Erschliessungsplan Ziegelackerfeldstrasse

Piano d'utilizzazione speciale · Rottenschwil

Documento

Numero
2002-001023
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Rottenschwil
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
3 lug 2002
In vigore dal
3 lug 2002

Carta

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Gemeinde Rottenschwil Kanton Aargau

Seeaecher

Erschliessungsplanung "Ziegelackerfeldstrasse"

Gemasss Paragraph 17 BauG

SITUATIONSPLAN 1:500

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Weiterer Bestandteil des Erschliessungsplanes:

Längenprofil 1:500/50

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Uebersichts-Skizze 1:25°000

Verfasser. Entwurf: 5 Plan Nr.

April 2001 JULI 2001 R. Gut . 60/105 cm 00.1267.01

rs: lan: Ueberholt durch Plan vom: MSL Ingenieurbuero AG, Fischaecker 10 Ersetzt Plan t in vom:

5630 Muri, Tel. Nr. 056/ 664 41 81 RRB-Nr.226 vom 29. Januar 1979 Nr.

Mitmirkungsbericht vom: 26. März 2001

Vorprüfungsbericht vom : 9. März 2001 Oetfentliche Auflage vom: 23. April 2001 bis 22. Mai 2001

Beschlossen vom Gemeinderat am: 9. Juli 2001

Der Gemeindeammann: Die Gemeindeschreiberin:

Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigung: Aarau,den 3. Juli Zo0o2

Der Staatsschreiber:

Grundbucheintrag Parz. 79 Der Gebäudevorplatz muss als Wendeplatz für Anhängerzüge und Sattelmotofahrzeuge gemäss VS$ Norm benützt werden können.

Legende zum Erschliessungsplan

theoretische Wendeschleife

1. Genehmigungsinhalt 79

rot Strassenlinien (Enteignungsrecht Paragraph 132 BauG) er rot Baulinie für Kleinbauten (Paragraph 18 ABauV) hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

2. Orientierungsinhalt

grau bestehende Strassen und Wege

hellgelb Erschliessungsstrasse ES

hellviolett Gehwege/Fusswege

w2 . — ———— schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan -— u —un. blau Abgrenzung Perimeter des Erschliessungsplanes

«4———— violett Fussweg zwischen Ziegelackerfeldstrasse und Hauptstrasse

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

03. Juli 2002

Art. Nr. 2002-001023

Gemeinde Rottenschwil; Erschliessungsplan "Ziegelackerfeldstrasse" tenschwil; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Rot-

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

26. März 2001 9. März 2001 23. April – 22. Mai 2001 9. Juli 2001 16. Juli 2001 13. August 2001

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 2. Mai 2000. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Gemeinde beabsichtigt eine den heutigen Gegebenheiten angepasste Erschliessung im Gebiet Ziegelackerfeld zu realisieren. Dies bedingt die Überarbeitung des kommunalen Überbauungsplanes aus dem Jahre 1979. In Absprache mit der BfU wird entlang der Ziegelackerfeldstrasse auf einen Gehweg verzichtet. Zwei öffentliche Fusswegrechte gewährleisten Fusswegverbindungen über den Gehweg entlang der Kantonsstrasse. Zur Verbesserung der Fussgängersicherheit entlang der K 358 wird der Gehweg über die Einmündungen durchgezogen. Im Weiteren wird ein neuer Anschluss an die K 358 festgelegt. Obwohl der Anschluss direkt mit der bestehenden Ziegelackerfeldstrasse verbunden ist, wird die Strasse für den Durchgangsverkehr gesperrt. Mit dieser Massnahme will der Gemeinderat die Wohnqualität im östlichen Teil der WG3-Zone erhalten. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan Versand:

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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Grundsätzlich sind die Festlegungen im Erschliessungsplan "Ziegelackerfeldstrasse" sachgerecht. Sie entsprechen den Anforderungen des Baugesetzes und erfüllen den beabsichtigten Zweck. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Ziegelackerfeldstrasse" der Gemeinde Rottenschwil vom 9. Juli 2001, einschliesslich der teilweisen Aufhebung des kommunalen Überbauungsplanes "Ziegelackerfeldstrasse" aus dem Jahr 1979, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5.

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Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 8919 Rottenschwil  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei Staatsschreiber: