Bau- und Nutzungsordnung
Seengen
Documento
- Numero
- 4208
- Comune
- Seengen
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 15 mag 2013
- In vigore dal
- 15 mag 2013
Carta
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Testo
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abtei!ung Raumentv,Ack;ung
Gemeinde Seengen Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
Mitwirkung vom:
22. Februar bis 22. März 2010
Vorprüfungsbericht vom:
8. Juni 2011 / 24. Februar 2012
Öffentliche Auflage vom:
21. April bis 21. Mai 2012
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:
23. November 2012
Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber:
Genehmigung:
Genehmigung durch den Rcgierungsrat Aarau, den .A ze, 43 Der Staatsschreiber:
INHALTSVERZEICHNIS
1. TEIL
2. TEIL
3. TEIL
4. TEIL
GELTUNGSBEREICH 1.1 Geltungsbereich 1.2 Übergeordnetes Recht
1 1
RAUMPLANUNG 2.1 Sondernutzungsplanung 2.2 Weitere Planungsinstrumente
1 2
ZONENVORSCHRIFTEN 3.1 Bauzonen 3.2 Landwirtschaftszonen 3.3 Schutzzonen 3.4 Überlagerte Schutzzonen 3.5 Schutzobjekte
3 8 8 10 12
DEFINITIONEN 4.1 Ausnützung 4.2 Gewerbe 4.3 Abstände 4.4 Abgrabungen 4.5 Arealüberbauung
14 14 15 15 16
., 5. TEIL
BAUVORSCHRIFTEN 5.1 Erschliessung 5.2 Technische Bauvorschriften 5.3 Wohnhygiene 5.4 Ausstattung
17 17 18 19
SCHUTZVORSCHRIFTEN 6.1 Ortsbild, Natur und Landschaft 6.2 Umweltschutz
21 23
7. TEIL
VOLLZUG, VERFAHREN
24
8. TEIL
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
24
ANHANG 1 AUSZUG AUS DEN ZIELVORSTELLUNGEN DER GEMEINDE
I
6. TEIL
ANHANG 2 SCHUTZZONEN UND -OBJEKTE, BAUTEN UNTER DENKMALSCHUTZ
II - IX
1. TEIL
GELTUNGSBEREICH
1.1 Geltungsbereich
Art. 1 Geltungsbereich
Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 1
Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.
2
3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
1.2 Übergeordnetes Recht
Art. 2 Übergeordnetes
Recht
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 1
Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR). 2
2. TEIL
RAUMPLANUNG
2.1 Sondernutzungsplanung
Art. 3 Gestaltungsplanpflicht
BNO Seengen
Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan gemäss § 21 BauG vorliegt oder die Voraussetzungen von Abs. 3 erfüllt sind. 1
1
Der Gestaltungsplan Rain bezweckt eine sorgfältige Einpassung der Bauten und der Umgebung ins Gelände sowie eine gesamthaft optimierte Überbauung. 2
Erschliessungsplanpflicht
3 Die im Bauzonenplan als Sondernutzungsplanpflicht bezeichnete Fläche darf nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungpsplan gemäss § 17 BauG vorliegt oder die Erschliessung mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag sichergestellt ist.
2.2 Weitere Planungsinstrumente
Art. 4 Kommunale
Richtpläne
Die kommunalen Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sachbereichen wie z.B. Siedlung, Verkehr, Freiraumgestaltung, Natur- und Landschaft. 1
2 Die Richtpläne sind behördenverbindlich und für die nachfolgenden Planungen wegleitend. Zuständig für die Festsetzung ist der Gemeinderat.
Bei Bedarf erstellt der Gemeinderat ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete. 3
Art. 5 Inventare
Grundlagenpläne Zielvorstellungen
Die Inventare (z.B. über Schutzzonen, Naturobjekte, Bauten und Kulturobjekte, archäologische Fundstellen) und die Grundlagenpläne (z.B. genereller Entwässerungsplan GEP, Landschaftsentwicklungskonzept LEP) dienen zur Orientierung über die bestehenden Verhältnisse. 1
Die Inventare und die Grundlagenpläne sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen. Sie haben keine direkte rechtliche Wirkung für das Grundeigentum und sind nach Bedarf zu überprüfen und anzupassen. 2
3 Die Ziele der BNO mit deren rechtlicher Bedeutung sind im Anhang 1 aufgelistet.
BNO Seengen
2
3. TEIL
Zonenvorschriften
3.1 Bauzonen
Art. 6
1 Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Ausnützungsziffer
Grenzabstand klein
gross
Gebäudehöhe
Firsthöhe
Gebäudelänge maximal
EmpfindlichZonenkeitsstufe vorschriften
Kernzone K
(0.80-1.10)
Art. 6 Abs. 3
Art. 6 Abs. 4
(4 m)
x
(10 m)
Art. 6 Abs. 6
(15 m)
---
III
Art. 7 Kernzone Oberdorf
KO
(0.80-1.00)
Art. 6 Abs. 3
Art. 6 Abs. 4
(4m)
x
(9m)
70 altri articoli
Art. 6 Abs. 6
(14m)
---
III
Art. 7 Dorfzone
D
(0.65-0.80)
Art. 6 Abs. 3
(4 m)
x
(9 m)
Art. 6 Abs. 6
(13 m)
---
III
Art. 7 Wohnzone
W3
0.70
5m
10 m
10 m
13m
---
II
Art. 8 Wohnzone
W2
0.50
4m
---
7m/
Art. 8 Abs. 4
10.5 m
25 m
II
Art. 8 Wohnzone
W1 Wohn- und Gewerbezone WG2
0.40
4m
6m
7m
9m
25m
II
Art. 8 0.60
Art. 9 Abs. 2
4m
---
8m
Art. 6 Abs. 6
11.5 m
---
III
Art. 9 Wohn- und
Gewerbezone WG3
0.75
Art. 9 Abs. 2
5m
---
9m
Art. 6 Abs. 7
11.5 m
---
III
Art. 9 ---
(4 m)
---
x
---
---
III
Art. 10 x
x
x
x
x
---
11/111
Art. 11 Spezialzonen Eichberg + Brestenberg
SE / SB
---
x
x
x
x
---
II
Art. 12 / § 13
Spezialzone Musterplatz SM
---
x
x
x
x
---
II
Art. 14 Gewerbezone
G Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeB
Die mit „x" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat im Rahmen der im Anhang aufgeführten Zielvorstellungen unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 2
BNO Seengen
3
3 Die „Werte in Klammern" gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. In der Kernzone K, der Kernzone Oberdorf KO und der Dorfzone D darf der höhere Richtwert der Ausnützungsziffer gemäss Abs. 1 nur beansprucht werden, wenn 50% der Gebäudegrundfläche im Erdgeschoss als öffentlich zugängliche, publikumsorientierte oder gewerbliche Nutzungen realisiert werden. Bei reinen Wohnnutzungen gilt der untere Richtwert. Eine über diesen hinaus gehende Ausnutzung kann nur für Dienstleistungen und für gewerbliche Nutzungen beansprucht werden. 4 In der Kernzone K und in der Kernzone Oberdorf KO ist bei einer Ausnützungsziffer von 0.65 oder höher ein Fachgutachten nötig, in dem die Einhaltung der qualitativen Anforderungen gemäss § 7 Abs. 3 BNO ausgewiesen wird. Das Fachgutachten ist mit dem Baugesuch aufzulegen. 5 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene wie auch die geschlossene Bauweise zulässig. 6
In den Zonen K, KO, D und WG2 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4.5 m aufweisen. Dadurch erhöhen sich die Gebäudehöhen gemäss Abs. 1 um 1.5 m. 7 In der Zone WG3 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen. Dadurch erhöhen sich die Gebäudehöhen gemäss Abs. 1 um 1 m.
