Mettau Bauzonenplan

Piano d'utilizzazione · Mettauertal

Documento

Numero
2014-000347
Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Mettauertal
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
26 mar 2014
In vigore dal
26 mar 2014

Carta

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Testo

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 26. März 2014

Versand: 1. April 2014

Regierungsratsbeschluss Nr. 2014-000347 Gemeinde Mettauertal; Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland; Genehmigung; Sistierung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei und Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

6. September 2013 18. September 2013 bis 18. Oktober 2013 22. November 2013 21. Januar 2014 10. Februar 2014

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind Beschwerden eingereicht worden. Der Gemeinderat stellt mit Schreiben vom 20. Februar 2014 in folgendem Beschwerdefall den Antrag, die Gesamtrevision ohne Verzögerung zu genehmigen und folgenden, von einer Beschwerde betroffenen Teil der Vorlage von der Genehmigung zurückzustellen: • Zonierung der heute noch nicht zonierten Fläche (Halle mit Umgelände) auf Parzelle 290 Beim beschwerdebetroffenen Inhalt handelt es sich um eine punktuelle, nur einen Eigentümer betreffende Festlegung (Landwirtschaftszone), die keinen direkten oder indirekten Zusammenhang mit den übrigen Nutzungsplanungsinhalten hat. Aus dieser Ausklammerung ergeben sich keine Präjudize für die Genehmigung der übrigen Planungsinhalte. Aus den übrigen Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung wird mit diesen Beschwerdeentscheiden koordiniert.

2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen vor: • Bauzonenplan Ortsteil Etzgen • Bauzonenplan Ortsteil Hottwil • Bauzonenplan Ortsteil Mettau • Bauzonenplan Ortsteil Oberhofen • Bauzonenplan Ortsteil Wil • Kulturlandplan • Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Diese verbindlichen Planungsinstrumente und die getroffenen Planungsentscheide sind im Planungsbericht der Gemeinde nach Art. 47 der Verordnung über die Raumplanung (RPV) eingehend erläutert und begründet. 2.1 Ausgangslage und Planungsziele Seit dem 1. Januar 2010 bilden die fünf Gemeinden Etzgen, Hottwil, Mettau, Oberhofen und Wil die neue Gemeinde Mettauertal. Mit der Zusammenlegung und Gesamtrevision der Nutzungsplanung wird das Potential dieser Fusion für die Entwicklung der Talschaft optimiert. Die Entwicklung hinsichtlich Wohnen und Gewerbe soll zielgerichtet an dafür geeigneten Orten erfolgen. Da in der Talschaft genügend Bauzonen vorhanden sind, werden Einzonungen weitgehend durch Auszonungen kompensiert. 2.2 Planungsablauf/Vorprüfung Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 6. September 2013 ohne Vorbehalte. 2.3 Bauzonen- und Kulturlandplan Nebst diversen Arrondierungen von weitgehend überbautem Gebiet (Strassen, ehemalige Landwirtschaftliche Betriebe in der Bauzone, Restflächen) erfolgen zwei grössere Einzonungen im Ortsteil Etzgen, eine für Mehrfamilienhäuser und eine für Gewerbe. Kompensiert werden diese Flächen durch Auszonungen in den Ortsteilen Hottwil (Gewerbe) und Wil (Wohnen). Umzonungen in den verschiedenen Ortsteilen ermöglichen dichtere Nutzungen und unterstützen die innere Entwicklung. Im Kulturlandplan werden insbesondere die Richtplanvorgaben hinsichtlich Natur- und Landschaftsschutz durch entsprechende Schutzzonen umgesetzt. 2.4 Bau- und Nutzungsordnung Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) wird an die aktuellen Rechtsgrundlagen und an den neuen Bauzonenplan angepasst. Erwägungen 3. Beurteilung der Vorlage 3.1 Allgemeine Beurteilung Die vorliegende Gesamtrevision zeugt von einer umsichtigen und intensiven Planungsarbeit, die sich vorab mit der schwierigen und komplexen Aufgabe der Zusammenführung von fünf bisher eigenständigen Nutzungsplanungen zu befassen hatte. Aus fachlicher Sicht wurde diese grosse Herausforderung insgesamt gut gelöst.

