
Brunnen, Wegkreuze, Blidstdckli
3.6 3.6.1
Schutnan
Pnegsmassnahmen, Nutzungseinschränkungen
- Erhaltung der Kulturobjekte mit besonderem, kulturgeschichtlichen oder symbolischen Wert
• Die bezeichneten Kulturobjekte dürfen nicht beseitigt werden, Ihre Erhaltung ist durch deren Eigentümer mit geeigneten Untertraltsmessneh. man sicherzustellen.
Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt
Weitere Zonen nach Art. 18 RPG Materialabbauzone
Art. 30
Art. 30 (geändert)
Materialabbauzone 'Die Materialabbauzone umfasst Gebiete, die für die Entnahme von Rohmaterial (Kies, Sand, Ton, Kalkstein u.a.m.) bestimmt sind.
Materialabbauzone 'Die Materialabbauzone umfasst Gebiete, die für die Entnahme von Rohmaterial (Kies, Sand, Ton, Kalkstein u.a.m.) sowie für die dazugehörende Auffüllung mit Rekultivierung bestimmt sind.
2In den Baugesuchen sind nebst dem vorgesehenen Materialabbau die not-
2 In den Baugesuchen sind nebst dem vorgesehenen Materialabbau die notwendigen Bauten und Anlagen sowie die Rekultivierung auszuweisen, im Gebiet Unterrüti gehören dazu auch mögliche Absetzbecken für Kieswaschschlamm. Baubewilligungen setzen die kantonale Zustimmung voraus.
wendigen Bauten und Anlagen sowie die Rekultivierung auszuweisen. Baubewilligungen setzen die kantonale Zustimmung voraus.
3Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone. 4Der Materialabbauzone ist die Empfindlichkeitsstufe IV zugeordnet.
3.6.2
Campingzone
Art. 31
Art. 31 (geändert)
Nutzung 1Die Campingzone ist für die Nutzung mit Campingbauten wie Wohnwagen, Mobilheimen und Zelten bestimmt. Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie dem Campingzweck dienen und notwendig sind. Die Campinganlagen
Nutzung 'Die Campingzone ist für die Nutzung mit Campingbauten wie Wohnwagen, Mobilheimen und Zelten bestimmt. Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie dem Campingzweck dienen und notwendig sind. Die Campinganlagen
Genehmigung, Stand 26.07.2018
Seite 22
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Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt dienen nicht dem dauernden Verbleib von Personen. Wohnwagen und Mobilheime können auf den fest ausgeschiedenen Standplätzen übers ganze Jahr stationiert werden. Der Bereich der Passantenplätze bleibt für das vorübergehende (unter zwei Monaten) Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Mobilheimen reserviert.
Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt dienen nicht dem dauernden Verbleib von Personen. Wohnwagen und Mobilheime können auf den fest ausgeschiedenen Standplätzen übers ganze Jahr stationiert werden. Der Bereich der Passantenplätze bleibt für das vorübergehende (unter zwei Monaten) Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Mobilheimen reserviert. Für den Aufenthalt und die Bauten auf dem Campingplatz ist die vom Gemeinderat erlassene Weisung zur Campingzone verbindlich.
2Entlang der Riedwiese bzw. der Uferschutzzone sind Hecken anzupflanzen
oder einfache Zäune zu stellen. 3Wohnwagen und Mobilheime mit sanitären Einrichtungen wie Dusche, Was-
serklosett usw. sind an die Kanalisation anzuschliessen. Im übrigen sind zentrale Dusch- und Badeanlagen sowie sanitäre Einrichtungen in genügender Anzahl ausschliesslich für die Bewohner des Campingplatzes zur Verfügung zu halten. Zentrale Einrichtungen für den täglichen Bedarf der Bewohner des Campingplatzes und den Campingbetrieb (z.B. Restaurant, kleiner Verkaufsladen, Geräteraum, Lager für betriebliche Zwecke usw.) sind neben allgemeinen Einrichtungen (z.b. Spielwie-se, gemeinsame Sporteinrichtungen usw.) für die Campingplatzbenutzer zulässig. Für den Betreiber des Campingplatzes ist im Maximum eine Dienstwohnung und Gebäude für die übrigen Nutzungen mit maximal 400 m 2 Grundfläche zulässig. Die Dienstwohnung darf nicht vermietet und nur an einen Nachfolger der Campingplatzbetreiber verkauft werden. Die maximale Gebäudehöhe und die grundsätzliche Maximalhöhe von anderen Bauten und Anlagen beträgt 4 m. Alle Bauten und Anlagen haben sich in das Gesamtbild des Campingplatzes einzufügen und müssen auf das Landschaftsbild Rücksicht nehmen. Der Campingplatz ist gesamthaft ausreichend und ansprechend zu begrünen. 4Abstände:
• 4 m Grenzabstand für feste Infrastrukturbauten. • 3 m Grenzabstand für Wohnwagen und Kleinbauten. • 10 m Waldabstand für Wohnwagen und Kleinbauten. • 2 m Abstand gegenüber dem Kulturland und der Weiergrabenparzelle für feste Infrastrukturbauten, Wohnwagen und Kleinbauten. • Sämtliche Erschliessungsanlagen unterstehen nicht den obenerwähnten Abständen. Genehmigung, Stand 26.07.2018
Seite 23
Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt
Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt
sEs gilt die Empfindlichkeitsstufe II.
3.6.3
Spezialzone für Heilpädagogisches Reiten
Art. 32 Nutzung
1Die Spezialzone für Heilpädagogisches Reiten ist für Bauten und Anlagen,
die in direktem Zusammenhang mit dem heilpädagogischen Reiten stehen bestimmt. 2Zulässig ist die Erstellung von Aussenanlagen wie Reit-
platz/Therapieplatz, Ausläufe und Rundmanege (Sandplatz oder Verbundsteine). 3Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.6.3 Artenreiche Weide
Art. 33 Nutzung
11n den artenreichen Weiden werden mit einer extensiven Bewirtschaftung
Lebensräume für selten gewordene Pflanzen- und Tiergruppen (z. B. Schmetterlinge) erhalten bzw. gefördert. 2Auf den im Kulturlanplan ausgewiesenen Flächen ist deshalb nur eine scho-
nende Beweidung möglich. Diese hat nur mit Rindern und extensiv zu erfolgen (z. B. keine Dauerweide). 3Untersagt sind Umbruch, die Verwendung von Flüssigdüngern und Unkraut-
vertilgungsmitteln, Aufforstungen sowie die Anlage von Christbaumkulturen und Baumschulen. 4Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Genehmigung, Stand 26.07.2018
Seite 24
Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt
Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt 3.7 Gefahren und Uberflutungszonen
Art. 33a (neu)
Freihaltegebiet Hochwasser Das Freihaltegebiet Hochwasser (FGH) dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen, sowie für den Hochwasserrückhalt. 2 Das FGH umfasst innerhalb des Untersuchungsgebiets der Gefahren-
karte Hochwasser alle Gefahrenstufen der Gefahrenkarte. Ausserhalb des Untersuchungsgebiets umfasst das FGH das Gefahrenhinweisgebiet gemäss Gefahrenhinweiskarte vom März 2002. 3Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in den Absätzen 4 und 5 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten.
Sauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 'Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen. 6In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen
nach dem Absatz 5 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix der Gefahrenkarte Hochwasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu bestimmen und gegebenenfalls zu erhöhen.
Genehmigung, Stand 26.07.2018
Seite 25
Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt
Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt
Art. 33b (neu)
Hochwassergefahr 1Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nach-
zuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers HQ100 auszurichten, bei einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser. 2Als massgebliche Überprüfungs- und Projektierungsgrundlagen gelten
namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster und Schutzdefizitkarte, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 3In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. Werden Tiefgaragen oder Kellerräume erstellt, so ist ein Nachweis zwingend zu erbingen. 4Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bau-
herrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.
Art. 33c (neu)
Oberflächenwasserschutz (Hangwasser) lln Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss angemessen Rechnung zu tragen. 2Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten
und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen.
Genehmigung, Stand 26.07.2018
Seite 26
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Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt
Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt 3Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.
4 4.1 4.1.1
Definitionen Ausnützung Ausnützungsziffer
4 4.1 4.1.1
Baubegriffe und Messweisen Ausnützung Ausnützungsziffer
Art. 34 (geändert)
Art. 34 Ausnutzung von Dach und Untergeschoss
'Nutzungen in Dach-, Attika- und Untergeschossen werden bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht berücksichtigt. 2Für nicht beheizte Zwischenklinnazonen wie z.B. Wintergärten (Dach- und Wandkonstruktion mehrheitlich aus Glas) wird ein Ausnützungszuschlag gewährt. Er beträgt 10 °A der BGF, maximal 20 m2 pro Wohneinheit.
4.1.2
2Für nicht beheizte Zwischenklimazonen wie z.B. Wintergärten (Dach- und Wandkonstruktion mehrheitlich aus Glas) wird ein Ausnützungszuschlag gewährt. Er beträgt 10 % der aGF, maximal 20 m2 pro Wohneinheit.
Weitere Nutzungsziffern
Art. 35
Art. 35 (geändert)
Grünflächenziffer 'Die Grünflächen sollen möglichst als ökologische Ausgleichsflächen bepflanzt werden (Magerwiesen, Hecken, Hochstammbäume u. dergl.). Begrünte Dachflächen werden zu einem Drittel, für einen Hochstammbaum werden 30 m 2 Grünfläche angerechnet.
Grünflächenziffer 'Die Grünflächen sollen möglichst als ökologische Ausgleichsflächen bepflanzt werden (Magerwiesen, Hecken, Hochstammbäume u. dergl.).
2Die Grünflächen sind so anzulegen, dass
• sie als Trenngürtel gegenüber den Nachbarparzellen und dem Bauzonenrand wirken, • die Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet ist und • der Strassenraum durch eine Baumbepflanzung durchgrünt wird.
Genehmigung, Stand 26.07.2018
Seite 27
Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt 4.2
Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt
Gewerbe
Art. 36
Art. 36 (geändert)
Gewerbe 'Als nicht störendes Gewerbe gelten in Wohnquartieren passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- und Oeffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen oder übermässige Lärm-, Geruchs-, Schadstoff- oder ideelle Immissionen verursachen, gelten als übermässig störend und sind nicht zulässig. 2bis Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-Norm SN 640.281 verwendeten Begriff „Verkaufsfläche".
4.3 4.3.1
Abstände Abstand gegenüber dem Kulturland
Art. 37 Abstand gegenüber dem Kulturland
'Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude ein Abstand von 4m einzuhalten. Für Klein- und Anbauten gilt ein reduzierter Kulturlandabstand von 2 m. 2Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden.
4.3.2
Ungleichverteilung der Grenzabstände
Art. 38 /1.3.2
Ungleichverteilung der Grenzabstände
Art. 38 (aufgehoben)
Ungleichverteilung der Grenz- und Gebäudeabstände
Genehmigung, Stand 26.07.2018
Seite 28
Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt 1Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen.
Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt
2 Gegenüber Mehrfamilienhäusern ist nur die ungleiche Verteilung der Grenz-
abstände zulässig. 3Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen.
4.3.3
Bauabstände gegenüber Gemeindestrassen
Art. 39 (geändert)
Art. 39 Mindestabstände gegenüber Privatstrassen
1Gegenüber dem Gemeingebrauch zugänglicher Privatstrassen müssen dieselben Abstandsvorschriften wie gegenüber Gemeindestrassen (§ 111 BauG) eingehalten werden.
Böschungen 3Für den Böschungsabstand gegenüber Gemeindestrassen gelten die Abstandsvorschriften von § 19 Abs. 3 ABauV sinngemäss.
Stützmauern
Böschungen 2Für den Böschungsabstand gegenüber Gemeindestrassen gelten die Ab-
standsvorschriften von § 28 Abs. 3 BauV sinngemäss.
Stützmauern und Einfriedungen
4Stützrnauern haben gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen einen Ab-
3Stützmauern und Einfriedungen haben gegenüber Gemeinde- und Pri-
stand von 60 cm ab Strassengrenze einzuhalten. Der Abstand wird aufgehoben, wenn neben der Fahrbahn ein Gehweg besteht.
vatstrassen einen Abstand von 60 cm ab Strassengrenze einzuhalten. Der Abstand wird aufgehoben, wenn neben der Fahrbahn ein Gehweg besteht.
4.3.4
Einfriedungen und Stützmauern zwischen privaten Grundstücken
Art. 40 Einfriedungen
lEinfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergl. aufweisen.
Genehmigung, Stand 26.07.2018
Seite 29
Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt 2Entlang der Baugebietsgrenze dürfen Einfriedigungen bis auf 60 cm an die Grenze gesetzt werden.
Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt
4.3.5 Bauabstände bei Kleinstbauten
Art. 40a (neu)
Kleinstbauten Kleinstbauten und —anlagen im Sinne von §49 Abs. 2 lit. d BauV haben die gesetzlichen Abstandsvorschriften einzuhalten. Bei Unterschreitung unterstehen Kleinstbauten der Bewilligungspflicht.
4.4
Arealüberbauung
Art. 41 Zonenzulässigkeit
lArealüberbauungen sind nur in den Zonen W2, W3 und WG3 zulässig. Arealüberbauungen sind nur dann möglich, wenn die zusammenhängende anrechenbare Grundstücksfläche folgende Minimalwerte aufweist: Zone Minimale NBF (Richtwert) Max. Ausnützung
W2 2500 m2 0.60
W3 3000 m2 0.65
WG3 3000 m2 0.70
Zonenabweichungen 2Grenz- und Gebäudeabstände werden bei Arealüberbauungen von Fall zu
Fall, unter Berücksichtigung von Schattenwurf und Lichtentzug festgelegt. Die ausserhalb der Arealüberbauung gelegenen Privatparzellen dürfen dabei nicht mehr als bei zonengemässer Ueberbauung betroffen werden.
Zonencharakter, Geschosszahl 3Der Zonencharakter ist zu wahren. Eine Erhöhung der Geschosszahl ist
nicht gestattet.
Genehmigung, Stand 26.07.2018
Seite 30
Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt Spielplätze 4Die Spielfläche muss mindestens 10 % der anrechenbaren Grundstücksfläche betragen.
Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt
Autoabstellplätze 5Die erforderlichen Autoabstellplätze, ausgenommen die Besucherplätze,
sind in unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen. Bei Arealüberbauungen mit Einfamilienhauscharakter kann der Gemeinderat auch andere, bezüglich Wohnqualität, und Einpassung in die Umgebung gleichwertige Lösungen bewilligen.
5 5.1 5.1.1
Bauvorschriften Erschliessung Spezielle Erschliessungsvorschriften
Art. 42 Zufahrten, Garagenvorplätze
1Zufahrten dürfen höchstens 15 °A Neigung aufweisen. Sie sind auf eine
Tiefe von 5 m mit einer Neigung von höchstens 5 % an Strassen anzuschliessen. 2 Garagenvorplätze müssen von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemes-
sen eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen. Der minimale Einlenkradius bezüglich dem Fahrbahnrand hat mindestens 3.00 m zu betragen.
5.1.2
Strassenbezeichnung, Benützung von Privateigentum
Art. 43 Strassenbezeichnung
1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumme-
rierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.
Genehmigung, Stand 26.07.2018
Seite 31
Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt Benützung von Privateigentum 20ffent1iche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.
Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt
3Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist Rücksicht zu nehmen.
5.2 5.2.1
Technische Bauvorschriften Allgemeine Anforderungen
Art. 44
Art. 44 (geändert)
Allgemeine Anforderungen 'Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.
Allgemeine Anforderungen 'Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren.
Begutachtung 2Der Gemeinderat kann auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung
durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegend öffentliche Interessen dies erfordern.
5.2.2
Energiesparmassnahmen
Art. 45
Art. 45 (geändert)
Wärmeversorgung 'Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist.
Genehmigung, Stand 26.07.2018
Seite 32
Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt Nachisolation 2Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden.
Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt
Minergio
Minergie 3Gebäude, die mindestens den Minergie-Standard erfüllen, erhalten einen
3
(aufgehoben)
Ausnützungsbonus von 10 %.
5.3 5.3.1
Wohnhygiene Ausrichtung der Wohnungen
Art. 46
Art. 46 (geändert)
Kriterien Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung u.s.w.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.
Kriterien Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden.
5.3.2
Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
Art. 47
Art. 47 (geändert)
Raummasse 1Für Neubauten gelten nachstehende Masse: a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume
1Für Neubauten gelten nachstehende Masse:
•
Raumhöhe Vollgeschoss Dachgeschoss
•
Bodenflächen
Genehmigung, Stand 26.07.2018
mind. 2.30 m mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 der Fläche mind. 10 m2
Raummasse a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume Raumhöhe • mind. 2.40 m Vollgeschoss Dachgeschoss
mind. 2.40 m auf mind. 5m2 der Fläche
Seite 33
Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt Fenstergrössen •
Fensterfläche
mind. 1/10 der anrechenbaren Bruttogeschossfläche, mind. 0.80 m2 (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)
•
Dachflächenfenster
Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bruttogeschossfläche reduziert werden.
Nebenräume in Mehrfamilienhäusern
Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt
Nebenräume in Mehrfamilienhäusern
b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung)
•
Abstellraum pro Wohnung
•
Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung
mind. 4 m2
für j
1 m2 zusätzlich
s weitere Zimmer
'biskleinwohnungen ohne Nebenräume können zugelassen werden. Gewerbliche Raummasse 2 Gewerbliche Raummasse setzt der Gemeinderat fest, sofern sie nicht durch
kantonale oder eidgenössische Erlasse geregelt werden.
Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen 3Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terras-
sen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).
Genehmigung, Stand 26.07.2018
Seite 34
Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt Balkone 4Die Mindesttiefe von Balkonen hat bei Mehrfamilienhäusern 1.50 m zu betragen.
Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt
Abstellplätze für Kehricht-Container 5Bei Mehrfamilienhäuser und Reihenhäuser mit mehr als 4 Wohneinheiten
sind an zweckmässiger Lage für die Abfuhr Abstellplätze für Kehricht-Container zu erstellen.
5.3.3
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Art. 48 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
5.4 5.4.1
Ausstattung Abstellplätze
Art. 49 Anordnung der Parkplätze
Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohn-bereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
5.4.2
Velos, Kinderwagen
Art. 50
Art. 50 (geändert)
Abstellräume 11n jedem Mehrfamilienhaus sind separat zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen, und dgl. vorzusehen.
11n jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und
Genehmigung, Stand 26.07.2018
Abstellräume abschliessbare Abstellräume für Spielgeräte (Kindervelos), Kinderwagen, Mobilitätshilfen usw. vorzusehen. Seite 35
Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt
Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt
Veloabstellplätze 2Bei Gebäuden und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr (z.B. Läden,
Ve-leabstellplätze 2
(aufgehoben)
Verwaltung, Schulen, Sportanlagen, Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel u. dergl.) sind genügend Veloabstellplätze vorzusehen.
5.4.3
Spielplätze
Art. 51
Art. 51 (geändert)
Spielplätze 'Bei Mehrfamilienhäuser ab 4 Wohneinheiten und Reihenhäusersiedlungen ab 12 Wohneinheiten ist ein gedeckter Kinderspielplatz oder ein Gemeinschaftsraum von mind. 20 m2 für Freizeitbeschäftigung zu schaffen.
Spielplätze 'Bei Mehrfamilienhäuser ab 4 Wohneinheiten und Reihenhäusersiedlungen ab 12 Wohneinheiten hat die Grundfläche der Kinderspielplätze und Spielflächen gesamthaft mindestens 10% der anrechenbaren Grundstücksfläche zu betragen.
2Die Grundfläche der Kinderspielplätze und Spielflächen hat gesamthaft mindestens 10 °A der anrechenbaren Grundstücksfläche zu betragen.
2
(aufgehoben)
Ersatzlösungen 3Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann auf einem
anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können. Eine solche Anordnung ist grundbuchlich sicherzustellen.
5.4.4
Sicherheit im öffentlichen Raum
Art. 52 Sicherheit im öffentlichen Raum
'Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten, Unterführungen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Altersgruppen Rechnung zu tragen. Sie sind übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. Genehmigung, Stand 26.07.2018
Seite 36
Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt
Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt
2Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.
6 6.1 6.1.1
Schutzvorschriften Ortsbild- und Denkmalschutz Allgemeine Anforderungen
Art. 53
Art. 53 (geändert)
Kriterien 1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in die Umgebung nach folgenden Kriterien: a) Stellung b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baukuben e) Dachform, Dachneigung, Firstrichtung f) Fassadengestaltung, Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen
Kriterien 'Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in die Umgebung nach folgenden Kriterien: a) Stellung (z.B. Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung
Bewilligungsverfahren 2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen
a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung der Aussenräume usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung zu Lasten der Bauherrschaft verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. Genehmigung, Stand 26.07.2018
Bewilligungsverfahren 2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft:
c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen;
Seite 37
Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt
Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt
Bauten am Rand des Baugebietes 3Der Übergang vom Baugebiet zum Kulturland ist sorgfältig zu gestalten und
mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.
Dachgestaltung 3blsMansardendächer sind in allen Zonen ausgenommen der Dorfzone
zugelassen.
Antennen und Parabolspiegel
Antennen und Parabolspiegel
4Antennen und Parabolspiegel müssen sich einwandfrei in das Orts- und
4Antennen (inkl. Mobilfunkantennen) und Parabolspiegel müssen sich ein-
Landschaftsbild einpassen. Das Errichten neuer Aussenempfangsantennen und —parabolspiegel ist in der Dorfzone untersagt, soweit der Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne möglich ist. Mit dem Anschluss sind bestehende Aussenantennen zu entfernen.
wandfrei in das Orts- und Landschaftsbild einpassen. Das Errichten neuer Aussenempfangsanlagen ist in der Dorfzone untersagt, soweit der Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne möglich ist. Mit dem Anschluss sind bestehende Aussenempfangsanlagen zu entfernen.
Energiegewinnungsanlagen
Energiegewinnungsanlagen 5Das Ausmass von Energiegewinnungsanlagen wird von Fall zu Fall durch
5Das Ausmass von Energiegewinnungsanlagen-richtet sich nach der kan-
den Gemeinderat festgelegt.
tonalen Gesetzgebung.
6.1.2
Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
Art. 54 Grundsätze
1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Oekologisch und geomor-
phologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendigste zu beschränken.
Genehmigung, Stand 26.07.2018
Seite 38
Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt Baubewilligung 2Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt, wo es die Umstände erfordern, hierfür besondere Auflagen in der Baubewilligung. Die Umgebungsarbeiten, inkl. Bepflanzung, sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauten auszuführen.
6.1.3
Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt
Materialablagerungen
Art. 55 Materialablagerungen
1Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in
der Arbeitszone bewilligt werden. 2Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien sowie die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
6.2
Natur- und Landschaftsschutz
Art. 56 Reussuferschutzdekret
Innerhalb dem im Kulturlandplan bezeichneten Perimeter gelten zusätzlich die Bestimmungen des Dekretes über den Schutz der Reuss und ihrer Ufer (Reussuferschutzdekret 1966/1980).
6.3 6.3.1
Umweltschutz Einwirkungen
Art. 57
Art. 57 (geändert)
Einwirkungen 1Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.
Einwirkungen lAlle Personen sind verpflichtet, sich bei Ausübung ihres Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.
Genehmigung, Stand 26.07.2018
Seite 39
Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt
Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt
2Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwir-
kungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 2b'sBei Aussenanlagen, die Emissionen verursachen, kann der Gemein-
derat einen Nachweis zur Einhaltung der Imissionsgrenzwerte verlangen. Der Nachweis ist mit einem Fachgutachten zu erbringen.
Lärmschutz
Lärmschutz 3Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung
3
(aufgehoben)
und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen, usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastungen der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.
7 7.1
Vollzug und Verfahren Zuständigkeit
Art. 58
Art. 58 (geändert)
Aufsicht 'Die Aufsicht über das Bauwesen und die Anwendung der Bauvorschriften sind Sache des Gemeinderates. Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute beiziehen.
Aufsicht 'Die Aufsicht über das Bauwesen und die Anwendung der Bauvorschriften sind Sache des Gemeinderates. Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen (inkl. Anschlusspläne Kanalisation/Wasser, Energienachweis, etc.) und für Vollzugskontrollen externe Fachleute oder ein Ingenieurbüro beiziehen.
2Der Gemeinderat oder von ihm delegierte Personen sind befugt, im Rahmen der Aufsichtspflicht und nach Rücksprache mit Grundeigentümern, Grundstücke zu betreten.
Genehmigung, Stand 26.07.2018
Seite 40
Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt
Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt
Delegation 3Der Entscheid über Baugesuche mit einer Bausumme bis zu 100000.- kann
der Gemeinderat an die Baukommission oder Bauverwaltung delegieren. 4Ist über Einsprachen zu entscheiden oder sind wesentliche öffentliche Interessen berührt, verbleibt die Entscheidkonnpetenz beim Gemeinderat. 6Die Baukommission oder die Bauverwaltung legt den Entscheid dem Ge-
meinderat vor, wenn Ausnahmen oder grundsätzliche Fragen in der Bewilligungspraxis zu beurteilen sind. 6Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
Nutzungsreglement 7Der Gemeinderat kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen
Stellen ein Reglement für die Pflege und den Unterhalt der Schutzzonen und Schutzobjekte erlassen. Er kann dazu Fachleute beiziehen. Für die Gebiete im Eigentum des Staates (Kiesgrube Aegerten, Alte Reuss, Reussparzelle) erlässt das zuständige Departement nach Anhörung des Gemeinderates die detaillierten Schutz- und Unterhaltsbestimmungen.
Landschaftskommission 8Der Gemeinderat kann zu seiner Unterstützung für die Betreuung der
Schutzzonen und Schutzobjekte eine Landschaftskommission einsetzen.
7.2
Gebühren
Art. 59 Gebührenreglement
Entscheide zum Bauwesen sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren wird in einem Reglement festgelegt.
Genehmigung, Stand 26.07.2018
Seite 41
Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 22.08.2008 / Orientierungsinhalt 8 Schluss- und Ubergangsbestimmungen
Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt
Art. 60 Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) der Bauzonen- (Teilzonenpläne Sulz und Künten) und Kulturlandplan vom 19. Dezember 1995 b) die Bauordnung vom 9. Juni 1998 c) Änderungen Teilzonenplan Sulz und Kulturlandplan "Campingplatz"; Genehmigt am 25. September 2002 inkl. BNO Änderung (§ 16 Campingzone, § 27 Uferschutzzone und § 46 Abs. 5 Stützmauern) d) Änderung Teilzonenplan Künten; Entlassung Volumenschutz Gebäude Nr. 42 A und B; Genehmigt am 25. September 2002 e) Bauzonen- und Kulturlandplan - Änderungen "Hirsacherweg"; Genehmigt am 24. September 2003 f) Bauzonenplanänderung Wohn- und Gewerbepark inkl. BNO; Genehmigung Regierungsrat 16. Februar 2005 g) Kommunaler Gestaltungsplan Rain mit Spezialvorschriften vom 11. Juni 1991
Art. 60a (neu)
Übergangsbestimmung 'Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teiländerung dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem revidierten Recht beurteilt. 2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teiländerung dieser Bau- und
Nutzungsordnung bewilligten Baugesuche werden gemäss Baubewilligung realisiert. 3Für altrechtliche Sondernutzungspläne gelten folgende Begriffsdefiniti-
onen: a) Die Gebäudehöhe entspricht neu der Fassadenhöhe b) Die Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe
Genehmigung, Stand 26.07.2018
Seite 42
Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Anhang (Orientierungsinhalt)
Verzeichnis der Denkmalschutzobjekte Inventar Nr.
Objekt
Strasse
Gebäudenr.
Parz. Nr.
Ehem. Mühle, 17. Jh.
Mühlegasse 2
121
71 1365
Friedhof Chratz
Verzeichnis Gebäude mit Substanzschutz Gebäudenr.
Parz. Nr.
30 B 30A
52 153
1Doppelbauernhaus, 118. Jh.
1Hauptstrasse 34 26A 1Hauptstrasse 36 ;26B 260
163 164 162
1909
Kath. Pfarrkirche, 1964/65
1Chratz
1226
1118
: 910
Kapelle, 1950
'Sulz
1108
13074
197 1
3088
Inventar Nr.
Objekt
Strasse
9911
Bauernhaus, 1590, 1685 (Wohnteil)
1Hauptstrasse 5I 1-9
903
1Doppelbauernhaus, 118. Jh.
1Unterdorf 2 1Unterdorf 4
1904
!Sulz, !Dorfstrasse 10, 112 .*Der Bauzonenplan ist noch nicht nachgeführt
1911
Genehmigung, Stand 26.07.2018
' Doppelbauernhaus, 19 Jh.
Seite 1
Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Verzeichnis Gebäude mit Volumenschutz Objekt
Strasse
Gasthaus "Zur Waage", kurz nach 1866
I Gemeindehaus
! Ehem. Restaurant zur ! Mühle
Genehmigung, Stand 26.07.2018
70
Parz. Nr.
40
28
Hauptstrasse 26
14
I 106
Inventar Nr.
Objekttyp
1Kirchweg 13, 15 1
6, 5, 193
122, 123
1914 A 1914 E
3 1Wegkreuze 1Hauptstrasse i I Sulz, Chueweid I Wegkreuz
Kirchweg 46
4
' 914F
E Wegkreuz
1Sulz, Dorfstrasse
! Hauptstrasse 30
36
915
I Brunnen
1Sulz, Dorfstrasse bei Gebäude Nr. 100
! Hauptstrasse 32
, 35
!Unterdorf 6
32
Mühlegasse 4 und 6
24, 351
Verzeichnis Kulturobjekte gemäss Bauzonenplan
r
72,
Bellikonerstrasse 5
46
IHauptstrasse 38 und i 40
65, 66
25a, 25b
31
53
1Nebenbau von Doppel- 1Unterdorf 2 und 4 Iwohnhaus
!Schopf angrenzend an Unterdorf 2, 4
27
Gebäudenr.
lBauernhaus, 1590, 1685 Hauptstrasse 19 ! (Schopf und Wohnteil) 1 I
i Ehemaliges Bauernhaus Unterdorfstrasse 3 lmit Schopf
Verzeichnis Naturobjekte gemäss Bauzonenplan Parzellen Nr.
Objekttyp
Beschreibung
61
Einzelbaum
Linde
126
Einzelbaum
Eiche
Einzelbaum
Kugelbirnbaum
I Einzelbaum
Linde
126 3088
f•
I_Sulz, Dorfstrasse 11
12
3097
I Sulz, Dorfstrasse 16
94
3217
!Sulz, Reussstrasse 1 89
13102
!Sulz, Dorfstrasse 22 ! 86
! 3102
Unterdorf 2 und 4
52, 53
30 B, 30 A
Strasse Nr.
• •
3088* Einzelbaum , Kastanienbaum *Der Bauzonenplan ist noch nicht nachgeführt
Seite II
Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Verzeichnis Naturobjekte gemäss Kulturlandplan Objekttyp
Nr. Flurname
Einzelbäume
20
Kohlenrüti
Einzelbüsche
la
Unterrüti
2
1Stetteracher
3
Langächer
19b1Ussere Berg. 1 Untefr-üti
Trockensteinmauern 15
11 c 1 Ussere Berg . 20 1Kohlenrüti , 26 Obermatte *Der Kulturlandplan ist noch nicht nachgeführt
Verzeichnis Kulturobjekte gemäss Kulturlandplan Objekttyp
N.