In den im Bauzonenplan mit Punktraster dargestellten Flächen der Zone OeB gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 8
9 Für bestehende, rechtmässig erstellte Bauten gilt die Besitzstandsgarantie gemäss § 68 BauG. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung rechtmässig realisierte Ausnützung wird ungeachtet der Nutzungsart garantiert, sofern kein Widerspruch zum vorgenannten § 68 BauG entsteht.
§ Kernzone K, Kernzone Oberdorf KO, Dorfzone D
BNO Seengen
In der Kernzone K soll das bestehende Dorfzentrum erhalten und weiter entwickelt werden. Angestrebt wird eine attraktive, lebendige Nutzungsmischung mit einem angemessenen Anteil publikumsorientierter Nutzungen wie Läden, Restaurants und Dienstleistungen. Die Kernzone Oberdorf KO und die Dorfzone D dienen dem Erhalt und der zeitgemässen Weiterentwicklung der noch ablesbaren traditionellen Dorfteile. 1
4
2 Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie bestehende Landwirtschaftsbetriebe. Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Nettoladenfläche sind zulässig. In den braun umrandeten Bereichen sind je Standort mittelgrosse Verkaufsnutzungen bis insgesamt je 3'000 m2 Nettoladenfläche zugelassen.
Neu- und Umbauten müssen zur guten Gestaltung des Ortskerns und der traditionellen Dorfteile beitragen und sich bezüglich Stellung, kubischer Gestaltung, Gebäudevolumen, Gliederung der Fassaden, Dachform und -neigung, Materialien, Farbgebung, Platz-, Strassenund Aussenraumgestaltung so in ihre Umgebung eingliedern, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Wo ortsbaulich erwünscht, sollen durch Zusammenbau gut gestaltete, attraktive Freiräume (Innenhöfe, Plätze, Fussgängerbereiche etc.) geschaffen werden. Im übrigen gilt
Art. 43
BNO. 3
Art. 8 Wohnzonen
W1 / W2 / W3
1 Die Wohnzonen W1, W2 und W3 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe und Dienstleistungen sind in untergeordnetem Masse zugelassen. 2
Bauten, Aussenanlagen und Terrainveränderungen sind besonders gut in die landschaftliche Umgebung und die Topografie einzupassen. Diesbezüglich gelten die in § 45 und § 46 BNO formulierten Anforderungen. Wohnzone W1
Die Wohnzone W1 ist für freistehende Einfamilienhäuser bestimmt. Der Einbau einer zusätzlichen Wohnung ist gestattet. Deren Bruttogeschossfläche BGF darf 2/3 der Hauptwohnung betragen, höchstens jedoch 100 m2. Nicht störende Gewerbe und Dienstleistungen sind nur im Ausmass der erwähnten zusätzlichen Wohnung zugelassen (jedoch keine Kumulierung mit zusätzlicher Wohnung).
Wohnzone W2
4 Die Wohnzone W2 ist für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Reiheneinfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser bis maximal 4 Wohnungen bestimmt. Zusätzlich gelten folgende Bestimmungen:
3
- Terrassierte Bauten dürfen innerhalb einer zusammenhängenden Baueinheit höchstens 3 Wohneinheiten aufweisen. Sie sind der Hangneigung folgend ins Terrain einzupassen und müssen den natürlichen Hangverlauf weiterhin erkennbar lassen. - Für Bauten mit Flachdach beträgt die max. Gebäudehöhe 8.8 m, sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes Attika- oder Dachgeschoss erstellt wird. Zusätzliche Sockelgeschosse im Untergeschoss müssen sich deutlich von der Hauptfassade absetzen mit einem Gebäudevorsprung von mindestens 3 m. Eine Kumulation der Gebäudehöhen mit dem Höhenbonus für Arealüberbauungen ist nicht zulässig. BNO Seengen
5
Wohnzone W3
5 In der Mehrfamilienhauszone W3 ist nur der Bau von Mehrfamilienhäusern gestattet.
Art. 9 Wohn- und Gewerbezone
WG2 / WG3
1 Die Wohn- und Gewerbezonen WG2 und WG3 sind für gemischte Nutzungen bestimmt. Zugelassen sind Wohnungen, mässig störendes Gewerbe sowie bestehende Landwirtschaft und Dienstleistungen. Verkaufsnutzungen bis 500 m2 Nettoladenfläche sind zulässig, sofern sie kein übermässiges Verkehrsaufkommen erzeugen.
Der höhere Wert der Ausnützungsziffer gegenüber der W2 bzw. der W3 kann nur beansprucht werden für Bauten mit einem Gewerbeanteil von mindestens 25% der Bruttogeschossfläche. Der Gewerbeanteil ist im Erdgeschoss anzuordnen. 2
3 Bei reinen Wohnnutzungen und bis 25% Gewerbeanteil gelten die Höhenmasse, die Grenzabstände sowie die Einpassungsbestimmungen der Wohnzone W2. 4 Innerhalb des im Bauzonenplan als Umgebungsschutz Boniswilerstrasse bezeichneten Bereiches müssen allfällige Ergänzungs- und Neubauten so angeordnet werden, dass der Charakter des parkartigen Baumbestandes erhalten bleibt.
Art. 10 Gewerbezone
1 Die Gewerbezone G ist für mässig störende gewerbliche Bauten bestimmt. Verkaufsnutzungen bis 500 m2 Nettoladenfläche sind zulässig, sofern sie kein übermässiges Verkehrsaufkommen erzeugen. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal und bis max. 150 m2 BGF gestattet. 2 Die Grünflächenziffer beträgt 15%. Maximal die Hälfte der geforderten Grünfläche darf, ergänzend zur kantonalen Definition, als extensive Dachbegrünung angelegt werden. Die begrünten Dächer sind bei der Ermittlung der Grünflächenziffer mit einem Faktor von 0.5 anrechenbar. 3 Die Grünflächen sind als extensiv gepflegte Flächen und, soweit betrieblich möglich, zusammenhängend anzulegen. Sie haben der Eingliederung in das Siedlungsgefüge zu dienen, insbesondere entlang von Strassen und benachbarten Wohnbauten. Die Bepflanzung ist mit standortgerechten einheimischen Bäumen und Sträuchern vorzunehmen.
BNO Seengen
6
Art. 11
Zone für öffentliche 1 Die Zone für öffentliche Bauten OeB ist für Bauten und Anlagen beBauten und Anlagen stimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. OeB 2 Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.
Art. 12 Spezialzone
Brestenberg SB
Die Spezialzone Brestenberg SB ist für mässig störende, vorwiegend der Allgemeinheit zugängliche Nutzungen bestimmt. Zugelassen sind Hotels, Restaurants, kulturelle Nutzungen, Räume für Ausund Weiterbildung. Westlich der Brestenbergstrasse ist maximal eine Wohnung und östlich der Brestenbergstrasse sind Studios für Angestellte und den Betriebsinhaber gestattet. 1
2
Erneuerung und Erweiterung der bestehenden Betriebs-, Versorgung- und Personalbauten und der dazugehörigen Anlagen sind gestattet, sofern die Einpassung in die bauliche und landschaftliche Umgebung gewährleistet ist. Der Gemeinderat beurteilt die Einpassung anhand der Kriterien in § 44 BNO.
Art. 13 Spezialzone
Eichberg SE
Die Spezialzone Eichberg SE ist bestimmt für mässig störende Nutzungen in Zusammenhang mit dem bestehenden Kurhaus, dem Restaurant und Hotel sowie Landwirtschaft und bodenunabhängige Pflanzenproduktion. Vereinzelte Wohnungen für Angestellte und den Betriebsinhaber sind gestattet. 1
Hinsichtlich der Einpassung in die bauliche und landschaftliche Umgebung gilt § 12 Abs. 2 BNO sinngemäss.
Art. 14 Spezialzone
Musterplatz SM
Die Spezialzone Musterplatz dient der Freizeit und Erholung für kynologische Zwecke. 1
Der Gemeinderat kann Vorschriften über die Nutzung des Areals, die Gestaltung von Bauten, die Parkierung und dergleichen erlassen. Zugelassen sind höchstens Kleinbauten. 2
BNO Seengen
7
3.2
Landwirtschaftszonen
Art. 15 Landwirtschaftszone
LWZ
1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne von Art. 16 und
Art. 16a
Abs. 1, 1bis und 2 RPG bestimmt.
Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht.
2
3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
Art. 16 Bauten in der
Landwirtschaftszone
1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. Der Standort muss landschaftlich tragbar sein. Für Wohngebäude sind in der Regel 2 Vollgeschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 2
3
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).
3.3
Schutzzonen
Art. 17 Naturschutzzonen
Kulturland
BNO Seengen
1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie von typischen Einzelobjekten.
8
2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Düngung, Beweidung, Aufforstung nicht gestattet.
Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden.
3
Der Kulturlandplan scheidet folgende Flächen als Naturschutzzonen aus: 4
Schutzzone
Schutzziele
Trockenstandorte
- Erhaltung und Förderung der Arten- - Nutzung als Heuwiese und Strukturvielfalt - extensive Bewirtschaftung - Schnitt frühestens ab 1. Juli oder gemäss vertraglicher Vereinbarung
Feuchtstandorte
- Riedwiese / Flachmoor - Laichgebiet, Brutbiotop
Besondere Bestimmungen im Ried (Reservatszone)
Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungsbeschränkungen
- Streuschnitt im Herbst / Winter - Kein Befahren
Für das Ried (Reservatszone gemäss Hallwilerseeschutzdekret) gilt ein Betretungsverbot.
5
Art. 18 Naturschutzzonen
Wald
1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 2
3
Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt:
Schutzzone
Schutzziele
Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungsbeschränkungen
Moordorf-Risle WNI-Objekt Nr. 1
- Reservat
- Verzicht auf jegliche Nutzung
Eggenmösli WNI-Objekt Nr. 2
- Störungsfreier, alt- und tohtholzrei- Nadelholz sukzessive nutzen und auf cher Laubmischwald Laubholz verjüngen - natürlich fliessender Aabach und - alte Laubbäume, vor allem Eichen, Brutplätze der schutzwürdigen Vogelerhalten arten erhalten
BNO Seengen
9
Schlattwald WNI-Objekt Nr. 3
- alt- und tohtholzreicher Laubmischwald mit hohem Anteil Eichen - hohe Vielfalt standortheimischer Laubbäume, grosskronige Laubbäume
- gemäss Eichenwaldreservatvertrag - Wald für motorisierten Verkehr konsequent absperren - trupp- bis horstweise Altholz belassen - Nutzung alter Eichen möglichst lange hinauszögern, qualitativ schlechte Eichen stehen lassen - Nadelholzanteil sukzessive reduzieren
Tal WNI-Objekt Nr. 5
- alt- und tohtholzreicher Laubmischwald
- Nadelholzanteil weiter reduzieren
Besondere Waldstandorte 3a / 6
- Besondere Bestandesstrukturen schutzwürdiger Pflanzen der Krautschicht erhalten
- Forstliche Nutzung nur im Interesse des Schutzzieles
3.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 19 Landschaftsschutzzone
1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone und den Naturschutzzonen überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart.
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 15 BNO (Landwirtschaftszone) und
Art. 17
BNO (Naturschutzzonen). Von den in Abs. 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Christbaumkulturen, Aufforstungen und länger als 3 Monate dauernde Abdeckungen verboten. 2
3 Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Einzäunungen, Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen wie z.B. eine gut einsehbare Lage vom See entgegenstehen.
BNO Seengen
10
Art. 20 Hochstammbäume
Zur Erhaltung und Förderung eines vielfältigen und strukturreichen Landschaftsbildes mit Hochstammbäumen kann der Gemeinderat gestützt auf ein Förderprogramm ein Reglement erlassen.
