Bau- und Nutzungsordnung

Wohlen (AG)

Documento

Numero
4082
Comune
Wohlen (AG)
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Adottato
6 set 2006
In vigore dal
26 mar 2014

Carta

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Testo

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Gemeinde VVohlen

Kanton Aargau

TEILÄNDERUNG BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG VOM 8. MAI 2006

Mitwirkungsbericht, vom Gemeinderat verabschiedet am 14. November 2011 Vorprüfungsbericht vom 8. Mai 2013 Öffentliche Auflage vom 10. Juni bis 10. Juli 2013

Vom Einwohnerrat beschlossen am 4. November 2013 Die P "sidentin:

Die Protokollführerin:

AENDERUNG Nr zu Bno/Bo/No vom Ze....?.a..Q4.

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pörri

Genehmigung:

Michelle Steinauer

Genehmigung durch den Regierungsrat . e-CAg i2 zo.A4 Aarau, den Der Staatsschreiber:

2

Gemeinde Wohlen / Nutzungsplanung Siedlung / Teiländerung BNO; Stand: Vorlage Einwohnerrat 4. November 2013

Inhalt

Seite

Vorschrift

Art. 3 Bauzonenplan

3

Art. 8 Tabelle Bauzonenvorschriften

- Kernzone - Zone Steingasse - Spezialzone Bahnhof Süd

4

Art. 9 Kernzone

5

Art. 10 Zone Steingasse

6

Art. 11 Wohn-/Gewerbezonen

9

Art. 11a Spezialzone Bahnhof Süd (neu)

10

Art. 15 Gewerbezonen

11

Art. 16 Industriezonen

12

Art. 19a Ensembleschutzzonen (neu)

13

Art. 34 Ausnützungszuschläge

15

Art. 63 Kommunale Schutzobjekte

16

Art. 68a Hochwasserschutz (neu)

17

Anhang1 Liste der kantonalen Schutzobjekte

20

Anhang 2 Liste der kommunalen Schutzobjekte

21

Gemeinde Wohlen / Nutzungsplanung Siedlung /Teiländerung BNO; Stand: Vom Einwohnerrat beschlossen am 4. November 2013 Rechtskräftige BNO 2006 (Orientierungsinhalt)

3

Änderungen (Genehmigungsinhalt)

201 altri articoli

Art. 3 Bauzonenplan

1 Der Bauzonenplan im Massstab 1:2000 zeigt das Baugebiet und dessen Zoneneinteilung.

'Ibis (neu) In einer Teilkarte zum Bauzonenplan im Massstab 1:5000 werden die Hochwasserschutzzonen und -gebiete dargestellt.

Teilkarte zum Bauzonenplan (neu) Kulturlandplan

1 Der Bauzonenplan im Massstab 1:2500 zeigt das Baugebiet, dessen Zoneneinteilung und die Schutzobjekte.

2 Der Kulturlandplan im Massstab 1:5000 zeigt das Kulturlandgebiet, dessen Zoneneinteilung und die kommunalen Schutzgebiete.

2...

4

Gemeinde VVohlen / Nutzungsplanung Siedlung /Teiländerung BNO; Stand: Vom Einwohnerrat beschlossen am 4. November 2013

Rechtskräftige BNO 2006 (Orientierungsinhalt)

Änderungen (Genehmigungsinhalt)

Art. 8 Auszug aus der Tabelle der Bauzonenvorschriften

Tabelle der Bauzonenvorschriften

Zone

Kernzone

Zone Steingasse

Zone

Kernzone

Zone Steingasse

Spezialzone Bahnhof Süd neu

Weitere Vorschriften

Art. 9

Art. 10 Weitere Vorschriften

Art. 9

Art. 10

Art. 11a Nutzungsart

Wohnen und Gemischte Nutzung nicht störendes Wohnen /mässig störendes Gewerbe Gewerbe Teil A Teil B

Nutzungsart

Gemischte Nutzung Wohnen /mässig störendes Gewerbe

Empfindlichkeitsstufe

III

III

Empfindlichkeitsstufe

III

III

II

II

max. Ausnützungsziffer

1.3

0.7

max. Ausnützungsziffer

—

0.7

o

§ ha

max. Gebäudehöhe max. Firsthöhe Ebene

16 m 19 m

Art. 10

Art. 10 max. Gebäudehöhe

max. Firsthöhe Ebene

16 m

Art. 10 10 m

Art. 11a 19 m

Art. 10 15 m

Art. 118 max. Gebäudehöhe

max. Firsthöhe am Hang

16 m 19 m

Art. 10

Art. 10 max. Gebäudehöhe

max. Firsthöhe am Hang

16 m

Art. 10 10 m

Art. 11a 19 m

Art. 10 15 m

Art. 11a minimaler Grenzabstand

- bis Gebäudehöhe 7 m - über Gebäudehöhe 7 m

4m 4m

4.0 m 5.5 m

minimaler Grenzabstand - bis Gebäudehöhe 7 m - über Gebäudehöhe 7 m

4m 4m

4.0 m 5.5 m

Art. 11a 4.0 m

Art. 118 6.0 m

18 m

o

o

Mehrlängenzuschlag ab Zuschlag (§ 43)

18 m o

— —

Mehrlängenzuschlag ab Zuschlag (§ 43)

18 m o

— —

18 m

max. Gebäudelänge

—

—

max. Gebäudelänge

—

—

—

Arealüberbauung - min. Fläche - max. Az

2000 m2 1.6

2000 m2 im Teil B 0.80

Arealüberbauung - min. Fläche - max. Az

2000 m2 _

— _

— _

o Festlegung durch den Gemeinderat

o Festlegung durch den Gemeinderat

—

Gemeinde VVohlen / Nutzungsplanung Siedlung / Teiländerung BNO; Stand: Vom Einwohnerrat beschlossen am 4. November 2013 Rechtskräftige BNO 2006 (Orientierungsinhalt)

Kernzone

Änderungen (Genehmigungsinhalt)

Art. 9 1 Die Kernzone soll das wirtschaftliche und kulturelle Zentrum

der Gemeinde bilden und eine Nutzungsdurchmischung aufweisen. Unter Wahrung des bestehenden baulichen Gesamtcharakters sollen die in ein Regionalzentrum passenden Bauten und Anlagen weiterbestehen und sich neue, gut gestaltete ansiedeln können.

1 ...

Art der Bauten

2 Es sind Bauten für höchstens mässig störende Geschäfte, Verkaufsanlagen, Gewerbebetriebe und für Wohnungen gestattet.

2 ...

Anteil der Wohnnutzung

3 Der Anteil der Wohnnutzung muss mindestens ein Drittel der zulässigen Bruttogeschossfläche betragen, wobei die verschiedenen Nutzungen nicht gleichzeitig realisiert werden müssen. Als Bezugseinheit gilt die Parzelle. Vereinbarungen zur Verschiebung von Gewerbe- und Wohnanteilen zwischen angrenzenden Parzellen sind zulässig, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

3 ...

Reduktion der Wohnnutzung

4 Der Anteil der Wohnnutzung kann vom Gemeinderat reduziert werden, wenn

4 ...

- die Parzellenfläche weniger als 1'000 m2 beträgt oder - besondere Nutzungen wie zum Beispiel Hotelbetriebe, Schulen, öffentliche Bauten erstellt werden. Verkaufsanlagen

5 Einkaufszentren und Fachmärkte sind generell zulässig. Solche zusammenhängenden Verkaufsanlagen haben ab einer Nettoverkaufsfläche von 2000 m2 die Vorschriften von Arealüberbauungen einzuhalten.

5 ...

Mehrlängenzuschlag zum Grenzabstand

6 Der Gemeinderat legt den Mehrlängenzuschlag zum Grenzabstand bei Gebäuden von mehr als 18 m Länge unter Berücksichtigung des Schattenwurfs und der wohnhygienischen Verhältnisse fest.

6 ...

5

Gemeinde Wohlen / Nutzungsplanung Siedlung/Teiländerung BNO; Stand: Vom Einwohnerrat beschlossen am 4. November 2013

Gestaltung

6

Rechtskräftige BNO 2006 (Orientierungsinhalt)

Änderungen (Genehmigungsinhalt)

7 Die Bauten und Freiräume haben hohen ortsbaulichen und architektonischen Anforderungen zu genügen, insbesondere auch hinsichtlich der Fassadengestaltung und Materialwahl. Der Gemeinderat kann zulasten des Gesuchstellers ein Fachgutachten einholen.

7 Die Bauten und Freiräume haben hohen ortsbaulichen und architektonischen Anforderungen zu genügen, insbesondere auch hinsichtlich der Fassadengestaltung und Materialwahl. Der Gemeinderat kann zulasten des Gesuchstellers ein unabhängiges Fachgutachten zur Beurteilung der Einordnung in das Ortsbild einholen. Der Gutachter wird im Einvernehmen mit dem Gesuchsteller bestimmt.

Abbruch (neu)

r' s (neu) Gebäude dürfen nur abgebrochen werden, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist, oder wenn bereits eine rechtskräftige Baubewilligung für einen sich gut in das Ortsbild einfügenden Neubau vorliegt.

Gestaltungsplanpflicht Jacob Isler Areal (neu)

7ter (neu) In dem im Bauzonenplan bezeichneten „Jacob Isler Areal" gilt die Gestaltungsplanpflicht. Bezweckt wird die Schaffung einer städtischen Bebauung mit urbanem Freiraum sowie eines Raumgewebes, das mit den bestehenden Wegen und der Bünz verknüpft ist. Im Gestaltungsplan sind öffentlich nutzbare Parkfelder sicherzustellen.

Zone Steingasse

Art. 10 Nutzung

1 Zulässig sind die Wohnnutzung und höchstens mässig störendes Gewerbe.

1 Zulässig sind die Wohnnutzung und höchstens mässig störendes Gewerbe. Die zulässige Verkaufsnutzung beträgt maximum 500 m2 Nettoladenfläche pro Laden.

Geschosszahl, Gebäude- und Firsthöhe

2 Die Geschosszahl sowie die First- und Gebäudehöhe richten sich nach den Nachbarbauten, mit denen die Neubauten ein gutes Gesamtbild ergeben müssen. Die Gebäudehöhe darf höchstens 10.00 m betragen.

2 ...

Gemeinde Wohlen / Nutzungsplanung Siedlung / Teiländerung BNO; Stand: Vom Einwohnerrat beschlossen am 4. November 2013

Grenzabstand

Rechtskräftige BNO 2006 (Orientierungsinhalt)

Änderungen (Genehmigungsinhalt)

3 Der minimale Grenzabstand ist in § 8 (Tabelle) festgelegt. Bei Bauvorhaben im Bereich der kantonalen Schutzobjekte IslerHaus Nr. 539 und Pfarrkirche Nr. 332 (Umgebungsschutz) setzt der Gemeinderat den Grenzabstand fest. Er holt vorgängig die Stellungnahme der zuständigen kantonalen Amtsstellen ein.

3...

Besondere Vorschriften Teilgebiet A

7

f;esender-e-VeFsehr-iften—T-eilget>iet-,A-

Neu- und Umbauten; Gestaltung

4 Neu- und Umbauten haben sich bezüglich Stellung, Form, Ausmass und Gliederung der Baukuben, sowie hinsichtlich Dach- und Fassadengestaltung, Materialwahl und Farbgebung in das bestehende Quartierbild einzufügen.

4 ...

bectehende Bauten; Abbruch, Privileg bei Ersatzbau

5 Bestehende und im Bauzonenplan nicht bezeichnete Bauten dürfen abgebrochen werden. Mit dem Abbruchgesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen, der aufzeigt, wie die entstehenden Freiflächen gemäss Abs. 8 gestaltet werden. Die Bauten dürfen in Abweichung von den Massvorschriften der Bauordnung (Ausnützungsziffer, Geschosszahl, Gebäudehöhe, Grenz- und Gebäudeabstände), innerhalb des bisherigen Gebäudeprofils durch einen Neubau ersetzt werden, wenn

5 Bestehende und im Bauzoncnplan nicht bezeichnete Bauten dürfen abgebrochen werden. Mit dem Abbruchgocuch ist ein Umgebungsplan einzureichen, der aufzeigt, wie die entstehenden Freiflächen gemä,,,c Abs. 8 gestaltet werden. Bestehende Gebäude dürfen in Abweichung von den Massvorschriften der Bauordnung (Ausnützungsziffer, Geschosszahl, Gebäudehöhe, Grenz- und Gebäudeabstände), innerhalb des bisherigen Gebäudeprofils durch einen Neubau ersetzt werden, wenn

a)

b)

Bezeichnete Gebäude; Erhaltung und Umbau

die Erscheinungsform des Altbaus im wesentlichen der herkömmlichen Bauweise entspricht, zum traditionellen Quartierbild gehört, dieses prägt und wenn beim Neubau die wesentlichen gestalterischen Elemente des Altbaus, insbesondere die Dachgestaltung erhalten oder verbessert werden und auch gegenüber benachbarten Gebäuden keine Missstände hinsichtlich Wohn- und Arbeitshygiene entstehen.

6 Die im Bauzonenplan bezeichneten Gebäude sind zu erhalten. Sie dürfen unter Wahrung der wesentlichen gestalterischen Elemente des Altbaus innerhalb des bestehenden Gebäudeprofiles umgebaut werden.

a)

die Erscheinungsform des Altbaus im wesentlichen der herkömmlichen Bauweise entspricht, zum traditionellen Quartierbild gehört, dieses prägt und

b)

wenn beim Neubau die wesentlichen gestalterischen Elemente des Altbaus, insbesondere die Dachgestaltung erhalten oder verbessert werden und auch gegenüber benachbarten Gebäuden keine Missstände hinsichtlich Wohn- und Arbeitshygiene entstehen.

6 aufgehoben

Gemeinde Wahlen / Nutzungsplanung Siedlung / Teiländerung BNO; Stand: Vom Einwohnerrat beschlossen am 4. November 2013

Bezeichnete Gebäude, Ersatzbau

Freiflächen

Rechtskräftige BNO 2006 (Orientierungsinhalt)

Änderungen (Genehmigungsinhalt)

7 Macht es der bauliche Zustand oder die Nutzung eines bezeichneten Gebäudes notwendig, darf es unter Wahrung der wesentlichen gestalterischen Elemente des Altbaus innerhalb des bestehenden Gebäudeprofils durch einen Neubau ersetzt werden. Die Ersatzbauten dürfen

7 aufgehoben

a)

von den Massvorschriften der BNO abweichen und

b)

geringfügige Abweichungen vom bisherigen Gebäudeprofil aufweisen.

8 Bei der Gestaltung der Freiflächen ist darauf zu achten, dass ihr bisheriger Charakter erhalten bleibt. Insbesondere sind die Vorgärten und Höfe, sowie markante Bäume und für das Quartier typische Bepflanzungen zu erhalten, zu ersetzen oder neu zu schaffen.

8

8 ...

Fachgutachten (neu)

8b1s (neu) Der Gemeinderat kann zulasten des Gesuchstellers ein unabhängiges Fachgutachten zur Beurteilung der Einordnung in das Ortsbild einholen. Der Gutachter wird im Einvernehmen mit dem Gesuchsteller bestimmt.