Flurname
1Wegkreuze
10
Saum-Saumhof
16a
Geisswald
20
Kohlenrüti
27b
Obermatte
40
Hängeler-Gried
43
Gälch
Oberland
16c 1 Geissrebe 17b Geissrebe-Bändle 27a 1 Obermatte 41
Ussergried-Hängeler
48 1Zilgasse-Leebere
Lesesteinhaufen
4
1Chalofen-Steinbühl
1Roggematt
Bildstöckli 2
1Holenau
27b1 Obermatte 53 I Schibler-Grossmatt
Unter-r-üti
Findlinge
17a Geissrebe-Bändle Genehmigung, Stand 26.07.2018
Seite III
Gemeinde Künten Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Baubegriffe und Messweisen
Attika
2. Vollgeschoss
1. Vollgeschoss
Genehmigung, Stand 26.07.2018
Seite IV
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Gemeinde Künten
Bau- und Nutzungsordnung II gemäss § 15 BauG
Genehmigungsexemplar Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 12. Juni 2008 Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber:
E. Carfora
H. Notter
Genehmigt am
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 22. ök406e) Zoog Der Staa sch eiber:
PORTA +PART
41
Ingenieure - Planer - Geometer
Projekt Nr. 4031 P 100.82
1 AENDERUNG Ni-.
4 vom
1
Z_/.14. 2049
Brugg, den 14. August 2008
RAG
Gemeinde Künten Bau- und Nutzungsordnung
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 1
Geltungsbereich
1
1.1
Geltungsbereich, Zweckartikel
1
1.2
Übergeordnetes Recht
1
2
Raumplanung
2
2.1
Planungsgrundsätze
2
2.2
Verdichtung und Siedlungserneuerung
2
2.3
Sondernutzungsplanung
2
2.4
Weitere Planungsinstrumente
3
3 3.1
3.2
3.3
3.4
Zonenvorschriften
4
Bauzonen
4
3.1.1 Zonenübersicht
4
3.1.2 Dorfzone
5
3.1.3 Wohnzonen 3.1.4 Wohn- und Gewerbezonen
6 6
3.1.5 Arbeitszone
7
3.1.6 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
7
3.1.7 Freihaltezone
7
3.1.8 Uferschutzzone
8
Landwirtschaftszonen
9
3.2.1 Landwirtschaftszone
9
3.2.2 Bauten in der Landwirtschaftszone
9
Schutzzonen 3.3.1 Naturschutzzone im Kulturland
9
3.3.2 Magerwiesen, nährstoffarme Feuchtwiesen
11
3.3.3 Besondere Waldgebiete
11
3.3.4 Uferschutzzone im Kulturland
12
Überlagerte Schutzzonen
13
3.4.1 Landschaftsschutzzone 3.5
3.6
9
13
Schutzobjekte
14
3.5.1 Naturobjekte
14
3.5.2 Geschützte Objekte
14
3.5.3 Kulturobjekte
15
Weitere Zonen nach Art. 18 RPG 3.6.1 Materialabbauzone
16 16
Künten, 14.08.08
Gemeinde Künten Bau- und Nutzungsordnung
4 4.1
Inhaltsverzeichnis
3.6.2 Campingzone
16
3.6.3 Spezialzone für Heilpädagogisches Reiten
17
3.6.4 Artenreiche Weide
17
Definitionen
18
Ausnützung
18
4.1.1 Ausnützungsziffer
18
4.1.2 Weitere Nutzungsziffern
18
4.2
Gewerbe
18
4.3
Abstände
19
4.4 5 5.1
5.2
5.3
5.4
6 6.1
4.3.1 Abstand gegenüber dem Kulturland
19
4.3.2 Ungleichverteilung der Grenzabstände
19
4.3.3 Bauabstände gegenüber Gemeindestrassen 4.3.4 Einfriedigungen und Stützmauern zwischen privaten Grundstücken
19
Arealüberbauung
19
20
Bauvorschriften
21
Erschliessung
21
5.1.1 Spezielle Erschliessungsvorschriften
21
5.1.2 Strassenbezeichnung, Benützung von Privateigentum
21
Technische Bauvorschriften
21
5.2.1 Allgemeine Anforderungen
21
5.2.2 Energiesparmassnahmen
22
Wohnhygiene
22
5.3.1 Ausrichtung der Wohnungen
22
5.3.2 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
23
5.3.3 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
24
Ausstattung
24
5.4.1 Abstellplätze
24
5.4.2 Velos, Kinderwagen
24
5.4.3 Spielplätze
24
5.4.4 Sicherheit im öffentlichen Raum
25
Schutzvorschriften
26
Ortsbild- und Denkmalschutz
26
6.1.1 Allgemeine Anforderungen
26
6.1.2 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
27
6.1.3 Materialablagerungen
27
6.2
Natur- und Landschaftsschutz
27
6.3
Umweltschutz
27
Künten, 14.08.08
Gemeinde Künten Bau- und Nutzungsordnung
7
8
Inhaltsverzeichnis
6.3.1 Einwirkungen
27
Vollzug und Verfahren
29
7.1
Zuständigkeit
29
7.2
Gebühren
29
Schluss- und Übergangsbestimmungen
30
Anhang (Orientierungsinhalt)
Künten, 14.08.08
Gemeinde Künten Bau- und Nutzungsordnung
Bau- und Nutzungsordnung
1
Geltungsbereich
1.1
Geltungsbereich, Zweckartikel
Art. 1 Inhalt, Geltungsbereich
1Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Bauzonen- und Kulturlandplan
1.2
4Der Bauzonenplan 1:2500 und der Kulturlandplan 1:5000 sind Bestandteil der Bau- und Nutzungsordnung. Sie können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Reproduktionen in kleinerem Massstab dienen zur Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.
Übergeordnetes Recht
Art. 2 Eidgenössisches und
kantonales. Recht
1Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassenund Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten.
Handbuch BNR
2Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts sowie technischer Richtlinien finden sich im Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR) des Baudepartementes.
BNO 2007 Künten
Gemeinde Künten Bau- und Nutzungsordnung
-2-
2
Raumplanung
2.1
Planungsgrundsätze
Art. 3 Kommunale Planungsgrundsätze
1 Die Bau- und Nutzungsordnung dient der -
Gewährleistung einer angemessenen, kontinuierlichen baulichen Entwicklung;
-
Wahrung des ländlichen Charakters und identitätststiftender Merkmale der Siedlung Förderung der Wohnqualität und Erhaltung des Naherholungsraumes Haushälterische Nutzung des Bodens durch rechtzeitigen Erlass von Erschliessungs- oder Gestaltungsplänen und Umsetzung Erschliessungsprogramm
2Jede raumwirksame Tätigkeit soll unter Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft und Wasser erfolgen. 3Die Planungsgrundsätze sind als massgebender Beurteilungsmassstab für alle raumwirksamen Tätigkeiten für die Planungsbehörde verbindlich, insbesondere bei der Erschliessungs- und Sondernutzungsplanung, beim Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge sowie im Bewilligungsverfahren.
2.2
Verdichtung und Siedlungserneuerung
Art. 4
Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümerinnen und -eigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete.
2.3
Sondernutzungsplanung
Art. 5 Sondernutzungsplanung
Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen (schwarze Umrandung) dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Sondernutzungsplan (Erschliessungs-/Gestaltungsplan) vorliegt. Der Gemeinderat kann für kleine Flächen oder wenn die Erschliessung andersweitig verbindlich geregelt ist, Ausnahmen gestatten. Bei einer Gestaltungsplanpflicht gibt es keine Ausnahmen.
Künten, 14.08.08
Gemeinde Künten Bau- und Nutzungsordnung
2.4
-3-
Weitere Planungsinstrumente
Art. 6 Kommunale Richtpläne/Richtlinien
1Richtpläne und Richtlinien zeigen die erwünschte Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sachbereichen. 2Die Richtpläne und Richtlinien sind behördenverbindlich und für die nachfolgenden Planungen wegleitend.
Art. 7 Inventare, Grundlagenplane
1Die Inventare und Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über die Zielsetzungen der Nutzungsplanung und über die bestehenden Verhältnisse. 2Die Inventare und Grundlagenpläne haben keine direkte rechtliche Wirkung für das Grundeigentum. Sie sind nach Bedarf zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Sie sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen.
Künten, 14.08.08
Gemeinde Künten Bau- und Nutzungsordnung
-4-
3
Zonenvorschriften
3.1
Bauzonen
3.1.1 Zonenübersicht
Art. 8 Bauzonen
1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Bauzonen
Vollgeschosse
Ausnutzung
max. Gebäudehöhe
Max. Firsthöhe
m
m
Dachneigung
Empfind- Zonenmax. vorlichkeitsGebäude- stufe (siehe schrifAnhan ten oross län e m m
Grenzabstand klein m
Dorfzone
D braun
o
o
o
o
35-45 0
o
Landhauszone
L2 rielb
2
0.25
8.00
13.001)
25- 35 0
4.00
7.002)
Wohnzone 2
W2 orange
2
0.55
8.00
12.00
25-40°
4.00
Wohnzone 3
W3 rot
3
0.60
11.00
14.00
--
WG3
3
0.65
11.00
14.00
3
4)
11.00
-
0.203
o
o
Wohn- + Gewerbezone 3 Wohn- und Gewerbeparkzone Arbeitszone
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
III
Art. 9 15.00
II
Art. 10 8.00
36.00
II
Art. 11 5.00
9.00
40.00
II
Art. 11 --
5.00
9.00
40.00
III
Art. 12 14.00
--
5.00
9.00
40.00
III
Art. 13 12.00
15.00
--
6.00
6.00
-
III
Art. 14 o
o
o
o
o
o
II
Art. 15 rot/ schwarz
schraffiert
WGP dunkelviolett A blau
Oe grau
)
) wobei die max. Firsthöhe in der Landhauszone 439.00 m.ü.M (Höhenkote) nicht überschreiten darf der grosse Grenzabstand ist gegenüber der Freihaltezone Rain einzuhalten. 3 ) Grünflächenziffer gemäss § 10 Abs. 2 ABauV bzw. § 14 BNO 4 ) Wird in Gestaltungsplan festgelegt. 2)
Bauweise
2Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig.
Abweichung bei gewerb- 3In den Zonen D, WG und WGP dürfen gewerblich genutzte Erdgelichen Nutzung schosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen. 4In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Gebieten gilt die Empfindlichkeitsstufe III. mit "o" bezeichnete Masse
5Die mit "o" bezeichneten Werte und Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall fest.
Künten, 14.08.08
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-5-
3.1.2 Dorfzone
Art. 9 Nutzung
11n der Dorfzone sind Wohnungen, mässig störendes Gewerbe, landwirtschaftliche und öffentliche Bauten sowie Läden und Gaststätten zulässig.
Ortsbild
2Sie bezweckt die Erhaltung und, wo hierzu ein Anlass gegeben, die Wiederinstandstellung der baulichen Einheit und Eigenart des Ortsbildes. Dies betrifft, sowohl den Schutz ortsgestalterisch wertvoller Einzelgebäude als auch Gebäudegruppen und deren Umgebung. 3Es dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt werden, welche sich in das Ortsbild einfügen. Neu-, Um- und Anbauten haben sich in Stellung, Bauund Dachform, Massstab, Material- und Farbgebung den bestehenden Bauten anzupassen. Der Bau von Flachdächern auf Hauptbauten ist untersagt.
Dachgestaltung, Dachgeschoss
4Der Ausbau des Dachgeschosses ist gestattet. Bei einer sorgfältigen architektonischen Gestaltung darf die Dachfläche mit Lukarnen, Schleppgauben und Dachflächenfenstern bis zu insgesamt 1/3 der Dachlänge durchbrochen werden. Dacheinschnitte sind nur in überdeckter Form erlaubt (als offene Schleppgaube oder Giebellukarne). 5Die Dachneigung muss mindestens 35 0 und darf höchstens 45° betragen. Es sind nur Dächer mit symmetrischer Neigung zugelassen. Auf Klein- und Anbauten sind andere Dachformen gestattet. First- und Traufabschlüsse sind feingliedrig auszubilden. Die Dächer sind mit Ziegeln einzudecken, ausgenommen landwirtschaftliche Oekonomiegebäude und Anbauten.
Umgebung
6Die bestehenden Freiräume mitsamt markanten Bäumen, Baumgruppen und Vorgärten sind in der Regel zu erhalten oder bei Neuanlagen sinngemäss zu gestalten. Hofräume und Hintergartengelände sind ausreichend zu begrünen.
Abbruch
7Eine Bewilligung zum Abbruch bestehender Bauten in der Dorfzone wird nur erteilt, wenn eine Nichtüberbauung im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn ein Ersatzbau erstellt wird, der den gestalterischen Bedingungen gemäss Abs. 3 genügen.
Beratung
8Der Gemeinderat gewährleistet eine unverbindliche fachliche Beratung und kann insbesondere bei geplanten substanziellen Baueingriffen (wie Fassadenrenovationen, Umbau, Unterkellerung, Auskernung, Abbruch, Bauaushub) vor Einleitung des Baubewilligungsverfahrens die kantonalen Fachstellen beiziehen. Hierzu sind Bauvorhaben vor Beginn der Projektierung anzuzeigen.
Künten, 14.08.08
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-6-
3.1.3 Wohnzonen
Art. 10 Landhauszone L2
Landhauszone L2
1 Die Landhauszone dient dem Wohnen. Nicht störendes, den örtlichen Verhältnissen angepasstes Gewerbe ist zugelassen.
Baukubus
2Es sind höchstens zwei Vollgeschosse zulässig. Bei in der Höhe versetzten Gebäudeteilen gilt dies für jeden Teil für sich. Untergeschosse dürfen das gestaltete Terrain nicht mehr als 0.8 m überragen.
Dachaufbauten und einschnitte
3Dachaufbauten und -einschnitte dürfen gesamthaft nicht länger sein als ein Viertel der massgeblichen Dachlänge und für sich allein das Mass von 3 m nicht übersteigen. Es sind nur Giebelgauben gestattet. Einzelne Dachflächenfenster, die jedoch das Mass von 2 m2 pro Fenster nicht übersteigen, sind zugelassen.
Firstrichtung
4Die Firstrichtung hat parallel zum Hang zu verlaufen.
Eingliederung der Bauten in die Umgebung
5Die Landhauszone liegt in einer exponierten Lage, daher ist besonders auf die gestalterische Eingliederung der Bauten zu achten.
Einfriedungen
6Einfriedungen der Grundstücke dürfen nicht als Mauern ausgebildet werden und nicht höher als 1.8 m sein.
Stützmauern
7Stützmauern sind in Naturstein auszuführen oder auszukleiden und angemessen zu begrünen. Stützmauern aus Böschungssteinen oder grobe Blockwürfe sind nicht gestattet.
Art. 11 Wohnzone W2 / W3
Wohnzonen
Die Wohnzonen dienen dem Wohnen. Nicht störendes, den örtlichen Verhältnissen angepasstes Gewerbe ist zugelassen.
3.1.4 Wohn- und Gewerbezonen
Art. 12 Wohn-Gewerbezone WG
Wohn- und Gewerbezone WG3
11n der Wohn-Gewerbezone WG sind nebst Wohnungen auch mässig störendes Gewerbe wie z. B. Büros, Gewerbe- und Ladenbauten zugelassen.
Umgebungsgestaltung
2Zur Erreichung einer befriedigenden Gesamtwirkung, kann der Gemeinderat bei gewerblichen Bauten Auflagen betreffend Umgebungsgestaltung und Bepflanzung machen.
Künten, 14.08.08
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Art. 13 Wohn- und Gewerbeparkzone WGP
Wohn- und Gewerbeparkzone
1In der Wohn- und Gewerbeparkzone WGP sind nebst Loft, Wohnungen auch mässig störendes Gewerbe wie z. B. Büros und Gewerbebetriebe zugelassen.
Umgebungsgestaltung
2Zur Erreichung einer befriedigenden Gesamtwirkung, kann der Gemeinderat bei gewerblichen Bauten Auflagen betreffend Umgebungsgestaltung und Bepflanzung machen.
Gestaltungsplanpflicht
3Die Ausnützung wird in einem Gestaltungsplan festgelegt. 4Mit dem Gestaltungsplan muss eine zonengerechte Erschliessung sichergestellt werden.
3.1.5 Arbeitszone
Art. 14 Nutzung
1In der Arbeitszone sind Bauten und Anlagen für mässig störende gewerbliche und industrielle Nutzungen sowie Dienstleistungen erlaubt. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 2Ladengeschäfte und Einkaufszentren sind nicht gestattet, ausgenommen Fabrikläden, deren Verkaufsfläche 100 m2 nicht überschreitet. 3Grünflächen: Die Grünanlagen sind so anzulegen, dass - sie als Trenngürtel gegenüber den Nachbarparzellen und dem Bauzonenrand wirken, - die Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet ist und - der Strassenraum durch eine Baumbepflanzung durchgrünt wird. Zusätzlich sind, sofern technisch möglich, die Dachflächen zu begrünen.
3.1.6 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Art. 15 Nutzung
1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.
Baumasse, Abstände
2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung öffentlicher und privater Interessen fest.
3.1.7 Freihaltezone
Art. 16 Freihaltezone F
Nutzung
1Die Freihaltezone bezweckt die Erhaltung wichtiger Grünflächen innerhalb des Baugebietes.
Künten, 14.08.08
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-8-
2Die Freihaltezone ist von allen Bauten freizuhalten. Spazierwege, Erholungseinrichtungen (Gartenbänke, Kinderspielplätze usw.) sowie zur Pflege der Grünflächen notwendige Kleinbauten sind zugelassen.
Art. 17 Freihaltzone Rain 1
Nutzung
11n der Freihaltezone Rain 1 ist die Erstellung von Bauten und Anlagen sowie die Veränderung des natürlichen Terrains nicht gestattet. 2Erlaubt ist lediglich die extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung, vorab Weidgang.
Art. 18 Freihaltezone Rain 2
Nutzung
Zusätzlich zu den Bestimmungen der Freihaltezone Rain 1 sind im schraffierten Bereich (Freihaltezone Rain 2) geringfügige Terrainveränderungen sowie die Nutzung als privates Gartenland mit Naturwiesen, Pflanzgärten ohne Hochwuchs zulässig, soweit die ganzheitliche Erscheinung des Moränenhügels nicht beeinträchtigt wird.
3.1.8 Uferschutzzone
Art. 19 Nutzung
1 Die Uferschutzzone bezweckt die Erhaltung der Gewässer und der Ufervegetation. Veränderungen am Gewässer und an der Uferbestockung sind nicht zulässig, ausgenommen sind die im öffentlichen Interesse erforderlichen Unterhaltsarbeiten gemäss BauG.
Bauten
2Die Uferschutzzone ist von allen Bauten freizuhalten. Spazierwege, Erholungseinrichtungen (Gartenbänke, Kinderspielplätze usw.) sowie zur Pflege der Uferschutzzone notwendige Kleinbauten sind zugelassen. Der Gewässerabstand ist einzuhalten.
Bepflanzung
3Der Bestand an Bäumen und Sträuchern ist zu erhalten und allenfalls zu ergänzen.
Künten, 14.08.08
Gemeinde Künten Bau- und Nutzungsordnung
3.2
-9-
Landwirtschaftszonen
3.2.1 Landwirtschaftszone
Art. 20 Nutzung
1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung im Sinne Art. 16 und Art. 16a Abs. 1 und 2 RPG bestimmt. 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht. 3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
3.2.2 Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 21 Bauten in der Landwirtschaftszone
1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen.
Baumasse
2Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.3
Schutzzonen
3.3.1 Naturschutzzone im Kulturland
Art. 22 Schutzziel
1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen, schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, künstl. Entwässerung, Düngung, Beweidung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln und Aufforstung nicht gestattet. Künten, 14.08.08
Gemeinde Künten Bau- und Nutzungsordnung
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3In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzenund Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das Laufen lassen von Hunden. 4Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden. 5Naturschutzzonen dürfen betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen d) für geführte Exkursionen e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag f) für Spaziergänger auf den dafür markierten Wegen Für c) ist vorgängig die Bewilligung des Gemeinderates sowie die Erlaubnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzuholen. 6Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 7Die nicht als Wald geltenden Gebiete und Abschnitte dürfen - mit Ausnahme der Fischerei- und Jagdberechtigten - nur für Unterhalt und Überwachung betreten werden. Die Ausübung der Fischerei bleibt im Rahmen des ehehaften Fischereirechtes der Ortsbürgergemeinde Bremgarten vorbehalten und ungeschmälert gewährleistet. 8Folgende Naturschutzzonen im Kulturland werden ausgeschieden: Zone
Bezeichnung im Plan
Schutzziel
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
Kiesgrubenareal Aegerten/Kreuzacher
rotbraun / schwarz schraffiert
Erhaltung und Entwicklung von artenreichen Wiesen der Lebensräume von Amphibien
Eine extensive Beweidung ist möglich.
Bärenmösliweiher rotbraun / schwarz schraffiert
Erhaltung und Entwicklung von artenreichen Wiesen der Lebensräume von Amphibien
Eine extensive Beweidung ist möglich.
Künten, 14.08.08
Gemeinde Künten Bau- und Nutzungsordnung
3.3.2 Magerwiesen, nährstoffarme Feuchtwiesen
Art. 23 Schutzziel
1 Magerwiesen und nährstoffarme Feuchtwiesen sind als Lebensräume für eine grosse Zahl von seltenen, gefährdeten Pflanzen- und Tierarten, die nicht in andere Biotope ausweichen können (Spezialisten), geschützt, zu erhalten und zu fördern.
Nutzung
2Magerwiesen und Feuchtwiesen dürfen nicht gedüngt und nicht beweidet werden. Sie sind jährlich einmal (ev. zweimal) zu mähen. Die erste Mahd darf nicht vor Mitte Juni, auf Streuwiesen ab Mitte September erfolgen. Das Schnittgut ist zu entfernen. 3Düngung, Aufforstung oder andere Veränderungen, welche die Zusammensetzung der Magerwiesen und der nährstoffarmen Feuchtwiesen beeinflussen, sind nicht gestattet.
3.3.3 Besondere Waldgebiete
Art. 24 Schutzziel
1Die besonderen Waldgebiete dienen der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
Nutzung
2Wenn nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. 3In den Wäldern innerhalb der Reussparzelle werden forstliche Eingriffe und andere Massnahmen lediglich im Interesse der Erhaltung oder Erhöhung der biologischen Werte vorgenommen. Das übrige Gebiet untersteht der Forstgesetzgebung. 4In den Wäldern entlang der Reuss darf nur an speziell bezeichneten Stellen Feuer entfacht werden. 5Folgende besondere Waldstandorte werden ausgeschieden:
Bezeichnung im Plan
Schutzziel Naturwaldgemässe Bestockung
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen Verjüngung der Bestände nur mit standortheimischen Baumarten, dabei ist, wo immer möglich, die Naturverjüngung anzuwenden Absterbende und tote Bäume stellen bereichernde Strukturen dar und sollten in angemessener Anzahl belassen werden. Dabei sind Sicherheitsabstände zu Strassen und anderen Bauten zu beachten
Künten, 14.08.08
Gemeinde Künten Bau- und Nutzungsordnung
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Verjüngung der Bestände nur mit standortheimischen Baumarten, dabei ist, wo immer möglich, die Naturverjüngung anzuwenden - Absterbende und tote Bäume stellen bereichernde Strukturen dar und sollten in angemessener Anzahl belassen werden. Dabei sind Sicherheitsabstände zu Strassen und anderen Bauten zu beachten Bemerkungen: R (Reussufer) liegt im Auengebiet von kantonaler Bedeutung R Reussufer
Naturwaldgemässe Bestockung
3.3.4 Uferschutzzone im Kulturland
Art. 25 Schutzziel
1Die Uferschutzzone im Kulturland umfasst beidseits der Gewässer die Ufervegetation sowie einen Streifen von min. 3 m, gemessen von der Uferlinie des mittleren Sommerwasserstandes.
Nutzung
2Untersagt sind der Umbruch, die Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln sowie weitere Veränderungen. Die nicht die Ufervegetation umfassenden Bereiche können als Heuwiese genutzt werden. In der Uferschutzone entlang der Reuss sind Nutzungen ausgeschlossen, welche zum Campingbetrieb gehören. Punktuelle Einrichtungen für den Freizeit- und Erholungsbetrieb werden unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Reussuferschutzdekretes im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
Künten, 14.08.08
Gemeinde Künten Bau- und Nutzungsordnung
3.4
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Überlagerte Schutzzonen
3.4.1 Landschaftsschutzzone
Art. 26 Schutzziel
1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart insbesondere der Reussebenen den Hangflanken und dem Umfeld der Kirche.
Areale um die landwirtschaftlichen Siedlungen
2Von der Landschaftsschutzzone ausgenommen sind die Areale um die bestehenden landwirtschaftlichen Siedlungen. Diese sind im Zonenplan mittels kreisförmiger Markierung angedeutet. Die effektive Fläche der Hofareale richtet sich nach den betrieblichen Bedürfnissen.
Nutzung
3Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 20 BNO. Von den in den Absätzen 4 und 5 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) und länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten.
Bauliche Massnahmen
4Bauten, Anlagen und Installationen wie • Kleinere Terrainveränderungen • Bienenhäuschen • Weide- und Feldunterstände • Fahrnisbauten betriebsnotwendige Installationen, die der Bewirtschaftung dienen • (wie Hagelschutznetze) • Reservoirs, Pumpwerke und ähnliche Installationen • Installationen der lokalen Versorgung mit Elektrizität, Telefon und Kabelfernsehen (wie Transformatorenstationen und Verteilkabinen) Flur- und Wanderwege • • Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich • Renaturierungsmassnahmen können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Künten, 14.08.08
Gemeinde Künten Bau- und Nutzungsordnung
3.5
- 14 -
Schutzobjekte
3.5.1 Naturobjekte
Art. 27 1Die im Bauzonen- oder Kulturlandplan bezeichneten und nachfolgend
aufgeführten Naturobjekte sind geschützt; sie dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. 2Folgende Naturobjekte sind geschützt: Naturobjekte
Bezeichnung im Plan
Schutzziel
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
Besondere Waldränder
olivgrüne Bandierung
- vielfältiger Übergangsbereich Wald - Kulturland
- Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch pflegen) - keine vorgelagerten Aufforstungen - extensiv bewirtschafteten Krautsaum (Breite 1-3 m) vorlagern - Die Nutzungs- und Pflegeanweisungen werden für den öffentlichen Wald im Wirtschaftsplan und für den Privatwald im Nutzungsreglement festgelegt.
- Erhaltung der landschaft- - Die Schutzobjekte dürfen nicht lich und biologisch wertbeseitigt oder beeinträchtigt werden. vollen Hecken (ein- - Vorbehalten bleiben Pflegemassschliesslich Gebüschnahmen. Im gleichen Jahr darf durch gruppen, Ufer- und Felddie Pflege nicht mehr als 1/3 einer gehölze, Baumreihen soHecke auf den Stock gesetzt werden. wie Bäume innerhalb der Durch die Pflegemassnahmen darf Hecken) der biologische Wert nicht vermindert werden.
1-lecken, Feldgehölz, Ufergehölz, Baumreihen
Einzelbäume, Trockensteinmauern, Lesesteinhaufen, Findlinge
-
Erhaltung der Naturobjekte von besonderem naturkundlichen, kulturgeschichtlichen oder symbolischen Wert
- Die Naturobjekte dürfen nicht beseitigt werden. Natürliche Abgänge von Einzelbäumen sind zu ersetzen. Der Gemeinderat kann bei geeignetem Ersatz Ausnahmen bewilligen (§ 4 Abs. 3 NLD).
3.5.2 Geschützte Objekte
Art. 28 Objekte mit Substanzschutz
1 Die im Bauzonen-/Kulturlandplan violett bezeichneten Objekte sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden.
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- 15 -
Gebäude mit Volumenschutz
2Die im Bauzonenplan blau bezeichneten Bauten sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten.
Beratung
3Der Gemeinderat gewährleistet eine fachliche Beratung. Er kann die kantonalen Fachstellen beiziehen. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen.
3.5.3 Kulturobjekte
Art. 29 1Die im Bauzonen- oder Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind
geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. 2Folgende Kulturobjekte sind geschützt: Kulturobjekte
Brunnen, Wegkreuze, Bildstöckli
Bezeichnung im Plan
Schutzziel
-
Erhaltung der Kulturobjekte mit besonderem, kulturgeschichtlichen oder symbolischen Wert
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen - Die bezeichneten Kulturobjekte dürfen nicht beseitigt werden. Ihre Erhaltung ist durch deren Eigentümer mit geeigneten Unterhaltsmassnahmen sicherzustellen.
Künten, 14.08.08
Gemeinde Künten Bau- und Nutzungsordnung
3.6
-16-
Weitere Zonen nach Art. 18 RPG
3.6.1 Materialabbauzone
Art. 30 Materialabbauzone
1Die Materialabbauzone umfasst Gebiete, die für die Entnahme von Rohmaterial (Kies, Sand, Ton, Kalkstein u.a.m.) bestimmt sind. 2In den Baugesuchen sind nebst dem vorgesehenen Materialabbau die notwendigen Bauten und Anlagen sowie die Rekultivierung auszuweisen. Baubewilligungen setzen die kantonale Zustimmung voraus. 3Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone. 4Der Materialabbauzone ist die Empfindlichkeitsstufe IV zugeordnet.
3.6.2 Campingzone
Art. 31 Nutzung
1Die Campingzone ist für die Nutzung mit Campingbauten wie Wohnwagen, Mobilheimen und Zelten bestimmt. Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie dem Campingzweck dienen und notwendig sind. Die Campinganlagen dienen nicht dem dauernden Verbleib von Personen. Wohnwagen und Mobilheime können auf den fest ausgeschiedenen Standplätzen übers ganze Jahr stationiert werden. Der Bereich der Passantenplätze bleibt für das vorübergehende (unter zwei Monaten) Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Mobilheimen reserviert. 2Entlang der Riedwiese bzw. der Uferschutzzone sind Hecken anzupflanzen oder einfache Zäune zu stellen. 3W0hnwagen und Mobilheime mit sanitären Einrichtungen wie Dusche, Wasserklosett usw. sind an die Kanalisation anzuschliessen. Im übrigen sind zentrale Dusch- und Badeanlagen sowie sanitäre Einrichtungen in genügender Anzahl ausschliesslich für die Bewohner des Campingplatzes zur Verfügung zu halten. Zentrale Einrichtungen für den täglichen Bedarf der Bewohner des Campingplatzes und den Campingbetrieb (z.B. Restaurant, kleiner Verkaufsladen, Geräteraum, Lager für betriebliche Zwecke usw.) sind neben allgemeinen Einrichtungen (z.b. Spielwiese, gemeinsame Sporteinrichtungen usw.) für die Campingplatzbenutzer zulässig. Für den Betreiber des Campingplatzes ist im Maximum eine Dienstwohnung und Gebäude für die übrigen Nutzungen mit maximal 400 m2 Grundfläche zulässig. Die Dienstwohnung darf nicht vermietet und nur an einen Nachfolger der Campingplatzbetreiber verkauft werden. Die maximale Gebäudehöhe und die grundsätzliche Maximalhöhe von anderen Bauten und Anlagen beträgt 4 m. Alle Bauten und Anlagen haben sich in das Gesamtbild des Campingplatzes einzufügen und müssen auf das Landschaftsbild Rücksicht nehmen. Der Campingplatz ist gesamthaft ausreichend und ansprechend zu begrünen. Künten, 14.08.08
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4Abstände: •
4 m Grenzabstand für feste Infrastrukturbauten.
•
3 m Grenzabstand für Wohnwagen und Kleinbauten.
•
10 m Waldabstand für Wohnwagen und Kleinbauten.
•
2 m Abstand gegenüber dem Kulturland und der Weiergrabenparzelle für feste Infrastrukturbauten, Wohnwagen und Kleinbauten.
•
Sämtliche Erschliessungsanlagen unterstehen nicht den obenerwähnten Abständen.
5Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II.
3.6.3 Spezialzone für Heilpädagogisches Reiten
Art. 32 Nutzung
1Die Spezialzone für Heilpädagogisches Reiten ist für Bauten und Anlagen, die in direktem Zusammenhang mit dem heilpädagogischen Reiten stehen bestimmt. 2Zulässig ist die Erstellung von Aussenanlagen wie Reitplatz/Therapieplatz, Ausläufe und Rundmanege (Sandplatz oder Verbundsteine). 3Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.6.4 Artenreiche Weide
Art. 33 Nutzung
1In den artenreichen Weiden werden mit einer extensiven Bewirtschaftung Lebensräume für selten gewordene Pflanzen- und Tiergruppen (z. B. Schmetterlinge) erhalten bzw. gefördert. 2Auf den im Kulturlanplan ausgewiesenen Flächen ist deshalb nur eine schonende Beweidung möglich. Diese hat nur mit Rindern und extensiv zu erfolgen (z. B. keine Dauerweide). 3Untersagt sind Umbruch, die Verwendung von Flüssigdüngern und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstungen sowie die Anlage von Christbaumkulturen und Baumschulen. 4Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Künten, 14.08.08
Gemeinde Künten Bau- und Nutzungsordnung
-18-
4
Definitionen
4.1
Ausnützung
4.1.1 Ausnützungsziffer
Art. 34 Ausnutzung von Dachund Untergeschoss
1Nutzungen in Dach-, Attika- und Untergeschossen werden bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht berücksichtigt.
Ausnützungszuschlag 2Für nicht beheizte Zwischenklimazonen wie z.B. Wintergärten (Dachfür Zwischenklimazonen und Wandkonstruktion mehrheitlich aus Glas) wird ein Ausnützungszuschlag gewährt. Er beträgt 10 % der BGF, maximal 20 m2 pro Wohneinheit. 4.1.2 Weitere Nutzungsziffern
Art. 35 Grünflächenziffer
1Die Grünflächen sollen möglichst als ökologische Ausgleichsflächen bepflanzt werden (Magerwiesen, Hecken, Hochstammbäume u. dergl.). Begrünte Dachflächen werden zu einem Drittel, für einen Hochstammbaum werden 30 m2 Grünfläche angerechnet. 2Die Grünflächen sind so anzulegen, dass • • •
4.2
sie als Trenngürtel gegenüber den Nachbarparzellen und dem Bauzonenrand wirken, die Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet ist und der Strassenraum durch eine Baumbepflanzung durchgrünt wird.
Gewerbe
Art. 36 Gewerbe
1 Als nicht störendes Gewerbe gelten in Wohnquartieren passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- und Oeffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen oder übermässige Lärm-, Geruchs-, Schadstoffoder ideelle Immissionen verursachen, gelten als übermässig störend und sind nicht zulässig. Künten, 14.08.08
Gemeinde Künten Bau- und Nutzungsordnung
4.3
- 19 -
Abstände
4.3.1 Abstand gegenüber dem Kulturland
Art. 37
Abstand gegenüber dem 1Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude ein Abstand von 4m einzuKulturland halten. Für Klein- und Anbauten gilt ein reduzierter Kulturlandabstand von 2 m. 2Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden.
4.3.2 Ungleichverteilung der Grenzabstände
Art. 38 Ungleichverteilung der
1Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag Grenz- und Gebäudeab- reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch stände einzureichen. 2Gegenüber Mehrfamilienhäusern ist nur die ungleiche Verteilung der Grenzabstände zulässig. 3Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen.
4.3.3 Bauabstände gegenüber Gemeindestrassen
Art. 39 Mindestabstände gegenüber Privatstrassen
1 Gegenüber dem Gemeingebrauch zugänglicher Privatstrassen müssen
dieselben Abstandsvorschriften wie gegenüber Gemeindestrassen (§111 BauG) eingehalten werden.
Böschungen
3Für den Böschungsabstand gegenüber Gemeindestrassen gelten die Abstandsvorschriften von § 19 Abs. 3 ABauV sinngemäss.
Stützmauern
4Stützmauern haben gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen einen Abstand von 60 cm ab Strassengrenze einzuhalten. Der Abstand wird aufgehoben, wenn neben der Fahrbahn ein Gehweg besteht.
4.3.4 Einfriedigungen und Stützmauern zwischen privaten Grundstücken
Art. 40 Einfriedigungen
1 Einfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergl. aufweisen. 2Entlang der Baugebietsgrenze dürfen Einfriedigungen bis auf 60 cm an die Grenze gesetzt werden.
Künten, 14.08.08
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4.4
- 20 -
Arealüberbauung
Art. 41 Zonenzulässigkeit
lArealüberbauungen sind nur in den Zonen W2, W3und WG3 zulässig. Arealüberbauungen sind nur dann möglich, wenn die zusammenhängende anrechenbare Grundstücksfläche folgende Minimalwerte aufweist: Zone Minimale NBF (Richtwert) Max. Ausnützung
W2 2500 m2 0.60
W3 3000 m2 0.65
WG3 3000 0.70
m2
Zonenabweichungen
2Grenz- und Gebäudeabstände werden bei Arealüberbauungen von Fall zu Fall, unter Berücksichtigung von Schattenwurf und Lichtentzug festgelegt. Die ausserhalb der Arealüberbauung gelegenen Privatparzellen dürfen dabei nicht mehr als bei zonengemässer Ueberbauung betroffen werden.
Zonencharakter, Geschosszahl
3Der Zonencharakter ist zu wahren. Eine Erhöhung der Geschosszahl
Spielplätze
4Die Spielfläche muss mindestens 10% der anrechenbaren Grundstückfläche betragen.
Autoabstellplätze
5Die erforderlichen Autoabstellplätze, ausgenommen die Besucherplätze, sind in unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen. Bei Arealüberbauungen mit Einfamilienhauscharakter kann der Gemeinderat auch andere, bezüglich Wohnqualität, und Einpassung in die Umgebung gleichwertige Lösungen bewilligen.
ist nicht gestattet.
Künten, 14.08.08
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- 21 -
5
Bauvorschriften
5.1
Erschliessung
5.1.1 Spezielle Erschliessungsvorschriften
Art. 42 Zufahrten, Garagenvorplätze
1Zufahrten dürfen höchstens 15 % Neigung aufweisen. Sie sind auf eine Tiefe von 5.00 m mit einer Neigung von höchstens 5 % an Strassen anzuschliessen. 2Garagenvorplätze müssen von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen. Der minimale Einlenkradius bezüglich dem Fahrbahnrand hat mindestens 3.00 m zu betragen.
5.1.2 Strassenbezeichnung, Benützung von Privateigentum
Art. 43 Strassenbezeichnung
1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.
Benützung von Privateigentum
2Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist Rücksicht zu nehmen.
5.2
Technische Bauvorschriften
5.2.1 Allgemeine Anforderungen
Art. 44 Allgemeine Anforderungen
1Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.
Begutachtung
2Der Gemeinderat kann auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegend öffentliche Interessen dies erfordern.
Künten, 14.08.08
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- 22 -
5.2.2 Energiesparmassnahmen
Art. 45 Wärmeversorgung
1Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist.
Nachisolation
2Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden.
Minergie
3Gebäude, die mindestens den Minergie-Standard erfüllen, erhalten einen Ausnützungsbonus von 10 %.
5.3
Wohnhygiene
5.3.1 Ausrichtung der Wohnungen
Art. 46 Kriterien
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung u.s.w.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.
Künten, 14.08.08
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5.3.2 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
Art. 47
1Für Neubauten gelten nachstehende Masse:
Raummasse
a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume •
Fenstergrössen
Nebenräume in Mehrfamilienhäusern
Raumhöhe Vollgeschoss
mind. 2.30 m 2
Dachgeschoss
mind. 2.30 m auf mind. 5 m der Fläche
•
Bodenflächen
mind. 10.00 m2
•
Fensterfläche
mind. 1/10 der anrechenbaren Bruttogeschossfläche, mind. 0.80 m2 (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)
•
Dachflächenfenster
Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bruttogeschossfläche reduziert werden.
b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung)
•
Abstellraum pro Wohnung
•
Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung
mind. 4 m2
für jedes weitere Zimmer
1 m2 zusätzlich
Gewerbliche Raummas- 2Gewerbliche Raummasse setzt der Gemeinderat fest, sofern sie nicht se durch kantonale oder eidgenössische Erlasse geregelt werden. Garten-, Terrassenoder Balkonflächen
3Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).
Balkone
4Die Mindesttiefe von Balkonen hat bei Mehrfamilienhäusern 1.50 m zu betragen.
Abstellplätze für Kehricht-Container
5Bei Mehrfamilienhäuser und Reihenhäuser mit mehr als 4 Wohneinheiten sind an zweckmässiger Lage für die Abfuhr Abstellplätze für Kehricht-Container zu erstellen.
Künten, 14.08.08
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5.3.3 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Art. 48 Bezug von Wohnungen
und Arbeitsräumen
5.4
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schalloder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
Ausstattung
5.4.1 Abstellplätze
Art. 49
Anordnung der Parkplät- Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnze bereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
5.4.2 Velos, Kinderwagen
Art. 50 Abstellräume
11n jedem Mehrfamilienhaus sind separat zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen, und dgl. vorzusehen.
Veloabstellplätze
2Bei Gebäuden und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr (z.B. Läden, Verwaltung, Schulen, Sportanlagen, Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel u. dergl.) sind genügend Veloabstellplätze vorzusehen.
5.4.3 Spielplätze
Art. 51 Spielplätze
1Bei Mehrfamilienhäuser ab 4 Wohneinheiten und Reihenhäusersiedlungen ab 12 Wohneinheiten ist ein gedeckter Kinderspielplatz oder ein Gemeinschaftsraum von mind. 20m2 für Freizeitbeschäftigung zu schaffen. 2Die Grundfläche der Kinderspielplätze und Spielflächen hat gesamthaft mindestens 10% der anrechenbaren Grundstückfläche zu betragen.
Ersatzlösungen
3Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können. Eine solche Anordnung ist grundbuchlich sicherzustellen.
Künten, 14.08.08
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5.4.4 Sicherheit im öffentlichen Raum
Art. 52 Sicherheit im öffentlichen Raum
1Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten, Unterführungen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Altersgruppen Rechnung zu tragen. Sie sind übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. 2Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.
Künten, 14.08.08
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6
Schutzvorschriften
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
6.1.1 Allgemeine Anforderungen
Art. 53 Kriterien
1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in die Umgebung nach folgenden Kriterien: a) Stellung b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baukuben e) Dachform, Dachneigung, Firstrichtung f) Fassadengestaltung, Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen
Bewilligungsverfahren
2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung der Aussenräume usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung zu Lasten der Bauherrschaft verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Bauten am Rand des Baugebietes
3Der Übergang vom Baugebiet zum Kulturland ist sorgfältig zu gestalten und mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.
Antennen und Parabolspiegel
4Antennen und Parabolspiegel müssen sich einwandfrei in das Ortsund Landschaftsbild einpassen. Das Errichten neuer Aussenempfangsantennen und —parabolspiegel ist in der Dorfzone untersagt, soweit der Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne möglich ist. Mit dem Anschluss sind bestehende Aussenantennen zu entfernen.
Energiegewinnungsanlagen
5Das Ausmass von Energiegewinnungsanlagen wird von Fall zu Fall durch den Gemeinderat festgelegt.
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6.1.2 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
Art. 54 Grundsätze
1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Oekologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendigste zu beschränken.
Baubewilligung
2Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt, wo es die Umstände erfordern, hierfür besondere Auflagen in der Baubewilligung. Die Umgebungsarbeiten, inkl. Bepflanzung, sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauten auszuführen.
6.1.3 Materialablagerungen
Art. 55 Materialablagerungen
1Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in der Arbeitszone bewilligt werden. 2Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien sowie die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
6.2
Natur- und Landschaftsschutz
Art. 56 Reussuferschutzdekret
6.3
Innerhalb dem im Kulturlandplan bezeichneten Perimeter gelten zusätzlich die Bestimmungen des Dekretes über den Schutz der Reuss und ihrer Ufer (Reussuferschutzdekret 1966/1980).
