Bauzonenplan
Piano d'utilizzazione · Bottenwil · Abrogato il 30 giu 2021
Documento
- Numero
- 1994-000491
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Bottenwil
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- GR
- Adottato
- 26 apr 1994
- In vigore dal
- 26 apr 1994
- Abrogato
- 30 giu 2021
Carta
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File
NUPLA-4273-1994-E.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
Me/ek
26. April 1994
(6570) Bottenwil; Bauzonenplan, Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung mit Ausnahme, Auflagen, Feststellung und Aufträgen; Aenderung des kantonalen Gesamtplanes Baugebiet/Kulturland; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
.61 /7 Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 9. Februar 1994. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Reinhard Gloor, Birr. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates. Eintreten ist unbestritten. Zur Botschaft und zu den Anträgen wird das Wort nicht verlangt. In gesamthafter Abstimmung wird mit grosser Mehrheit beschlossen:
Es werden folgende Vorlagen der Gemeinde Bottenwil im Sinne von Art. 26 RPG und § 147 BauG genehmigt: 1.1 Der Bauzonenplan vom 5. November 1992, bereinigt durch die Einspracheentscheide des Regierungsrates, mit folgender Auflage: Der Gemeinderat wird aufgefordert, die gemäss Waldgesetz erforderliche Waldfeststellung zu veranlassen und die daraus resultierenden, rechtskräftigen Waldgrenzen im Bauzonenplan nachzutragen. 1.2 Der Kulturlandplan vom 5. November 1992. 1.3 Die Bau- und Nutzungsordnung vom 5. November 1992 mit folgender Ausnahme, Auflage und Feststellung:
-3. Mai 1291i
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AO
2
a) § 79 wird nicht genehmigt. Die Gemeinde wird aufgefordert, eine Vorschrift zu beschliessen, die den Anforderungen von Art. 53 RTVG (Bundesgesetz über Radio und Fernsehen) entspricht, und gleichzeitig im Rahmen dieser Beschlussfassung auch diejenigen Zonen zu bestimmen, wo im Sinne von Art. 53 lit. a RTVG die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln untersagt werden kann. b) Es wird festgestellt, dass § 43 Abs. 1 (Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte sind Sache der Grundeigentümer) nur im Rahmen der übergeordneten Gesetze, insbesondere Art. 18 NHG, angewandt werden kann. 2. Die Gemeinde Bottenwil wird aufgefordert, die Aenderungen gemäss Punkt 1.3.a im ordentlichen Verfahren zu beschliessen und innert zwei Jahren dem Grossen Rat zur Genehmigung vorzulegen. 3. Der kantonale Gesamtplan Baugebiet/Kulturland ist gemäss dem Bauzonenplan zu ändern. 4. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug an - (2) Baudepartement - Abteilung Raumplanung BD - Gemeinderat 4814 Bottenwil - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation)
Präsident:
Staatsschreiber: i.V.