Besondere Vorschriften Teilgebiet B

Besondere Vorschriften Teilgebiet B

Kubische Gestaltung

9 Die Überbauung muss in der kubischen Gestaltung mit den bestehenden Gebäuden an der Steingasse eine gute Gesamtwirkung ergeben.

9 aufgehoben

Grenzbereich Teilgebiet A/B

10 Bei Arealüberbauungen im Teilgebiet B können die im angrenzenden Teilgebiet A liegenden Flächen der zweiten Bautiefe entlang der Steingasse in die Arealüberbauung einbezogen werden.

10 aufgehoben

Gemeinde Wohlen / Nutzungsplanung Siedlung /Teiländerung BNO; Stand: Vom Einwohnerrat beschlossen am 4. November 2013 Rechtskräftige BNO 2006 (Orientierungsinhalt)

Wohn-/ Gewerbezonen Nutzung

9

Änderungen (Genehmigungsinhalt)

Art. 11

1 In den Wohn-/Gewerbezonen sind die Wohnnutzung, 1 ... höchstens mässig störendes Gewerbe und Landwirtschaftsbetriebe zulässig. 2 In den Zonen WG 3 und WG 4 sind neue freistehende Ein- 2 ... familienhäuser nur zulässig, wenn dies von der bestehenden Siedlungsstruktur her zweckmässig ist.

Verkaufsnutzungen (neu)

Gestaltungsplanpflicht Aeschstrasse (WG 4)

Gestaltungsplanpflicht Farnbühl (WG3) (neu)

2D's (neu) Die zulässige Verkaufsnutzung beträgt maximal 500 m2 Nettoladenfläche pro Laden. Innerhalb der im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiete G1 und G2 sind Einkaufszentren und Fachmärkte generell zulässig (analog Kernzone). 3 In dem mit Gestaltungsplanpflicht belegten Gebiet an der 3 ... Aeschstrasse dürfen nach der Aussiedlung oder bei Nichtbeanspruchung von Arealteilen für eigene Firmenzwecke des bestehenden Betriebes Nachnutzungen sowie Um- und Neubauten nur aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsplanes erfolgen. 31)Is (neu) In dem im Bauzonenplan bezeichneten Gebiet nördlich der Farnbühlstrasse gilt die Gestaltungsplanpflicht. Bezweckt wird die Schaffung einer Siedlung für verschiedene Wohn- und Arbeitsformen mit guter architektonischer Gestaltung der Bauten und Freiräume. Die Stellung der Gebäude und Anlagen sowie die Anordnung der lärmempfindlichen Räume sind darauf auszurichten, die Lärmbelastung der Innenräume und der dem Aufenthalt dienenden Aussenräume möglichst gering zu halten.

Gemeinde Wohlen / Nutzungsplanung Siedlung/Teiländerung BNO; Stand: Vom Einwohnerrat beschlossen am 4. November 2013 Rechtskräftige BNO 2006 (Orientierungsinhalt)

10

Änderungen (Genehmigungsinhalt)

Spezialzone Bahnhof Süd (neu)

Art. 11a (neu)

Nutzung

1 Es ist eine den örtlichen Gegebenheiten angepasste Nutzungsdurchmischung für Wohnen und nicht störendes Gewerbe zulässig. Besondere Vorschriften Teilgebiet A

Zweck Teilgebiet A

2 In dem im Bauzonenplan bezeichneten Teilgebiet A wird folgendes bezweckt: - eine hohe Siedlungs- und städtebauliche Qualität unter Berücksichtigung der Option einer Siedlungserweiterung gegen Süden; die Schaffung eines Freiraumes mit öffentlich zugänglichen Bereichen in Richtung Nord-Süd; - die Erstellung einer attraktiven Fuss- und Radwegverbindung, welche vom Bahnhof bis zum geplanten Siedlungserweiterungsgebiet an der Südgrenze der Bauzone führt.

Bauvorschriften Gestaltungsplanpflicht

3 Die Siedungsstruktur und die den § 8 BNO (Tabelle) ergänzenden Bauvorschriften sind in einem Gestaltungsplan festzulegen.

Grenzabstände gegen die benachbarten Bauzonen

4 Gegen die benachbarten Bauzonen gelten die Grenzabstände inkl. Mehrlängenzuschlag der Wohnzone W3. Wenn die zonengemässen Gebäude- und Firsthöhen gemäss § 8 BNO im Gestaltungsplan um ein zusätzliches Geschoss erhöht werden, gilt ein um die Mehrhöhe vergrösserter Grenzabstand. Besondere Vorschriften Teilgebiet B

Zweck Teilgebiet B

5 In dem im Bauzonenplan bezeichneten Teilgebiet B wird eine durchgrünte Überbauung mit hoher städtebaulicher Qualität unter Einbezug der zwei bestehenden Villen bezweckt.

Geschosszahl, Firstund Gebäudehöhe

6 Die Geschosszahl sowie die First- und Gebäudehöhe richten sich nach den zwei bestehenden Villen, mit denen die Neubauten ein gutes Gesamtbild ergeben müssen. Bei Flachdachbauten beträgt die maximale Gesamthöhe (inkl. Attikageschoss) 10 m.

Gemeinde Wohlen / Nutzungsplanung Siedlung / Teiländerung BNO; Stand: Vom Einwohnerrat beschlossen am 4. November 2013 Rechtskräftige BNO 2006 (Orientierungsinhalt)

Ausnützungsziffer

11

Änderungen (Genehmigungsinhalt)

7 Für die bauliche Dichte ist die Ausnützungsziffer 0.35 ein Richtmass. Der Gemeinderat kann die Ausnützungsziffer bis auf 0.45 erhöhen, wenn der Zonenzweck im gesamten Teilgebiet B erfüllt bleibt.

Art. 15 1 In den Gewerbezonen sind die höchstens mässig störende

Produktion, Dienstleistungen (wie Geschäftsbetriebe, Betriebe für Sport, Bildung, Freizeit, Kultur, Hotel, Gastronomie, usw.) Fachmärkte und Einkaufszentren zulässig.

1 In den Gewerbezonen sind die höchstens mässig störende Produktion, Dienstleistungen (wie Geschäftsbetriebe, Betriebe für Sport, Bildung, Freizeit, Kultur, Hotel, Gastronomie, usw.) und Verkaufsnutzungen zulässig.

Verkaufsnutzung

2 Die Nettoladenfläche für Fachmärkte und Einkaufszentren beträgt insgesamt höchstens 5000 m2, davon maximal 3000 m2 für Einkaufszentren.

2 Die zulässige Verkaufsnutzung beträgt maximal 500 m2 Nettoladenfläche pro Laden.

Wohnungen

3 Es sind nur Wohnungen für die Betriebsinhaber und solche, die aus betrieblichen Gründen notwendig sind, zugelassen.

3...

Baumasse, Abstände

4 Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse, der öffentlichen und privaten, vorab der nachbarlichen Interessen, des Ortsbildes, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse und allenfalls weiterer Gegebenheiten des Einzelfalles die Baumasse sowie die Grenz- und Gebäudeabstände.

4...

Abstand am Zonenrand

5 Gegenüber den anstossenden Bauzonen (ausgenommen den Industriezonen) muss der Grenzabstand mindestens folgende Masse aufweisen:

5...

Gewerbezonen Nutzung

- für Bauten bis zu 7 m Gebäudehöhe: - für 1 m Mehrhöhe höchstens aber Umgebungsgestaltung

7m 1 m Mehrabstand 15m

6 Zehn Prozent der anrechenbaren Grundstücksfläche sind als gestaltete Grünfläche auszubilden, vorrangig längs Strassen, öffentlichen Gewässern und gegenüber Wohnbauten. Dachbegrünungen und begrünte Abstellflächen werden nicht zu der minimal auszuweisenden, gestalteten Grünfläche angerechnet.

6...

Gemeinde VVohlen / Nutzungsplanung Siedlung / Teiländerung BNO; Stand: Vom Einwohnerrat beschlossen am 4. November 2013 Rechtskräftige BNO 2006 (Orientierungsinhalt)

Gebiet Seewadel

12

Änderungen (Genehmigungsinhalt)

7 Der im Bauzonenplan speziell bezeichnete Teil 2 der Gewerbezone Seevvadel ist für die Aussiedlung von Gewerbebetrieben aus den Wohnzonen, bzw. Wohn-/Gewerbezonen bestimmt.

Gebiet Bremgarter strasse Nord (neu)

7b1s (neu) Die Einzonung des im Bauzonenplan bezeichneten Gebietes Bremgarterstrasse Nord erfolgt für die Erweiterung des bestehenden Gewerbebetriebes. Mit der Baueingabe ist die Umgebungsgestaltung gemäss Abs. 6 für den Gesamtbetrieb nachzuweisen. Wenn die Betriebserweiterung nicht innerhalb von 5 Jahren ab Rechtskraft der Einzonung vorgenommen wird, fällt die bedingte Einzonung für diese Firma im Sinne von § 15a BauG entschädigungslos dahin.

Art. 16 Industriezonen

1 In den Industriezonen sind die stark störende Produktion, Dienstleistungen (wie Geschäftsbetriebe, Betriebe für Sport, Bildung, Freizeit, Kultur, Hotel, Gastronomie, usw.) Fachmärkte und Einkaufszentren zulässig.

1 In den Industriezonen sind die stark störende Produktion, Dienstleistungen (wie Geschäftsbetriebe, Betriebe für Sport, Bildung, Freizeit, Kultur, Hotel, Gastronomie, usw.) und Verkaufsnutzungen zulässig.

Verkaufsnutzung

2 Die Nettoladenfläche für Fachmärkte und Einkaufszentren beträgt insgesamt höchstens 5000 m2, davon maximal 3000 m2 für Einkaufszentren

2 Die zulässige Verkaufsnutzung beträgt maximal 500 m2 Nettoladenfläche pro Laden. Innerhalb des im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebietes G3 (Ferroareal) ist insgesamt eine maximale Nettoladenfläche von 3000 m2 für Fachmärkte zulässig.

Wohnungen

3 Es sind nur Wohnungen zugelassen, die aus betrieblichen Gründen notwendig sind.

3...

Baumasse, Abstände

4 Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse, der öffentlichen und privaten, Interessen, des Ortsbildes, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse und allenfalls weiterer Gegebenheiten des Einzelfalles die Baumasse sowie die Grenz- und Gebäudeabstände.

4...

Nutzung

Gemeinde Wohlen / Nutzungsplanung Siedlung / Teiländerung BNO; Stand: Vom Einwohnerrat beschlossen am 4. November 2013

Abstand am Zonenrand

Rechtskräftige BNO 2006 (Orientierungsinhalt)

Änderungen (Genehmigungsinhalt)

5 Gegenüber den anstossenden Bauzonen (ausgenommen den Gewerbezonen) muss der Grenzabstand mindestens folgende Masse aufweisen:

5 ...

- für Bauten bis zu 7 m Gebäudehöhe: - für 1 m Mehrhöhe höchstens aber Umgebungsgestaltung

13

7m 1 m Mehrabstand 15 m

6 Zehn Prozent der anrechenbaren Grundstücksfläche sind als gestaltete Grünfläche auszubilden, vorrangig längs Strassen, Gewässern und gegenüber Wohnbauten. öffentlichen Dachbegrünungen und begrünte Abstellflächen werden nicht zu der minimal auszuweisenden, gestalteten Grünfläche angerechnet.

6 ...

Ensembleschutzzonen

Art. 19a (neu)

Allgemeines

1 Die im Bauzonenplan bezeichneten Ensembleschutzzonen sind den Bauzonen überlagerte Zonen. Die Ensembles sind wichtige kulturgeschichtliche Zeugen mit hohem Situationswert im Siedlungsgefüge.

Areal der Villa Isler

2 Der Charakter des Gartens und der Annexgebäude der kantonal geschützten Villa Isler ist zu bewahren. Umbauten und Ersatzbauten sind zulässig, im Bereich des Ökonomiegebäudes Bünzstrasse 7 und des heutigen Nutzgartens auch Ergänzungsbauten. Für Ersatz- und Ergänzungsbauten ist ein Wettbewerbsverfahren durchzuführen.

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Änderungen (Genehmigungsinhalt)

Fabrikareal Hofmattenweg und benachbarte Wohngebäude Steingasse 45 und 47

3 Der Charakter der Fabrikbauten der ehemaligen Bleicherei ist zu bewahren. An die bestehende Struktur angepasste UmErsatz- und Ergänzungsbauten sind zulässig. Die beiden alten und markanten Wohngebäude Steingasse 45 und 47 prägen den Einmündungsbereich der neu erstellen VVagenrainstrasse in die Steingasse. Umbauten sowie Ersatzbauten sind zulässig und die Strassenabstände können reduziert werden, wenn die heutige Torwirkung erhalten bleibt.

Fabrikareal im Winkel Anglikon

4 Der Charakter der Fabrikbauten der ehemaligen Färberei ist zu bewahren. An die bestehende, kompakte Struktur angepasste Um-, Ersatz- und Ergänzungsbauten sind zulässig. Dabei ist auf die kantonal geschützte Dorfkapelle Anglikon besondere Rücksicht zu nehmen.

Harzerhof

5 Der Charakter des Harzerhofes mit Wohnhaus, grosser Scheune und Vorplatz mit Linde ist zu bewahren. Der Umbau von Wohnhaus und Scheune sowie die Umnutzung der Scheune sind im Rahmen der Charaktererhaltung zulässig. Die übrigen Bauten dürfen abgebrochen werden. Ergänzungsbauten sind zulässig.

Baumasse, Abstände, Ausnützungsziffer

6 Der Gemeinderat bestimmt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen sowie der Gegebenheiten des Einzelfalls die Baumasse, Abstände und Ausnützungsziffer aufgrund von unabhängigen Fachgutachten und/oder Wettbewerbsergebnissen. Gegenüber den Nachbarliegenschaften sind die zonengemässen Grenzabstände und Gebäudehöhen einzuhalten.

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Änderungen (Genehmigungsinhalt)

Art. 34 Ausnützungsziffer,

Ausnützungszuschlag Wintergärten und Balkonverglasungen

1 Folgende Bauweisen werden mit einem Ausnützungszuschlag gefördert:

1 Folgende Bauweisen werden mit einem Ausnützungszuschlag gefördert:

-

Für unbeheizte Wintergärten und Balkonverglasungen wird pro Wohneinheit ein Ausnützungszuschlag von 15% der zugehörigen Bruttogeschossfläche gewährt, mindestens jedoch 10 m2.

-

Für zertifizierte Energiesparhäuser (Minergie, Minergie-P Standard, Passivhaus) wird ein Ausnützungszuschlag von 15% der Bruttogeschossfläche gewährt, mindestens jedoch 10 m2.

—Für unbeheizte Wintergärten und Balkonverglasungen wird pro Wohneinheit ein Ausnützungszuschlag von 15% der zugehörigen Bruttogeschossfläche gewährt, mindestens jedoch 10 m2. Der Zuschlag gilt bei Einzelbauweise und bei Arealüberbauungen.

