Erschliessungsplan Rebberg - Mäschacker
Piano d'utilizzazione speciale · Rottenschwil
Documento
- Numero
- 2002-000973
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Rottenschwil
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 26 giu 2002
- In vigore dal
- 26 giu 2002
Carta
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File
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Testo
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Gemeinde Rottenschwil Kanton Aargau
Erschliessungsplanung "Rebberg - Mäschacker"
Gemaess Paragraph 17 BauG
SITUATIONSPLAN 1:500
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Weiterer Bestandteil des Erschliessungsplanes:
Planungsbericht
Uebersichts-Skizze 1:25°000
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Verfasser. Datum Gezeichnet: E Format: Plan Nr.
Januar 2002 R. Gut n 60/105 cm 00.1289.0/1
set‘ H Ueberholt durch Plan vom: MSL Ingenieurbuero AG, Fischaecker 10 Ersetzt Rlanı Y
5630 Muri, Tel. Nr. 056/ 664 41 81 RRB-Nr. 1799 vom 2. Oktober 1978 Nr.
Mitwirkungsbericht vom: 22. April 2002 Vorprüfungsbericht vom : 7. September 2001
Oeffentliche Auflage vom: 7. März 2002 bis 8. April 2002
Beschlossen vom Gemeinderat am: 22. April 2002
Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 26. Jumı 2002
Genehmigung:
Der Staatsschreiber: A
Legende zum Erschliessungsplan
1. Genehmigungsinhalt
rot Strassenlinien (Enteignungsrecht Paragraph 132 BauG) mm rot Baulinie für Kleinbauten (Paragraph 18 ABauV) hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A
Gestaltungsplan "Zinsland"
2. Orientierungsinhalt
grau bestehende Strassen und Wege Fe heilgelb Erschliessungsstrasse ES IIDIRRR EIER... BEREEEREEN schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan „-.-_ un. hellblau Abgrenzung Perimeter des Erschliessungsplanes
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Maeschaecher
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
26. Juni 2002
Art. Nr. 2002-000973
Gemeinde Rottenschwil; Erschliessungsplan "Rebberg-Mäschacker"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
22. April 2002 7. September 2001 7. März – 8. April 2002 22. April 2002 27. Mai 2002 29. Mai 2002
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 2. Mai 2000 ab. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Im Gebiet „Rebberg-Mäschacker“ wird der bestehende Erschliessungsplan aus dem Jahr 1978 aufgehoben und durch den vorliegenden ersetzt. Es werden Strassenlinien, Baulinien für Kleinbauten und Sichtzonen festgelegt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan
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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die im Erschliessungsplan „Rebberg-Mäschacker“ getroffenen Festlegungen werden als situationsgerecht beurteilt. Der mit den Baulinien für Kleinbauten vorgesehene Differenzierung des Strassenabstandes ist nichts entgegenzusetzen. Die gleichzeitige Aufhebung des kommunalen Überbauungsplanes aus dem Jahr 1978 ist gerechtfertigt, da alle Erschliessungsanlagen erstellt sind. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan „Rebberg-Mäschacker“ der Gemeinde Rottenschwil vom 22. April 2002 einschliesslich teilweiser Aufhebung des kommunalen Überbauungsplanes „Zinsland-Rebberg-Mäschacker“ vom 2. Oktober 1978 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
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5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 8919 Rottenschwil Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei Staatsschreiber: