Gestaltungsplan Chilematt

Piano d'utilizzazione speciale · Würenlos

Documento

Numero
18.7249
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Würenlos
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
BVU
Adottato
31 gen 2020
In vigore dal
31 gen 2020

Carta

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Testo

SNP-4048-2020-E.pdf

— 1. Nov, 2019

Kanton Aargau Gemeinde Würenlos

Kanten AarczaU

Deparlernant Bau, Veizeahr Linz! Uw:slt Abteilung Raurricntwicklung

Gestaltungsplan "Chilematt" Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG

Mitwirkung vom:

02.11.2018 bis 03.12.2018

Vorprüfungsbericht vom:

16.05.2019

Öffentliche Auflage vom:

24.07.2019 bis 2.3.08.2019

Vom Gemeinderat beschlossen am:

14.10.2019

Der Gemeindeammann

Der Gemeindeschreiber

A. Möckel Genehmigung:

ilo, durch das Dep ri.rnE.., nt C;Li--ic,;--ii Bau, Verkehr und UmwcIt Aarau, den De 2 AG FÜR RAUMENTWICKLUNG

7

eralsekretär: ,...„1/4._

----,

25. September 2019

Gestaltungsplan "Chilematt" - Sondernutzungsvorschriften

1

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Art. 2 Bestandteile

Art. 3 Perimeter

Art. 4 Ergänzendes Recht

Art. 5 Gestaltungsgrundsatz

2

Hauptgebäude (Bauweise und Nutzung)

Art. 6 Baubereiche und Höhenprofillinie

Art. 7 Pflichtbaulinien

Art. 8 Nutzungsart

Art. 9 Nutzungsmass

Art. 10 Dachgestaltung

Art. 11 Klein- und Anbauten

3

Freiraum und Ökologie

Art. 12 Freiraum- und Umgebungsgestaltung

36 altri articoli

Art. 13 Umgebungsplan

4

Erschliessung und Parkierung

Art. 14 Erschliessung

Art. 15 Parkierung

Art. 16 Öffentliche Fusswegverbindung

5

Anforderungen an die Überbauung

Art. 17 Qualitative Anforderungen

Art. 18 Energie

Art. 19 Anforderungen Baugesuch

Art. 20 Etappierung

Art. 21 Fachgutachten

6

Schlussbestimmungen

Art. 22 Aufhebung Gestaltungsplan RR 25.11.1998

Art. 23 Abweichungen

Art. 24 Inkrafttreten und Aufhebung

VVVVVV.PLANAR.CH

1

Gestaltungsplan "Chilematt" - Sondemutzungsvorschriften

1

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

Zweck

1 Der Gestaltungsplan "Chilematt" bezweckt die Erstellung eines städtebaulich und architektonisch überzeugend gestalteten Ersatzneubaus, der den vorhandenen Situationswert des bestehenden Hochstudhauses im unmittelbaren Umfeld des geschützten Kirchenbezirks adäquat zu ersetzen vermag. Er sichert auf bauund planungsrechtlicher Ebene die qualitätsvolle Umsetzung der ortsbaulich, denkmalpflegerisch und architektonisch anspruchsvollen Aufgabe. 2 Ziele sind insbesondere die Aufwertung des historischen Dorfkerns mit seinen Bauten, Frei- und Strassenräumen, der gesamten Umgebung des geschützten Kirchenbezirks mit dem "Baumgarten" und dem "Pfarrgarten" sowie ein wirtschaftlich tragfähiges Projekt in ökonomischer Bauweise zur flexiblen Nutzung mit hochwertigen Wohn- und Gewerberäumen.

Art. 2 Bestandteile

1 Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: — Sondernutzungsvorschriften — Situationsplan 1:500 2 Orientierende Grundlagen des Gestaltungsplans sind: — Planungsbericht nach Art. 47 RPV — Richtprojekt "Städtebau / Architektur" von Meier Leder Architekten, Baden Richtprojekt "Umgebung" von Bischoff Landschaftsarchitektur, Baden

Art. 3 Perimeter

1 Der Perimeter umfasst den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereich.

Art. 4 Ergänzendes Recht

1 Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten der Bauzonenplan und die Bau- und Nutzungsordnung vom 12. Dezember 2000. 2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

Art. 5 Gestaltungsgrundsatz

1 Die heute stimmige Situation ist mit einem zeitgemässen Ersatzneubau mit Zugehörigkeit zum historischen Dorfkern angemessen zu ergänzen. Ziel ist ein Zusammenwirken der unterschiedlichen Bauten und keine Konkurrenzierung der Schutzobjekte. 2 Die Ansprüche des Umgebungsschutzes der Schutzobjekte sowie der neuen Nutzer sind aufeinander abzustimmen.

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Gestaltungsplan "Chilematt" - Sondernutzungsvorschriften

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Art. 6 Hauptgebäude (Bauweise und Nutzung)

Baubereiche und Höhenprofillinie

1 Unter Vorbehalt von § 11 SNV darf nur innerhalb der Baubereiche gebaut werden. Ausserhalb der Baubereiche sind keine Gebäude zulässig. 2 Mit dem Baubereich A für Hoch- und unterirdische Bauten sowie der Höhenprofillinie A werden Lage und maximale Abmessungen des Ersatzneubaus definiert. Innerhalb können Bauten ohne Rücksicht auf Abstandsbestimmungen, in geschlossener Bauweise und mit einer Dachneigung von mindestens 15 Grad erstellt werden. Es sind drei Vollgeschosse zulässig. Vorbehalten bleiben Einschränkungen zur Gewährleistung von feuerpolizeilichen sowie wohn- und arbeitshygienisch einwandfreien Verhältnissen. 3 Der Baubereich B übernimmt mit dem Gerätehaus eine wichtige Funktion im Orts- und Strassenbild. Volumen (Stellung, Proportionen), Lage, Gliederung, architektonische Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung sind zu erhalten, haben erhöhten Anforderungen zu genügen und eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. Das Gebäude darf anders genutzt, renoviert, ergänzt, geringfügig erweitert, um- oder neu gebaut werden, sofern das Schutzziel gewahrt bleibt. Ein Abbruch ist erst auf den Zeitpunkt des Baubeginns eines bewilligten und finanziell abgesicherten Ersatzprojektes möglich. 4 Der Baubereich A darf gegen Nordwesten, Westen und Südwesten um höchstens 1.50 m von untergeordneten Gebäudeteilen, Wintergärten und Windfängen gemäss Anhang 3 BauV überschritten werden. Gegen Nordosten, Osten und Südosten (Kantonsstrasse und "Baumgarten") dürfen der Baubereich A sowie der Baubereich B umlaufend nur durch Vordächer, Dachvorsprünge und einzelne Treppenstufen um maximal 1.50 m überschritten werden. 5 Einzelne technisch bedingte Dachaufbauten (z.B. Kamine, Abluftrohre, nicht aber Liftüberfahrten) sowie Dachoblichter dürfen die Höhenprofillinie Baubereich A überragen. Die Höhenprofillinie A ist im Plan mit Bezugskoten (m.ü.M.) bezeichnet und 6 vermasst.

Art. 7 Pflichtbaulinien

1 Entlang der bezeichneten Abschnitte ist das Gebäude mit der Fassade sowie auf die gesamte Gebäudehöhe auf die Pflichtbaulinie zu stellen. 2 Bei ungünstigen städtebaulichen, architektonischen, wohnhygienischen oder verkehrstechnischen Verhältnissen kann ein Ersatzbau bis 1.50 m gegen Norden bzw. Westen (von der Strasse weg) von der Pflichtbaulinie abweichen. Die bestehende Firstrichtung muss beibehalten werden.

Art. 8 Nutzungsart

1 Zugelassen sind Wohnungen sowie höchstens mässig störende Betriebe.

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Gestaltungsplan "Chilematt" - Sondemutzungsvorschriften

Art. 9 Nutzungsmass

1 Die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) für das Baubereich A beträgt 1530 m2. 2 Das Gerätehaus im Baubereich B kann im bestehenden Umfang umgenutzt, renoviert, umgebaut, neu gebaut sowie geringfügig erweitert werden.

Art. 10 Dachgestaltung

1 An der Schnittstelle Hauptdach zum nach Westen orientierten Schleppdach sind Dachoblichter zur Belichtung des Saales gestattet. Sie sind besonders sorgfältig in die Dachlandschaft einzufügen. 2 Im Übrigen sind keine Dachoblichter oder Dachaufbauten oder Solaranlagen zulässig.

Art. 11 Klein- und Anbauten

1 Klein- und Anbauten gemäss Anhang 3 BauV sind mit Ausnahme des "Baumgartens" auch ausserhalb des Baubereichs zulässig, soweit sie gemeinschaftlichen Zwecken dienen und sich gut einfügen (Velounterstände, Entsorgungsstellen, Pavillon, Mauern o.ä.). 2 Für den "Baumgarten" sind zunächst Zweck, Qualitäten und Standorte von Klein- und Anbauten im Rahmen eines Gesamtkonzeptes zur Umnutzung zu prüfen.

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Freiraum und Ökologie

Art. 12 Freiraum- und Umgebungsgestaltung

1 Die Freiraumgestaltung differenziert Bereiche mit abgestuften Öffentlichkeitsgraden und nimmt Bezug zu den angrenzenden Nutzungen. 2 Die strassenseitigen Vorplätze entlang Schulstrasse und Chilesteig wirken adressbildend und identitätsstiftend. 3 Die Umgebung der Schutzobjekte, mit dem Kirchenvorplatz als Ankunftsort, dem "Baumgarten" als Treffpunkt, dem "Pfarrgarten" und den Verbindungswegen, ist als Ensemble ihrem Charakter entsprechend weiterzuentwickeln, sorgfältig zu gestalten und fachgerecht zu pflegen. 4 Der "Pfarrgarten" ist vollumfänglich zu erhalten. VViderherstellungen sind zu prüfen und es ist ein Pflegekonzept zu erstellen. 5 Der "Baumgarten" dient als öffentlicher Freiraum mit hoher Aufenthaltsqualität. Er ist langfristig von Bauten freizuhalten. Eine Umnutzung hat nach einem Gesamtkonzept zu erfolgen. 6 Eine Nutzung des Vorplatzes zwischen Baubereich A und der Schulstrasse als Parkier- oder Manövrierfläche durch den motorisierten Verkehr ist nicht zulässig. Die Fläche ist mit baulichen Massnahmen verkehrsfrei zu halten. 7 Die im Situationsplan bezeichneten Spiel- und Aufenthaltsflächen sind den Bewohnern und Beschäftigten der Chilematt vorbehalten. Bei der Gestaltung sind die Bedürfnisse unterschiedlicher Altersstufen angemessen zu berücksichtigen. 8 Auf nicht unterbauten Spiel- und Aufenthaltsflächen sind Baumpflanzungen vorzunehmen Die im Situationsplan bezeichneten Bäume sind zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. Im Sinne einer hochwertigen und ökologisch wertvollen Umgebungsgestaltung ist, wo zweckmässig und technisch machbar, auf die Versiegelung von Flächen zu verzichten.

Art. 13 Umgebungsplan

1 Mit dem jeweiligen Baugesuch ist ein detaillierter Umgebungsplan einzureichen. Dieser hat sich am Richtprojekt "Umgebung" zu orientieren. Zusätzlich sind vertieft weitere Siedlungsinfrastrukturen aufzuzeigen: — Detailgestaltung aller Teilbereiche — Attraktive Gestaltung der umlaufenden Stützmauer — Lage und Gestaltung der oberirdischen Veloabstellplätze — Lage und Gestaltung des Entsorgungsplatzes — Gestaltung und Ausstattung von Spiel- und Aufenthaltsbereichen — Möblierung und Beleuchtung — Bepflanzung und Terraingestaltung — Gestaltung des "Baumgartens" mit Blick auf den Kirchenbezirk als wichtiger Grünraum entlang der Schulstrasse und Dorftreffpunkt — Zugänglichkeit und fachgerechte Instandstellung des "Pfarrgartens" — Gestaltung der oberirdischen Parkierung entlang der Dorfstrasse 2 Mit der Bewilligung durch den Gemeinderat wird der Umgebungsplan zur verbindlichen Vorgabe. Dieser kann in begründeten Fällen bezüglich den aktuellen Bedürfnissen angepasst werden. Diese Anpassungen sind bewilligungspflichtig. 3 Für die Ausarbeitung des Umgebungsplans ist eine Fachperson beizuziehen.

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Gestaltungsplan "Chilematt" - Sondemutzungsvorschriften

4 Im Fall einer Freiraumgestaltung des "Baumgartens" ist der Gemeinderat bei der Lösungsfindung einzubeziehen. 5 Der Gemeinderat kann den Umgebungsplan auf Kosten des Gesuchstellers von einer Fachperson prüfen lassen.