-

Für behindertengerechte Einliegerwohnungen in Einfamilien- und Reihenhäusern wird ein Ausnützungszuschlag von maximal 30 m2 BGF gewährt. Es gelten die Anforderungen für behindertengerechtes Bauen im Sinne von

Art. 23

ff ABauV.

Für zertifizierte Energiesparhäuser (Minergie, Minergie P Standard, Pa,sivhaus) wird ein Ausnützungszuschlag von Bruftogcschoccflächc 10 m2. Für behindertongorochte Einliogorwohnungcn in Einfamilion und Reihenhäusern wird ein Aucnützungczucchlag von maximal 30 m2 BGF gewährt. Es gelten die Anforderungen für behindertengerechtes Bauen im Sinne von § 23 ff ABauV.

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Änderungen (Genehmigungsinhalt)

Art. 63 Kommunale

Schutzobjekte (Übcrgangcrcgclung)

1 Der Gemeinderat erstellt ein Inventar über die schutzwürdigen Objekte von kommunaler Bedeutung (Bauwerke, Gärten und Anlagen sowie Naturobjekte innerhalb der Bauzonen).

1 Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten kommunalen Schutzobjekte sind im Anhang der Bau- und Nutzungsordnung aufgelistet. Für diese Objekte besteht ein Inventar.

2 Aufgrund des Inventars werden im Verfahren der Ortsplanung die Schutzobjekte bestimmt und die Bestimmungen über Schutzumfang und Beiträge erlassen.

2 aufgehoben

3 Bis zum Zeitpunkt, in dem der Objektschutz rechtskräftig ist, entscheidet der Gemeinderat unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen, über Änderungen an solchen Objekten und der zugehörigen Umgebung. Diese Kompetenz ist längstens gültig bis am 31. Dezember 2009.

3 aufgehoben

Gebäude mit Substanzschutz

4 (neu) Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Gebäude mit Substanzschutz sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und dürfen nicht abgebrochen, zerstört oder in ihren wesentlichen Grundzügen umgestaltet werden. Sie sind angemessen zu unterhalten. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, sofern dies mit dem Schutzziel vereinbart ist. Bei Einhaltung der Schutzziele sind Anbauten und die Errichtung zusätzlicher Kellerräume zulässig. Der Gemeinderat bewilligt eine wesentliche Umgestaltung und ausnahmsweise auch den Abbruch, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Erhaltung unzumutbar ist.

Gebäude mit Volumenschutz

5 (neu) Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Gebäude mit Volumenschutz sind in ihrem Volumen zu erhalten. Sie dürfen abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Ersatzbauten sind an gleicher Stelle wieder zu errichten. Von den bisherigen Aussenmassen kann abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild mindestens gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden.

Gemeinde Wohlen / Nutzungsplanung Siedlung / Teiländerung BNO; Stand: Vom Einwohnerrat beschlossen am 4. November 2013 Rechtskräftige BNO 2006 (Orientierungsinhalt)

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Änderungen (Genehmigungsinhalt)

Geschützte Kulturobjekte

6 (neu) Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. Sie sind angemessen zu unterhalten.

Umnutzung

7 (neu) Der Gemeinderat kann die zonenfremde Umnutzung von geschützten Gebäuden bewilligen, wenn die dauernde Erhaltung nur so sichergestellt werden kann und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

Beratung

8 (neu) Für Renovationen und Umbauten der Schutzobjekte vermittelt der Gemeinderat eine kostenlose Beratung.

Beiträge

9 (neu) Der Gemeinderat gewährt in begründeten Fällen Beiträge für schutzbedingte Mehraufwendungen der Eigentümer.

Art. 68 a (neu)

Hochwasserschutz Zweck

1 Die den Grundnutzungszonen überlagerten Hochwassergefahrenzonen und das übrige hochwassergefährdete Gebiet sind in der Hochwasserschutzkarte 1:5000, einer Teilkarte zum Bauzonenplan festgelegt. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse.

Gemeinde Wohlen / Nutzungsplanung Siedlung/Teiländerung BNO; Stand: Vom Einwohnerrat beschlossen am 4. November 2013 Rechtskräftige BNO 2006 (Orientierungsinhalt)

18

Änderungen (Genehmigungsinhalt)

Hochwassergefahrenzone 1

2 In der Hochwassergefahrenzone 1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potentiell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig.

Hochwassergefahrenzone 2

3 In der Hochwassergefahrenzone 2 sind sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind ausreichend erhöht oder, wasserdicht auszuführen. Potentiell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern.

Übriges hochwassergefährdetes Gebiet

4 Wer in einer Hochwassergefahrenzone oder im übrigen hochwassergefährdeten Gebiet baut, hat im Baugesuch entsprechende Massnahmen zur Schadenminimierung nachzuweisen. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährige Hochwasser HQ100 auszurichten.

Gestaltungsplan Jacob Isler (Kernzone)

5 Im Gestaltungsplan Jacob Isler ist aufzuzeigen, wie der Gefährdungssituation durch Bünz und Guggibach Rechnung getragen wird.

Gebiete mit Restgefährdung

7 In Gebieten mit Hochwasser-Restgefährdung gilt die Selbstdeklaration der Schutzmassnahmen. Die Baubewilligungsbehörde kann verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Schutzmassnahmen vorgesehen sind.

Gemeinde Wohlen / Nutzungsplanung Siedlung/Teiländerung BNO; Stand: Vom Einwohnerrat beschlossen am 4. November 2013 Rechtskräftige BNO 2006 (Orientierungsinhalt)

Allgemeines

19

Änderungen (Genehmigungsinhalt)

8 Als massgebliche Überprüfungs- und Projektierungsgrundlagen gelten namentlich der aktuelle Stand der Gefahrenkarte und des Ereigniskatasters sowie die Massnahmenplanung, welche auf der Bauverwaltung eingesehen werden können. 9 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.

20

Gemeinde Wohlen / Nutzungsplanung Siedlung /Teiländerung BNO; Stand: Vom Einwohnerrat beschlossen am 4. November 2013

Anhang 1 Liste der kantonalen Denkmalschutzobjekte (Informationsinhalt) Nr. KurzInventar Kanton

Nr. Objekt- Objekt blätter Gemeinde

Strasse / Nr.

Geb. Nr.

Parz. Nr.

7

Al

Ehern. Fabrikgebäude der Firma Isler

Bärengässli 7

322

2768

8

A2

Ehem. Verwaltungsgebäude der Firma Isler

Bünzstrasse 1 / Bärengässli 9

323

2767

5

A3

Villa Isler

Bünzstrasse 5

103

2790

3

A4

Kath. Pfarrhaus

Chilegässli 2

331

2102

6

A5

Dorfkapelle Anglikon

Hägglingerstrasse Anglikon

903

5569

2

A6

St. Annakapelle

Kapellstrasse

617

1924

1

A7

Röm. Kath. Pfarrkirche St. Leonhard

Kirchenplatz

332

2100

4

A8

Emanuel Isler-Haus mit Gartenhaus

Kirchen platz 2

539/542

2414

917

I1

Wohnhaus Geissmann, ehem. Tuch- und Garngeschäft

Bremgarterstrasse 7

350

3163

940

BI

Verwaltungsgebäude, ehem. Georges Meyer AG

Bahnhofweg 17

1013

2558

Gemeinde Wohlen / Nutzungsplanung Siedlung / Teiländerung BNO; Stand: Vom Einwohnerrat beschlossen am 4. November 2013

21

Anhang 2 Liste der kommunalen Schutzobjekte (Beschlussinhalt)

Nr. Kurzinventar Kanton

Nr. Objekt- Objekt blätter Gemeinde

Strasse / Nr.

Geb. Nr.

Parz. Nr.

Gebäude mit Substanzschutz 938

cl

Wohnhaus ehem. Villa Dreifuss

Alte Bahnhofstrasse 11

700

3227

937

C2

Wohnhaus ehem. Villa Bruggisser

Alte Bahnhofstrasse 13

54

1927

939

C3

Bahnhofgebäude SBB

Bahnhofplatz 1

41

2947

936

C4

Reformierte Kirche

Bahnhofstrasse

1149

3320

935

C5

Wohn- und Geschäftshaus („Capitol")

Bahnhofstrasse 1

1341

2771

911

C6

Ehem. Ersparniskasse Bremgarten/Muri

Bankweg 2

515

1716

921

C7

Bezirksschulhaus Halde (alter Teil)

Bremgarterstrasse 12 A

358

2111

920

C8

Primarschulhaus Halde

Bremgarterstrasse 12

357

2111

915

C9

Ehem. EW-Gebäude („Rotes Haus")

Bremgarterstrasse 1

344

2405

916

C 10

Wohn- und Geschäftshaus sowie Rest. „Weber" („Chäber")

Bremgarterstrasse 2,4,6

345/346

2742

919

C 11

Wietlisbachhaus, ehem. Strohwarengeschäft

Bremgarterstrasse 19

363

3309

951

C 13

Schulhaus Anglikon

Dottikerstrasse 6, Angliikon

971

5683

922

C 14

Hotel „Sternen" (alter Teil)

Kirchenrain 10

498

2411

22

Gemeinde VVohlen / Nutzungsplanung Siedlung / Teiländerung BNO; Stand: Vom Einwohnerrat beschlossen am 4. November 2013

Nr. Kurzinventar Kanton

Nr. Objekt- Objekt blätter Gemeinde

Strasse! Nr.

Geb. Nr.

Parz. Nr.

923

C 15

Wohnhaus „Bruggisser-Haus"

Steingasse 1

502

2150

903

C 16

Gasthof „zum Rössli" (alter Teil)

Zentralstrasse 1

339

3011

901

C 17

Wohn- und Geschäftshaus, Domherr Meyer-Haus

Chilegässli 1

679

2788

933

12

Wohnhaus, ehem. Dr. Bruggisser

Niederwilerstrasse 1

587

1751

925

13

Wohnhaus, „Vollenwyder-Haus"

Steingasse 18

467

3274

950

14

Wohnaus „alte Post"

Unterdorfstrasse 11, Anglikon

885

5617

945

15

Wohnhaus

Bifangstrasse 21

1368

3753

918

16

Wohnhaus, ehem. Strohwarengeschäft

Bremgarterstrasse 9

351

3192

913

17

Wohnhaus, ehern. Dr. Hedinger

Bünzstrasse 24

94

2730

949

I 11

Harzrütihof (Bauernhof)

Harzrüti

213

2764

926

112

Ehem. Bleicherei und Färberei

Steingasse

71

2372

930

114

Wohnhaus

Jurastrasse 10

691

1949

931

115

Wohnhaus

Jurastrasse 12

686

1905

929

118

Wohnhaus

Luegisland 14

1462

2304

946

I 20

Wohnhaus, ehem. Theodor Dreifuss-Villa

Obere Farnbühlstrasse 1

30

1957

947

1 21

Wohnhaus, ehem. Goldschmidt-Villa

Obere Farnbühlstrasse 5

1050

3410

Gemeinde Wohlen / Nutzungsplanung Siedlung /Teiländerung BNO; Stand: Vom Einwohnerrat beschlossen am 4. November 2013

Nr. KurzInventar Kanton

Nr. Objekt- Objekt Blätter Gemeinde

Strasse / Nr.

23

Geb. Nr.

Parz. Nr.

948

I 22

Wohnhaus

Obere Farnbühlstrasse 32

1386

318

960

I 23

Fabrikgebäude ehem. Otto Steinmann + Cie.

Pilatusstrasse 4

689

3729

953

I 24

Wohnhaus, „Ratsherrenhaus"

Raimattstrasse 2, Anglikon

921

5596

943

I 25

Wohnhaus

Rigistrasse 8

283

3178

944

I 26

Wohnhaus

Rigistrasse 10

775

2702

924

I 27

Wohnhaus „Schlössli"

Steingasse 6

492

3432

905

I 31

Ehem. Wohnhaus, Geschäftshaus

Zentralstrasse 19

297

2141

906

I 32

Ehem. Strohwaren-Fabrik Paul Walser (Backstein-Winkelbau)

Zentralstrasse 20 / 20A/ 20B

303

4035

907

I 33

Hotel „Bären" (ohne Saalbau), ehem. Geschäftshaus

Zentralstrasse 28

294 A

3705

908

I 34

Apotheke, Wohn- und Geschäftshaus

Zentralstrasse 29

157

3333

909

I 35

Ehem. Fabrikgebäude Bruggisser (nur vorderer Teil)

Zentralstrasse 34

701

3006

910

I 36

Bankgebäude (nur alter Teil)

Zentralstrasse 53

1527

3588

Freibad Bünzmatt

Allmendstrasse 30

2289/3548

3914

24

Gemeinde Wohlen / Nutzungsplanung Siedlung / Teiländerung BNO; Stand: Vom Einwohnerrat beschlossen am 4. November 2013

Nr. KurzInventar Kanton

Nr. Objekt- Objekt Blätter Gemeinde

Strasse / Nr.

Geb. Nr.

Parz. Nr.

Gebäude mit Volumenschutz

932

116

Erweiterungsbau an ehem. Strohwaren-Fabrik Paul Walser (Backstein-Winkelbau)

Zentralstrasse 20 C

1329

4035

Wohnhaus

Jurastrasse 14

581

1904

Kulturobjekte 954 D

F1

Wegkreuz

Anglikon, Unterdorfstrasse

5740

954 B

F2

Wegkreuz

Villnnergerstrasse (ehemals Eisenbahnweg)

1554

954 C

F3

Wegkreuz

Anglikon, im Winkel

5578

F7

Wegkreuz

Anglikerstrasse

1337

F8

Wegkreuz

alte Bremgarterstrasse

1063

954 A

F9

Wegkreuz

Büttikerstrasse

336

955 A

F 51

Brunnen

Kirchenplatz/Sternen

2411

955 B

F 52

Brunnen

Kirchenplatz

2096

955 D

F 53

Brunnen

Zentralstrasse 53, bei Neue Aargauer Bank (NBA)

3588

955 C

F 67

Sodbrunnen

Beim Schulhaus Halde

2111

Gemeinde Wohlen / Nutzungsplanung Siedlung / Teiländerung BNO; Stand: Vom Einwohnerrat beschlossen am 4. November 2013

Nr. KurzInventar Kanton

Nr. Objekt- Objekt Blätter Gemeinde

Strasse / Nr.

25

Geb. Nr.

Parz. Nr.

955 E

F 68

Brunnen

Anglikon, Unterdorfstrasse

5742

955 F

F 69

Brunnen

Anglikon, Unterdorfstrasse

5670

Sodbrunnen

Kirchenrain, beim Restaurant Sternen

2411

Brunnen

Kapellstrasse, Nähe Haus Nr. 25

1899

Brunnen

Steingasse, zwischen Haus Nrn. 23 und 25

2944

Wetterstation

Kirchplatz

1716

958

F 86

Kanton Alrgau Deparlegnent Bau, Verkehr und Umwert Abteilung Raumentwickiung

Gemeinde lÄ,Wohlen

AENDERUNG Nr.

A

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG Mitwirkungsbericht vom 14. Februar 2005 Vorprüfungsbericht vom 9. Mai 2005 Öffentliche Auflage vom 9. August bis 7. September 2005

Vom Einwohnerrat beschlossen am 8. Mai 2006

Der Präsident: Genehmigung

Die Aktuarin.•

7",?

(1" Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 6 . See+ernba 2 oo 6 Der Staatsschreiber:

Hinweise

II

Tipps •

Diese Bau- und Nutzungsordnung (BNO) ist wie folgt aufgebaut: Die linke Spalte enthält die Vorschriften der BNO. In der rechten Spalte stehen Erläuterungen zu den BNO-Vorschriften und Hinweise auf das übergeordnete Recht. Die Erläuterungen haben keine Rechtswirkung.

•

Am Anfang jeder Bauaktivität steht ein Gespräch mit der Bauverwaltung. Das Gespräch ist für alle Beteiligten wertvoll. Wir empfehlen Ihnen auch, frühzeitig mit Ihren Nachbarn Kontakt aufzunehmen und sie in Ihre Pläne einzuweihen.

•

Die BNO regelt nicht alles. Das will sie nicht und kann sie nicht. Von Fall zu Fall muss die Bauabsicht der konkreten Situation gegenübergestellt werden.

•

In vereinzelten Fällen ist kein Baugesuch erforderlich. Vergewissern sie sich bei der Bauverwaltung, falls sie unsicher sind.

•

Informationen über Wohlen finden Sie auch im Internet: www.wohlen.ch

Benützen Sie die unentgeltliche Erstauskunft, ein Service der Bauverwaltung Bauverwaltung, Kapellstrasse 1 / Gemeindehaus, 5610 VVohlen Tel. 056 619 92 24

Inhaltsverzeichnis

III

1.

GELTUNGSBEREICH

1

3.2

§1

Art. 2 Geltungsbereich

Übergeordnetes Recht, Verhältnis zum Privatrecht

1 1

3.2.1 Wald

16

Art. 20 16

2.

PLANUNGSINSTRUMENTE

2

Art. 3

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7 Bauzonenplan, Kulturlandplan

Sondernutzungsplanung Weitere Planungsinstrumente, Richtpläne Inventare Einsicht

2 2 2 3 3

3.

ZONENVORSCHRIFTEN

3

Art. 24 3.1

Bauzonen

3

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

Art. 13

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Art. 17

Art. 18

Art. 19 Tabelle der Bauzonenvorschriften

Kernzone Zone Steingasse Wohn-/Gewerbezonen Wohnzonen W 3 Wohnzonen W 2 Wohnzonen W 1 Gewerbezonen Industriezonen Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen Grünzonen Quartiererhaltungszone "Wehrli"

4 5 6 9 10 10 10 11 12 14 14 15

Art. 25

Art. 26

Art. 27 Zonen und Schutzobjekte im Kulturland

Wald

16

3.2.2 Landwirtschaftszonen

16

Art. 21

Art. 22 16

17

Landwirtschaftszonen Landwirtschaftliche Spezialzone Bollhof

3.2.3 Naturschutzzonen

Art. 23 Zweck, Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen

Nutzungseinschränkungen Gebiete Nass-Standorte im Wald; Zweck, Ziele Feuchtstandorte Pufferzone Rütermoos Trockenstandorte

3.2.4 Überlagerte Schutzzonen

Art. 28

Art. 29 Landschaftsschutzzonen

Grund- und Quellwasserschutzzonen

18 18 18 19 19 20 20 21 21 21 21 22

3.2.5 Naturschutzobjekte

22

Art. 30

Art. 31

Art. 32

Art. 33 22

23 23 23

Hecken, Feldgehölze, Ufergehölze Einzelbäume, Baumgruppen Hochstämmige Obstbäume Zusätzliche Naturschutzzonen und -objekte

Inhaltsverzeichnis

4.

4.1

Art. 34 DEFINITIONEN / ALLGEMEINE

ZONENBESTIMMUNGEN Allgemeines

IV

BAUVORSCHRIFTEN

34

5.1

Erschliessung, Bauvorgang

34

Art. 48

Art. 49 Verkehrs- und Versorgungsanlagen

Sicherheits- und Schutzvorkehren

34 34

5.2

Technische Bauvorschriften

35

Art. 50

Art. 51 Allgemeine Anforderungen

Nachisolation Aussenwände

35 36

5.3

Wohnhygiene

36

Art. 52

Art. 53

Art. 54

Art. 55 Ausrichtung von Wohnungen

Mindestmasse bei Neubauten Spezielle Anforderungen an Mehrfamilienhäuser Den Wohnungen zugeordnete Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen Gang- und Treppenbreite; Geländer, Brüstungen und Handläufe

36 36 37 37 37 38 38

5.4

Ausstattung

39

Art. 57

Art. 58

Art. 59

Art. 60

Art. 61 Abstellplätze, Anzahl und Gestaltung

Ausstellungsgelände für Motorwagen Ein- und Ausfahrten Zweiradabstellplätze, Kinderwagen Spiel- und Erholungsanlagen

39 40 40 40 41

24 24

Art. 38

Art. 39

Art. 40

Art. 41

Art. 42 Ausnützungsziffer; Ausnützungszuschlag,

Ausnützungsverschiebung Parzellierung von Grundstücken Gewerbe; Zulässiger Störgrad Gebäudehöhe, Firsthöhe, Gebäudeprofil, Geschosszahl, Attikageschosse, Schrägdächer Abgrabungen beim Gebäude Terrassenhäuser Klein- und Anbauten Tiefbauten Böschungen, Stützmauern, Einfriedigungen

24 24 25 25 26 26 26 27 27 28 28

4.2

Abstände

30

Art. 43

Art. 44

Art. 45

Art. 46 Grenzabstand, Mehrlängenzuschlag

Grenz- und Gebäudeabstände; Reduktion Strassenabstand Abstand gegenüber dem Kulturland

30 31 31 32

Art. 35

Art. 36

Art. 37

5.

4.3

Arealüberbauungen

32

Art. 47 Arealüberbauungen

32

Art. 56 Inhaltsverzeichnis

V

6.

SCHUTZVORSCHRIFTEN

42

6.1

Ortsbild- und Denkmalschutz

42

Art. 62

Art. 63

Art. 64

Art. 65

Art. 66 Ortsbildschutz

Kommunale Schutzobjekte Antennenanlagen, Mobilfunkanlagen Umgebungsgestaltung Brandruinen, Baulücken

42 43 44 44 45

6.2

Umweltschutz

46

Art. 67

Art. 68 Einwirkungen, Lärmschutz

Empfindlichkeitsstufen, Lärmvorbelastung

46 47

7.

VOLLZUG UND VERFAHREN

48

Art. 69

Art. 70

Art. 71

Art. 72

Art. 73 Kommissionen, Fachpersonen

Kompetenzdelegation Haftung Vollzug des Naturschutzes Gebührenordnung

48 48 48 49 49

8.

Art. 74 SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Anwendung auf hängige Baugesuche, Aufhebung bisherigen Rechts

50 50

BNO VVohlen / Vom Einwohnerrat beschlossen am 8. Mai 2006

Hinweise

Die Einwohnergemeinde Wohlen erlässt, gestützt auf

Art. 15 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz

und Bauwesen (Baugesetz) vom 19. Januar 1993, folgende Bau- und Nutzungsordnung:

1. GELTUNGSBEREICH

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2 Die Vorschriften gelten für Boden, Bauten und Anlagen. 3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 Übergeordnetes

Recht

1 Die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

Verhältnis zum Privatrecht

2 Aus der Bauordnung können keine Privatrechte abgeleitet werden.

Wichtiges kantonales Recht: - Baugesetz vom 19. 1. 1993 (BauG) SAR 713.100 - Allgemeine Bauverordnung vom 23. 2. 1994 (ABauV) SAR 713.111

1

BNO VVohlen / Vom Einwohnerrat beschlossen am 8. Mai 2006

Hinweise

2

2. PLANUNGSINSTRUMENTE

Art. 3 Bauzonenplan

1 Der Bauzonenplan im Massstab 1: 2000 zeigt das Baugebiet und dessen Zoneneinteilung.

Reproduktionen in kleinerem Massstab dienen zur Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.

Kulturlandplan

2 Der Kulturlandplan im Massstab 1: 5000 zeigt das Kulturlandgebiet, dessen Zoneneinteilung und die kommunalen Schutzobjekte.

kommunale Schutzobjekte siehe § 63 BNO

Art. 4 Sondernutzungsplanung

1 Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. 2 Wenn die zweckmässige Erschliessung und Überbauung auf andere Weise sichergestellt wird, kann auf den Sondernutzungsplan verzichtet werden (z.B. öffentlich rechtlicher Vertrag, Arealüberbauung für das gesamte Gebiet).

Art. 5 Weitere Planungsinstrumente

1 Weitere Planungsinstrumente (Richtpläne, Konzepte, Leitbilder) sind zur Orientierung über Planungsziele bestimmt. Sie sind nicht grundeigentümerverbindlich. Diese Planungsinstrumente haben behördenverbindliche und/oder informative Inhalte.

Sondernutzungspläne sind Erschliessungsoder Gestaltungspläne. Der Gemeinderat kann gemäss §§ 16 ff BauG nach Massgabe des öffentlichen Interesses weitere Sondernutzungspläne erlassen. Private können den Entwurf zu einem Sondernutzungsplan selber erstellen (vgl. §§ 17 und 21 BauG).

BNO Wahlen / Vom Einwohnerrat beschlossen am 8. Mai 2006

Hinweise

Richtpläne

Bestehende Richtpläne (Stand 2005):

2 Behördenverbindliche Richtpläne werden nach der Mitwirkung der Bevölkerung durch den Gemeinderat erlassen.

-

3

Verkehrsrichtplan

Art. 6 Inventare

1 Das Inventar der Schutzobjekte (Inventarblätter, Bericht und Übersichtsplan) beschreibt die erhaltenswerten Kulturobjekte. 2 Das Landschaftsinventar (Plan und Bericht) beschreibt die erhaltenswerten Landschaftsräume und -elemente ausserhalb des Baugebietes.

Art. 7 Einsicht

Die Planungsinstrumente (Pläne, Inventare, Konzepte, Leitbilder) können bei der Bauverwaltung eingesehen werden.

3. ZONENVORSCHRIFTEN 3.1 Bauzonen

Art. 8 Tabelle der

Bauzonenvorschriften

Das Baugebiet ist in die im Bauzonenplan eingetragenen Zonen unterteilt, für welche folgende Vorschriften gelten:

Inventare sind Bestandesaufnahmen. Sie haben keine rechtliche Wirkung für das Grundeigentum, werden jedoch für die Beurteilung von Bauvorhaben beigezogen.

BNO Wohlen, § 8 Tabelle der Bauzonenvorschriften

Kernzone

Zone Steingasse

Abkürzung

K

—

Weitere Vorschriften

Art. 9

Art. 10 Zone

4

Zone für

Wohn-/Gewerbezonen WG 4

WG 3

WG 2

Art. 11 Gemischte Nutzung

Wohnen / mässig störendes Gewerbe

Nutzungsart

Wohnzonen

Gewerbe- Industrieöffentliche zonen zonen B+A

Grünzone

W3

W2

W1

G

1

OB

—

Art. 12

Art. 13

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Art. 17

Art. 18 öffentliche

Bauten und Anlagen

Freihaltung

Wohnen und nicht störendes Gewerbe

Produktion und Dienstleistungen mässig stark störend störend

Empfindlichkeitsstufe (§ 68)

III

III

III

III

III

II

II

II

III

IV

11/111

—

max. Ausnützungsziffer (Az)

1.3

0.70

0.85

0.70

0.55

0.70

0.55

0.35

o

o

o

—

max. Gebäudehöhe und max. Firsthöhe* in der Ebene

16m 19 m

Art. 10

Art. 10 13m

17 m

10 m 15 m

7m 12 m

10 m 15 m

7m 12 m

7m 11 m

o o

o o

o o

_

max. Gebäudehöhe und max. Firsthöhe* am Hang

16 m 19 m

Art. 10

Art. 10 13 m

17 m

10 m 15 m

7.5 m 12.5 m

10 m 15 m

7.5 m 12.5 m

7m 11 m

o o

o o

o o

_

minimaler Grenzabstand - bis Gebäudehöhe 7 m - über Gebäudehöhe 7 m

4m 4m

4.0 m 5.5 m

4m 7m

4.0 m 5.5 m

4m 4m

4m 6m

4m 4m

4m —

o o

o o

o o

—

Mehrlängenzuschlag ab

18 m

—

18 m

18 m

18 m

18 m

18m

18 m

o

o

o

—

o

o

o

—

30 m

o

o

o

—

—

—

—

—

—

Zuschlag (§ 43)

o

—

Zuschlag zum Grenzabstand:1/4 der Mehrlänge, max.4 m

max. Gebäudelänge

—

o

60 m

2000 m2 1.6

Teil B 2000 m2 0.80

3m

—

Arealüberbauung (§ 47) - min. Fläche - max. Az - max. Erhöhung Gebäudeund Firsthöhe

o

60 m

60 m

60 m

3000 m2 2500 m2 2000 m2 2500 m2 0.95 0.80 0.65 0.80 3m

3m

3m

3m

40 m

2000 m2 0.65 —

Festlegung durch den Gemeinderat Bei Gebäuden mit Pultdächern oder vergleichbaren einseitigen Dachformen beträgt die zulässige Firsthöhe höchstens 2 m mehr als die zulässige Gebäudehöhe, am Hang talseits höchstens 1 m. (Definition Hang siehe § 12a ABauV)

BNO Wohlen / Vom Einwohnerrat beschlossen am 8. Mai 2006

Kernzone

Art. 9 Zweck

1 Die Kernzone soll das wirtschaftliche und kulturelle Zentrum der Gemeinde bilden und eine Nutzungsdurchmischung aufweisen. Unter Wahrung des bestehenden baulichen Gesamtcharakters sollen die in ein Regionalzentrum passenden Bauten und Anlagen weiterbestehen und sich neue, gut gestaltet ansiedeln können.

Art der Bauten

2 Es sind Bauten für höchstens mässig störende Geschäfte, Verkaufsanlagen, Gewerbebetriebe und für Wohnungen gestattet.

Anteil der Wohnnutzung

3 Der Anteil der Wohnnutzung muss mindestens ein Drittel der zulässigen Bruttogeschossfläche betragen, wobei die verschiedenen Nutzungen nicht gleichzeitig realisiert werden müssen. Als Bezugseinheit gilt die Parzelle. Vereinbarungen zur Verschiebung von Gewerbe- und Wohnanteilen zwischen angrenzenden Parzellen sind zulässig, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Reduktion der Wohnnutzung

4 Der Anteil der Wohnnutzung kann vom Gemeinderat reduziert werden, wenn - die Parzellenfläche weniger als 1'000 m2 beträgt oder - besondere Nutzungen wie zum Beispiel Hotelbetriebe, Schulen, öffentliche Bauten erstellt werden.

Hinweise

5

Definition "mässig störend" siehe § 36 BNO

BNO Wohlen / Vom Einwohnerrat beschlossen am 8. Mai 2006

Hinweise

Verkaufsanlagen

5 Einkaufszentren und Fachmärkte sind generell zulässig. Solche zusammenhängenden Verkaufsanlagen haben ab einer Nettoverkaufsfläche von 2000 m2 die Vorschriften von Arealüberbauungen einzuhalten.

Einkaufszentren und Fachmärkte mit mehr als 5000 m2 Nettoladenfläche bedürfen einer Festlegung im kantonalen Richtplan. Sie sind UVP-pflichtig.

Mehrlängenzuschlag zum Grenzabstand

6 Der Gemeinderat legt den Mehrlängenzuschlag zum Grenzabstand bei Gebäuden von mehr als 18 m Länge unter Berücksichtigung des Schattenwurfs und der wohnhygienischen Verhältnisse fest.

Gestaltung

7 Die Bauten und Freiräume haben hohen ortsbaulichen und architektonischen Anforderungen zu genügen, insbesondere auch hinsichtlich der Fassadengestaltung und Materialwahl. Der Gemeinderat kann zulasten des Gesuchstellers ein Fachgutachten einholen.

6

Die Kernzone VVohlen weist keine einheitliche Gestaltung auf. Teilweise bestehen unbefriedigend gestaltete Bauten. Es besteht das Ziel, die Gesamtwirkung zu verbessern. Reklamen: - Reglement über das Reklamewesen - Richtlinien zur Plakatierung Bezug: Bauverwaltung

Zone Steingasse

Art. 10 Nutzung

1 Zulässig sind die Wohnnutzung und höchstens mässig störendes Gewerbe.

Geschosszahl, Gebäude- und Firsthöhe

2 Die Geschosszahl sowie die First- und Gebäudehöhe richten sich nach den Nachbarbauten, mit denen die Neubauten ein gutes Gesamtbild ergeben müssen. Die Gebäudehöhe darf höchstens 10.00 m betragen.

Definition "mässig störend" siehe § 36 BNO

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Grenzabstand

Hinweise

7

3 Der minimale Grenzabstand ist in § 8 (Tabelle) festgelegt. Bei Bauvorhaben im Bereich der kantonalen Schutzobjekte Isler-Haus Nr. 539 und Pfarrkirche Nr. 332 (Umgebungsschutz) setzt der Gemeinderat den Grenzabstand fest. Er holt vorgängig die Stellungnahme der zuständigen kantonalen Amtsstellen ein.

Besondere Vorschriften Teilgebiet A Neu- und Umbauten; Gestaltung

4 Neu- und Umbauten haben sich bezüglich Stellung, Form, Ausmass und Gliederung der Baukuben, sowie hinsichtlich Dach- und Fassadengestaltung, Materialwahl und Farbgebung in das bestehende Quartierbild einzufügen.

bestehende Bauten; Abbruch, Privileg bei Ersatzbau

5 Bestehende und im Bauzonenplan nicht bezeichnete Bauten dürfen abgebrochen werden. Mit dem Abbruchgesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen, der aufzeigt, wie die entstehenden Freiflächen gemäss Abs. 8 gestaltet werden. Die Bauten dürfen in Abweichung von den Massvorschriften der Bauordnung (Ausnützungsziffer, Geschosszahl, Gebäudehöhe, Grenz- und Gebäudeabstände), innerhalb des bisherigen Gebäudeprofils durch einen Neubau ersetzt werden, wenn a)

die Erscheinungsform des Altbaus im wesentlichen der herkömmlichen Bauweise entspricht, zum traditionellen Quartierbild gehört, dieses prägt und

vergl. Baulinienplan Steingasse, genehmigt vom Grossen Rat am 22. Oktober 1991

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b)

beim Neubau die wesentlichen gestalterischen Elemente des Altbaus, insbesondere die Dachgestaltung erhalten oder verbessert werden und auch gegenüber benachbarten Gebäuden keine Missstände hinsichtlich Wohn- und Arbeitshygiene entstehen.

Bezeichnete Gebäude; Erhaltung und Umbau

6 Die im Bauzonenplan bezeichneten Gebäude sind zu erhalten. Sie dürfen unter Wahrung der wesentlichen gestalterischen Elemente des Altbaus innerhalb des bestehenden Gebäudeprofiles umgebaut werden.

Bezeichnete Gebäude, Ersatzbau

7 Macht es der bauliche Zustand oder die Nutzung eines bezeichneten Gebäudes notwendig, darf es unter Wahrung der wesentlichen gestalterischen Elemente des Altbaus innerhalb des bestehenden Gebäudeprofils durch einen Neubau ersetzt werden. Die Ersatzbauten dürfen

Freiflächen

a)

von den Massvorschriften der BNO abweichen und

b)

geringfügige Abweichungen vom bisherigen Gebäudeprofil aufweisen.

8 Bei der Gestaltung der Freiflächen ist darauf zu achten, dass ihr bisheriger Charakter erhalten bleibt. Insbesondere sind die Vorgärten und Höfe, sowie markante Bäume und für das Quartier typische Bepflanzungen zu erhalten, zu ersetzen oder neu zu schaffen.

Hinweise

8

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Hinweise

9

Besondere Vorschriften Teilgebiet B Kubische Gestaltung

9 Die Überbauung muss in der kubischen Gestaltung mit den bestehenden Gebäuden an der Steingasse eine gute Gesamtwirkung ergeben.

Grenzbereich Teilgebiet NB

10 Bei Arealüberbauungen im Teilgebiet B können die im angrenzenden Teilgebiet A liegenden Flächen der zweiten Bautiefe entlang der Steingasse in die Arealüberbauung einbezogen werden.

Wohn-/ Gewerbezonen

Art. 11 Nutzung

1 In den Wohn-/Gewerbezonen sind die Wohnnutzung, höchstens mässig störendes Gewerbe und Landwirtschaftsbetriebe zulässig. 2 In den Zonen WG 3 und WG 4 sind neue freistehende Einfamilienhäuser nur zulässig, wenn dies von der bestehenden Siedlungsstruktur her zweckmässig ist.

Gestaltungsplanpflicht Aeschstrasse (WG 4)

3 In dem mit Gestaltungsplanpflicht belegten Gebiet an der Aeschstrasse dürfen nach der Aussiedlung oder bei Nichtbeanspruchung von Arealteilen für eigene Firmenzwecke des bestehenden Betriebes Nach— nutzungen sowie Um- und Neubauten nur aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsplanes erfolgen.

Definition "mässig störend" siehe § 36 BNO Einfamilienhäuser (EFH) passen am besten in die Zonen VV1 und W2 sowie — je nach Lage — in die Zone WG2. In den Zonen WG 3 und WG 4 gelten deshalb Einschränkungen. Ein Ersatzbau innerhalb einer Gruppe von EFH oder ein neues EFH angrenzend an die Wohnzone W2 sind z.B. in der Regel zulässig, nicht aber ein neues, isoliert stehendes EFH. Die Gemeinde hat mit der Otto Notter AG einen öffentlich-rechtlichen Vertrag betreffend der Aussiedlung des Baugeschäftes abgeschlossen.

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Wohnzonen W 3

Art. 12 Nutzung

Zulässig sind die Wohnnutzung und nicht störendes Gewerbe. Neue freistehende Einfamilienhäuser sind nur zulässig, wenn dies von der bestehenden Siedlungsstruktur her zweckmässig ist.

Wohnzonen W 2

Art. 13 Nutzung

1 Zulässig sind die Wohnnutzung und nicht störendes Gewerbe.

Wohnzone W 1

Art. 14 Nutzung

1 Die Wohnzone W 1 ist für freistehende Einfamilienhäuser und Doppel-Einfamilienhäuser bestimmt. Einliegerwohnungen und einzelne Räume für nicht störendes, in Wohngebiete passendes Gewerbe sind zugelassen.

Gestaltung

2 Nicht als Terrassen genutzte Flachdächer sind zu begrünen. 3 Die Gestaltung der Bauten und Anlagen (Gärten, Zugangswege, und Treppen, Vorplätze u. dergleichen) hat dem natürlichen Terrainverlauf zu folgen. Notwendige Terrainveränderungen sind schonend vorzunehmen.

Hinweise

10

Definition "nicht störend" siehe § 36 BNO Beschränkung der Einfamilienhäuser siehe Hinweis zu § 11 Abs. 2 BNO

Definition "nicht störend" siehe § 36 BNO

Der Gemeinderat kann gestützt auf § 62 BNO eine Begutachtung verlangen. Die beratende Stelle kann auch den Bauherren zur Verfügung stehen. Die Kosten sind von den Verursachern zu tragen.

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Hinweise

11

Gewerbezonen

Art. 15 Nutzung

1 In den Gewerbezonen sind die höchstens mässig störende Produktion, Dienstleistungen (wie Geschäftsbetriebe, Betriebe für Sport, Bildung, Freizeit, Kultur, Hotel, Gastronomie, usw.) Fachmärkte und Einkaufszentren zulässig.

Definition mässig störend siehe § 36 BNO

Fachmärkte und Einkaufszentren

2 Die Nettoladenfläche für Fachmärkte und Einkaufszentren beträgt insgesamt höchstens 5000 m2, davon maximal 3000 m2 für Einkaufszentren.

Die "Nettoladenfläche" entspricht dem Begriff im kantonalen Richtplan.

Wohnungen

3 Es sind nur Wohnungen für die Betriebsinhaber und solche, die aus betrieblichen Gründen notwendig sind, zugelassen.

Baumasse, Abstände

4 Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse, der öffentlichen und privaten, vorab der nachbarlichen Interessen, des Ortsbildes, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse und allenfalls weiterer Gegebenheiten des Einzelfalles die Baumasse sowie die Grenz- und Gebäudeabstände.

Abstand am Zonenrand

5 Gegenüber den anstossenden Bauzonen (ausgenommen den Industriezonen) muss der Grenzabstand mindestens folgende Masse aufweisen: - für Bauten bis zu 7 m Gebäudehöhe: 7m - für 1 m Mehrhöhe 1 m Mehrabstand höchstens aber 15m

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Hinweise

Umgebungsgestaltung

Anrechenbare Grundstücksfläche siehe

Art. 9

Abs. 4 ABauV.

6 Zehn Prozent der anrechenbaren Grundstücksfläche sind als gestaltete Grünfläche auszubilden, vorrangig längs Strassen, öffentlichen Gewässern und gegenüber Wohnbauten. Dachbegrünungen und begrünte Abstellflächen werden nicht zu der minimal auszuweisenden, gestalteten Grünfläche angerechnet.

12

Es wird empfohlen, die Grünflächen naturnah zu gestalten, z. B. als - Magerwiesen - einheimische Gehölze und Hecken - Steinanlagen, Trockenmauern - Weiher und Tümpel Gestaltung Abstellplätze siehe § 57 BNO Umgebungsplan siehe § 65 BNO Die Gemeinde hat mit der Otto Notter AG einen öffentlich-rechtlichen Vertrag betreffend der Aussiedlung des Baugeschäftes abgeschlossen.

Gewerbezone Seewadel

7 Der im Bauzonenplan speziell bezeichnete Teil 2 der Gewerbezone Seewadel ist für die Aussiedlung von Gewerbebetrieben aus den Wohnzonen, bzw. Wohn/Gewerbezonen bestimmt.

Industriezonen

Art. 16 Nutzung

1 In den Industriezonen sind die stark störende Produktion, Dienstleistungen (wie Geschäftsbetriebe, Betriebe für Sport, Bildung, Freizeit, Kultur, Hotel, Gastronomie, usw.) Fachmärkte und Einkaufszentren zulässig.

Definition stark störend siehe § 36 BNO

Fachmärkte und Einkaufszentren

2 Die Nettoladenfläche für Fachmärkte und Einkaufszentren beträgt insgesamt höchstens 5000 m2, davon maximal 3000 m2 für Einkaufszentren.

Die "Nettoladenfläche" entspricht dem Begriff im kantonalen Richtplan.

Wohnungen

3 Es sind nur Wohnungen zugelassen, die aus betrieblichen Gründen notwendig sind.

BNO Wohlen / Vom Einwohnerrat beschlossen am 8. Mai 2006

Baumasse, Abstände

4 Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse, der öffentlichen und privaten Interessen, des Ortsbildes, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse und allenfalls weiterer Gegebenheiten des Einzelfalles die Baumasse sowie die Grenz- und Gebäudeabstände.

Abstand am Zonenrand

5 Gegenüber den anstossenden Bauzonen (ausgenommen den Gewerbezonen) muss der Grenzabstand mindestens folgende Masse aufweisen:

Hinweise

13

- für Bauten bis zu 7 m Gebäudehöhe: 7m - für 1 m Mehrhöhe 1 m Mehrabstand 15m höchstens aber Umgebungsgestaltung

6 Zehn Prozent der anrechenbaren Grundstücksfläche sind als gestaltete Grünfläche auszubilden, vorrangig längs Strassen, öffentlichen Gewässern und gegenüber Wohnbauten. Dachbegrünungen und begrünte Abstellflächen werden nicht zu der minimal auszuweisenden, gestalteten Grünfläche angerechnet.

Anrechenbare Grundstücksfläche siehe

Art. 9

Abs. 4 ABauV. Es wird empfohlen, die Grünflächen naturnah zu gestalten, z. B. als - Magerwiesen - einheimische Gehölze und Hecken - Steinanlagen, Trockenmauern - Weiher und Tümpel Gestaltung Abstellplätze siehe § 57 BNO Umgebungsplan siehe § 65 BNO

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Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen Nutzung

Hinweise

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Art. 17 1 In den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sind

dem öffentlichen Interesse dienende Bauten und Anlagen zulässig (wie Schulen, Sportanlagen, Kirchen, Friedhöfe, Altersheime, öffentliche Verwaltungsgebäude, öffentliche Parkplätze, Freizeitanlagen, usw.). Andere Bauten und Anlagen dürfen weiterbestehen, bis der Boden für im öffentlichen Interesse liegende Zwecke beansprucht wird.

Baumasse, Abstände

2 Der Gemeinderat bestimmt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen, des Ortsbildes sowie der Gegebenheiten des Einzelfalls die Baumasse und die Abstände. Gegenüber angrenzenden Wohnund Wohn-/Gewerbezonen sind mindestens deren Grenz- und Gebäudeabstände einzuhalten.

Empfindlichkeitsstufen

3 Die Gebiete ARA, Werkhöfe IBW und Bauamt mit Hofmattanlagen, Areale ref. Kirche und ref. Kirchgemeindehaus sind der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet. Für die restlichen Gebiete gilt die Empfindlichkeitsstufe II.

Grünzonen

Art. 18 Zweck

1 Die Grünzonen dienen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und Gliederung des Baugebietes.

Bauverbot

2 Sämtliche Bauten sind untersagt, ausgenommen die Parzelle 3519 längs des Büelisackerkanals und der Bünz. Auf dieser sind Gartenhäuschen für die Schrebergartennutzung bis 9 m2 Grundfläche und einem Abstand von 4 m gegenüber der Strasse gestattet.

Behindertengerechtes Bauen siehe §§ 23 und 23a ABauV.

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Bepflanzung

3 Baumbestände, Hecken oder sonstige das Landschaftsbild bestimmende Elemente sind zu erhalten, bzw. zu ersetzen.

Quartiererhaltungszone "Wehrli"

Art. 19 Begriff

1 Die im Bauzonenplan speziell bezeichnete Quartiererhaltungszone "Wehrli" ist eine den Wohn- und Wohn/Gewerbezonen überlagerte Zone. Sie umfasst einen in sich geschlossenen Ortsteil mit hoher Siedlungsqualität.

Zweck

2 Bei Um- und Neubauten sowie Umgebungsgestaltungen ist die in diesem Gebiet bestehende Gebäude- und Grünstruktur zu bewahren.

Zusätzliche Vorschriften

3 Es gelten folgende zusätzliche Vorschriften: a) Die Gebäudelänge beträgt in den Wohnzonen maximal 18 m, in den Wohn-/Gewerbezonen maximal 25m. b) Die Strassen sind mit Einfriedigungen wie Mauern, Zäune und Hecken zu fassen. c) Die Vorgärten haben in der Regel mindestens 50% der Fläche zwischen den Strassen- und Fassadenfluchten zu entsprechen. Zu den Vorgärten zählen die gestalteten Grünflächen, nicht jedoch Abstellplätze, auch wenn sie begrünt werden.

Hinweise

15

Bei Bauvorhaben ist frühzeitig Kontakt mit der Bauverwaltung aufzunehmen.

Vorgartenregel:

17.171111

Strassengrenze

'1-Fassadenflucht

r77 ,

A

L _ Perimeter zur Bestimmung der Vorgartenfläche Vorgarten (gestaltete Grünfläche)

d) Arealüberbauungen sind nur am Rand dieser Ortsteile gestattet, wenn dadurch ein guter Übergang zu den angrenzenden Gebieten entsteht.

vgl. auch § 65 BNO Umgebungsgestaltung

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Hinweise

16

3.2 Zonen und Schutzobjekte im Kulturland 3.2.1 Wald Wald

Art. 20 Aufforstungen

1 Kleinflächige Ersatzaufforstungen im Ausmass bis zu 3000 m2 sind in der Landwirtschaftszone zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.

Waldränder

2 Zur Erhaltung bzw. Schaffung eines biologisch und landschaftlich wertvollen stufigen Waldmantels (mit Strauchsaum) sind die geeigneten Waldränder im Rahmen der waldbaulichen Planung entsprechend zu verjüngen, d.h. stufenförmig zu erhalten bzw. anzulegen.

Das Waldareal untersteht der Forstgesetzgebung. Für den Naturschutz im Wald ist § 24 BNO zu beachten.

3.2.2 Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszonen Nutzung

Art. 21

1 Die Landwirtschaftszonen sind für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung im Sinne des eidg. Raumplanungsgesetzes (RPG) bestimmt.

Die Landwirtschaftszonen sind im Kulturlandplan mit Landwirtschaftszone 1 (LW I) bezeichnet. Die zulässige Nutzung und die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen sind abschliessend im RPG und der Verordnung dazu (RPV) geregelt.

BNO Wohlen /Vom Einwohnerrat beschlossen am 8. Mai 2006

Hinweise

Nutzung

Als innere Aufstockung gilt gemäss Art. 36 ff RPV die Errichtung von Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung oder den bodenunabhängigen Gemüse- und Gartenbau, wenn der Betrieb nur mit dem Zusatzeinkommen voraussichtlich längerfristig bestehen kann und wenn diverse Bedingungen eingehalten werden.

(Fortsetzung)

Bauten und Anlagen

2 Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Für Oekonomiegebäude und andere Bauten werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens jedoch 4.0 m.

Empfindlichkeitsstufe

3 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV.

Landwirtschaftliche Spezialzone Bollhof

Art. 22 Nutzung

1 Die landwirtschaftliche Spezialzone beim Bollhof ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion gartenbaulicher Erzeugnisse dienen.

17

Bei der Festlegung des Standortes von neuen Bauten und Anlagen ist die Einordnung in die Landschaft gemäss § 42 BauG bzw. § 62 BNO besonders zu beachten.

Die landwirtschaftliche Spezialzone ist im Kulturlandplan mit Landwirtschaftszone II (LW II) bezeichnet.

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Bauten und Anlagen

2 Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen, betriebsnotwendig sind sowie keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Bauvorschriften richten sich nach § 21 BNO.

Empfindlichkeitsstufe

3 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV.

3.2.3 Naturschutzzonen

Art. 23 Zweck

1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen

2 Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten, soweit sie nicht dem Schutz oder Unterhalt der Naturschutzzone dienen.

Nutzungseinschränkungen

3 Es bestehen folgende Nutzungseinschränkungen: Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Bewässerung, Entwässerung, Beweidung, Umbruch sowie Aufforstung sind nicht gestattet.

Hinweise

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Gebiete

4 Die folgenden Gebiete sind unter Schutz gestellt und im Kulturlandplan bezeichnet: Nassstandorte im Wald 1 Cholmoos 2 Steffetsmösli 3 Torfmoos 4 Althau (Mönschrüti) 5 Oberhau 6 Althau (Mitte) 7 Althau (Süd) 8 Grosshau

Trockenstandorte 10 Buelochacher 11 Hofland - Nord 12 Hofland - Süd 13 Junge Baal 14 Blyzge 15 Bahnbord BDB Pufferzone Rütermoos

Feuchtstandorte 9 Leeächer

Art. 24 Nass-Standorte im

Wald Zweck

1 Die Naturschutzzone im Wald dient der Erhaltung und Entwicklung von auf Nass-Standorte angewiesene gefährdeten Lebensgemeinschaften.

Hinweise

19

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Ziele

2 Bewirtschaftung und Unterhalt, welche für den öffentlichen Wald im Wirtschaftsplan, für den Privatwald nach § 72 Abs. 2 BNO festgelegt werden, richten sich nach folgenden Zielen: Allgemein soll - die Baumartenzusammensetzung derjenigen des Naturwaldes entsprechen, - der Waldrand gegenüber offenen Flächen stufig aufgebaut sein, - in den einzelnen Gebieten bezüglich Altersstufen und VVuchsschichten eine grösstmögliche Vielfalt angestrebt werden, wobei der Altersphase eine besondere Bedeutung zukommt. Im besonderen - sollen bei den Weihern im Cholmoos und im Steffetsmösli die Flachwasserbereiche gefördert und die Ufer vor Verbuschung geschützt werden, - soll im Torfmoos eine Moorregeneration angestrebt werden, - sollen in den Gebieten Althau, Oberhau und Grosshau offene Stellen und Wasserflächen geschaffen und die Vernässung erhalten werden.

Art. 25 Feuchtstandorte

Die Feuchtwiese "Leeächer" mit ihrer typischen Vegetation ist zu erhalten und vor Düngung zu schützen

Hinweise

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Art. 26 Pufferzone

Rütermoos

1 Die Pufferzone bezweckt die Verminderung der Nährstoffeinschwemmung in das Kantonale Naturschutz­ gebiet Rütermoos in der Gemeinde Niederwil.

2 Das Ausbringen von Flüssigdüngemitteln (Gülle, Klärschlamm) ist nicht gestattet. Die Bodenoberfläche muss immer eine Vegetationsdecke tragen.

Art. 27 Trockenstandorte

Trockenstandorte sind extensiv genutzte Wiesen mit be­ sonders schutzwürdigen Pflanzen- und Tiergemein­ schaften auf trockenem Untergrund. Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet.

3.2.4 Überlagerte Schutzzonen Landschaftsschutz­ zonen Zweck Verbot von Bauten, Terrainveränderun­ gen und Aufforstungen

Art. 28 1 Die Landschaftsschutzzonen sind der Landwirtschafts­

zone überlagerte Zonen. Sie dienen der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und in ihrer Eigenart. Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Aufforstungen sowie weitere Eingriffe, welche dem Schutzzweck zuwider­ laufen, sind verboten.

Hinweise

21

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Nutzung

2 Die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang wird gewährleistet.

Kleinere Terrainveränderungen, Fahrnisbauten

3 Kleinere Terrainveränderungen und landwirtschaftliche Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, unterstehen der Zustimmung des Baudepartementes sowie der Bewilligung durch den Gemeinderat. Sie können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind, dem Ziel der Schutzzone nicht widersprechen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Grund- und Quellwasserschutzzonen

Art. 29 Schutzmassnahmen

Die Festsetzung der im Kulturlandplan eingetragenen Grund- und Quellwasserschutzzonen richtet sich nach der eidg. und kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung. Die Schutzmassnahmen richten sich nach den besonderen Reglementen.

3.2.5 Naturschutzobjekte

Art. 30 Hecken, Feldgehölze,

Ufergehölze

1 Die im Kulturlandplan mit Signaturen bezeichneten Hecken (einschliesslich Gebüschgruppen, Feldgehölze, Bäume innerhalb der Hecken sowie Ufergehölze) sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht gerodet werden. Sie sind abschnittsweise zu pflegen.

Hinweise

22

Zu beachten ist das Schutzzonenreglemer für die Grundwasserfassung Eichholz, vor Gemeinderat Wohlen verfügt am 11. 5.1992.

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2 Eine Rodung von Hecken aus zwingenden Gründen darf nur mit Bewilligung des Gemeinderates bzw. des Baudepartementes (bei Ufergehölzen) vorgenommen werden.

Hinweise

23

Die Erteilung einer Bewilligung setzt voraus, dass an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird (§ 4 Abs. 3 NLD).

3 Die Gemeinde fördert nach Möglichkeit die Umwandlung artenarmer Hecken sowie Ersatzpflanzungen innerhalb geschützter Hecken.

Art. 31 Einzelbäume,

Baumgruppen

Die im Kulturlandplan mit Signaturen bezeichneten Einzelbäume und Baumgruppen sind von besonderem landschaftlichem Wert und dürfen nicht beseitigt werden. Natürliche Abgänge sind zu ersetzen.

Art. 32 Hochstämmige

Obstbäume

Das Landschaftsbild, insbesondere der Siedlungsrand, wird wesentlich von hochstämmigen Obstbäumen mitgeprägt. Diese für bedrohte Vogelarten wichtigen Lebensräume und ökologisch bedeutsamen Anlagen sind nach Möglichkeit zu erhalten. Bei Abgängen ist für Ersatz zu sorgen. Die Gemeinde unterstützt Neuanpflanzungen.

Art. 33 Zusätzliche

Naturschutzzonen und - objekte

Zur Bereicherung der Landschaft sowie der Tier- und Pflanzenwelt fördert der Gemeinderat die Schaffung zusätzlicher Naturschutzzonen und -objekte.

Der Gemeinderat kann bei geeignetem Ersatz Ausnahmen bewilligen (§ 4 Abs. 3 Natur- und Landschaftsschutzdekret NLD).

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4.

Hinweise

24

DEFINITIONEN / ALLGEMEINE ZONENBESTIMMUNGEN

4.1 Allgemeines

Art. 34

Ausnützungsziffer; Ausnützungszuschlag

1 Folgende Bauweisen werden mit einem Ausnützungszuschlag gefördert: -

-

-

Ausnützungsverschiebung

Für unbeheizte Wintergärten und Balkonverglasungen wird pro Wohneinheit ein Ausnützungszuschlag von 15% der zugehörigen Bruttogeschossfläche gewährt, mindestens jedoch 10 m2. Für zertifizierte Energiesparhäuser (Minergie, Minergie-P Standart, Passivhaus) wird ein Ausnützungszuschlag von 15 % der Bruttogeschossfläche gewährt, mindestens jedoch 10 m2 Für behindertengerechte Einliegerwohnungen in Einfamilien- und Reihenhäusern wird ein Ausnützungszuschlag von maximal 30 m2 BGF gewährt. Es gelten die Anforderungen für behindertengerechtes Bauen im Sinne von § 23 ff ABauV.

2 Die maximale Ausnützungsverschiebung zwischen benachbarten Parzellen ist auf der Parzelle, welche die Mehrausnützung erhält, beschränkt. Die Ausnützungsziffer darf maximal so hoch sein wie diejenige einer Arealüberbauung in der betreffenden Zone. Davon ausgenommen sind parzellenübergreifende Überbauungen gemäss § 9 Abs. 5 ABauV.

Die Berechnung der Ausnützungsziffer richtet sich nach der kantonalen Messweise (vgl. § 9 ABauV). Zur Bruttogeschossfläche (BGF) zählen alle anrechenbaren Räume mit den Mauer- und Wandquerschnitten, einschliesslich der Dach-, Attika- und Untergeschosse. Ein Passivhaus ist ein Gebäude, in welchem ein komfortables Innenklima ohne aktives Heizungs- und Klimatisierungssystem erreicht werden kann — das Haus "heizt" und kühlt sich eben rein passiv (Adamson und Feist).

Gemäss § 9 Abs. 5 ABauV ist bei parzellenübergreifenden Überbauungen (wie Reihenhäuser und Arealüberbauungen) die Ausnützungsziffer gesamthaft einzuhalten. Voraussetzungen für die Bewilligung durch den Gemeinderat siehe § 9 Abs. 6 ABauV. Der Gemeinderat verlangt die Anmerkung im Grundbuch (vgl. § 163 BauG).

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Hinweise

25

Art. 35 Parzellierung von

Grundstücken

Die Parzellierung von überbauten Grundstücken oder von Grundstücken, für die eine baurechtliche Bewilligung erteilt wurde, bedarf der Zustimmung des Gemeinderates.

Vgl. auch § 34 Abs. 2 BNO, Ausnützungsverschiebung und

Art. 44

BNO, Grenz- und Gebäudeabstände; Reduktion oder Aufhebung mit einem Dienstbarkeitsvertrag.

Art. 36 Gewerbe; Zulässiger

Störgrad

1 Als nicht störende Gewerbe gelten ir passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. Nicht zulässig sind Betriebe, die gewichtige ideelle Immissionen verursachen (z.B. Sexshops, Bordelle, Massagesalons usw).

Zum nicht störenden in Wohnquartiere passenden Gewerbe gehören quartierbezogene Ladengeschäfte, kleine Bürobetriebe, Arztpraxen, Bäckereien, Coiffeur, Töpferatelier, etc. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II gemäss der eidg. Lärmschutzverordnung (LSV).

2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten.

Zum mässig störenden Gewerbe gehören Ladenbauten, Geschäfts- und Bürohäuser, Gaststätten, Hotels, Tankstellen, Autowerkstätten, Schreinereien, etc. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV.

3 Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremden Verkehr verursachen, gelten als stark störend.

Stark störende Betriebe werden der Industriezone mit der Empfindlichkeitsstufe IV zugeteilt.

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Hinweise

26

Gebäudehöhe, Firsthöhe, Gebäudeprofil

1 Das zulässige Gebäudeprofil ist bestimmt durch die zulässige Gebäudehöhe und die an der Traufseite anschliessende Neigung von 45° bis zur zulässigen Firsthöhe.