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3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Siedlungsgebiet (Richtplankapitel S 1.2) Die neuen Bauzonengrenzen weichen vom festgesetzten Siedlungsgebiet des Richtplans ab. Im Einzelnen betrifft dies Flächen nach folgenden Kriterien: • Neueinzonungen (Planungsanweisung 1.4, lit. a): Die Gemeinde zont insgesamt 6,3 ha ein (Gebiete Gattacher, Kappellenweg, Erschliessungsstrassen, Grünzonen und Uferschutzzonen). Abzüglich nachstehender, nicht anzurechnender Flächen verbleiben keine richtplanrelevanten Neueinzonungen. • Einzonung mit flächengleicher Kompensation (Planungsanweisung 1.4, lit. b): Insgesamt ca. 2 ha (Gebiete Huebacher, Gewerbe Dorfeingang und Grundbach). • Einzonung von weitgehend überbautem Gebiet oder Waldabstandsflächen (Planungsanweisung 1.4, lit. c und d): Insgesamt ca. 4,7 ha (Erschliessungsstrassen, Uferschutz, Grünzonen und Arrondierungen). Die Bilanz der nach geltendem Recht anzurechnenden Erweiterung des Siedlungsgebiets ist ausgeglichen (Richtplan S 1.2, Planungsanweisung 1.4). Eine vorgängige Anpassung des Richtplans ist daher nicht erforderlich. Nach der Genehmigung der Vorlage schreibt der Regierungsrat deshalb das Siedlungsgebiet entsprechend der neu genehmigten Abgrenzung der Bauzonen fort. Landwirtschaftsgebiet und Fruchtfolgeflächen (Richtplan L 3.1) Die Sicherung des wertvollen Kulturlands, insbesondere der Fruchtfolgeflächen (FFF), ist bundesrechtlich gefordert. Die Gemeinden sichern das Landwirtschaftsgebiet samt FFF mit der Nutzungsplanung (Richtplan L 3.1, Planungsanweisung 1.2). Bei raumwirksamen Tätigkeiten ist die Verminderung des Landwirtschaftsgebiets, insbesondere der FFF, gering zu halten (Planungsgrundsatz B). Bei der Interessenabwägung ist zu prüfen, ob der Flächenbedarf der raumwirksamen Tätigkeit • höher gestellten Interessen dient; • auf landwirtschaftlich weniger gut geeigneten Flächen erfüllt werden kann; • durch Umzonungen kompensiert werden kann. Nach Erhebung der Landwirtschaft Aargau gehen die Einzonungen zu Lasten von ca. 0,6 ha FFF. Die Planung setzt bezüglich der Fruchtfolgeflächen keine Richtplanänderung voraus. Die Inanspruchnahme der FFF ist planerisch nachvollziehbar und ausreichend begründet. 3.1.3 Regionale Abstimmung Nach § 13 BauG erlassen die Gemeinden Nutzungspläne, die regional abgestimmt sind. Der Fricktal Regio Planungsverband hat mit Schreiben vom 16. Mai 2013 zur Vorlage Stellung genommen. Die Planung wird als insgesamt regional gut abgestimmt bezeichnet und ist mit den Interessen des Planungsverbands vereinbar. Besonders hervorgehoben wird die Vereinbarkeit der Arbeitszone Glattacker mit dem regionalen Entwicklungskonzept und damit die regionale Bedeutung dieser Arbeitszone unterstrichen. 3.1.4 Siedlungserneuerung, Verdichtung und Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, mit geeigneten Massnahmen der weiteren Zersiedelung entgegenzuwirken, die Siedlungsqualität zu fördern, die inneren Reserven zu nutzen und die Siedlungsentwicklung mit dem Verkehr abzustimmen (§§ 13, 15, und 46 BauG; Richtplan 3 von 8