Art. 21 Uferschutzstreifen
1 Die im Bauzonenplan und im Kulturlandplan als Uferschutzstreifen bezeichneten Zonen sind der Grundnutzungszone überlagert. Sie dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere sowie der Förderung eines vielfältigen Orts- und Landschaftsbildes. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Pflegemassnahmen und Nutzungsbeschränkungen nach den Bestimmungen der jeweiligen Grundnutzungszone. 3 Folgende Flächen und Gebiete werden als überlagerte Schutzzonen festgelegt:
Schutzzone
Schutzziel
Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungsbeschränkungen
Uferschutzstreifen
- Erhaltung und Förderung der Artenund Strukturvielfalt - Erhaltung und Schaffung naturnaher Ufer und Schutz der Ufervegetation, wo möglich ökologisch aufwerten - Schutz des Gewässers vor Schadstoffeintrag - Erhaltung der Funktion als Vernetzungsachse
- Nutzung und Pflege nach ökologischen Grundsätzen - Nährstoffeintrag in Gewässer verhindemn - Bachborde periodisch mähen, wobei das Schnittgut zu entfernen ist - für bestockte Ufer gelten Pflegemassnahmen der Hecken (§ 23 BNO) - ein Streifen von 3 m beidseits des Baches ab Böschungsoberkante ist extensiv zu bewirtschaften
Art. 22 Hochwasserschutz /
Hochwassergefährdetes Gebiet
BNO Seengen
Wer in der Hochwassergefahrenzone oder in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch darzulegen, dass er mit dem Projekt die erforderlichen Massnahmen zur Gefahrenbeseitigung und Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser HQ100 auszurichten. Als massgebend gelten namentlich die Gefahrenhinweiskarte, der aktuelle Stand der Gefahrenkarte, der Ereigniskataster, die Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung. Die Unterlagen können auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. 1
11
Hochwassergefahrenzone
2 In der Hochwassergefahrenzone sind Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fenster, Abfahrten und Lichtschächte ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährdete Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig.
In Gebieten mit Restgefährdung (Gefahrenstufe ohne ausgewiesenes Defizit) oder ausserhalb der Untersuchungsperimeters der Gefahrenkarte Hochwasser oder wo Gefährdungen durch Oberflächenwasser auftreten können, kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. 3
4 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen, sowie unter Abwägung sämtlicher betroffener Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.
3.5
Schutzobjekte
Art. 23 Naturobjekte
Die im Bauzonenplan und im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Objekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. 1
2
Es werden folgende Naturobjekte ausgeschieden:
Schutzzone
Schutzziel
Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungsbeschränkungen
Hecken, Feld- und Ufergehölze
- Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft - Vernetzungselement - Windschutz - vielfältiger Übergangsbereich - Artenreichtum
- artenreiche Struktur erhalten oder aufwerten - periodisch zurückschneiden / verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - vorgelagerter Krautsaum von 3 m Breite anlegen und extensiv nutzen - markante Bäume nicht entfernen - Neupflanzungen möglich, wenn dies gartengeschichtlich begründbar ist
Einzelbäume, Baum- - siedlungs- und landschaftsprägendes - Pflege auf lange Lebensdauer reihen / -gruppen Element - bei natürlichem Abgang ersetzen - Ersatz möglich, wenn dies gartengeschichtlich begründbar ist
BNO Seengen
12
Aussichtspunkte
- Aussicht frei halten
Geologische Objekte - Erhaltung der natürlichen Geländeund Landschaftsstruktur
- keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen - Findling in seiner natürlichen Umgebung erhalten
Gegenüber den im Bauzonenplan bezeichneten, geschützten Einzelbäumen im Gebiet Rüge! haben Hochbauten vom Stamm aus gemessen einen Abstand von mindestens 10 m einzuhalten. 3
Art. 24 Gebäude mit
Substanzschutz
1 Die im Bauzonenplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden, sondern sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie ausund umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist und wesentliche Elemente der Bausubstanz erhalten bleiben. Dachausbauten sind zugelassen. Ergänzungsbauten sowie neue Sekundärbauteile wie Balkone, Treppen, technische Bauten und Dachaufbauten sind zugelassen, sofern sie mit dem unter Schutz stehenden Bauvolumen harmonieren. Bei Einhaltung des Schutzzieles ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume gestattet. Bauliche Veränderungen aller Art sind bewilligungspflichtig, auch wenn sie nicht unter die allgemeine Baubewilligungspflicht gemäss ABauV fallen.
Gebäude mit Volumenschutz
Die im Bauzonenplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und ihrem Volumen bzw. der Gebäudestellung geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht oder aus wohnhygienischen Gründen (z.B. genügende Raumhöhe gemäss § 37 BNO) eine angemessene Volumenvergrösserung nötig ist. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt oder zugestanden werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung ins Ortsbild zu achten. 2
Werden gesetzliche Abstände zu Kantonsstrassen unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau die Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt voraus. 3
Art. 25 Kulturobjekte
BNO Seengen
Die im Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte (Grenzsteine und dgl.) sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind zu unterhalten. 13
4. TEIL
Definitionen
4.1 Ausnützung
Art. 26 Ausnützungszuschlag
Für unbeheizte Wintergärten (Dach- und Wandkonstruktion mehrheitlich aus Glas) wird ein Ausnützungszuschlag gewährt. Er darf max. 10% der Bruttogeschossfläche pro Wohneinheit betragen und ist auf höchstens 20 m2 pro Wohneinheit zu begrenzen. 1
2 Für behindertengerechte Bauweise, die über die Anforderungen von § 37 BauV hinaus geht, kann der Gemeinderat einen Ausnützungszuschlag bis max. 5 % gewähren. 3
Die Zuschläge können kumuliert werden.
4.2
Gewerbe
Art. 27 nicht störende Gewerbe
Als nicht störendes Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
mässig störende Gewerbe
2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten (in der Regel werktags von 6.00 bis 22.00 Uhr) beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als stark störend.
BNO Seengen
1
14
4.3
Abstände
Art. 28 Abstand gegenüber
dem Kulturland
1 Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude ein Grenzabstand von 4 m einzuhalten. Für Klein- und Anbauten beträgt der Mindestabstand 2 m.
Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden. 2
Art. 29 Reduktion der
Grenzabstände
Die Reduktion der Grenzabstände gemäss § 47 Abs. 2 BauG darf folgende Minimalwerte nicht unterschreiten: 1
Grenzabstand klein Grenzabstand gross
W1 3m 5m
W2 2.5 m 2.5m
W3 5m 10 m
2 Vorbehalten bleiben die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen. 3 Für Klein- und Anbauten sowie für unterirdische Bauten gelten die Vorschriften von § 18 ABauV.
4.4 Abgrabungen
Art. 30 Abgrabungen
Das an eine Gebäudefassade anschliessende Terrain darf durch Abgrabungen nicht mehr als ein Drittel der Fassadenlänge freigelegt werden. In Abweichung davon darf die Abgrabung auf einer Fassade maximal 6 m (z.B. nur für Garagen oder nicht dem Wohnen dienende Räume) betragen, auch wenn der zulässige Drittel überschritten wird. 1
2 Bei denjenigen Fassaden, welche die zulässigen Masse gemäss Abs. 1 überschreiten, müssen die Gebäude- und Firsthöhen um die Höhe der Abgrabung reduziert werden.
BNO Seengen
15
4.5
Arealüberbauung
Art. 31 Minimale Flächen
1
Ausnutzungszuschlag
Die in den Zonenvorschriften festgelegte Ausnützung erhöht sich um 10 % bis max. 15 %. Der Gemeinderat legt auf Antrag des Fachgutachters den Ausnützungszuschlag fest.
Geschosszahl
3 Im Rahmen von Arealüberbauungen darf die Gebäudehöhe nur in den Zonen W2 und W3 sowie WG2 und D gegenüber dem zulässigen Maximalmass der Einzelbauweise um 3.00 m erhöht werden, sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes Attika- und Dachgeschoss erstellt wird.
BNO Seengen
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Arealüberbauungen sind nur in den Zonen W2 und W3 sowie WG2, WG3 und D zulässig, wenn die zusammenhängende anrechenbare Landfläche minimal 2500 m2 aufweist und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen gemäss § 21 ABauV erfüllt sind. 2
5. TEIL
Bauvorschriften
5.1 Erschliessung
Art. 32 Benützung von
Privateigentum
Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten ist Sache des Gemeinderates.
1
Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen. 2
3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
5.2
Technische Bauvorschriften
Art. 33 Allgemeine
Anforderungen
1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.
Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. 2
Art. 34 Abstände bei Nachisolation
BNO Seengen
Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Höhenmasse nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden und die Ausnützungsziffer überschritten wird. In Bezug auf die gestalterischen Anforderungen sind die Zonenvorschriften zu beachten.
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Art. 35 Energiesparmassnahmen
1 Esist besonders
auf eine energiesparende Bauweise und auf die rationelle und wertigkeitsgerechte Nutzung der verfügbaren Energie zu achten. Nach Möglichkeit sind erneuerbare, einheimische Energiequellen und Energieträger zu verwenden.
2 Bei nicht erneuerbaren Energiequellen sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, wenn der Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, umweltschonend, energiesparend und wirtschaftlich zumutbar ist. 3 Für einen sparsamen Energiehaushalt sind bereits bei der Planung geeignete Massnahmen vorzusehen. Die Gemeinde fördert die Erreichung der energetischen Ziele.
5.3 Wohnhygiene
Art. 36 Ausrichtung
der Wohnung
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.
Art. 37 Raummasse,
Fenstergrösse
1
Für Neubauten gelten nachstehende Masse:
Raumhöhen für Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: -Vollgeschoss mind. 2.30 m -Dachgeschoss mind. 2.30 m auf 20% Fläche, mind. aber auf 20 m2 Die Fensterfläche hat 1/10 der Bodenfläche zu betragen. Bei abgeschrägten Zimmern wird ab einer Raumhöhe von 1.5 m gemessen, wobei die Fensterfläche mind. 0.8 m2 aufweisen muss. Die Fenster müssen direkt ins Freie führen. 2
Keller- und Abstellräume in Mehrfamilienhäusern: - für eine 1-Zimmerwohnung mind. 10 m2 - für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich
BNO Seengen
18
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonfläche aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen). 3
4 In den Kern- und Dorfzonen kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.
Art. 38
Bezug von WohDer Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgeräume
trocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
5.4 Ausstattung
Art. 39 Anordnung der Garagen und Abstellplätze
1 Parkplätze sollen zusammengefasst werden, so dass die Wohnbereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Die Anzahl und Anordnung richten sich nach der VSS-Norm und der darauf basierenden Richtlinie der Gemeinde.
Die Parkplätze sind so zu gestalten, dass eine gute Freiraum- und Strassenraumqualität entsteht. Insbesondere sind oberirdische Parkplätze zwecks Erhaltung von Grünflächen und Vorgärten zweckmässig anzuordnen. 2
3 Offene, ebenerdige Parkfelder sind in der Regel mit Hecken, Sträuchern, Bäumen oder Rankgewächsen zu begrünen. Die Abstellflächen sind in der Regel wasserdurchlässig auszuführen oder das Oberflächenwasser ist mittels Versickerung abzuleiten. 4 Wo es die Verkehrssicherheit oder der Immissionsschutz erfordern, kann verlangt werden, dass bis zwei Drittel der erforderlichen Abstellplätze unterirdisch oder überdeckt anzuordnen sind. 5
Der Garagenvorplatz muss, von der Strassen- resp. Gehweggrenze aus gemessen, mindestens eine Tiefe von 5.50 m aufweisen.
BNO Seengen
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Art. 40 Velos,
Kinderwagen
Mindestens 50% der erforderlichen Veloabstellplätze sind oberirdisch, überdeckt und in der Nähe der Hauseingänge anzuordnen. In gut zugänglichen und abschliessbaren Räumen innerhalb des Gebäudes sind Abstellmöglichkeiten für Kinderwagen und dergleichen vorzusehen.
Art. 41 Spielplätze
1 Beim Bau von Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen sind möglichst abseits von Strassen, Zufahrten und Abstellplätzen gut besonnte Kinderspielplätze oder gemeinschaftlich nutzbare Aussenräume auf privatem Grund anzulegen. Die Grösse hat gesamthaft mind. 15 °A der anrechenbaren Geschossflächen zu betragen. Bei der Ausgestaltung sind die Spielbedürfnisse der Kinder unterschiedlicher Altersstufen zu berücksichtigen.
Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz zu den Wohnhäusern liegen und von Kindern gefahrlos erreicht werden können. 2
Die Spielplätze müssen durch den Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden. Bau und Unterhalt sind im Grundbuch anzumerken. 3
Gemeinschaftsräume
Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als acht Wohnungen ist ein Gemeinschaftsraum für die Freizeitbeschäftigung oder ein gedeckter, witterungsgeschützter Spielbereich im Freien vorzusehen. Die Fläche hat mindestens 20 m2 zu betragen. Ab einer Bruttogeschossfläche von 1000 m2 sind 30 m2 vorgeschrieben. Die erforderlichen Masse gelten pro Gebäude. 4
Art. 42 Abfallentsorgung
BNO Seengen
Für die getrennte Abfallentsorgung und für allfällige Container sind die nötigen Bereitstellungsplätze vorzusehen.
20
6. TEIL
Schutzvorschriften
6. 1 Ortsbild, Natur und Landschaft
Art. 43 Ortsbildschutz
1 In den Kernzonen und Dorfzonen beurteilt der Gemeinderat die Kernzone / Dorfzone Einordnung anhand der in § 7 Abs. 3 BNO aufgeführten Kriterien.
Abbrüche von ortsbildbestimmenden Bauten sind nur bei Vorliegen eines genehmigten Neubauprojektes gestattet.
2
3
Fassadenrenovationen sind bewilligungspflichtig.
Die Gemeinde fördert die Erhaltung und Pflege des Ortsbildes durch eine unentgeltliche Erstberatung durch Fachleute. Zu diesem Zweck müssen Bauvorhaben frühzeitig als Voranfrage eingereicht werden. Der Gemeinderat kann auf Kosten der Bauherrschaft ein unabhängiges fachliches Gutachten einholen. 4
Art. 44 Ortsbild- und Landschaftsschutz
Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild und in die Landschaft ausserhalb der Kern- und Dorfzone nach folgenden Kriterien: 1
a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum und in der Landschaft, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigung. 2
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) die Verbesserung oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
BNO Seengen
21
Art. 45 Dachgestaltung
1 Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf insbesondere an landschaftlich exponierten Lagen, am Siedlungsrand sowie im Bereich von geschützten Objekten besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform und des Bedachungsmaterials ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. 2 Dachaufbauten und Dachflächenfenster haben sich in Grösse, Form und Material gut ins Dach zu integrieren. Sie sind auf das für die Belichtung der Dachräume notwendige Minimum zu beschränken.
Flachdächer und Pultdächer bis zu einer Neigung von 100 sind extensiv zu begrünen. Ausgenommen sind begehbare Terrassen und Dachflächen bis 10 m2. 3
Art. 46 Aussenraumgestaltung
Bauten und Anlagen haben dem natürlichen Terrainverlauf und der charakteristischen Geländeform zu folgen. Die Höhenlage der Geschosse ist so zu wählen, dass möglichst wenig Terrainveränderungen nötig sind. Geländeabsätze sind so weit wie möglich in Form von Böschungen auszubilden. Der natürliche Hangverlauf muss bei Gebäuden am Hang erkennbar bleiben. 1
2 Stützmauern dürfen an landschaftlich exponierten Talseiten von Grundstücken und von Gebäuden maximal 1.5 m hoch sein. Höhere Stützmauern sind nur an bergseitiger, wenig einsehbarer Lage von Gebäuden bis maximal 2.5 m und im Sinne von Abs. 4 zugelassen, soweit diese für eine angemessene Sitzplatzgrösse (z.B. 15 m2) nötig sind. Mauern als Einfriedigungen sind bis zu einer Höhe von 50 cm gestattet. 3 Aufschüttungen dürfen gegenüber dem gewachsenen Terrain an keinem Punkt höher als 1.5 m sein. Terrassierte Stufen müssen mindestens 3 m zurückgesetzt sein.
Höhere Aufschüttungen und Stützmauern können auf einer geringfügigen Fläche bewilligt werden, wenn dadurch eine gute Einpassung von Bauten und Anlagen ins Gelände erzielt wird. 4
5 Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Im Umgebungsplan sind die Art der Bepflanzung, der Beläge und der Grünflächen sowie die Höhenverhältnisse im Detail nachzuweisen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. Für die Bepflanzung sind mehrheitlich einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden.
BNO Seengen
22
6 Entlang der Siedlungsränder müssen einheimische, standortgerechte Gehölze (Bäume und Sträucher) gepflanzt werden. Der Gemeinderat erlässt wo nötig zur Umgebungsgestaltung entsprechende Auflagen in der Baubewilligung, um die gewünschte Siedlungsqualität zu erreichen. 7 Einfriedigungen und Stützmauern dürfen nur in klaren Formen mit ruhigem Erscheinungsbild ausgeführt werden (z.B. gehauene oder gesägte Steine, Steinkörbe, Trockenmauern, Betonstützmauern). Sie dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind übermässig in Erscheinung tretende Einfriedigungen und Stützmauern.
Art. 47 Antennen
Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist in den Zonen K, KO, D sowie SB und SE untersagt, soweit mit zumutbarem Aufwand Alternativlösungen möglich sind.
Art. 48 Ruinen,
Baulücken
Durch Brand, Elementarereignisse oder Vernachlässigung beschädigte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder wiederhergestellt werden.
6. 2 Umweltschutz
Art. 49 Einwirkungen
1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.
Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Ablagerungen, Deponien, Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Licht, Staub oder Strahlen. 2
Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 3
BNO Seengen
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Art. 50 Sexsalons,
Spielsalons und dgl.
Sexsalons, Spielsalons und ähnliche Betriebe, die übermässige optische, akustische oder verkehrsmässige Immissionen verursachen, sind in allen Zonen untersagt.
7. TEIL
VOLLZUG, VERFAHREN
Art. 51 Zuständigkeit
Der Gemeinderat kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute auf Kosten der Gesuchsteller beiziehen.
Art. 52 Gebührenreglement
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
Art. 53 Vollzugsrichtlinien
Der Gemeinderat erlässt Richtlinien für die Pflege und den Unterhalt der Schutzzonen und Schutzobjekte.
8. TEIL
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Art. 54 Aufhebung
bisherigen Rechts
BNO Seengen
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: der Bauzonenplan und der Kulturlandplan vom 19. Sept. 1991 die Bau- und Nutzungsordnung vom 21. Juni 1996 / 30. Nov. 2001 Teiländerung Bauzonenplan Schwerzimatten vom 9. Juni 1995 Teiländerung Bauzonenplan und Kulturlandplan „2001" vom 30. November 2001 Teiländerung Bauzonenplan Schwerzistrasse vom 28. November 2003 Teiländerung Bauzonenplan und Kulturlandplan Musterplatz vom 11. Juni 2004 Teiländerung Kulturlandplan Umsetzung LkB vom 3. Juni 2005
24
Anhang 1
Auszug aus den Zielvorstellungen der Gemeinde
Zielvorstellungen
Art. 5 Abs. 3 BNO
Die BNO dient der Verwirklichung der Planungsgrundsätze hinsichtlich der räumlichen Ordnung und der Umwelt. Die Planungsgrundsätze sind massgebender Beurteilungsmassstab für alle raumwirksamen Tätigkeiten. 1
2
Die wesentlichen Ziele der BNO sind:
- die Erhaltung und massvolle Weiterentwicklung des attraktiven Dorfkerns mit gemischten Nutzungen - die Erhaltung der Standortvorteile mit den attraktiven Wohnlagen, dem breiten Schulangebot, den vielfältigen Erholungsmöglichkeiten sowie der reizvollen Seen- und Kulturlandschaft - die Erhaltung, Pflege und zeitgemässe Entwicklung der traditionellen Dorfteile und der kulturgeschichtlich bedeutsamen Bauten - die Erreichung einer guten räumlichen und architektonischen Qualität mit einer sorgfältigen Umgebungsgestaltung im gesamten Siedlungsgebiet - die massvolle Verdichtung unter Wahrung angemessener Grünund Freiräume - der optimierte Langsamverkehr mit attraktiven und durchgehenden Fuss- und Radwegverbindungen sowie mit hoher Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer - ein noch verträglicher Durchgangsverkehr, welcher auf die Hauptachsen zu konzentrieren ist - die Erhaltung und Weiterentwicklung der prägenden wertvollen Natur- und Landschaftselemente im Siedlungsgebiet und im Kulturland - der Erhaltung des Kulturlandes vorab für eine landwirtschaftliche Produktion, welche die Bodenfruchtbarkeit gewährleistet und der Erholungsfunktion für die Allgemeinheit dient.
