Bauzonenplan Waagplatz
Piano d'utilizzazione · Bremgarten (AG) · Abrogato il 16 dic 2025
Documento
- Numero
- 2011-000958
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Bremgarten (AG)
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 22 giu 2011
- In vigore dal
- 22 giu 2011
- Abrogato
- 16 dic 2025
Carta
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File
NUPLA-4063-2011-E.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
22. Juni 2011
Nr. 2011-000958
Gemeinde Bremgarten; Teiländerung Bauzonenplan "Waagplatz"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
19. Mai 2010 6. Juli 2010 bis 4. August 2010 9. Dezember 2010 19. Januar 2011 8. Juni 2011
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
Zur Genehmigung liegen vor: Teiländerung Bauzonenplan "Waagplatz" 2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Am 17. Januar 2008 hat die Gemeindeversammlung von Bremgarten den südwestlichen Teil der Parzelle 4053 im Bereich des Waagplatzes von der WG3- in eine Grünzone umgezont. In der Folge stellte die Ortsbürgergemeinde als Grundeigentümerin des Grundstücks ein Entschädigungsbegehren wegen materieller Enteignung. Die Gemeindeversammlung lehnte jedoch am 4. Juni 2009 den geforderten Betrag ab und beauftragte den Stadtrat, ein Verfahren einzuleiten, um das Areal wieder der WG3-Zone zuzuführen. Gleichzeitig wird der Schutz der angrenzenden Einzelbäume aufgehoben. 2.2
Vorprüfung
Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 19. Mai 2010 ohne Vorbehalte.
Versand: 27. Juni 2011
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Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage ist mit dem Richtplan vereinbar. 3.1.3 Teiländerung Bauzonenplan Aus raumplanerischer Sicht wäre eine Grünzone aufgrund der örtlichen Verhältnisse im Sinne einer Zäsur im Siedlungsraum und im Interesse des Ortsbilds im Gebiet "Waagplatz" ebenfalls situationsgerecht. Das Ermessen für die vorliegenden Anpassungen am Bauzonenplan liegt jedoch bei der Gemeinde. Die Teiländerung am Bauzonenplan steht grundsätzlich keinen kantonalen Vorgaben entgegen, weshalb der Entscheid der Gemeinde zu respektieren ist. Aufgrund der in Abschnitt 2.1 geschilderten speziellen Situation ist die Auffassung der Gemeinde, dass vorliegend die Rechtsbeständigkeit der erneuten Zonenplananpassung nicht entgegensteht, rechtlich vertretbar (wesentliches öffentliches Interesse aufgrund des Gemeindebeschlusses über Entschädigungsfrage). Aussichten auf eine andere angemessene Lösung bestehen praktisch keine. 3.2
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Teiländerung des Bauzonenplans "Waagplatz" der Gemeinde Bremgarten vom 9. Dezember 2010 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
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2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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