Bau- und Nutzungsordnung
Wölflinswil
Documento
- Numero
- 4182
- Comune
- Wölflinswil
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 26 feb 2014
- In vigore dal
- 27 apr 2016
Carta
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Testo
KANTON AARGAU
GEMEINDE WÖLFLINSWIL
Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG AENDUiUNG Nr.
1
zu ßno/i4Nevorn 24.
. 4if
Mitwirkung:
vom 21. August 2015 bis 21. September 2015
Vorprüfungsbericht:
vom 24. September 2015
Öffentliche Auflage:
vom 05. Oktober 2015 bis 4. November 2015
Beschlossen von der Gemeindeversammlung: am 20. November 2015
Gemeindeammann
Gemeindeschreiber
Köbi Brem
Rolf Dunkel
Vom Regierungsrat genehmigt:
Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. 2otG) - 000440 vorn: ‘"2.' Im Auftrag der Staatskanzlei: Aarau, den c‘ fe. sleMo
kpe
Abteilung Raumentwicklung BVU
Art. 6 Abs. 21 *"
Das Dachgeschoss gilt nicht als Vollgeschoss, wenn die Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 BauV erfüllt sind und Dachdurchbrüche nur auf einem Geschoss und pro Gebäudeeinheit nicht breiter als zwei Drittel der Fassadenlänge betragen. Bei Gebäuden in der Dorfkernzone und Gebäuden mit Substanzschutz, sind Dachdurchbrüche nur auf einem Drittel der darunterliegenden Fassadenlänge zulässig. Alle Dachdurchbrüche müssen in Grösse, Form und Material gut in das Dach integriert werden und mit den darunterliegenden Fassaden harmonieren. Bei Dachdurchbrüchen, welche breiter als die Hälfte der Fassadenlänge sind, kann der Gemeinderat ein Fachgutachten einfordern.
Art. 6 Abs. 21
Dach- und Attikageschosse werden nicht an die Ausnützungsziffer angerechnet.
KANTON AARGAU
GEMEINDE WÖLFLINSWIL
Kanton Aargau Departemerkt
Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO) gemäss § 15 BauG
AENDERUNG Nr.
1
bis 17. Juni 2013
Mitwirkung:
vom 17. Mai 2013
Vorprüfungsbericht:
vom 10. Juli 2013
Öffentliche Auflage:
vom 12. August 2013 bis 11. September 2013
Beschlossen von der Gemeindeversammlung: am 22. November 2013
Gemeindeammann
Gemeindeschreiber
Genehmigung durch dcz Regierungsrat Genehmigung:
Aarau, den
I (--(cAt nCT
Waldburger Ingenieure AG, Aarau - Mellingen - Hottwil
20 Aq
~:schreber:
5063.53 BN0_11.docx
2
Inhaltsverzeichnis 1.
Geltungsbereich, übergeordnetes Recht § 1 BNO
Art. 2
2.
3.
4.
Übergeordnetes Recht
4 4 4
Raumplanung
4
2.1
Planungsgrundsätze
Art. 3 Siedlungsentwicklung
Art. 4 Siedlungsqualität
4 4 4
2.2
Sondernutzungsplanung Erschliessungs-, Gestaltungsplan
Art. 5 5
5
Zonenvorschriften
5
3.1
Bauzonen Zonenübersicht
Art. 6
Art. 7 Dorfkernzone
Wohnzone W2
Art. 8
Art. 9 Wohnzone Hang
Art. 10 Wohn- und Gewerbezone, Spezialgebiet Mühlmet
Art. 11 Gewerbezone
104 altri articoli
Art. 12 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Art. 13 Grünzone
Art. 14 Hochwassergefahrenzone
5 5 6 8 8 8 8 8 9 9
3.2
Landwirtschaftszone
Art. 15 Landwirtschaftszone
Art. 16 Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 17 Aufforstungszone Obehof
10 10 10 11
3.3
Schutzzonen
Art. 18 Magerwiesen
Art. 19 Naturschutzzone Wald
11 11 12
3.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 20 Landschaftsschutzzone
12 12
3.5.
Schutzobjekte
Art. 21 Natur- und Kulturobjekte
Art. 22 Hecken, Ufergehölze
Art. 23 Schützenswerte Waldränder
Art. 24 Obstbaumbestände
Art. 25 Gebäude mit Substanzschutz
Art. 26 Gebäude mit Volumenschutz
13 13 13 13 14 14 14
3.6.
Weitere Zonen gemäss Art. 18. RPG
Art. 27 Deponiezone
15 15
Definitionen
15
4.1
Abstände
Art. 28 Mehrlängenzuschlag
Art. 29 Abstand zu MFH
Art. 30 Abstände gegenüber Gemeindestrassen
Art. 31 Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten
Art. 32 Abstand gegenüber dem Kulturland
15 15 15 16 16 16
4.2
Ausnützungszuschlag
Art. 33 Wintergärten
16 16
4.3
Arealüberbauungen
Art. 34 Zonenzulässigkeit
17 17
3
5.
6.
7.
4.4
Störmass von Betrieben
Art. 35 nicht störend, mässig störend
17 17
4.5
Verkaufsfläche
Art. 36 Nettoladenfläche
17 17
Bauvorschriften
18
5.1
Anzeigepflicht
Art. 37 Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen
18 18
5.2
Erschliessung
Art. 38 Benützung von Privateigentum
Art. 39 Ein- und Ausfahrten
18 18 18
5.3
Technische Bauvorschriften
Art. 40 Allgemeine Anforderungen
Art. 41 Energieeffizienz
19 19 19
5.4
Wohnhygiene
Art. 42 Ausrichtung der Wohnungen
Art. 43 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
20 20 20
5.5
Ausstattung
Art. 44 Anordnung der Parkplätze
Art. 45 Entsorgungsplätze
Art. 46 Sicherheit im öffentlichen Raum
21 21 21 21
Schutzvorschriften
21
6.1
Ortsbild- und Denkmalpflege
Art. 47 Ortsbildschutz
Art. 48 Dachgestaltung
Art. 49 Umgebungsgestaltung
Art. 50 Ruinen, Baulücken
21 21 22 22 23
6.2
Umweltschutz
Art. 51 Einwirkungen
Art. 52 Lärmschutz
23 23 24
Vollzug und Verfahren
24
Art. 53
Art. 54
Art. 55
8.
Zuständigkeit Gebührenreglement Pflegereglemente
24 24 24
Schluss- und Übergangsbestimmung
24
Aufhebung bisherigen Rechts
24
Art. 56 Anhang: Geschützte Objekte
Anhang 1: Magerwiesen (Kulturlandplan) Anhang 2: Hecken, Ufergehölze (Kulturlandplan) Anhang 3: Naturschutzzone Wald (Kulturlandplan) Anhang 4: Natur- und Kulturobjekte Anhang 5: Gewässer und ihre Ufer Anhang 6: Archäologische Fundstellen Anhang 7: Grund- und Quellwasser (Kulturlandplan) Anhang 8: Gebäude mit Substanzschutz (Bauzonenplan, kant. Bauinventar) Anhang 9: Gebäude mit Volumenschutz (Bauzonenplan)
Stichwortverzeichnis, Skizze Gesamthöhe
-4-
1.
Geltungsbereich, übergeordnetes Recht
Art. 1 BNO
1Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Nutzungspläne
4Der Bauzonenplan im Massstab 1:2'000 und der Kulturlandplan im Massstab 1: 5'000 sind Bestandteil dieser BNO. Sie können auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Reproduktionen im kleineren Massstab dienen lediglich der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.
Art. 2 Übergeordnetes
Recht
1Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten.
Handbuch BNR
2Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
2.
Raumplanung
2.1
Planungsgrundsätze
Art. 3
Siedlungsentwicklung 1 Das Ziel der Siedlungsentwicklung der Gemeinde ist eine harmonische und kontinuierliche Entwicklung mit guter Siedlungsqualität und lebenswerter Umwelt. Priorität hat die Schliessung der Überbauungslücken und die Nutzung der inneren Reserven.
Art. 4 Siedlungsqualität
1Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten situativ Konzepte zur Verdichtung und und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete. 2Überbauungen inkl. Aussenraum- und Umgebung sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren. Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar zu gestalten.
5 2.2
Sondernutzungsplanung
Art. 5 Erschliessungs-,
Gestaltungsplan
1Die im Bauzonenplan 1:2000 speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.
Gestaltungsplanpflicht 2Mit dem Gestaltungsplan Steimet soll gemäss den Kriterien § 47 Steimet eine besonders gute Lösung bezüglich Eingliederung von Neubauten am Dorfeingang und eine differenzierte bauliche Verdichtung ermöglicht werden.
3.
Zonenvorschriften
3.1
Bauzonen
Art. 6 Zonenübersicht
Bauzonen
1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Vollgeschosse*
Ausnützungsziffer
Gesamthöhe Schrägdächer
Gesamthöhe Flachdächer
Gebäudelänge ohne MLZ
Gebäudelänge max.
Grenzabstand
Empfindlichkeitsstufe
Zonenvorschriften
4.00 m x
III
Art. 7 Dorfkernzone
D braun
2
-
12.50 m x
-
-
Wohnzone 2
W2 orange
2
0.50
11.50 m
9.50 m
20.00 m
30.00 m
4.00 m
II
Art. 8 Wohnzone
Hang
WH gelb
2
0.40
10.50 m
9.00 m
15.00 m
25.00 m
4.00 m
II
Art. 9 Wohn- +
Gewerbezone
WG2 orange / violett schraff.
2
0.60
12.00 m
10.00 m
25.00 m
40.00 m
4.00 m
III
Art. 10 Gewerbezone
G violett
2
0.50
10.00
10.00 m
-
40.00 m
4.00 m
III
Art. 11 Zone für
öffentl. Bauten + Anlagen
OeBA grau
o
o
o
o
o
o
o
II
Art. 12 Grünzone
Gr grün
-
-
-
-
-
-
-
II
Art. 13
-62"*"Das Dachgeschoss gemäss § 24 BauV darf zweistöckig sein. Es wird nicht als Vollgeschoss und auch nicht zur Ausnützung angerechnet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - keine Dachaufbauten oder Dacheinschnitte auf mehr als 1/3 der Fassadenlänge, - durchschnittliche Dachneigung nicht mehr als 45 Grad, und - Kniestockhöhe nicht mehr als 1.20 m. Attikageschosse gemäss § 25 BauV werden der Ausnützungsziffer nicht angerechnet. 3Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit "x" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 4In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 5Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig.
Art. 7 Dorfkernzone
1Die Dorfkernzone D dient der Erhaltung und Entwicklung des historisch wertvollen Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, höchstens mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Nettoladenfläche und Landwirtschaft. 2Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen und den charakteristischen Umzäunungen zu erhalten. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist. 3Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Neubauten bewilligen. 4Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung und Umgebung.
-7Dachgestaltung
5Die Neigung der in der Regel symmetrischen Dächer muss mindestens 35° betragen. Auf Klein- und Anbauten sind andere Dachformen und -neigungen gestattet. Die für die Dorfkernzone charakteristischen Dachvorsprünge sind beizubehalten bzw. bei Neubauten vorzusehen. First- und Traufabschlüsse sind feingliedrig auszubilden. Die Wahl der Dachabdeckung hat mit den charakteristischen Formen, Farben und Materialien zu harmonieren.
Dachaufbauten
8Zugelassen sind einzelne Schleppgauben oder Giebellukarnen. Andere Gauben und Lukarnen sind zulässig, sofern sie besonders zurückhaltend gestaltet sind und sich einwandfrei in die Dachlandschaft einfügen. Dachaufbauten sind um mindestens 1.00 m von der Giebelfassade zurückzusetzen, ihr oberer Ansatz muss — senkrecht gemessen — mindestens 0.50 m unter dem Dachfirst sein. Einzelne Dachflächenfenster (hochformatig, max. 0.8 m2) sowie Glasziegel können vom Gemeinderat bewilligt werden.
Fassaden
7Für die Fassadengestaltung ist verputztes Mauerwerk und Holz zu verwenden. Abweichungen sind in begründeten Fällen gestattet. Die Längsfassade von Hauptgebäuden ist z.B. durch das Wechseln des Materials und / oder der Anordnung der Gestaltungselemente (Fenster, Türen u. ä.) zu gliedern. Fassadenveränderungen sind bewilligungspflichtig.
Strassenbild
8Strassenseitig sind Freiräume mit Bäumen, Vorgärten und differenzierter Vorplatzgestaltung zu erhalten bzw. anzustreben.
Farbliche Gestaltung
9Die farbliche Gestaltung ist der Umgebung anzupassen. Vor der Ausführung sind dem Gemeinderat Material- und Farbmuster vorzulegen.
Abweichungen
10Beim Nachweis einer siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Lösung im Sinne von Abs. 1 kann der Gemeinderat Abweichungen von den oben aufgeführten Bauvorschriften gestatten. Die bessere Lösung muss durch ein Fachgutachten nachgewiesen sein. 11Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist untersagt.
Fachberatung
12Der Gemeinderat kann bei geplanten substanziellen Baueingriffen (wie Fassadenrenovationen, Umbau, Unterkellerung, Auskernung, Abbruch, Bauaushub) vor Einleitung des Baubewilligungsverfahrens Fachpersonen beiziehen. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen.
8
Art. 8 Wohnzone W2
Die Wohnzone W2 dient dem Wohnen und ist für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reihen- und Mehrfamilienhäuser bestimmt. Mit einem Gestaltungsplan gemäss den Kriterien § 47 sind auch Terrassenhäuser (ohne zusätzliches Geschoss) möglich. Nicht störende Betriebe sind zugelassen.
Art. 9 Wohnzone Hang
Die Wohnzone Hang WH dient dem Wohnen und ist für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reihen- und Mehrfamilienhäuser bestimmt. Mit einem Gestaltungsplan gemäss den Kriterien § 47 sind auch Terrassenhäuser möglich, allerdings ohne zusätzliches Geschoss. Nicht störende Betriebe sind zugelassen.
Art. 10 Wohn- und Gewerbe- 1Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Wohnen, höchstens
zone mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Nettoladenfläche sowie für landwirtschaftliche Bauten bestimmt. Spezialgebiet Mühlmet
2Für das im Zonenplan speziell bezeichnete Areal Mühlmet (Kat.Nr. 255) gelten folgende Bestimmungen: a) Das Spezialgebiet Mühlmet dient ausschliesslich der Erweiterung des südlich angrenzenden Transportbetriebs. b) Erfolgt der Baubeginn für das Erweiterungsprojekt für den angrenzenden Transportbetrieb, welches der Einzonung auf Parzelle 255 zu Grunde gelegt wurde, nicht in wesentlichen Teilen innert 5 Jahren ab Rechtskraft der Einzonung, so fällt diese dahin. In diesem Falle ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen und es gelten wieder die Bestimmungen der Landwirtschaftszone.
Art. 11 Gewerbezone
1Die Gewerbezone G ist für höchstens mässig störende Gewerbebetriebe und Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Nettoladenfläche bestimmt. 2Wohnungen sind nur für die Betriebsinhaberin und den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
Art. 12 Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen
1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.
9
2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.
Art. 13 Grünzone
1Die Grünzone Gr dient der Freihaltung eines Schutzobjektes, der Siedlungsdurchgrünung, der Erholung und als ökologischer Korridor. 2 Sofern nachfolgend nicht anders bestimmt, sind Grünzonen von Bauten freizuhalten und mit naturnaher Vegetation zu gestalten. Sämtliche Bauten und Anlagen bedürfen einer Baubewilligung. 3In der Grünzone sind Bienenhäuschen, Weideunterstände, Spazierwege, Erholungsanlagen [Gartenbänke usw.] sowie Anlagen, welcher der Siedlungsentwässerung oder dem Hochwasserschutz dienen, gestattet.
Terrainveränderungen 4Kleinere Terrainveränderungen und Anlagen für den ökologischen Ausgleich, die Gewässerrenaturierung oder den Hochwasserschutz können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen gegenüberstehen. Ausnahmen
5Anlagen, welche der Erschliessung der angrenzenden Grundstücke dienen, sind gestattet, sofern sie lediglich von untergeordneter Bedeutung sind, keine Alternativen bestehen und der Zweck der Grünzone nicht übermässig eingeengt wird.
Art. 14 Hochwassergefahren- 1Die Hochwassergefahrenzone 1 ist den Grundnutzungszonen
zone überlagert. Sie dient dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. 2In der Hochwassergefahrenzone ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig.
- 10 3Wer in der Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers HQ100 auszurichten, bei einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im H0300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser. 4Als Überprüfungs- und Projektierungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Schutzdefizitkarte und die Fliesstiefenkarte. 6In Gebieten gemäss Gefahrenkarte mit Restgefährdung kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. 6Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen. 3.2
Landwirtschaftszone
Art. 15 Landwirtschaftszone
1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1, Ibis und 2 RPG bestimmt. 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht. 3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 16 Bauten in der
Landwirtschaftszone
1Für alle Bauten und Anlagen ist ein — in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen — optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen.
2Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 17 Aufforstungszone
Obehof
1Diese Zone ist für allfällige Ersatzaufforstungen aufgrund von Rodungsbewilligungen vorgesehen. 2Bis zu ihrer Beanspruchung für Ersatzaufforstungen gehört diese Fläche zur Landwirtschaftszone. Mit der Beanspruchung wird diese Fläche dem Waldareal zugewiesen.
3.3
Schutzzonen
Art. 18 Magerwiesen
(Anhang 1)
1Magerwiesen sind als Lebensräume für eine grosse Zahl von seltenen, gefährdeten Pflanzen- und Tierarten, die nicht in andere Biotope ausweichen können (Spezialisten), geschützt, zu erhalten und zu fördern. 2Magerwiesen dürfen nicht gedüngt und nicht beweidet werden. Sie sind jährlich ein- bis zweimal zu mähen. Die erste Mahd darf nicht vor Mitte Juni erfolgen. Das Schnittgut ist zu entfernen. 3Düngung, Aufforstung oder andere Veränderungen, welche die Zusammensetzung der Magerwiesen beeinflussen, sind nicht gestattet. 41m Schutzgebiet Bollrain (Anhang Nr. 1.5) ist ein Anteil von 15 % der Gesamtfläche dauernd in Form von Hecken zu erhalten. 5Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.
- 12 § 19 Naturschutzzone Wald (Anhang 3)
1Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 3Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt:
Bezeichnung im Plan oder Inventar
Schutzziele
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
N
Naturwaldgemässe Bestockung
- Verjüngung vorwiegend mit standortheimischen Baumarten.
E
Eichenwaldreservat Eichen langfristig erhalten und fördern sowie Nutzungsverzicht gemäss privatrechtlicher Vereinbarung mit Kanton vom 23. August 2013 (Laufzeit bis 30. Juni 2063).
A
Altholzinsel (kleiner als 20 ha)
- Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung.
R
Naturwaldreservat (grösser als 20 ha)
- Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung.
4Die darauf ausgerichteten Nutzungsbestimmungen werden für den öffentlichen Wald im Waldwirtschaftsplan festgelegt. Für den Privatwald sind entsprechende Pflegeprojekte zu verfassen.
3.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 20 Landschaftsschutzzone
1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart.
- 13 2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 15 Landwirtschaftszone. Von den im Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Christbaumkulturen und länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten. 3Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3.5.
Schutzobjekte
3.5.1
Natur- und Kulturobjekte
Art. 21 Natur- und Kulturobjekte (Anhang 4)
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Natur- und Kulturobjekte sind von besonderem naturkundlichem, kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und dürfen nicht beseitigt, beschädigt, verändert oder sonstwie beeinträchtigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.
Art. 22 Hecken, Ufergehölze
(Bauzonenplan und Anhang 2)
1Hecken, einschliesslich Gebüschgruppen, Ufer- und Feldgehölze sowie Bäume innerhalb der Hecken sind ökologisch wertvoll und sind in ihrem Bestand zu erhalten. 2Sie sind zu pflegen, allenfalls abschnittsweise auf den Stock zu setzen. Hecken in und an Weiden müssen nicht ausgezäunt werden.
Art. 23 Schützenswerte
Waldränder
Zur Erhaltung bzw. Schaffung eines wertvollen stufigen Waldmantels (mit Strauchschicht) sind die biologisch besonders wertvollen Waldränder im Rahmen der waldbaulichen Planung entsprechend zu verjüngen, d.h. stufenförmig zu erhalten bzw. anzulegen. Vorgelagerte Aufforstungen sind nur aus zwingenden Gründe möglich und sofern der neue Waldrand ökologisch gleichwertig gestaltet ist.
- 14 § 24 Obstbaumbestände
1Das Landschaftsbild wird wesentlich von Obstbäumen mitgeprägt. Deren Bestand sollte erhalten bleiben. Abgehende Bäume sind nach Möglichkeit zu ersetzen. 2Die Gemeinde kann die Erhaltung und die Neuanpflanzung von Hochstammsorten fördern.
3.5.2
Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz
Art. 25 Gebäude mit Substanzschutz
(Anhang 8)
1Die im Bauzonenplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig. Bei Bauvorhaben an Gebäuden mit Substanzschutz ist der Gemeinderat vor Planungsbeginn beizuziehen. Für die Beurteilung kann der Gemeinderat kantonale Fachstellen zur Beratung beiziehen. 2Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
Art. 26 Gebäude mit
Volumenschutz (Anhang 9)
1Die im Bauzonenplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in § 25 Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen (z.B. für Massnahmen zur Optimierung des Verkehrsablaufs, des öV, der Verkehrssicherheit und des Langsamverkehrs) kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten.
- 15 2Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzen Um- und Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus. 3Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
3.6.
Weitere Zonen gemäss Art. 18. RPG
Art. 27 Deponiezone
1Die Deponiezone umfasst das Gebiet der bestehenden Deponie Ramistell/Figget. 2Die Deponiezone dient der Zwischenlagerung von Mergel für den Flurweg- und Waldstrassenunterhalt sowie der geordneten Zwischen- und Ablagerung von kleineren Mengen von sauberem Aushubmaterial und inerten Stoffen (Mauerausbruch, Ziegel, Lesesteine usw.) aus lokalem Ausfall. 3Der Betrieb der Deponie setzt eine vom Gemeinderat mit Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erteilte Bewilligung voraus.
4.
Definitionen
4.1
Abstände
Art. 28 Mehrlängenzuschlag
1Wird in den Zonen W2, WH und WG2 die vorgeschriebene Gebäudelänge überschritten, so erhöhen sich die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4.00 m. 2Bei vorspringenden Gebäudeteilen darf die für die Bemessung des Mehrlängenzuschlages massgebliche Gebäudelänge um das Mass des Vorsprunges verringert werden.
Art. 29 Abstand zu MFH
Gegenüber Mehrfamilienhäusern ist nur die ungleiche Verteilung, nicht aber eine Verkleinerung der Grenzabstände zulässig.
- 16 § 30 Abstände gegenüber Gemeindestrassen
Wenn nicht durch Baulinien oder Sichtzonen etwas anderes bestimmt ist, müssen nachstehende Mindestabstände gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen eingehalten werden: a) Bauten und Anlagen:
4.00 m
b) Einfriedigungen und Mauern (inkl. Stützmauern) bis zu 1.80 m Höhe - bei angrenzender Fahrbahn - bei angrenzendem Gehweg
0.60 m 0.00 m
Höhere Stützmauern sind pro 1.80 m Höhe um mindestens 1.00 m zurückzusetzen. c) Bäume bis zu 1.80 m Höhe:
0.60 m
d) Bäume über 1.80 m Höhe - bei angrenzender Fahrbahn - bei angrenzendem Gehweg
2.00 m 1.00 m
Art. 31 Gebäudeabstand ge- Wenn auf Nachbargrundstücken bereits Bauten mit zu geringem
genüber bestehenden Abstand stehen, die eine ordnungsgemässe Überbauung eines Bauten Grundstückes verunmöglichen, kann der Gebäudeabstand verringert werden, sofern die architektonischen, gesundheits-, feuerund sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. Der vorgeschriebene Grenzabstand ist einzuhalten.
Art. 32 Abstand gegenüber
dem Kulturland
4.2
Gegenüber dem Kulturland gilt für Gebäude ein reduzierter Grenzabstand von 2 m.
Ausnützungszuschlag
Art. 33 Wintergärten
Für unbeheizte Wintergärten (Dach- und Wandkonstruktion mehrheitlich aus Glas) wird ein Ausnützungszuschlag gewährt. Er beträgt maximal 15 % der Geschossflächen und ist auf 20 m2 pro Wohneinheit begrenzt.
-174.3
Arealüberbauungen
Art. 34 Zonenzulässigkeit
lArealüberbauungen sind in der Zone W2 zulässig. Die minimal notwendige Arealfläche (anrechenbare Grundstücksfläche = aGSF) und die maximale Ausnützungsziffer (AZ) sind wie folgt festgelegt; Minimale aGSF (Richtwert) Max. AZ
2'000 m2 0.60
2Der Zonencharakter ist zu wahren. Eine Erhöhung der Geschosszahl ist nicht gestattet. 3Die erforderlichen Abstellplätze, ausgenommen die Besucher-
plätze, sind in unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen. Bei Arealüberbauungen mit Einfamilienhauscharakter kann der Gemeinderat auch andere, bezüglich Wohnqualität und Einpassung in die Umgebung gleichwertige, Lösungen bewilligen. 4.4
Störmass von Betrieben
Art. 35 nicht störend
lAls nicht störend gelten in Wohnquartieren passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
mässig störend
2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- sowie Dienstleistungsbetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierunüblichem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.
4.5
Verkaufsfläche
Art. 36 Nettoladenfläche
Die Berechnung der Nettoladenfläche entspricht der Verkaufsfläche (ohne Verkehrserschliessung, Sanitärräume usw.) gemäss VSS-Norm SN 640 281.
-18-
5.
Bauvorschriften
5.1
Anzeigepflicht
Art. 37 Bewilligungsfreie
Bauten und Anlagen
5.2
Für bewilligungsfreie Bauten und Anlagen gilt in jedem Fall eine Anzeigepflicht an den Gemeinderat vor Baubeginn.
Erschliessung
Art. 38 Benützung von Privateigentum
1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmasten, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen. 3Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 4Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
Hydranten, Schieber
5Hydranten und Schieber dürfen nie überdeckt werden. Sie müssen leicht zugänglich sein und sind vor Beschädigung zu schützen.
Marchsteine
6Jede eigenmächtige Veränderung oder Beschädigung von March- oder Vermessungszeichen ist verboten (Art. 257 StGB). Bedingen Bauarbeiten eine Verschiebung oder Überdeckung solcher Zeichen, so ist dem Nachführungsgeometer vorgängig schriftlich Mitteilung zu machen.
Art. 39 Ein- und Ausfahrten
1Ein- und Ausfahrten dürfen auf einer Länge von 5.00 m, gemessen vom Strassen-, bzw. Gehwegrand, höchstens 5 '9/0 und im übrigen höchstens 15 % Neigung aufweisen. Über die Neigung von Rampen im Gebäudeinnern entscheidet der Gemeinderat.
- 19 2Ein- und Ausfahrten auf kantonale Strassen bedürfen der kantonalen Zustimmung.
5.3
Technische Bauvorschriften
Art. 40 Allgemeine Anforderungen
1Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunde als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren.
Hangwasser
2In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenwasser angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen.
Begutachtung
3Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.
Art. 41 Energieeffizienz
1Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 2Bei Arealüberbauungen und Überbauungen ab 10 Wohneinheiten kann der Gemeinderat die Einreichung eines Energiekonzeptes verlangen, mit der Absicht, erneuerbare Energien sowie Gruppenheizungen zu fördern. 3Der Charakter der Gebäude und schutzwürdige Bausubstanz ist angemessen zu berücksichtigen. 4Sofern kein Ausnützungszuschlag gewährt wird, richtet die Baubewilligungsbehörde allfällige Förderbeiträge für umweltschonende und nachhaltige Energieerzeugungsanlagen aus. Der Gemeinderat erlässt dazu ein Ausführungsreglement. Änderungen dieses Reglements sind zu publizieren.
- 20 5.4
Wohnhygiene
Art. 42
Ausrichtung der Woh- Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse nungen (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden.
Art. 43 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
1Für Neubauten gelten folgende
Mindestmasse: a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: - Lichte Höhe Vollgeschoss: - Lichte Höhe Dachgeschoss:
2.40 m 2.40 m auf mind. 5 m2 Fläche
- Fensterfläche:
1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)
- Dachflächenfenster:
Bei Dachflächenfenster kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden.
- künstliche Belüftung:
Kochnischen, Badezimmer und WC können künstlich belüftet werden.
b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: 4 m2 (im Estrich oder auf dem - Abstellraum pro Wohnung: gleichen Geschoss wie die Wohnung) - Keller für eine 1-Zi.-Wohnung: 4m2 1 m2 zusätzlich - Keller für jedes weitere Zimmer: 2Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare
Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).
- 21 5.5
Ausstattung
Art. 44 Anordnung der Parkplatze
Der Garagenvorplatz muss, von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen, eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen. In der Dorfkernzone kann der Gemeinderat Ausnahmen von dieser Bestimmung gestatten. Die Garagenvorplätze und Zufahrten sind so zu erstellen, dass kein Abwasser auf die Strasse fliessen kann.
Art. 45 Entsorgungsplätze
Bei Mehrfamilienhäusern sind die nötigen Entsorgungsplätze für die getrennte Abfallentsorgung vorzusehen.
Art. 46 Sicherheit im
öffentlichen Raum
1Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten, Unterführungen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Altersgruppen Rechnung zu tragen. Sie sind übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. 2Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.
6.
Schutzvorschriften
6.1
Ortsbild- und Denkmalpflege
Art. 47 Ortsbildschutz
1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild gemäss den Bauzonen und nach folgenden Kriterien: a) Stellung (z.B. Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen.
- 22 2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. Siedlungsrand
3Der Übergang vom Baugebiet zum Kulturland ist sorgfältig zu gestalten und auf die angrenzende Landschaft abzustimmen. Für die Bepflanzung sind einheimische standortgerechte Planzen (Bäume und Sträucher) zu verwenden.
Art. 48 Dachgestaltung
1Solaranlagen können unter erhöhten gestalterischen Anforderungen (Lage, Grösse, Textur und Farbe) im Hinblick auf eine optimale Integration in die Dachlandschaft bewilligt werden. 2Flachdächer (exkl. Kleinbauten) sind, soweit sie nicht als begehbare Terrassen ausgestaltet oder für Solaranlagen genutzt werden, extensiv zu begrünen.
Art. 49
Umgebungsgestaltung 1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken. 2Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. 3Bei Terrainsicherungen sind anstatt massiver Stützmauern wenn möglich aufgelöste, bepflanzte Konstruktionen bzw. Lebendverbaumethoden anzuwenden. 4Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch mit dem Umgebungsplan (kotiert, inkl. Bepflanzung) auszuweisen. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.
- 23 5Die Umgebungsarbeiten einschliesslich der Bepflanzung sind unmittelbar nach Bauvollendung auszuführen und innert 1 Jahr zu vollenden.
Art. 50 Ruinen, Baulücken
1Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder im Rahmen dieser Bauordnung wiederhergestellt werden.
Baufällige Gebäude
2Bei baufällig gewordenen Gebäuden, welche die Sicherheit der Bevölkerung durch Einstürze, ungesicherte Treppen und Balkone, instabile Mauern etc. gefährden, kann der Gemeinderat folgende Massnahmen auf Kosten des Eigentümers verfügen: a) Sicherung und allfällige Räumung der baufälligen Gebäudeteile b) Absperrung des gefährdeten Geländes c) Beseitigung der Gefahrenursache d) Abbruch des Gebäudes
6.2
Umweltschutz
Art. 51 Einwirkungen
1Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3 Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
- 24 § 52 Lärmschutz
7.
Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen, usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
Vollzug und Verfahren
Art. 53 Zuständigkeit
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen auf Kosten der Bauherrschaft beiziehen. Für Verfügungen und Entscheide aller Art ist der Gemeinderat zuständig.
Art. 54 Gebührenreglement
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Baugebührenreglement der Gemeinde.
Art. 55 Pflegereglemente
8.
Der Gemeinderat kann Reglemente für die Pflege und den Unterhalt der Naturschutzzonen und der Schutzobjekte erlassen.
Schluss- und Übergangsbestimmung
Art. 56
Aufhebung bisherigen Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: Rechts a) der Bauzonenplan vom 25. Juni 1993 (genehmigt 14. Juni 1994 Grosser Rat) mit Teiländerung vom 29. November 2002 (Genehmigung 26. Februar 2003) b) die Bauordnung vom 25. Juni 1993 (genehmigt 14. Juni 1994 Grosser Rat) mit Teiländerung vom 18. Juni 1999 (Genehmigung 1. Dezember 1999) c) die Nutzungsordnung vom 25. Juni 1993 (genehmigt 14. Juni 1994 Grosser Rat) 5063.53 BN0_11.docx
Anhang: Geschützte Objekte Die Nummerierung entspricht derjenigen des Landschaftsinventares. Anhang 1: Magerwiesen (Kulturlandplan) 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5* 1.6*
Magerwiese "Ob der Mühli" Magerwiese "Bockrain" Magerwiese "Schildmatte" Magerwiese "Rätschtel" Magerwiese "Bollrain - Burgstetten" Magerwiese "Strihenmatt"
* Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung (NkB) gemäss Richtplan, Kap. L 2.5
Anhang 2: Hecken, Ufergehölze (Kulturlandplan) 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 2.9 2.10 2.11 2.12 2.13 2.14 2.15 2.16 2.17 2.18 2.19 2.20 2.21 2.22 2.23* 2.24* 2.25 2.26 2.27 2.28 2.29 2.30 2.31 2.32 2.33 2.34 2.35
2 Hecken unter "Saxenweid" 4 Hecken unter "Buholde" Ufergehölz "Chrome" 4 Hecken "Bängertli" 2 Hecken "Hinterrain" 4 Hecken "Bättlighübel" 2 Hecken "Schuedrucke" 2 Hecken "Figgethölzli" Hecke "Wasserfallen" Hecke "Unterlammet" Hecke "Höflismatt" 4 Hecken "Altenberg" Hecken "Rätschtelhübel" Ufergehölz "Hinterrain" bis "Unterlammet" Ufergehölz "Hinterrain" bis "Höfligsmatt" 2 Hecken "Altenberg" Heckengruppe "Güntliste" 3 Hecken "Hasli" 2 Hecken "Schärer" 2 Hecken "Bockrain" 9 Hecken "Grabmatt" 4 Hecken "Im Tal" 2 Hecken "Bollrain" 5 Hecken "Schutzzone Bollrain" Hecke "Boll" 6 Hecken "Riedmatt" 3 Hecken "Riedmatthof" 3 Hecken "Rothubel" 2 Hecken "Ortholden" Hecke "Grüebli" Hecke "Ob der Mühli" 2 Hecken "Richtler" Hecken "Brunnen Bärimatt" Hecke unter "Lohren" Hecke "Strihenmatt"
2.36 2.37 2.38 2.39
Hecke "Strichenfeld" Hecke "Holder" Hecke "Ruh" Hecke "Steinbruch"
* Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung (NkB) gemäss Richtplan, Kap. L 2.5
Anhang 3: Naturschutzzone Wald (Kulturlandplan) WNI = Wald-Naturschutzinventar 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7
Besondere Waldstandorte "Strichen" (WNI Nrn. 8B(A), 9A, 10A) Besonderer Waldstandort "Ankechübel" (WNI Nr. 1A) Besonderer Waldstandort "Schild" (WNI Nr. 2 A(B)) Besonderer Waldstandort "Junkholz" (WNI Nr. 7B) Besonderer Waldstandort "Haslihöhle" (WNI Nr. 5C) Besonderer Waldstandort "Buholde" (WNI Nr. 3B, 4B) Besonderer Waldstandort "Buholde-Süd" (WNI Nr. 3B)
[N] [N] [N] [E] [N] [N] [N]
Waldnaturschutzgebiete 3.8 3.9 3.10 3.11 3.12 3.13
[N] Waldnaturschutzgebiet "Cholhalde" Waldnaturschutzgebiet "Weide" mit Feuchtstelle und verlandetem Tümpel [N] Waldnaturschutzgebiet "Lammetholz" mit 3 Feuchtstellen [N] Waldnaturschutzgebiet "Unterburg" mit Feuchtstelle und Bächlein [N] Waldnaturschutzgebiet "Strihenmatt", in direkter Verbindung zur Magerwiese 1.6 stehend [N] [N] Waldnaturschutzgebiet "Schild" [A] Waldnaturschutzgebiet "Risshalde-Strihen" mit Weiher (vertraglich geregelte Altholzinsel) [R] Waldnaturschutzgebiet "Burg" (vertraglich geregeltes Naturwaldreservat)
Schützenswerte Waldränder 3.14 3.15
Waldrand "Rissholde" Waldrand "Gipslöcher"
Anhang 4: Natur- und Kulturobjekte Naturobjekte (Kulturlandplan) 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5
Zugloch im "Strichen/Obertraichopr "Haslihöhle" Waldbruderhütte Erratischer Block Linde am ehemaligen Holdergraben
Kulturobjekte (Inv.Nr. gemäss kant. Bauinventar Denkmalpflege) 917A 917B 917C 917D 917E 918 919A 919B 919C 919D 919E 919F 919G 919H 919K 919J 919L 920A 920B 920C 920E 920F 920G 920H 9201
Steinbrücke, Oeligass 80 Steinbrücke, Oberdorf 2 Steinbrücken, Unterdorf Steinbrücke, Oeligass 81 Steinbrücke, Oeligass 83 Glocke neben Kirchturm Missionskreuz "Alter Friedhof" Wegkreuz "Boden" Feldkreuz "Fürberg" Feldkreuz "Chrüzmatte" Feldkreuz "Röti" mit 2 Linden Feldkreuz "Boll" Wegkreuz "Rosegg" Feldkreuz "Lenzimatt" mit 2 Linden Feldkreuz "Bättlig" Feldkreuz "Figget" mit 1 Linde Wegkreuz "Rank" Brunnen "Boden", Chillerain Brunnen "Boden" Brunnen "Pfarrhof", an Pfarrscheune Brunnen "Dorfplatz" Brunnen "Oberdorf" beim Waschhaus Brunnen "Oeligass", vor Volg Brunnen "Oeligass", bei Nr. 85 Brunnen "Unterdorf", bei Nr. 63 Trockenmauern im Gebiet "Bollrain" (Bestandteil Magerwiese, Anhang Nr. 1.5)
Anhang 5: Gewässer und ihre Ufer 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 5.7 5.8 5.9 5.10 5.11 5.12 5.13
Wölflinswilerbach Kreuzmattgraben Geindelbach Grabmattbach Bättligbach Chälenbach Lächligraben Stampigraben Holdergraben Talbach Holderstallbach Challengraben Brunnader
Anhang 6: Archäologische Fundstellen 6.1 6.2 6.3
Fundstelle "Oerken" Fundstelle "Chilchmet" Fundstelle "Pfarrgarten"
Anhang 7: Grund- und Quellwasser (Kulturlandplan) 7.1 7.2
Quellschutzzone "Bärimatt" Quellschutzzone "Unterburg"
Anhang 8: Gebäude mit Substanzschutz (Bauzonenplan, kant. Bauinventar) Inv.Nr.
Objekt, Strasse
Geb.Nr.
Parz.Nr.
901* 902 903 905 906 909
Röm.-Kath. Pfarrkirche, Stöckli Röm.-Kath. Pfarrhaus, Stöckli Pfarrscheune, Stöckli Gasthaus "zum Ochsen", Dorfplatz Alte Schmitte, Rank Alte Mühle, Mühligass mit Scheune, Mühligass Wohnhaus, Mühligass Bauernhaus, Oeligass Bauernhaus, Unterdorf
31 29 30 55/56 24A/B 114 113 111 81 66
136 136 136 159 148 268 269 265 179 104
910 912 916
* Hinweis: Altargruppe steht als Kulturobjekt unter kantonalem Denkmalschutz
Anhang 9: Gebäude mit Volumenschutz (Bauzonenplan) Objekt, Strasse
Geb.Nr.
Parz.Nr.
Haus, Oberdorf Haus, Oberdorf Haus, Oberdorf Haus, Oberdorf Scheune, Mühligass Haus, Oberdorf Haus, Dorfplatz Haus, Dorfplatz Haus, Dorfplatz Haus, Dorfplatz Haus, Dorfplatz Haus, Oeligass Haus, Boden Haus, Boden Haus, Boden Haus, Unterdorf Haus, Unterdorf Haus, Unterdorf Haus, Unterdorf
2 3 5 238 110 11 12 13 98 97 78 85 28 53 54 61/147 60 59 58
248 247 236 246 265 166 165 164 193 192 175 204 144 157 158 99 28 24 22
Stichwortverzeichnis (Seitenzahlen bzw. Anhang A) Abstand gegenüber dem Kulturland 15 Abstände 14, 15 Abstellplätze 16 Abstellraum 19 Antennen 6 Archäologische Fundstellen A6 Arealüberbauung 16 Attika 5 Aufforstungszone 10 Ausnützung 4, 15, 16 Auskernung 6 Ausrichtung der Wohnungen 19 Ausstattung 20 Balkone 22 Baufällige Gebäude 22 Baukuben 20 Baulücken 22 Bauvorschriften 17, 18, 19, 20 Bauzonen 4 Bauzonenplan 3 Belüftung 19 Bepflanzung 21, 22 Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen 17 Böschungen 21 Brand 22 Dachaufbauten 6 Dacheinschnitte 5 Dachflächenfenster 6, 19 Dachform 6, 20 Dachgeschoss 5, 19 Dachgestaltung 6, 21 Dachneigung 5, 20 Dachvorsprünge 6 Definitionen 14, 15, 16 Deponiezone 14 Dorfkernzone 4, 5 Ein- und Ausfahrten 17 Einfriedungen 15, 20 Einwirkungen 22 Empfindlichkeitsstufe 4, 5, 10 Energieeffizienz 18 Entsorgungsplätze 20 Erdbeben, Erdrutsch 18 Ersatzaufforstungen 9, 10 Erschliessung 8, 17 Erschliessungsplan 4 Erschütterungen 22 Expertisen 23 Fachgutachten 6, 9, 18 Farbe 6, 20
Farbmuster 21 Fassaden 6, 20 Fenstergrössen 19 Firstrichtung 20 Flachdächer 4, 21 Förderbeiträge 18 Form - Baumasse 20 Gargagenvorplatz 20 Gauben 6 Gebäudehöhe (Gesamthöhe) 4, (10) Gebäudelänge 4, 10, 14 Gebührenreglement 23 Gestaltung 6, 20 23 Gestaltungsplan 4, 7 Gewässer A5 Gewerbezone 4, 16 Glasziegel 6 Gliederung - Baumasse 20 Grenzabstand 4, 10, 14, 15 Grünzone 4, 8 Grund- und Quellwasser A7 Hangwasser 18 Hecken 12,A2 Heizung 18 Hochwassergefahrenzone 8 Höhe 4, 19 (vgl. auch nächste Seite) Hydranten 17 Keller 19 Konstruktion 18 Kulturlandplan 3 Kulturobjekt 12 Landschaftsschutzzone 11 Landwirtschaftszone 9 Länge 4, 14 Lärmschutz 5, 19, 23 Lichtschächte 18 Lukarnen 6 Magerwiesen 10, Al Marchsteine 17 Materialwahl 18, 20 Mehrfamilienhäuser 7, 14, 19, 20 Mehrlängenzuschlag 14 Mühlmet 7 Naturschutzzone Wald 11, A3 Natur- und Kulturobjekte 12, A4 Nebenräume 19 Oberflächenwasser 18
Obstbaumbestände 13 Ökologischen Ausgleich 8, 9,11 Ortsbild- und Denkmalschutz 20
Gesamthöhe
Parabolspiegel 6 Parkplätze - Anordnung 16, 20 Pflegereglement 23 Prüfung von Gesuchen 23
bei Steildächern:
(Definition gemäss IVHB, Anhang 2)
Höchste Punkte der Dachkonstruktion
Raummasse 19 Ruinen 22 Schallschutzmassnahmen 23 Schieber 17 Schutzobjekte 12, 13 Sicherheit 18, 20 Siedlungsentwicklung 3 Siedlungsdurchgrünung 8 Siedlungsrand 21 Siedlungsqualität 3 Solaranlagen 21 Sondernutzungsplan 4 Spezialgebiet 7 Störmass 16 Strassenabstand 15 Strassen — Benennung/Nummerierung 17 Stützmauern 15, 21 Substanzschutz 13, A8 Terraingestaltung 20, 21 Terrainsicherungen 21 Terrainveränderungen 8, 12, 21
Gesamthöhe h I
Im
J
tiefster Punkt auf massgebendem Terrain unter der Firstlinie
massgebend
bei Flachdächern: technisch bedingte Dachaufbaute
Ufergehölze 12, A2, A5 Umgebungsarbeiten 22 Umgebungsgestaltung 20, 21 Umgebungsplan 21 Umweltschutz 22
Höchste Punkte der Dachkonstruktion
Verfahren 23 Verkaufsfläche 5, 7, 16 Vollgeschosse 4, 19 Volumenschutz 13, A9 Vorgärten 5, 6
Gesamthöhe h
i
Waldränder - schützenswerte 12 Wintergärten 15 Wohn- und Gewerbezone 4, 7 Wohnhygiene 10, 19 Wohnzone 4, 7
r
L 411..
Zone für öffentl. Bauten und Anlagen 4, 7 Zonenvorschriften 4 Zuständigkeit 2
tiefster Punkt auf massgebendem Terrain unter der Dachfläche
5063.53 BN0_11.docx