Umweltschutz
6.3.1 Einwirkungen
Art. 57 Einwirkungen
1Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.
Künten, 14.08.08
Gemeinde Künten Bau- und Nutzungsordnung
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2Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Lärmschutz
3Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen, usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastungen der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.
Künten, 14.08.08
Gemeinde Künten Bau- und Nutzungsordnung
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7
Vollzug und Verfahren
7.1
Zuständigkeit
Art. 58 Aufsicht
1Die Aufsicht über das Bauwesen und die Anwendung der Bauvorschriften sind Sache des Gemeinderates. Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute beiziehen. 2Der Gemeinderat oder von ihm delegierte Personen sind befugt, im Rahmen der Aufsichtspflicht und nach Rücksprache mit Grundeigentümern, Grundstücke zu betreten.
Delegation
3Der Entscheid über Baugesuche mit einer Bausumme bis zu 100000.kann der Gemeinderat an die Baukommission oder Bauverwaltung delegieren. 4Ist über Einsprachen zu entscheiden oder sind wesentliche öffentliche Interessen berührt, verbleibt die Entscheidkompetenz beim Gemeinderat. 5Die Baukommission oder die Bauverwaltung legt den Entscheid dem Gemeinderat vor, wenn Ausnahmen oder grundsätzliche Fragen in der Bewilligungspraxis zu beurteilen sind. 6Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
Nutzungsreglement
7Der Gemeinderat kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Stellen ein Reglement für die Pflege und den Unterhalt der Schutzzonen und Schutzobjekte erlassen. Er kann dazu Fachleute beiziehen. Für die Gebiete im Eigentum des Staates (Kiesgrube Aegerten, Alte Reuss, Reussparzelle) erlässt das zuständige Departement nach Anhörung des Gemeinderates die detaillierten Schutz- und Unterhaltsbestimmungen.
Landschaftskommission
8Der Gemeinderat kann zu seiner Unterstützung für die Betreuung der Schutzzonen und Schutzobjekte eine Landschaftskommission einsetzen.
7.2
Gebühren
Art. 59 Gebührenreglement
Entscheide zum Bauwesen sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren wird in einem Reglement festgelegt.
Künten, 14.08.08
Gemeinde Künten Bau- und Nutzungsordnung
8
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Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 60 Aufhebung bisherigen
Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) der Bauzonen- (Teilzonenpläne Sulz und Künten) und Kulturlandplan vom 19. Dezember 1995 b) die Bauordnung vom 9. Juni 1998 c) Änderungen Teilzonenplan Sulz und Kulturlandplan "Campingplatz"; Genehmigt am 25. September 2002 inkl. BNO Änderung (§ 16 Campingzone, §27 Uferschutzzone und §46 Abs. 5 Stützmauern) d) Änderung Teilzonenplan Künten; Entlassung Volumenschutz Gebäude Nr. 42 A und B; Genehmigt am 25. September 2002 e) Bauzonen- und Kulturlandplan - Änderungen "Hirsacherweg"; Genehmigt am 24. September 2003 f) Bauzonenplanänderung Wohn- und Gewerbepark inkl. BNO; Genehmigung Regierungsrat 16. Februar 2005 g) Kommunaler Gestaltungsplan Rain mit Spezialvorschriften vom 11. Juni 1991
Künten, 14.08.08
Gemeinde Künten Bau- und Nutzungsordnung
- 31 -
Anhang (Orientierungsinhalt)
Künten, 14.08.08
Gemeinde Künten Bau- und Nutzungsordnung / Anhang
Verzeichnis der Denkmalschutzobjekte Inventar Nr.
Objekt , 1Ehem. Mühle, 17. Jh. I Friedhof Chratz
Strasse
Gebäudenr.
Parz. Nr.
1Mühlegasse 2
121
71
1
I
i 365
.1
u
I
1
Verzeichnis Gebäude mit Substanzschutz Inventar Nr.
Objek
Strasse
Gebäudenr. Parz. Nr.
901
1Bauernhaus, 1590, 1685 4..(Wohntee
Hauptstrasse 19
40
28
903
Doppelbauernhaus, 18. Jh.
Unterdorf 2
30 B 30 A
152 153
26 A 26 B 26 C
163 164 162
226 -t A 108
118 3074 ' 3088
.+ Unterdorf 4
904
1Doppelbauernhaus, 18. Jh.
1Hauptstrasse 34 iHauptstrasse 36
909
1Kath. Pfarrkirche, 1964/65
910
Kapelle, 1950
..f.1Chratz LSulz
911
1Dop_pplbauernhaus, 19 Jh.
Sulz, Dorfstrasse 10, 12197
Verzeichnis Gebäude mit Volumenschutz Objekt
Strasse
I.Bauernhaus, 1590, 1685 (Schopf)
1Hauptstrasse 19
Gebäudenr. Parz. Nr.
1Gasthaus "Zur Waage", kurz nach 1866 1Hauptstrasse 26 1Kirchweg 13, 15 . 1Kirchweg.. 46 +!Hauptstrasse 30
14
-I.1 122, 123 1117
436
1.49
l Hauptstrasse 32
135
lUnterdorf 6
132
1Mühle_gsse 4 und 6 . 1Bellikonerstrasse 5
124, 351 ,. -II 46
172, 490
..,1__Hauptstrasse 38 und 40
165, 66
25a, 25b
lUnterdorf 2 und 4
131
153
Sulz, Dorfstrasse 11 +1Sulz, Dorfstrasse 16 t1Sulz, Reussstrasse 1
J 12 I 94
13097 4 ! 3217
. 89
13102
186
1Schopf angrenzend an Unterdorf 2, 4
1Sulz, Dorfstrasse ‚..--‚- 22 +, Unterdorf 2 und 4
13102 4152, 53
1Ehemaliges Bauernhaus mit Schopf
1Unterdorfstrasse 3
Gemeindehaus
iRestaurant zur Mühle
1Nebenbau von Doppelwohnhaus
6, 5, 193
.:_j_30 B, 30 A 127
180
170
Künten, 14.08.08
II
Gemeinde Künten Bau- und Nutzungsordnung / Anhang
Verzeichnis Kulturobjekte gemäss Bauzonenplan Inventar Nr.
Objekttyp
Strasse Nr.
914A
1Wegkreuze
1Hauptstrasse 3
914E
Wegkreuz
! Sulz, Chueweid
914F
!Wegkreuz
Sulz, Dorfstrasse
1915
!Brunnen
1 Sulz, Dorfstrasse bei Gebäude Nr. 100
Verzeichnis Naturobjekte gemäss Kulturlandplan Flurname objete Nr. lEinzelbäume
120 /
1Kohlenrüti
Einzelbüsche
11a
Unterrüti Stetteracher Langächer Ussere Berg
19b 7 la /
nterrüti
15 /
1Oberland
116c
1Geissrebe
I17b
Geissrebe-Bändle
27a /
Obermatte
141 /
Ussergried-Hängeler
14
Zilgasse-Leebere
14 1
Chalofen-Steinbühl
27b
1Obermatte
53
Schibler-Grossmatt
I lb
Unterrüti
117a / f )f 19c /
Geissrebe-Bändle Ussere Berg
L20 /
1Kohlenrüti
126 /
1Obermatte
Trockensteinmauern
1.
Lesesteinhaufen
Findlinge
".1
Künten, 14.08.08
III
Gemeinde Künten Bau- und Nutzungsordnung / Anhang
Verzeichnis Kulturobjekte gemäss Kulturlandplan Objekttyp
Nr.
1Weg!<reuze
110
Flurname /
i Saum-Saumhof
116a /
Geisswald
120 /
Kohlenrüti
27b /
1Obermatte [Hängeler-Gried
_143 /
älch
19 ..
of1Roggematt
142 /
. Holenau
Künten, 14.08.08
IV
Gemeinde Künten Bau- und Nutzungsordnung / Anhang
Empfindlichkeitsstufen Lärmschutzverordnung Art. 43 Empfindlichkeitsstufen 1 In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes21 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen: a. die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen; b. die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen; c. die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen; d. die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen. 2Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind.
Belastungsgrenzwerte für den Strassenlärm (Anhang 3, Lärmschutzverordnung) Belastungsgrenzwerte Empfindlichkeitsstufe (Art. 43)
II III IV
Alarmwert
Lr in dB(A)
Immissionsgenzwert Lr in dB(A)
Tag
Nacht
Tag
Nacht
Tag
Nacht
50 55 60 65
40 45 50 55
55 60 65 70
45 50 55 60
65 70 70 75
60 65 65 70
Planungswert
Lr in dB(A)
Künten, 14.08.08
V
Gemeinde Künten Bau- und Nutzungsordnung / Anhang
Stichwortverzeichnis Abstand zu Kulturland 19 Abstellräume 24 Arbeitszone 7 Arealüberbauungen 20 artenreichen Weiden 17 Ausnützungsziffer 18 Ausnützungszuschlag 18 Baukommission 29 Bauweise 4 Begutachtung 21 Benennung 21 Beratung 5, 15 besondere Waldgebiete 11 Bezug 24 Böschungsabstand 19 Campingzone 16 Dorfzone 5 Dachgestaltung 5 Dachneigung 5 Einfriedigungen 19 Entlang Baugebietsgrenze 19 Einwirkungen 27 Energiegewinnungsanlagen 26 Ersatzaufforstungen 9 Feuchtwiesen 11 Freihaltezone 7 Freihaltezone Rain 8 Garagenvorplätze 21 Gebühren 29 Geltungsbereich 1 Geschützte Objekte 14 Grünflächen 18 Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht 1 Inventare 3 Kinderspielplatz 24 Kommissionen 29 Kulturobjekte 15 Landhauszone 6 Landschaftskommission 29
Landschaftsschutzzone 13 Landwirtschaftszone 9 Bauten 9 Magerwiesen 11 mässig störend 18 Materialabbauzone 16 Minergie 22 Nachisolation 22 Naturobjekte 14 Naturschutzzonen 9 nicht störendes Gewerbe 18 Nutzungsreglement 29 Ortsbild 26 Planungsgrundsätze 2 Privatstrassen 19 Regeln der Baukunst 21 Reussparzelle 11 Reussuferschutzdekret 27 Richtpläne 3 Sicherheit 25 Sondernutzungsplan 2 Spezialzone für Heilpädagogisches Reiten 17 Stützmauern 19 Substanzschutz 14 Terrain 27 Übergang 26 Uferschutzzone 8, 12 Ungleichverteilung 19 Veloabstellplätze 24 Volumenschutz 15 Wald Reuss 11 Wärmeversorgung 22 Wintergärten 18 Wohn- und Gewerbeparkzone 7 Wohn-Gewerbezone 6 Wohnzonen 6 Zonenübersicht 4 Zufahrten 21
Künten, 14.08.08