Geschosszahl

2 Die Aufteilung der verschiedenen Geschosse ist im Rahmen des zulässigen Gebäudeprofils frei.

Attikageschosse

3 Attikageschosse gemäss § 16a ABauV dürfen das zulässige Gebäudeprofil im Sinne von § 16a Abs. 3 ABauV durchstossen.

Schrägdächer

4 Die Dachfläche von Schrägdächern darf nur auf einem Geschoss durchbrochen werden (mit Ausnahme von einzelnen zusätzlichen Dachflächenfenstern mit einem Rohlichtmass bis 0.5 m2). Dachaufbauten (wie Lukarnen, Schleppgauben und spezielle Giebelkonstruktionen) dürfen das zulässige Gebäudeprofil durchbrechen, jedoch auf höchstens einen Drittel der betreffenden Fassadenlänge.

zulässige Firsthöhe

Art. 37 45°

Giebelseite

e%.

tiefster Punkt gewachsenes Terrain

Art. 38 Abgrabungen beim

Gebäude

Abgrabungen beim Gebäude dürfen höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betragen. Bei Zufahrten zu Garagen ist in begründeten Fällen und unter Wahrung einer sorgfältigen Gestaltung eine grössere Abgrabung bis zu 6.0 m Breite zulässig.

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Hinweise

27

Art. 39 Terrassenhäuser

1 Terrassenhäuser und ähnliche Bauformen sind in geeigneten Hanglagen gestattet. 2 Bei den in der Falllinie zum Hang liegenden Fassaden (Seitenansicht) ist kein Mehrlängenzuschlag zu beachten.

Beispiel: Bestimmung der zulässigen Gebäudehöhe

e)\

gewachsenes Terrain

Art. 40 Klein- und Anbauten

Die maximale Firsthöhe beträgt 4 m.

Gemäss § 18 ABauV sind Klein- und AnGebäude oder bauten unbewohnte Gebäudeteile (Garagen, Schöpfe, Gartenhäuschen usw.) mit höchstens 40 m2 Grundfläche und 3 m Gebäudehöhe. Wintergärten zählen nicht dazu. Für Klein- und Anbauten gilt ein Grenzabstand von 2 m, welcher mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden kann.

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Hinweise

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Art. 41 Tiefbauten

Erdregister und Erdsonden müssen einen Abstand von 2 m aufweisen.

Gemäss § 6 Abs. 2 BauG sind Tiefbauten unterirdische oder oberirdische Bauten, die das nicht wesentlich veränderte Terrain um höchstens 80 cm überragen, insbesondere Strassen, Parkplätze, Pisten. Tiefbauten müssen gemäss § 18 Abs. 3 ABauV einen Grenzabstand von 50 cm einhalten. Er kann mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden.

Art. 42 Böschungen und

Stützmauern

1 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen und in gutem Zustand zu erhalten. Der Gemeinderat kann statische Berechnungen verlangen.

Gemäss § 19 Abs. 3 ABauV sind Böschungen standfest zu errichten. Bei Neigungsverhältnissen von mehr als 2:3 (Höhe: Breite) müssen der Böschungsfuss bzw. die Böschungsoberkante einen Grenzabstand von 60 cm aufweisen.

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Hinweise

Stützmauern

Stützmauern bei einer privaten Parzellengrenze:

2 Die maximale Höhe von Stützmauern beträgt 1.5 m ab niedriger gelegenem Terrain. Die Stützmauern dürfen an die Parzellengrenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Parzellengrenze gesetzt werden. 3 Wo es die Geländeverhältnisse erfordern, sind höhere Stützmauern zulässig. Sie sind um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückzuversetzen. Abtreppungen sind im Winkel von maximal 45° vorzunehmen. Die Stützmauern sind mit gestalterischen Massnahmen wie Abtreppungen und einer standortheimischen Bepflanzung in die Landschaft einzubinden.

29

Für die Grenzabstände der Bepflanzung ist

Art. 88

EG ZGB zu beachten. Für die Abstände von Stützmauern gegenüber öffentlichen Strassen gilt § 111 BauG.

Einfriedigungen

In Bezug auf die Grenzabstände von Einfriedigungen gelten folgende Vorschriften: - § 19 ABauV (H max. = 1.80 m) - § 88 EGZGB für Bepflanzungen - § 111 BauG gegenüber öffentlichen Strassen

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4.2 Abstände

Hinweise

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Abstände siehe auch Kapitel 4.1, ABauV, BauG und für Bepflanzungen gegen Privatgrundstücke § 88 EG ZGB.

Art. 43

Beispiel Zone W3:

Grenzabstand, Mehrlängenzuschlag

G

1 Wird die in § 8 BNO bezeichnete Gebäudelänge für die einzelnen Zonen überschritten, so erhöhen sich die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4.00 m.

Vorspringende, untergeordnete Gebäudeteile gemäss § 2ABauV werden nicht berücksichtigt (z.B. Balkone, Erker. Treppen usw. sowie Windfänge und Wintergärten). 2

2 Bei gestaffelten Fassaden berechnet sich die Mehrlänge nach der Gesamtfassadenlänge, reduziert um das Mass der Rückversetzungen. Rückversetzungen, die grösser sind als die Länge des zurückversetzten Teils, werden nur mit der Länge des zurückversetzten Teils in Abzug gebracht. 3 Klein- und Anbauten sowie vorspringende Gebäudeteile gemäss § 2 ABauV werden nicht angerechnet.

Grenzabstand Gebäudehöhe .?..7.0m = 6.0 m (§ 8 BNO)

MLZ fvlehrlängenzuschlag ab 18 m Länge (§ 8 BNO)

Rücksprung, welcher nicht berücksichtigt wird (keine Gebäudestaffelung). MLZ = (36 -2 3- 18) :4 = 3.25

2.4

1E1111111M

IM

(.6

3.0

wer

11111.--

ci o ui

L bsU3 i ie i

11111111111111111MIMMIMMU 111.1(36-18) :4 = 4.50 -

MLZ max. = 4.00m

L = 36.00

6.00 -411

6.00 low

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Hinweise

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Art. 44 Grenz- und

Gebäudeabstände; Reduktion

1 Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden, sofern die Wohnhygiene, die Zufahrtsverhältnisse und die Sicherheit nicht beeinträchtigt werden. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen. 2 Für einen Neubau muss gegenüber bestehenden Bauten lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand nicht aber der Gebäudeabstand eingehalten werden, sofern die Wohnhygiene, die Zufahrtsverhältnisse und die Sicherheit nicht beeinträchtigt werden. 3 Der Gemeinderat kann zur Beurteilung der Wohnhygiene einen Besonnungsnachweis verlangen.

Feuerpolizeiliche Anforderungen: Zu beachten sind das Brandschutzgesetz und die Brandschutzverordnung. Beim Aargauischen Versicherungsamt in Aarau ist eine Vollzugshilfe für den allgemeinen Brandschutz erhältlich, aus der u.a. die Schutzabstände zwischen minimalen Gebäuden ersichtlich sind. Gegenüber Mehrfamilienhäusern ist der Gebäudeabstand einzuhalten. Zulässig ist nur die ungleiche Verteilung der Grenzabstände. Gemäss § 20 Abs. 4 ABauV gelten Gebäude mit vier und mehr Wohneinheiten als Mehrfamilienhäuser. Einfamilienhausüberbauungen wie Reihenhäuser gehören nicht dazu.

Art. 45 Strassenabstand

Für Privatstrassen im Gemeingebrauch gelten die gleichen Abstände wie für die Gemeindestrassen.

Privatstrassen im Gemeingebrauch sind öffentlich zugängliche Strassen. Abstände von Gemeinde- und Kantonsstrassen siehe § 111 BauG.

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Hinweise

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Art. 46 Abstand gegenüber

dem Kulturland

1 Gegenüber der Kulturlandgrenze ist für Gebäude ein Mindestabstand von 4.00 m einzuhalten, für Kleinbauten 2m.

Diese Abstandsvorschrift geht — analog dem Strassenabstand — den allgemein geltenden Zonenvorschriften vor.

2 Der Abstand zur Kulturlandgrenze kann mit einem Dienstbarkeitsvertrag bis auf 1.00 m reduziert werden. In diesem Fall sind Parzellen, die von der Bauzone in das Kulturland hineinreichen, auf der Kulturlandgrenze zu parzellieren.

4.3 Arealüberbauungen

Art. 47 Arealüberbauungen

1 Arealüberbauungen sind in den in § 8 BNO bezeichneten Zonen zulässig. 2 Arealüberbauungen setzungen erfüllen:

müssen

folgende

Voraus-

a) Es muss die in § 8 BNO angegebene, zweckmässig abgegrenzte, minimale Arealfläche vorhanden sein. Bestehende Bauten können miteinbezogen werden, sofern die Überbauung als Ganzes den Anforderungen genügt. b) Die Pflichtabstellplätze, ausgenommen die Besucherplätze, sind in unterirdischen Sammelgaragen vorzusehen. Sofern Arealgrösse und Überbauungsart eine vorteilhaftere Lösung erlauben, ist auch eine oberirdische überdeckte Parkierung möglich.

Weitere Voraussetzungen siehe § 21 ABauV.

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Hinweise

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3 Es gelten folgende Erleichterungen gegenüber der zonengemässen Grundordnung: a) Die zonengemässe Ausnützung kann gemäss § 8 BNO (Tabelle) erhöht werden. b) Die zonengemässen Gebäude- und Firsthöhen können gemäss § 8 BNO (Tabelle) um höchstens 3.00 m erhöht werden, wenn dadurch eine Verbesserung der Siedlungsqualität erzielt wird. Bei Erhöhungen gilt ein um die Mehrhöhe vergrösserter Grenzabstand gegenüber Nachbarparzellen. c) Arealinterne Grenz- und Gebäudeabstände (auch bei Mehrfamilienhäusern) können reduziert werden. d) Die zonengemässen Gebäudelängen können überschritten werden.

Zu beachten ist § 47 Abs. 2 BauG, wonach in solchen Fällen Dienstbarkeitsverträge einzureichen sind. Gegenüber den Nachbarparzellen gelten die zonengemässen Abstände und Mehrlängenzuschläge.

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Hinweise

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5. BAUVORSCHRIFTEN 5.1 Erschliessung, Bauvorgang

Art. 48 Verkehrs- und

Versorgungsanlagen - Strassenbenennung

1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

- Benützung von Privateigentum für öffentliche Zwecke

2 Die Gemeinde oder Konzessionsinhaber sind berechtigt, öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste, Hydranten, usw. auf oder an Privateigentum anbringen zu lassen. 3 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 4 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

Art. 49 Sicherheits- und

Schutzvorkehren

1 Baustellen, Gerüste, Materialablagerungen, aufgebrochene Strassen, Gräben usw. sind an Orten mit Verkehr kenntlich zu machen, nötigenfalls abzusperren und zu signalisieren.

Für Errichtung, Unterhalt und Benützung der Verkehrs- und Versorgungsanlagen, wie Strassen, Wasser- und Energieleitungen sowie Abwasseranlagen gelten die besonderen kantonalen und kommunalen Erlasse, insbesondere das - Strassenreglement vom 1. 7. 2001 - Kanalisationsreglement vom 1 .1. 1993 - Reglement allgemeine Lieferbedingungen für die Lieferung von Elektrizität, Erdgas und Wasser vom 1.2. 1997 (IB Wohlen AG) - Tarifordnung Wasser ab 1. 10. 1998 (IB Wohlen AG) Bezug: Bauverwaltung (siehe Seite II) bzw. Industrielle Betriebe Wohlen AG (IBVV) Steingasse 31, 5610 Wohlen

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2 Öffentliche Einrichtungen wie Teile der Versorgungsbetriebe (Hydranten, Schächte, Leitungen u.dgl.) und öffentliche Verkehrsanlagen sowie Bäume auf öffentlichem Grund sind im Bereich von Bauplätzen angemessen zu schützen. 3 Der Gemeinderat kann jederzeit Bauarbeiten einstellen lassen, bei denen die nötigen Sicherheits- und Schutzvorkehren nicht getroffen wurden. 4 Der Gemeinderat kann Weisungen zur Lärm- und Staubbekämpfung erlassen.

Hinweise

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Jede eigenmächtige Veränderung oder Beschädigung von March- oder Vermessungszeichen ist verboten (Art. 257 StGB). Bedingen die Bauarbeiten eine Verschiebung oder Überdeckung solcher Zeichen, so ist dem Nachführungsgeometer vorgängig schriftlich Mitteilung zu machen.

Beispiel: Auflagen zum Baustellenverkehr in der Baubewilligung.

5.2 Technische Bauvorschriften

Art. 50 Allgemeine

Anforderungen

1 Die anerkannten Regeln der Baukunst hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation sind unter ausschliesslicher Haftbarkeit der Bauherrschaft anzuwenden. 2 Der Gemeinderat kann auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

In feuerpolizeilicher Hinsicht sind die Gesetze und Verordnungen zum Brandschutz und zum Feuerwehrwesen sowie die Anordnungen des Aarg. Versicherungsamtes zu beachten.

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Art. 51 Nachisolation

Aussenwände

Bei bestehenden Bauten dürfen Aussenwände nachisoliert werden, auch wenn deswegen die Vorschriften über Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten wird.

5.3 Wohnhygiene

Art. 52 Ausrichtung von

Wohnungen

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung, usw.) abzustimmen. Der Gemeinderat kann bei Unterschreitung der zonengemässen Gebäudeabstände verlangen, dass die Besonnung der Wohnungen an den mittleren VVinterhalbjahrestagen (29. Oktober bzw. 9. Februar) überprüft wird.

Art. 53 Mindestmasse bei

Neubauten - Raumhöhe

1 In Räumen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, beträgt die lichte Mindesthöhe 2.30 m. Diese Höhe ist in Dachräumen auf einer Fläche von mindestens 5 m2 einzuhalten. Die Mindesthöhe darf durch kleinere technisch bedingte Bauteile unterschritten werden. Der Gemeinderat kann bei Anbauten an bestehende Gebäude mit kleineren Raumhöhen Abweichungen zulassen.

Hinweise

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Hinweise

- Mindestfläche der Wohnräume

2 Die Mindestfläche von Wohn- und Schlafräumen beträgt 10 m2.

Für die gewerblichen Raummasse sind die kantonalen und eidg. Erlasse zu beachten.

- Fenster

3 Die Fensterfläche von Wohn- Schlaf- und Arbeitsräumen hat wenigstens 1/10 der Bodenfläche zu betragen. Die Fenster müssen über dem Erdreich liegen und direkt ins Freie führen. Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden. Abweichungen sind bei besonderen Verhältnissen zulässig, insbesondere bei a)

Arbeitsräumen, wenn durch entsprechende künstliche Belichtung und Belüftung einwandfreie Verhältnisse geschaffen werden;

b)

schutzwürdigen Bauten.

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Art. 54

Spezielle Anforderungen In Mehrfamilienhäusern müssen Nebenräume von minan Mehrfamilienhäuser destens 4 m2 Fläche für eine 1-Zimmerwohnung und für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich geschaffen werden.