BNO Seengen, Anhang
I
Anhang 2
Schutzzonen Trockenstandorte, § 17 BNO Nr 3.3.01 3.3.02 3.3.03 3.3.04 3.3.05 3.3.06 3.3.07
Flurname Juch Siglisbüel Unter Eichberg Langsamstig Dottemoos Talhof Schlossrain
Parzelle Nr. 83 89 122 129 107, 184 775 1833, 1836
Feuchtstandorte, § 17 BNO Nr 3.3.08 3.3.09 3.3.10 3.3.11
Flurname Gyschberg Schlossacher Brästeberg Brästeberg
Parzelle Nr. 888 357 1367 1367
Naturschutzzonen im Wald, § 18 BNO Nr W.01 W.02 W.03 W.03a W.03b
Flurname Risle Aabach Im Schlatt Im Schlatt Schlatt
W.05 W.06
Tal Leilöcher
Parzelle Nr. 1561 320-322, 325-327, 363, 2913 30, 363, 2871, 2874, 2886, 2888-2891 43, 44, 45 15-21, 23-26, 28-29, 252, 255-59, 290-292, 2368, 2369, 2875-2884 784-787, 789, 790, 2645 2347
BNO Seengen, Anhang
II
Geschützte Natur- und Kulturobjekte Hecken, Feld- und Ufergehölze, § 23 BNO Nr Flurname 3.5.001 Riedestel 3.5.002 Juch 3.5.003 Juch, Siglisbüel 3.5.004 Siglisbüel 3.5.005 Siglisbüel 3.5.006 Eichberg 3.5.007 Eichberg 3.5.008 Hinterweierächer, Siglisbüel 3.5.009 Unteres Rönnfeld 3.5.010 Siglisbüel 3.5.011 Unteres Rönnfeld 3.5.012 Unter Eichberg 3.5.013 Unter Eichberg 3.5.014 Lättacher 3.5.015 Dottemoos, Saferied 3.5.016 Saferied 3.5.017 Oberrötle 3.5.018 Oberrötle 3.5.019 Lättacher 3.5.020 Lättacher, Aerdbrust 3.5.021 Oberes Rönnfeld 3.5.022 Saferied 3.5.023 Binzematt 3.5.024 Binzematt 3.5.025 Aerdbrust 3.5.026 Hagelacher, Fuchsacher 3.5.027 Sandacher 3.5.028 Vorderrötle 3.5.029 Binzematt 3.5.030 Binzematt 3.5.031 Aerdbrust, Hagelacher 3.5.032 Sandacher 3.5.033 Steinis, Sandacher 3.5.034 Bockhorn 3.5.035 Bockhorn 3.5.036 Schürmatt, Gyschberg
BNO Seengen, Anhang
Parzelle Nr. 122 83 83, 92, 93 89, 90 100 122, 2904 122 83 71 81, 83 71, 82 122 122 122 132-134, 177-184, 2558 2555 135, 159 148 122 122, 640, 688-696 210 184 122, 657 640, 696 695 703 197 537 122, 634, 641 661 667 171 199, 2395 722 722 765
III
Hecken, Feld- und Ufergehölze (Fortsetzung) Nr
Flurname 3.5.037 Musterplatz 3.5.038 Talhof 3.5.039 Steinis 3.5.040 Gyschberg 3.5.041 Gyschberg 3.5.042 Talhof, Geissjute
Parzelle Nr.
3.5.043 Chaibewinkel 3.5.044 Gyschberg 3.5.045 Sunneberg, Wygarte
3/3 782, 812, 888 570, 572, 577, 579, 2955, 3029, 3057, 3248, 3254, 3311, 3399 2531 888, 890, 2531
3.5.046 3.5.047 3.5.048 3.5.049 3.5.050 3.5.051 3.5.052 3.5.053 3.5.054 3.5.055 3.5.056 3.5.057 3.5.058 3.5.059 3.5.060 3.5.061 3.5.062 3.5.063 3.5.064 3.5.065 3.5.066
Müllhalde Gyschberg, Müllhalde Hübel Weid, Scheiacher Hammerschmiede Hammerschmiede ARA Brunniker Hübel Hübel Hübel Eggemösli Faadhag Grossacher Eggemösli Eggemösli, Chalberweid Ermel Faadhag, Löfflirain Faadhag Reservoir Seemle Rossweid, Bleichematt
3.5.067 3.5.068 3.5.069 3.5.070 3.5.071
Schlosshof Schlosshof Schlosshof Reservoir Ermel Mösli 3.5.072 Bleichematt 3.5.073 Dornis 3.5.074 Neuhof
BNO Seengen, Anhang
313 768 2579 888, 889 888 768, 775
878 809, 815, 816 2530 1050, 2530 2913 460 944, 945, 946, 947, 950, 951 879, 942-949 941 330, 332 2080, 2084 2007, 2043, 2057, 2058 332, 335 332, 333 926 1967, 1970 1971, 1972 3043 327 363 363, 3357, 3358 3195 1953, 1954, 1955 1982 3360 2759 2487
IV
Hecken, Feld- und Ufergehölze (Fortsetzung) Nr 3.5.075 3.5.076 3.5.077
Flurname Schlossacher Halde Halde
3.5.078 3.5.079 3.5.080 3.5.081 3.5.082 3.5.083 3.5.084
Ritzestud Schlossacher Schlossacher Dornis Dornis, Breitimöser Rügelmatt Rügel, Friedberg, Rügelmatt
3.5.085 3.5.086 3.5.087 3.5.088 3.5.089 3.5.090 3.5.091 3.5.092 3.5.093 3.5.094 3.5.095 3.5.096 3.5.097 3.5.098 3.5.099 3.5.100 3.5.101 3.5.102 3.5.103 3.5.104 3.5.105 3.5.106 3.5.107
Böschematt Böschematt Schlossacher Moos Bräschteberg Friedberg Bräschteberg Bräschteberg Rügel Bräschteberg Weiermatt Bräschteberg Bräschteberg Bräschteberg Bräschteberg Seerebe Rügelacher Rügelacher Rügelacher, Gäldrüti Gäldrüti (Rügel) Gäldrüti (Rügel) Gheiacher, Schlossrain Gäldrüti (Rügel)
BNO Seengen, Anhang
Parzelle Nr. 357 1034, 1038, 1905, 1908, 1912, 1913 1911, 1916-1919, 1922, 1931, 2513, 2514, 3027, 3318, 3379, 3437, 3444 1964, 1965, 1976 357 357 2759 2794,2795 1872, 1873 1147, 1153-1155, 1870, 1872, 1873, 1876, 2454, 2523, 2527, 2528, 2914, 2997, 3016, 3112, 3135, 3164-65, 3199, 3274, 3201 2525 3169 356, 357 2808, 2814, 2820, 2838, 2839 1367 1873 1367 1367 1858, 3088 1367 1861, 1862, 2207, 2454 1623 1623 1367 1367 1626 1824 1829, 3138 1729, 1730, 1852 1717,1724,1729,2994,3040 2739, 2991 2902, 2957 2989
V
Hecken, Feld- und Ufergehölze (Fortsetzung)