S 1.1; § 4 Bauverordnung [BauV]). Dazu gehören beispielsweise Massnahmen zur Schliessung von Baulücken, zur Aufwertung von Ortsbildern und Strassenräumen, zur Förderung der verdichteten Bauweise, zur vollständigen Ausnutzung bestehender Gebäude, zur Erneuerung überalterter Siedlungsteile oder für qualitätsvolle Neuüberbauungen sowie Umgebungs- und Freiraumgestaltungen. Mittels verschiedener planerischer Massnahmen soll die innere Siedlungsentwicklung gefördert werden (Um- und Aufzonungen, Überbauungsverpflichtung etc.). Die getroffenen Massnahmen werden einen Beitrag an die innere Entwicklung leisten. Die vorgeschlagene Festlegung von Einpassungselementen für die Wohnzonen W2/W3 (standortheimische Pflanzen, Einpassung ins Quartierbild, etc.) sind ein guter Ansatz, der bei konsequenter Anwendung der Vorschrift in diesen Bereichen genügend Rechtssicherheit bietet. 3.1.5 Ortsbildschutz/Denkmalpflege Mit dem Passus in § 9 Abs. 2 lit. c der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) kann der Gemeinderat auch dann einen Abbruch einer für das Ortsbild wichtigen und eine gute Bausubstanz aufweisenden Liegenschaft zulassen, wenn "das Grundstück nur mit Neu- und Erweiterungsbauten einer verdichteten Bauweise zugeführt werden kann." Da es für die Verdichtung keinen allgemein gültigen Massstab gibt, ist in der Praxis im Einzelfall zu prüfen, anhand welcher Kriterien der Gemeinderat entscheidet, ob eine Bebauung eine – für einen Abbruch der wertvollen Dorfkernbauten genügende – verdichtete und qualitätsvolle Bauweise aufweist. Dies birgt ein gewisses Risiko von Rechtsunsicherheiten und erfordert die Entwicklung einer klaren und rechtsgenüglichen Praxis. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten kann nur bedingt auf eine rechtssichere Beurteilungsgrundlage abgestützt werden. Es ist eine umfassende Interessenabwägung notwendig. Demgegenüber können zwecks Gewährleistung der notwendigen städtebaulichen Qualität grundsätzlich immer die Instrumente des Gestaltungsplans oder der Arealüberbauung herangezogen werden. Die Gemeinde hat diese hohen Anforderungen im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens geprüft und will explizit an § 9 Abs. 2 lit. c BNO festhalten. Für eine rechtssichere Anwendung dieser Vorschrift empfiehlt es sich aus fachlicher Sicht, qualitätssichernde Vorgaben zum Beispiel mittels Reglement zu erlassen. Im Ergebnis erweist sich die kommunal beschlossene Abbruchmöglichkeit nach § 9 Abs. 2 lit. c BNO als rechtlich vertretbar und liegt im Ermessen der Gemeinde. Sämtliche kantonalen Denkmalschutzobjekte sind in den Plänen und im Anhang zur BNO erfasst. Die Objekte aus dem Bauinventar, Stand 2011, werden sachgerecht in kommunale Substanzschutzobjekte umgesetzt. Der Substanzschutz der Bauten in den Dorfzonen wird durch das generelle Abbruchverbot gesichert. Die vorgenannte Abbruchmöglichkeit ist auf diese Objekte nicht anwendbar. 3.1.6 Umwelt, Natur- und Landschaftsschutz Die Naturschutzgebiete von kantonaler Bedeutung sind angemessen umgesetzt. Die Streichung einzelner Naturschutzzonen im Kulturland wird mit dem erstmaligen einheitlichen Bemessungsmassstab für die gesamte Gemeinde begründet. Diese Angleichung der Praxis der verschiedenen Ortsteile ist nachvollziehbar. Die Vorlage erfüllt auch im Übrigen die Anforderungen an den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft im Sinne der §§ 39 und 40 BauG. 3.1.7 Grösse der Bauzone (Art. 15 Bundesgesetz über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG] Die Bauzonen weisen eine Fläche von total 108,2 ha auf. Davon sind ca. 88,3 ha mehrheitlich überbaut beziehungsweise zonenkonform genutzt und ca. 19,9 ha unüberbaut, respektive stehen einer künftigen Überbauung zur Verfügung. Die unüberbauten Flächen umfassen rund 16,3 ha Wohn- und 4 von 8

Mischzonen, 3,5 ha Arbeitsplatzzonen und ca. 0,1 ha Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen oder Freizeitzonen. Die berechnete Kapazität der Bauzonen inklusive der innerhalb der Planungsphase realisierbaren Verdichtung beträgt ca. 2'800 Einwohnerinnen und Einwohner (E). Die kantonale Prognose für das Jahr 2026 rechnet mit rund 2'100 E. Aufgrund der rein rechnerischen Beurteilung der Einwohnerkapazität (Grundlage: kantonale Prognose) sind die ausgeschiedenen Bauzonen aus fachlicher Sicht rund 10 ha zu gross. Rein quantitativ betrachtet und ohne die besondere Ausgangslage der Gemeinde in Folge der Fusion zu berücksichtigen, gehen sie über den berechneten, theoretischen Bedarf im Sinne von Art. 15 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) und des kantonalen Richtplans (S 1.2, Planungsanweisung 1.3) hinaus und erfordern eine nähere Prüfung. Bei kleinen Gemeinden mit geringem Wachstum kann aufgrund der relativen Verfügbarkeit der Baulandreserven und der gewachsenen Dorfstrukturen nicht alleine auf die rechnerische Beurteilung der Bauzonengrösse abgestellt werden. In der Regel führt dies zu grösseren Bauzonen, als diese allein nach den Berechnungen zugestanden werden könnten. Die vorliegenden Bauzonenreserven resultieren aus dem Zusammenschluss von fünf kleinen Gemeinden. In der Summe ergibt sich aus der Vorlage die sehr grosse Reserve von rund 20 ha. Die Gemeinde hat mit der Vorlage erreicht, das neue Wohn- und Mischzonen durch Kompensation andernorts bilanztechnisch ausgeglichen werden. Die Bauzonen sind insgesamt gut arrondiert und raumplanerisch zweckmässig abgegrenzt. Die wenigen grösseren, peripher gelegenen Grundstücke, die aufgrund ihrer Lage theoretisch als weitere Kompensationsflächen in Frage kämen, sind bereits erschlossen und werden derzeit bereits überbaut. Es bieten sich keine wesentlichen weiteren Auszonungsmöglichkeiten an, die sich aus raumplanerischer Sicht für eine Zuweisung zum Nichtbaugebiet eignen und die Grösse der Bauzone in relevantem Umfang reduzieren würden. Unter Berücksichtigung der hier massgeblichen Interessen und Rahmenbedingungen ist die Grösse der Bauzone als angemessen zu bewerten. Die Grösse der Bauzone (Wohn- und Mischzonen) ist unter Abwägung der berührten Interessen und der hier gegebenen Ausgangslage mit den Anforderungen von Art. 15 RPG und den Anforderungen des kantonalen Richtplans vereinbar. 3.1.8 Zonenzuordnung/Zonenabgrenzung Die Gemeinde hat mit der Revision zahlreiche einzelne Anpassungen am Bauzonenplan beschlossen (Ein- und Auszonungen, Umzonungen), die im Planungsbericht nach Art. 47 RPV (S. 22 ff.) ausführlich und nachvollziehbar erläutert und begründet sind. Das Planungsergebnis zeugt von einer intensiven und gründlichen Auseinandersetzung mit der anspruchsvollen Ausgangslage und den gesetzten Rahmenbedingungen. Mit der Gesamtrevision werden zwei grössere Gebiete eingezont, das Gebiet Glattacher als Arbeitszone und das Gebiet Kappellenweg in die Wohnzone W3. Das Gebiet Kappellenweg ist heute allseitig von Bauzonen umgeben und es bestehen Bauabsichten, die kurzfristig an zentraler Lage eine dichte Überbauung versprechen. Da andernorts die Einzonung mittels Auszonung kompensiert wird und eine Verdichtung im Zentrum von Etzgen nahe der Schulanlagen sinnvoll erscheint, ist die vorgesehene Einzonung vertretbar. Mit der Einzonung Glattacher im Gebiet Etzgen soll ein Gewerbegebiet an gut erschlossener Lage geschaffen werden. Im Gegenzug werden die in Hottwil peripher gelegenen Gewerbegebietsreserven ausgezont. Für das Gebiet Glattacher sind bereits Interessenten vorhanden, die neue für die Talschaft wichtige Arbeitsplätze schaffen würden. Die übrigen Arbeitszonenreserven in Etzgen sind, bedingt für die Erweiterung des angrenzenden Betriebs, zweckbestimmt eingezont und stehen nicht für Neuansiedlungen zur Verfügung. Die umfangreiche Begründung im Planungsbericht (siehe S. 28 ff.) für die Einzonung Glattacher ist nachvollziehbar. Die regionale Bedeutung von Arbeitsplätzen in Etzgen wird auch durch den Planungsverband in seiner Stellungnahme unterstrichen. Unter

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Abwägung der genannten Interessen und Rahmenbedingungen ist die Einzonung Glattacher vertretbar. Bei den übrigen Einzonungen handelt es sich um sachgerechte Arrondierungen, Bauzonenzuweisungen bereits bebauter Flächen oder Waldabstandsbereichen. Verschiedentlich sind Gartenanlagen und teilweise Bauten über die Bauzonengrenze hinaus errichtet worden. Die Gemeinde hält an den bisher rechtskräftigen Bauzonengrenzen fest. Daraus ist zu schliessen, dass die Gemeinde der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Baubewilligungsverfahren richtigerweise erste Priorität zumisst. Die zur Auszonung vorgesehenen grösseren Gebiete Huebacher, Gewerbe Dorfeingang und Grundbach sind lagemässig hierzu geeignet und weisen die für eine Zuweisung zum Nichtbaugebiet notwendigen Eigenschaften auf (bautenfrei, unzureichend erschlossen, Lage am Siedlungsrand). Sie ermöglichen erst die vorerwähnten Neueinzonungen. Die vorgesehenen Umzonungen unterstützen die von der Gemeinde beabsichtigte Entwicklungsstrategie der Nutzungsentflechtung sowie Zentrums- und Entwicklungsschwerpunktbildung sachgerecht. 3.1.9 Waldgrenzenplan Die Nachführung des Waldgrenzenplans gemäss § 3 Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) ist koordiniert im Rahmen der Nutzungsplanänderung erfolgt. Die Auflage der Waldgrenzenplanergänzung und der Nutzungsplanung erfolgte gemeinsam. Zur Auflage des Waldgrenzenplans sind keine Einwendungen eingegangen, die Waldfeststellung ist somit in Rechtskraft erwachsen. Die Anforderungen der Waldgesetzgebung sind damit erfüllt. 3.1.10 Gewässer/Uferschutz Die öffentlichen Gewässer werden vollständig und gut lesbar abgebildet. Innerhalb Baugebiet wird entlang den offen fliessenden Bächen vielerorts eine zu begrüssende Uferschutzzone ausgeschieden. 3.1.11 Hochwasserschutz Im Bauzonenplan wird eine der Gefährdungssituation entsprechende Hochwasserschutzzone ausgeschieden und die Restgefährdung dargestellt. Die zugehörigen Vorschriften in der Bau- und Nutzungsordnung entsprechen der kantonalen Mustervorgabe. Die Hochwassersicherheit im sondernutzungsplanpflichtigen Gebiet an der Grundbachstrasse wird im Rahmen der Gestaltungsplanung zu gewährleisten und eigentumsverbindlich zu regeln sein. Als neues Element im Richtplan wurde Ende 2011 das Freihaltegebiet Hochwasser aufgenommen (Richtplan L 1.2 Beschluss 3). In der Gemeinde Mettauertal kann nach fachlicher Beurteilung aufgrund der vergleichsweise geringen Grösse von gefährdeten Gebieten ausserhalb der Bauzonen von einer Zonenausscheidung abgesehen werden. Für die Sicherung des Freihaltegebiets Hochwasser werden sachgerechte Vorschriften in die BNO aufgenommen. 3.1.12 Gewässerräume Um für Baugesuche eine rechtssichere Information über das derzeit anzuwendende Recht bereitzustellen, ist es zweckmässig, in der Legende das Symbol der Gewässer mit dem Hinweis zum geltenden übergeordneten Recht zu versehen, wie dies vorliegend im Bauzonen- und Kulturlandplan der Gemeinde Mettauertal sachgerecht erfolgt ist.