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Erschliessung und Parkierung

Art. 14 Erschliessung

1 Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt ab der Schulstrasse über den Chilesteig. Die Lage der Zu- und Wegfahrt zur Einstellhalle ist im Situationsplan bezeichnet. Im Bereich der Parzellengrenze Kat.-Nrn. 516 und 517 befindet sich ein Wendeplatz.

Art. 15 Parkierung

1 Für die Bemessung der Anzahl Parkplätze gelten § 43 BauV sowie die VSSNorm SN 640281 "Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen" vom 01.02.2006. Die Anzahl Parkfelder ist beim Maximum des betreffenden StandortTyps gemäss VSS zu plafonieren. Die genaue Anzahl ist in Abstimmung mit den geplanten Nutzungen im Bauprojekt festzulegen. 2 Die Parkierung ist mit Ausnahme der im Plan bezeichneten, oberirdischen Parkplätze für Besucher, Kunden und Anlieferung ausschliesslich in der unterirdischen Einstellhalle anzuordnen. 3 Das Halten für kurzzeitige Be- und Entladevorgänge ist ausschliesslich in dem dafür bezeichneten Bereich zulässig. Der Hauptzugangsbereich zur Kirche ist ab Schulstrasse mit baulichen Massnahmen verkehrsfrei zu halten. 4 Die Bemessung und Ausstattung der Abstellplätze für leichte Zweiräder richtet sich nach §§ 43 ff. BauV. Deren genaue Anzahl und Lage ist in Abstimmung mit den geplanten Nutzungen im Bauprojekt festzulegen.

Art. 16 Öffentliche Fusswegverbindung

1 Die im Situationsplan bezeichnete, öffentliche Fusswegverbindung von der Schulstrasse in Richtung Mühlegasse hat eine minimale Breite von 3.5 m aufzuweisen und ist als solche dauerhaft freizuhalten. 2 Die im Situationsplan bezeichnete, öffentliche Fusswegverbindung entlang der Schulstrasse hat eine Mindestbreite von 2.00 m aufzuweisen. 3 Die Sicherung der öffentlichen Fusswegverbindungen hat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens mittels grundbuchrechtlicher Sicherung zu erfolgen.

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Gestaltungsplan "Chilematt" - Sondernutzungsvorschriften

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Anforderungen an die Überbauung

Art. 17 Qualitative Anforderungen

1 Bauten und Anlagen haben insbesondere bezüglich Volumetrie, Gliederung, architektonischer Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung in sich und mit ihrer Umgebung erhöhten Anforderungen zu genügen und eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. Die Beurteilung des Bauprojektes richtet sich nach folgenden Kriterien: — Eigenständiger architektonischer Ausdruck und Volumetrie — differenzierte Fassadengestaltung — Wirkung und Einpassung von Materialien und Farben — Umgebungsgestaltung und Umgang mit dem Bestand 2 Der Freiraum bildet zusammen mit dem Gebäude eine Einheit und muss bezüglich Gestaltung, Aufenthaltsqualität und Materialisierung eine hohe Qualität aufweisen. 3 Die Anforderungen werden von beiden Richtprojekten "Städtebau und Architektur" und "Umgebung" erfüllt, welche für die Beurteilung der Qualität von Bauvorhaben wegleitend sind. Es kann abgewichen werden, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt wird.

Art. 18 Energie

1 Für Neubauten gilt als Mindestanforderung der Minergie-Standard oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung.

Art. 19 Anforderungen Baugesuch

1 Mit dem jeweiligen Baugesuch sind ergänzend folgende Unterlagen einzureichen: — Farb- / Materialisierungskonzept zu allen wesentlichen Teilen der Gebäudehülle — Umgebungsplan gemäss § 13 SNV — Energiekonzept mit dem Nachweis einer sparsamen Energieverwendung — Grundbuchrechtliche Regelung der öffentlich-rechtlichen Wegrechte, Unterhalt und Haftung

Art. 20 Etappierung

1 Eine etappenweise Realisierung von Ersatzneubau mit unmittelbarer Umgebung und den Gartenteilen "Baumgarten" und "Pfarrgarten" ist zulässig. 2 Das Gebäude im Baubereich A ist mit seiner unmittelbaren Umgebung zwingend in einer Etappe zu realisieren.

Art. 21 Fachgutachten

1 Zur Beurteilung der Frage, ob die qualitativen Anforderungen erfüllt sind und Abweichungen vom Richtprojekt zu keinen Qualitätseinbussen führen, kann der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren auf Kosten der Gesuchsteller ein durch eine unabhängige Fachperson verfasstes Gutachten einholen.

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Gestaltungsplan "Chilematt" - Sondemutzungsvorschriften

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Schlussbestimmungen

Art. 22 Aufhebung Gestaltungsplan RR 25.11.1998

/ Der bestehende Gestaltungsplan "Schützenswerte Bausubstanz" vom 25. August 1997 wird im Perimeter des Gestaltungsplanes «Chilematt» aufgehoben und durch den vorliegenden Gestaltungsplan ersetzt.

Art. 23 Abweichungen

/ Geringfügige Abweichungen, die den Grundsätzen und Zielen des Gestaltungsplanes nicht widersprechen, keine wesentlichen öffentlichen Interessen berühren und denen direkt betroffene Nachbarn ausserhalb des Perirneters unterschriftlich zugestimmt haben, können vom Gemeinderat bewilligt werden.

Art. 24 Inkrafttreten und Aufhebung

/ Der Gestaltungsplan und die zugehörigen Sondernutzungsvorschriften treten mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes

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Genehmigung

114101111101.* 4P0110111.10 *7 01~110 KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

OHAG/ss2g

Versand:

Datum Genehmigung: 31. Januar 2020

- 5. Feb, 2020

Geschäfts-Nr. BVUARE.18.7249 Gemeinde Würenlos; Gestaltungsplan "Chilematt"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

16. Mai 2019 2. November 2018 bis 3. Dezember 2018 26. Juli 2019 bis 26. August 2019 14. Oktober 2019 21. November 2019 13. Januar 2020

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 5. März 2002 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Gestaltungsplan umfasst eine grössere Fläche des Kirchenbezirks mit einer Fläche von knapp 0,7 ha. Das Areal ist teilweise der Dorfzone und teilweise der Zone von Öffentlichen Bauten und Anlagen (0eBA-Zone) zugewiesen. Mit dem Gestaltungsplan wird eine hohe architektonische Qualität eines Ersatzbaus im Umfeld des geschützten Kirchenbezirks angestrebt. Die ortsbildprägende und

J: 03_Geschäfte 3_Genehmigungen 02_ARBOSR120200127_BDV_18.7249.docx

identitätsstiftende Baute soll mit einem Neubau an gleicher Lage gesichert werden. Ebenso eine grosse Bedeutung kommt der Qualität der Umgebung zu. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Würenlos am 14. Oktober 2019 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Chilematt" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 25. September 2019 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 16. Mai 2019 mit Vorbehalten und Hinweisen abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzuweisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Gestaltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt. 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen 4.2.2 Siedlungsqualität und Ortsbauliche Einpassung Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Das Gebiet "Chilematt" liegt im Umgebungsschutzperimeter zweier kantonaler Denkmalschutzobjekte. Ebenfalls im Perimeter liegt der prägende Barockgarten gemäss Internationalem Rat für Denkmäler und historische Stätten (ICOMOS). Der Gestaltungsplan "schützenswerte Bausubstanz" von 1997 beinhaltet auch das Gestaltungsplanareal. Auf der Parzelle 516 befindet sich aktuell ein Hochstudhaus. Dieses ist gemäss Gestaltungsplan nicht geschützt. Grosse Teile der Fassade sind jedoch

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mit einer Zwangsbaulinie belegt, unter anderem auch das Schöpfli, welches 3,50 m über die Fassade hinausragt. Bei ungünstigen architektonischen oder städtebaulichen Verhältnissen kann ein Ersatzbau bis 1,5 m von dieser Zwangsbaulinie abweichen. Im Vorfeld der Planung wurde die Schutzwürdigkeit und die Schutzfähigkeit des Hochstudhauses geprüft und als kritisch beurteilt. Gestützt darauf hat die katholische Kirchgemeinde einen Wettbewerb für einen Ersatzbau durchgeführt. Vorgesehen sind Wohnungen, ein Gemeinschaftsraum und Gewerberäume. Das Resultat des Wettbewerbs sowie auch die planungsrechtliche Umsetzung vermögen zu überzeugen. Die entsprechenden Erläuterungen im Planungsbericht und in der Fachstellungnahme sind nachvollziehbar und werden geteilt. Das Gerätehaus (Baufeld B) hat eine wichtige Funktion im Orts- und Strassenbild (vgl. Erläuterungen im Planungsbericht Seite 9). Gestützt auf § 6 Abs. 3 SNV kann das Gebäude aber anders genutzt, renoviert, ergänzt, geringfügig erweitert, um- oder neu gebaut werden, sofern das Schutzziel gewahrt bleibt. Mit Pflichtbaulinien werden sowohl die wesentliche Stellung als auch die grundsätzlichen Proportionen gesichert. Dies ist sachgerecht. Aus kantonaler Sicht sollte auf einen Neubau möglichst verzichtet werden. Klein- und Anbauten sind gemäss Gestaltungsplan auch ausserhalb der Baufelder zugelassen, soweit sie gemeinschaftlichen Zwecken dienen und sich gut einfügen. Gestützt auf § 11 SNV sind Klein- und Anbauten im Baumgarten nicht zulässig beziehungsweise müssten gegebenenfalls zuerst im Rahmen eines Gesamtkonzepts zur Umnutzung geprüft werden. Dies ist sachgerecht. Der Gestaltungsplan sowie die SNV differenzieren die verschiedenen Freiräume und deren Funktionen: strassenseitige Vorplätze, Spiel- und Aufenthaltsfläche, Umgebung Schutzobjekte mit dem Kirchenvorplatz, Baumgarten, Pfarrgarten (Barockgarten). Dies wird der unterschiedlichen Bedeutung der Freiflächen gerecht. Gestützt auf § 14 SNV ist mit dem jeweiligen Baugesuch ein detaillierter Umgebungsplan einzureichen, welcher sich an den Vorgaben von § 13 SNV beziehungsweise dem Richtprojekt Umgebung zu orientieren hat. Für die Ausarbeitung des Umgebungsplans ist eine Fachperson beizuziehen. Im Fall einer Freiraumgestaltung des Baumgartens ist der Gemeinderat bei der Lösungsfindung einzubeziehen. Der Gemeinderat kann den Umgebungsplan auf Kosten des Gesuchstellers von einer Fachperson prüfen lassen. Zudem werden in § 14 Abs. 1 SNV weitere Zielvorgaben bezüglich "Siedlungsinfrastrukturen" vorgegeben. Der Planungsbericht enthält weitere Deta.illierungen zum Verständnis. Die Festlegungen werden der wichtigen Lage und Bedeutung der Freiräume gerecht. 4.2.3 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Ausgangslage Das Vorhaben grenzt an die Schulstrasse K 423, welche als Verbindungsstrasse klassiert ist und einen durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) von rund 8'000 Fahrzeugen aufweist. Für die Schulstrasse wurde im Jahr 2012 ein Betriebs- und Gestaltungskonzept (BGK) verabschiedet, welches zurzeit im Hinblick auf eine Belagssanierung, die bis 2022 umgesetzt werden soll, überarbeitet wird. Gegenstand der Überarbeitung sind insbesondere die Bushaltestellen, die behindertengerecht ausgebaut werden sollen, sowie der Bereich Kreuzung Dorfstrasse. Das bestehende BGK oder auch das überarbeitete BGK weisen keine rechtlichen Titel auf. Es dient lediglich als Grundlage für das Bauprojekt und weitere Projekte im Perimeter der Schulstrasse. Die Erschliessung erfolgt über den bestehenden Chilesteig. Die eingetragenen Sichtzonen berücksichtigen die Linienführung BGK, welche jedoch zurzeit nicht verbindlich festgelegt werden kann. Es wird davon ausgegangen, dass Wendeplatz, Pflichtparkplätze sowie Anlieferung (auf den Plänen

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oder im Bericht nicht erkennbar) ausserhalb des gesetzlichen Abstands geplant sind. Eine Anlieferung ist seitlich über den Chilesteig möglich und rückwärtig ist eine entsprechende Wendemöglichkeit zu schaffen. Erschliessung/Parkfelder Die Erschliessung erfolgt ab der Schulstrasse über den Chilesteig. Die Parkfelder für Motorfahrzeuge werden, bis auf wenige Besucher-Parkfelder, unterirdisch angeordnet. Einzelne Besucher-Parkfelder sind auch auf der Kantonsstrassenparzelle selbst vorgesehen. Durch das Areal wird eine öffentliche Fusswegverbindung festgelegt und im Baubewilligungsverfahren grundbuchrechtlich sichergestellt. Das ist sachgerecht. Hinweis: Sofern die Parkfelder gemäss Norm und Merkblatt "Längsparkierung" projektiert und realisiert werden und als öffentliche Parkplätze dienen, sind die Parkplätze aus kantonaler Sicht vertretbar. Vorplatz zwischen Gebäude und Kantonsstrasse sowie zwischen Gebäude und Baumgarten Die Fläche zwischen dem Baufeld B und Schulstrasse kann, da sie keine Hindernisse aufweist, leicht als Parkier- und Manövrierfläche missverstanden werden. Die Fläche befindet sich im Unterabstand zur Strasse. Eine Parkierung und Anlieferung wird gemäss SNV unterbunden. Das ist sachgerecht. Auch zwischen dem Gebäude und dem Baumgarten kann die Strasse, da sie grössere Dimensionen als der Chilesteig aufweist, als Erschliessung und Parkplatz interpretiert werden. Hinweis: Eine zusätzliche Erschliessung ist nicht bewilligungsfähig. Belange öffentlicher Verkehr Auf der Schulstrasse verkehren öffentliche Busse. Die Bushaltestelle "Raiffeisen" liegt südlich des Planperimeters. Ihre Neugestaltung war Gegenstand des BGK. Die Bushaltestellen, die berücksichtigt worden sind, basieren auf dem BGK. Die Bushaltestellen berücksichtigen jedoch die Vorgaben gemäss Behindertengleichstellungsgesetz nicht. Im Rahmen der Überprüfung BGK wird es daher Anpassungen geben, die im Detail bezüglich Platzbedarf Auswirkungen haben können. Belange Fuss- und Radverkehr Die öffentliche Fusswegführung von der Schulstrasse entlang der Geissenwiese zur alten Kirche und zum Mühlegässli ist wesentlich. Ebenso wichtig ist die Fusswegführung entlang der Schulstrasse. Eine durchgehende Fusswegverbindung mit einer Breite von mindestens 2,00 m ist planungsrechtlich sichergestellt. Seitens Kanton wird begrüsst, dass im Rahmen dieser Vorprüfung die Anzahl der Veloabstellplätze für das Kurzzeitparkieren und Langzeitparkieren berechnet und die oberirdischen Kurzzeitparkplätze für Velos in den Planunterlagen schematisch aufgezeigt wurden. Parkierung Im Urbanen Entwicklungsraum ist bei Neubauten eine nachhaltige Mobilität anzustreben; nur so können die Zielsetzungen des Raumkonzepts Aargau sachgerecht umgesetzt werden. Bezüglich Parkierung ist deshalb eine Plafonierung auf das Maximum gemäss Schweizer Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS-Norm) sachgerecht, wie in § 16 SNV vorgegeben.

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4.2.4 Weitere materielle Hinweise Der Gestaltungsplan Ersatzneubau "Chilematt" liegt im Bereich der aktenkundigen archäologischen Fundstelle Nr. 40(A)22 "Alte Kirche". Aufgrund der unmittelbaren Nähe zur Kirche ist bei Bodeneingriffen mit archäologischen Hinterlassenschaften zu rechnen (zum Beispiel Gräber und/oder mittelalterliche Siedlungsstrukturen). Die Kantonsarchäologie ist über weitere Planungsschritte zu informieren und ein konkretes Baugesuch ist der Kantonsarchäologie unaufgefordert zuzustellen, damit archäologische Massnahmen abgesprochen und definiert werden können (§ 44 Kulturgesetz, KG). 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Anwendbares Recht Die rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Würenlos wurde am 12. Dezember 2000 von der Gemeindeversammlung beschlossen. Die interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) wurde noch nicht umgesetzt. Solange die IVHB nicht übernommen wurde, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) der Bauverordnung (BauV) die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie in Anhang 3 der BauV aufgeführt sind (§ 64 Abs. 1 BauV). Der vorliegende Gestaltungsplan hat somit auch in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Anhang 2 der BauV zu sein.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Chilematt", beschlossen vom Gemeinderat Würenlos am 14. Oktober 2019, wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Stephan Attiger Regierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Schulstrasse 26, 5436 Würenlos • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

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Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innen gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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