Nr Flurname 3.5.108 Seerebe, Höllrebe
3.5.109
Höllrebe Höllrebe
3.5.110 3.5.111 Ober Einschlag 3.5.112 Höllrebe 3.5.113 Höllrebe
Parzelle Nr. 1627-29, 1631-33, 1635-37, 1639-41, 1634-45, 1649, 1650, 1653, 1658, 1659, 1662, 1667, 1675-78, 2697, 2711, 3502 1653, 1658, 1659, 1662, 2697, 2711 1656 2345 1676, 1678 1678
Einzelbäume, Baumreihen, Baumhaine, § 23 BNO
Nr 3.3.114 3.5.115 3.5.116 3.5.117 3.5.118 3.5.119 3.5.120 3.5.121 3.5.122 3.5.123 3.5.124 3.5.125 3.5.126 3.5.127 3.5.128 3.5.129 3.5.130 3.5.131 3.5.132 3.5.133 3.5.134 3.5.135 3.5./36 3.5.137 3.5.138 3.5.139
Flurname Eichberg Unteres Rönnfeld Hagelacher, Fuchsacher Vorderrötle Vorderrötle Talhof Weier Musterplatz Oberschlatt Oberschlatt, Dänzler Oberdorf Oberschlatt Richtplatz Schulanlage Grossacher Parkplatz Schloss Ermel Reservoir Ermel Schlosshof Burgweg Schlossacher Schloss Seeweg 1 Eggedorn Bräschteberg Friedberg
BNO Seengen, Anhang
Parzelle Nr. 2904 50 703 537 647 759 266 313 363 363 2548 363 363 1241 2007, 2043, 2057, 2058 3195 996 1954 3269 2759 357 3270 1358 2288 1367 1873
VI
Einzelbäume, Baumreihen, Baumhaine (Fortsetzung) Nr 3.5.140 3.5.141 3.5.142 3.5.143 3.5.144
Flurname Bräschteberg Ghei Gheiacher, Schlossrain Gäldrüti (Rügel) Höllrebe
Parzelle Nr. 1367 1760 2902 3040 1659
Aussichtspunkte, § 23 BNO Nr 3.5.145 3.5.146 3.5.147 3.5.148 3.5.149 3.5.150 3.5.151
Flurname Eichberg Aerdbrust Talhof Tal Seemle Seerebe Gäldrüti (Rügel)
Parzelle Nr. 122,2904 686, 687 768 792 2487 1643, 1644, 3192 1717, 1729
Kulturobjekte (Grenzsteine), § 25 BNO Nr 3.5.152 3.5.153 3.5.154 3.5.155 3.5.156 3.5.157 3.5.158 3.5.159 3.5.160 3.5.161 3.5.162 3.5.163 3.5.164 3.5.165 3.5.166
Flurname Breiteloo, Pt. 664 Heichelhübel Leilöcher Leilöcher Wide, Pt. 683 Wide Oberbergwald Berghölzli Berghölzli Zigerland Böschematt Langemoos Langemoos Langemoos Höllrebe
BNO Seengen, Anhang
Parzelle Nr. 2347 2347 2347 2347 2347, 2645 2645 2645 2645 2645 2645 2170 2341 2319, 2341 2320, 2335 1678
VII
Geologische Objekte, § 23 BNO Nr Flurname 3.5.167 Tanzplatz 3.5.168 Richtplatz
Parzelle Nr. 2347 363
Geschützte Bauten Gebäude mit Substanzschutz, § 24 Abs. 1 BNO Nr 901 902 903 904 905 906 907 910 911 914 915 916
Gebäudebeschrieb Wirtschaft "Holliger Sämi" Ehem. Schmiede Gasthof "Bären" Ehem. Schul- und Gemeindehaus Wohnhaus Boniswilerstr. 4 Wohnhaus Boniswilerstr. 6 Wohnhaus Boniswilerstr. 8 Wohnhaus "Im Bad" Stallscheune "Im Bad" Eichberg Einrichtung der Hammerschmiede AEW Unterwerk
Parzelle Nr. 1203 1204 1224 1241 1255 372 371 2686 1358 122 2530 2444
Bauten mit Volumenschutz, § 24 Abs. 2 BNO Nr 1 2
Gebäudebeschrieb Wohnhaus Eh. Vielzweckbau
3
Eh. Vielzweckbau
4 5
Wohnhausteil Wohnteil, Vielzweckbau, Ökonomiegebäude Wohngebäude (Eckbau) Kleiner Vielzweckbau Kleiner Vielzweckbau Vielzweckbau Vielzweckbau Eh. Vielzweckbau Wohnhaus, Fachwerkbau Wohnhaus
6 7 8 9 10 11 12 13
BNO Seengen, Anhang
Parzelle Nr. 2522 2429
Adresse Brestenbergstr. Unterdorfstr. / Steinbrunnengasse Brestenbergstr. / Kesslergasse Sarmenstorferstr. Sarmenstorferstr.
1143 1346
Sarmenstorferstr. Sarmenstorferstr. Sarmenstorferstr. Sarmenstorferstr. Sarmenstorferstr. Poststr. Poststr. Poststr.
1348 2528 2523 1154 2452 1121 1115 2365
1347
VIII
Bauten mit Volumenschutz (Fortsetzung) Nr 14 15 16 17
Gebäudebeschrieb Wohnhaus Wohnhaus, kleiner Teil Laden Wohnhaus, kleiner Teil Laden Rest. Rosengarten
19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33
Vielzweckbau Wohnhausteil Vielzweckbau Vielzweckbau Vielzweckbau Vielzweckbau Vielzweckbau Wohnhaus Wohn- und Bürogebäude Wohnhaus Wohn- und Gewerbehaus Restaurant Rebstock Laden-/Wohngebäude Scheune bei Wohnhaus Scheune bei Wohnhaus
Adresse Poststr. Poststr. Poststr. Poststr. Neugasse Neugasse Neugasse Neugasse Neugasse Oberdorfstr. Oberdorfstr. Oberdorfstr. Oberdorfstr. Oberdorfstr. Oberdorfstr. Oberdorfstr. Schulstr. Schulstr. Schulstr. Eichberg
Parzelle Nr. 2366, 2696 1169 1262 1258 2537 1183 1193 1182 2349 2476 2577 1056 2512 1203 1195 1225 2483 1280 3191 3536
INFORMATIONSINHALT Bauten unter Denkmalschutz Nr 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
Gebäudebeschrieb Schloss Hallwil Brunnen beim Pfarrhaus Ref. Pfarrkirche Pfarrhaus Gartenhäuschen, Pfarrgarten Schlossmühle Herzighaus Haus zum "Burgturm" Neuhaus Schloss Brestenberg Villa Schatzmann
BNO Seengen, Anhang
Parzelle Nr. 3269 2403 1244 2403 2403 3268 1185 1241 1357 1367 1756
IX