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3.1.13 Landwirtschaftszone Der Kulturlandplan bezeichnet nur eine Landwirtschaftszone. Gemäss Planungsbericht bestehen in der Gemeinde keine bodenunabhängig produzierenden Betriebe noch sind Projekte dieser Art absehbar. Gestützt auf die verfügbaren Grundlagen und Kenntnisse über laufende Bauvorhaben entspricht die Zonenausscheidung den konkreten Verhältnissen und ist sachgerecht. 3.1.14 Landschaftsschutzzone Die Landschaften von kantonaler Bedeutung sind mehrheitlich umgesetzt. Die örtlichen Abweichungen gegenüber den Richtplanvorgaben liegen im Bereich des Interpretationsspielraums und sind vertretbar. Die Gemeinde hat ihr Ermessen eingehalten. 3.1.15 Weitere Zonen Weilerzonen Im Weiler Mettauerberg werden der tatsächlichen Situation entsprechend ein zusätzliches Gebäude und im Weiler Oedenholz neu zwei Gebäude unter Volumenschutz gestellt. Die Wahrung der Identität einzelner Ortsteile wird damit gestärkt und den Anforderungen gemäss § 40 BauG und gemäss Richtplan (Kapitel S 1.5) nachgekommen. Campingzone Die Abgrenzungen der Campingzone werden an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst, was zu einer minimalen Vergrösserung der Zone führt. Da damit keine betrieblichen Erweiterungen verbunden werden, sind diese Anpassungen vertretbar. 3.1.16 Rheinuferschutzdekret Der Kulturlandplan und der Bauzonenplan des Ortsteils Etzgen orientieren vollständig über die Sperrzone gemäss Rheinuferschutzdekret. Die der Bauzone zugewiesenen Bereiche sind mittels entsprechender Vorgaben in der BNO mit den übergeordneten Bestimmungen des Rheinuferschutzdekrets vereinbar. Für diese Zonen gelten dem Rheinuferschutzdekret entsprechende restriktive Vorschriften. 3.1.17 Bau- und Nutzungsordnung Der Grosse Rat hat am 15. September 2009 den Beitritt zur "Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe" (IVHB) beschlossen und mit der Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 umgesetzt. Die vorliegende BNO richtet sich nach diesen neuen Bestimmungen. Die Bestimmungen der neuen Bau- und Nutzungsordnung sind sachgerecht und rechtskonform. 3.2 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt unter Berücksichtigung des separat zu fällenden Entscheids über die Zonierung auf der Parzelle 290 (Beschwerdeverfahren) die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland der Gemeinde Mettauertal vom 22. November 2013 wird genehmigt. 2. Auf Antrag des Gemeinderats wird die Zonierung der heute noch nicht zonierten Fläche (Halle mit Umgelände) auf Parzelle 290 von der Genehmigung zurückgestellt und darüber separat entschieden.

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3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. 4. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt wird beauftragt, den vom Beschluss 2 betroffenen Grundeigentümer zu informieren.

Urs Meier Staatsschreiber i.V. Verteiler • Gemeinderat Mettauertal, Hauptstrasse 68, 5274 Mettau • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Wald BVU • Departement Finanzen und Ressourcen • Landwirtschaft Aargau DFR • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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