Erschliessungsplan Parzellen 212 + 2911

Piano d'utilizzazione speciale · Zofingen

Documento

Numero
14.146
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Zofingen
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
BVU
Adottato
10 dic 2015
In vigore dal
10 dic 2015

Carta

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Testo

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LEGENDE ZUM ERSCHLIESSUNGSPLAN

1. SENEHMIGUNGSINHALT

Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt:

rum rot Baulinien a blau Aufzuhebende Baulinien

HET F- blau Aufzuhebende Strassenlinien rot Strassenlinie = Sockellinie (Enteignungsrecht 8132 BauG) blau Gewässerabstandlinie

EEE hellblau Sichtzone

2.0RIENTIERUNGSINHALT hellgrau bestehende Strassen / Wege dunkelgrau bestehende Gehwege gelb Erschliessungsstrassen ES hellorange Parzellenzufahrt violett neue Gehwege karmin Bereich für Fussweg, Breite 1.5 m (die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt) grün geschützte Hecke schwarz Perimeter des Erschliessungsplanes

-. nn hellgelb Abbrüche

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— schwarz Fahrrichtung

F

KANTON AARGAU STADT ZOFINGEN

| ERSCHLIESSUNGSPLAN PARZELLEN 212 + 2911

SITUATION 1:500

| Übersichtsskizze | |

Verfasser Datum

Emch+Berger AG Zofingen November 2014 Er 14.611 - 1 Ingenieure und Planer Untere Brühlstrasse 1 4800 Zofingen

Mitwirkungsbericht vom: 9. Januar 2015 bis 9. Februar 2015 Vorprüfungsbericht vom: 21. November 2014

Öffentliche Planauflage vom: 9. Januar 2015 bis: 9. Februar 2015 Beschlossen vom Stadtrat: 3. Juni 2015

Der Stadtammann: Der Stadtschreiber: Kanton Aargau ’ Departement

Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumeniwickdung

- Genehmigung durch das Departement Genehmigungsvermerk Bau, Verkehr und Umwsjt Aarau, den ? Pa

Der Genprälsekg;

PI14_B114-Planungsdossier\CADIPI14.611 - 01 Situation 500.dug

Genehmigung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

NVOG/ss2g

Datum Genehmigung: 28.10.2015

Versand:

2 9. Okt. 2015

Geschäfts-Nr. BVURO.14.146-1 Gemeinde Zofingen; Erschliessungsplan Parzellen 212/2911; Genehmigung; Publikation; Auf­ trag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht

21. November 2014

Öffentliche Auflage und Mitwirkung

09. Januar 2015 bis 9. Februar 2015

Beschluss Gemeinderat

03. Juni 2015

Ablauf der Beschwerdefrist

27. Juli 2015

Eingereicht zur Genehmigung

30. September 2015

Die Verfahrensvoraussetzungen für die

ing sind erfüllt.

1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge­ nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 3. April 2013 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Auf der Parzelle 212 in der Wohnzone W3 wurde früher eine Gärtnerei mit einem Laden betrieben, der Betrieb war direkt ab der Kantonsstrasse K 315 erschlossen. Vorgesehen ist nun, auf den Par­ zellen 212 und 2911 eine Wohnüberbauung zu erstellen. Mit dem Erschliessungsplan wird die Rechtsgrundlage geschaffen, die Zu- und Wegfahrten auf das übergeordnete Strassennetz neu zu regeln.

J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20151007_bdv_14.146.docx

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: • Erschliessungsplan Parzellen 212/2911, Situation 1:500, beschlossen vom Stadtrat am 3. Juni 2015 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 5. November 2014 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsver­ ordnung, RPV).

Erwägungen

4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Allgemeine Beurteilung Das Erschliessungskonzept basiert mit Ausnahme des Fuss- und Radverkehrs auf einem Einbahn­ regime. Es übernimmt weitgehend bestehende Erschliessungsanlagen und ist zweckmässig. 4.2.2 Erschliessung/Sichtzonen Die Parzellen 212 und 2911 werden im Einbahnregime über die Ackerstrasse (Breite ca. 6 m) und die Zufahrtsstrasse auf den Parzellen 1263 und 2998 (minimale Breite 3,50 m) erschlossen. Das Funktionieren des Einbahnregimes setzt voraus, dass die Wegfahrt der Parzellen 1263 und 1998 über die Parzellen 212 und 2911 rechtlich gesichert ist. Im vorliegenden Erschliessungsplan erfolgt dies mittels Strassenlinien (Enteignungstitel nach § 132 BauG). Möglich wäre auch eine Si­ cherstellung mittels Dienstbarkeiten. Die neue Strasse auf den Parzellen 2911 und 212 ist mit 4,00 bis 4,25 m Breite vorgesehen. Dies ermöglicht, dass die Velofahrer in beiden Richtungen geführt werden können. Dies gilt auch für die Fussgänger. Im Bereich der Parzellen 212 und 2911 sind im Rahmen der geplanten Überbauung interne Fusswege mit Anschluss zum Fussweg entlang des Dorfbachs und zum Fussweg entlang der Mühletalstrasse K 315 vorgesehen, jedoch ohne planungsrechtliche Sicherung. Diese Anordnung liegt im Ermessen der Gemeinde. Die Kantonsstrasse K 315 weist im Bereich der geplanten Ausfahrt in der Strassenmitte lediglich eine Leitlinie auf. Dies ermöglicht das Überholen auf der K 315. Die eingetragene Sichtzone (2,50/60 m) in Richtung Zofingen ist daher auf die linke Fahrbahn ausgerichtet und der Freihaltebereich entspre­ chend gesichert. 4.2.3 Hochwasser Vom Dorfbach geht eine geringe Gefährdung bei einem dreihundertjährlichen Hochwasserereignis aus. Es besteht kein Schutzdefizit. Auf Massnahmen zum Hochwasserschutz kann verzichtet wer­ den.

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4.2.4 Gewässerraum Die Kantone sind gemäss Art. 36a Gewässerschutzgesetz (GSchG) verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer bis 2018 festzulegen. Die seit 1. Juni 2011 in Kraft getretene revidierte Gewässer­ schutzverordnung (GSchV) regelt die Breiten der Gewässerräume. Im Bereich der Parzelle 2911 hat der Dorfbach eine Gerinnesohlenbreite von rund 1,5 m. Daraus resultiert gemäss Art. 41a Abs. 2 GSchV eine Gewässerraumbreite von gesamthaft 11 m. In der vorliegenden Sondernutzungsplanung wird der Gewässerraum im Bereich der Parzelle 2911 und 2998 durch Gewässerabstandslinien sachgerecht definiert. Innerhalb des Gewässerraums sind nur unbefestigte Fusswege zulässig (Art. 41c Abs. 1 GSchV). Die Gewässerabstandslinie wird daher auf die Nordseite des Gehwegs gelegt beziehungsweise bis zur Parzellengrenze verlängert. Ab hinterkant Gehweg verbleibt ein Gewässerraum von insgesamt 11,5 bis 12,5 m Breite. Somit wird der Raumbedarf für diesen Bereich des Dorfbachs festgelegt und die Anforderungen gemäss Art. 36a GSchG werden umgesetzt. Innerhalb des Gewässerraums gel­ ten die Bestimmungen gemäss Art. 41a Abs. 2 GSchV. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1.

Der Erschliessungsplan "Parzellen 212/2911", vom Stadtrat Zofingen beschlossen am 3. Juni 2015, wird genehmigt. 2.

Verteiler • Abteilung Hochbau und Liegenschaften Zofingen z.Hd. Stadtrat, Vordere Hauptgasse 74, 4800 Zofingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen.

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Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­ scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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