Art. 55 Den Wohnungen

zugeordnete Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen

1 Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen, ausgenommen bei Klein- und Dachwohnungen sowie in Zentrumslagen.

Gemäss § 20 Abs. 4 ABauV gelten Gebäude mit vier und mehr Wohneinheiten als Mehrfamilienhäuser.

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Hinweise

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2 Wohnbalkone müssen folgende Mindestflächen aufweisen: bei 3- und 4- Zimmerwohnungen 4.5 m2 bei 5-Zimmer und grösseren Wohnungen 6.0 m2 Wohnbalkone sind windgeschützt anzulegen. Ihre Mindesttiefe hat 1.50 m zu betragen.

Art. 56 Gang- und

Treppenbreite

1 Die Mindestbreite für Vorplätze, Treppen und Gänge beträgt 1.20 m. Bei Einfamilienhäusern darf dieses Mass bis auf 90 cm reduziert werden.

Die Fluchtwege sind in der Brandschutzverordnung vom 6. 8. 1997 geregelt. Die Breite der Fluchtwege (Treppen und Korridore) muss mindestens 1.20 m betragen. Bei grosser Personenbelegung richtet sie sich nach der Höchstzahl der Benützer. Bei Treppen in EFH genügt eine Breite von 90 cm.

Geländer, Brüstungen und Handläufe

2 Für die Bemessung und Ausführung von Geländern, Brüstungen und Handläufen ist die SIA-Norm 358 verbindlich.

Die SIA-Norm 358, Ausgabe 1996 kann auf der Bauverwaltung eingesehen werden. Für Gewerbe- und Industriebetriebe gelten die SUVA-Vorschriften.

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Hinweise

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5.4 Ausstattung

Art. 57 Abstellplätze,

Anzahl und Gestaltung

1 Bei der Berechnung der Anzahl Abstellplätze nach den VSS-Normen gilt: Bei Einfamilienhausüberbauungen mit Sammelgaragen und bei Mehrfamilienhäusern sind zusätzlich zu den Bewohnerplätzen mindestens 20% dieser Pflichtabstellplätze für Besucher vorzusehen. 2 Die Höhe der Ersatzabgaben für jeden nicht erstellten Pflichtabstellplatz richtet sich nach dem kantonalen Reglement über Ersatzabgaben. Mindestens 50% der Pflichtabstellplätze sind in jedem Fall zu erstellen, ausgenommen in der Kernzone. 3 Abstellplätze sind sorgfältig zu gestalten und in der Regel mit Hecken, Sträuchern, Bäumen und Rankgewächsen zu begrünen. Offene Parkfelder sind in der Regel wasserdurchlässig auszuführen. 4 Garagenvorplätze müssen von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen, eine Tiefe von mindestens 5.5 m aufweisen. 5 Garagenvorplätze, Parkplätze und Zufahrten sind so zu erstellen, dass kein Wasser auf die öffentlichen Strassen fliessen kann.

Die Abstellplätze sind in den kantonalen Erlassen geregelt (§§ 55 ff. BauG, §§ 25 + 26 ABauV). Danach sind bezüglich Zahl und technischer Gestaltung der Plätze die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) als Richtlinie zu beachten. Im einzelnen Fall werden Anzahl und Gestaltung der Abstellplätze vom Gemeinderat festgelegt (§ 56 BauG). Auf der Bauverwaltung kann das Merkblatt "Berechnung der Pflichtabstellplätze" bezogen werden.

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Hinweise

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Art. 58 Ausstellungsgelände

für Motorfahrzeuge

1 Ausstellungsgelände für Motorfahrzeuge und deren Anhänger sind gegenüber Wohnbauten mit einer geeigneten Bepflanzung zu versehen. Sie sind in den Wohnzonen unzulässig.

Art. 59 Ein- und Ausfahrten

Ausfahrtsrampen dürfen auf einer Länge von 5.00 m, gemessen ab Strassenrand, höchstens 5 % Neigung aufweisen.

Bei Ein- und Ausfahrten auf Strassen gelten folgende Vorschriften über die Gestaltung von Grundstückszufahrten und über die Sichtzonen: §§ 44a + 45 ABauV SN 640 050 Grundstückszufahrten (VSS) SN 640 273 Sichtfelder (VSS) Auf der Bauverwaltung kann das Merkblatt "Sicht an Knoten und Ausfahrten" bezogen werden. Für Rampen im Freien und im Gebäudeinnern ist die VSS-Norm SN 640 291 "Parkieren Geometrie" zu beachten. - im Freien: Regel 10%, maximal 15% - im Gebäudeinnern: Regel 15%, max. 18%

Art. 60 Zweiradabstellplätze,

Kinderwagen

Bei allen Gebäuden, wo aufgrund der Nutzung mit einem regelmässigen Abstellen von zweirädrigen Fahrzeugen und/oder Kinderwagen zu rechnen ist, sind genügend grosse, leicht zugängliche Abstellflächen bereitzustellen.

vgl. auch VSS-Norm SN 640 065 "Leichter Zweiradverkerkehr Bedarfsermittlung"

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Hinweise

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Art. 61 Spiel- und

Erholungsanlagen

1 Bei Mehrfamilienhäusern sind der Gemeinschaft dienende Spiel- und Erholungsanlagen an zweckmässiger Lage auf privatem Grund anzulegen. Deren Grundfläche muss mindestens 15% der dem Wohnen dienenden Bruttogeschossfläche betragen.

Die Spiel- und Erholungsanlagen werden im Umgebungsplan gemäss § 69 BNO ausgewiesen. Erholungsanlagen umfassen Sitzplätze, Pflanzgärten, Parkanlagen, usw..

2 Die Spielplätze sind nach den neuesten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten. Die Kinder sollen die Spielplätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.

Für die Gestaltung der Kinderspielplätze geben die Richtlinien der pro - juventute wertvolle Tips. (pro - juventute Verlag, Postfach, 8022 Zürich)

3 Die Benützungsmöglichkeit und der Unterhalt der Spiel- und Erholungsanlagen sind im Grundbuch anzumerken.

Die "sicherheitstechnischen Anforderungen an Kinderspielplätze" sind in einer Dokumentation der Schweiz. Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) enthalten.

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Hinweise

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6. SCHUTZVORSCHRIFTEN 6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 62 Ortsbildschutz

1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. 2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen verlangen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes, usw.); b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten;

Art. 42

BauG, Einordnung von Bauten: 1 Gebäude müssen sich hinsichtlich Grösse, Gestaltung und Oberfläche des Baukörpers sowie dessen Aussenraumes so in die Umgebung einordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. 2 Bauten, Anschriften, Bemalungen, Antennen und Reklamen dürfen insbesondere Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Reklamen: - Reglement über das Reklamewesen - Richtlinien zur Plakatierung Bezug bei der Bauverwaltung

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Hinweise

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c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 63 Kommunale

Schutzobjekte (Übergangsregelung)

1 Der Gemeinderat erstellt ein Inventar über die schutzwürdigen Objekte von kommunaler Bedeutung (Bauwerke, Gärten und Anlagen sowie Naturobjekte innerhalb der Bauzonen). 2 Aufgrund des Inventars werden im Verfahren der Ortsplanung die Schutzobjekte bestimmt und die Bestimmungen über Schutzumfang und Beiträge erlassen. 3 Bis zum Zeitpunkt, in dem der Objektschutz rechtskräftig ist, entscheidet der Gemeinderat unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen, über Änderungen an solchen Objekten und der zugehörigen Umgebung. Diese Kompetenz ist längstens gültig bis am 31. Dezember 2009.

Kantonale Schutzobjekte Archäologische Fundstellen

Das Inventar der schutzwürdigen Objekte sowie die zugehörigen Übersichtspläne 1: 3000 "Ortsbildschutz; Bauwerke, Gärten und Anlagen" sowie "Ortsbildschutz; Naturobjekte" können auf der Bauverwaltung eingesehen werden. Naturschutzobjekte im Kulturland siehe Kapitel 3.2.5 Der Gemeinderat kann sich von der kantonalen Fachstelle Ortsbildpflege oder anderen Fachpersonen beraten lassen. Baugesuche, welche sich auf kantonal geschützte Bauwerke, Gärten und Anlagen beziehen oder auswirken können, sind vor dem Entscheid des Gemeinderates der kantonalen Denkmalpflege zur Stellungnahme zu unterbreiten. Archäologische Fundstellen sind dem Gemeinderat anzuzeigen und nach Möglichkeit zu schützen und zu erhalten. Der Gemeinderat meldet der Kantonsarchäologie frühzeitig Bauvorhaben und Terrainveränderungen im Bereich der Fundstellen.

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Hinweise

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Art. 64 Antennenanlagen

1 Die Antennenanlagen und zugehörigen Einrichtungen sind in Bezug auf die Anordnung und Farbgebung möglichst unauffällig in das Fassaden- und Dachbild zu integrieren.

Antennenanlagen umfassen Fernseh-, Radio- und Funkantennen aller Art, Satellitenempfänger, etc.

Mobilfunkanlagen

2 Die Antennenstandorte der verschiedenen Mobilfunkbetreiber sind wenn möglich zu koordinieren. In erster Linie sind Standorte in folgenden Zonen zu wählen: - Industriezonen - Gewerbezonen Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, die für technische Zwecke reserviert sind

Zu beachten ist die eidgenössische Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (SR 814.710).

Art. 65 Umgebungsgestaltung

1 Die Umgebungsgestaltung bildet einen Bestandteil des Bauprojektes. Versiegelte Flächen sind auf das nötige zu beschränken. Der Gemeinderat erlässt, wo es die Umstände erfordern, besondere Auflagen in der Baubewilligung.

Die Aussenraumgestaltung ist in einem Umgebungsplan aufzuzeigen, welcher Bestandteil der Baueingabe ist. Bei Gebäuden mit Wohnungen werden in der Regel folgende Elemente ausgeschieden: - die Erschliessungsbereiche - die privaten Bereiche wie Gärten und Terrassen - die Kollektivbereiche wie Aufenthalts-, Erholungs- und Spielbereiche welche die Erschliessungsbereiche überlagern können - die Bepflanzung

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2 Die Umgebungsarbeiten inklusive Bepflanzung sind sofort nach Fertigstellung der Bauten auszuführen und müssen spätestens 1 Jahr nach Bezug der Baute abgeschlossen sein.

Art. 66 Brandruinen,

Baulücken

1 Durch Brand oder andere Elementarereignisse zerstörte Gebäude müssen innert 6 Monaten ganz abgetragen werden. 2 Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen sofort ausreichend gesichert werden. Der Gemeinderat erlässt die entsprechenden Weisungen.

Hinweise

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Böschungen, Stützmauern und Einfriedigungen siehe § 42 BNO, Abstellplätze und Garagenvorplätze § 57 BNO. Für Bepflanzungen gegen Nachbargrundstücke gilt § 88 EGZGB.

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Hinweise

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6.2 Umweltschutz

Art. 67 Einwirkungen,

Lärmschutz

1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und je nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3 Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Für die Abfallbeseitigung und Kompostierung ist das Abfallreglement der Gemeinde VVohlen zu beachten. Bezug: Bauverwaltung oder www.wohlen.ch/Verwaltung/Publikationen Lärmschutz: Der Lärmschutz umfasst den Aussen- und Innenlärm. Massgebend sind das eidg. Umweltschutzgesetz (USG) mit dem Grundsatz des Vorsorgeprinzips, die Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) und die zugehörigen SIA-Normen. Der Gemeinderat kann zur Abklärung der Lärmsituation ein Fachgutachten einfordern und Anforderungen an die Lärmarchitektur im Sinne der Vorsorge stellen. Die Lärmarchitektur umfasst: - Stellung und Gestaltung der Bauten - lärmabgewandte Anordnung der lärmempfindlichen Räume (Definition vgl.

Art. 2 Abs. 6 LSV)

- übrige Einrichtungen und Massnahmen, die geeignet sind, die offenen Fenster vor Lärm abzuschirmen (Balkonbrüstungen, Glasverkleidungen usw.)

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Hinweise

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Art. 68 Empfindlichkeitsstufen,

Lärmvorbelastung

In den nachfolgend aufgelisteten und im Bauzonenplan bezeichneten Gebieten gilt infolge Lärmvorbelastung in Abweichung zu den Bauzonenvorschriften (vgl.

Art. 8

BNO) die Empfindlichkeitsstufe ES III. Strassen-N ummer

Strassennamen

Aufstufung ab Strassenaxe

Entlang K 124 Entlang K127

Farnstrasse Villmergerstrasse Zentralstrasse Bremgarterstrasse Bullenberg Dottikerstrasse Anglikerstrasse Jurastrasse Kapellstrasse Kirchenrain Waltenschwilerstr.

30m 30m

Entlang K 252 Entlang K266

Entlang K 362 Entlang K 363 Entlang K 383 Entlang SBB

Büttikerstrasse Freiämterstrasse N iederwilerstrasse

20 - 30 m

20m 30m 30 m 10 m für Parz. Nr. 3690 3360 und 269 10 m für Parz. 444 20m Gebiete mit über schrittenem Alarmwert

Die Empfindlichkeitsstufen und die Höhe der Grenzwerte sind in der Lärmschutzverordnung (LSV) geregelt.

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Hinweise

7. VOLLZUG, VERFAHREN

Art. 69 Kommissionen

1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen.

Fachpersonen

2 Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachpersonen oder regionale Stellen auf Kosten der Gesuchssteller beiziehen. Der Gesuchssteller ist vorher zu orientieren.

Folgende Kommissionen bestehen: — Raum-, Bau- und Verkehrsplanungskommission — Natur- und Umweltschutzkommission

Art. 70 Kompetenzdelegation

Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben gemäss dem im Gemeindegesetz vorgesehenen

Rahmen an die Bauverwaltung delegieren.

Art. 71 Haftung

Durch die Erteilung der Baubewilligung und die Ausübung der Baukontrollen übernehmen die Baupolizeibehörden keine Verantwortlichkeit oder Garantie für Konstruktion, Festigkeit, Materialeignung, usw.

Massgebend ist § 39 Gemeindegesetz (SAR 171.100).

48

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Hinweise

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Art. 72 Vollzug des Naturschutzes

- Zuständigkeit für Unterhalt und Pflege

- Nutzungsreglemente

1 Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte sind Sache der Grundeigentümer. Vorbehalten sind Bewirtschaftungsverträge/privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Kanton/Gemeinde und Bewirtschaften Der Gemeinderat kann im Interesse der Schutzziele Unterhaltsmassnahmen auf Kosten der Gemeinde vornehmen lassen, wenn die Umstände dies erfordern. Im öffentlichen Wald sind die auf den Naturschutz ausgerichteten Nutzungsbestimmungen im Waldwirtschaftsplan festzulegen.

Bei der Anwendung ist der Rahmen der übergeordneten Gesetze zu beachten, insbesondere Art. 18c NHG.

2 Der Gemeinderat kann in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Baudepartement und der Abteilung Forstwirtschaft (soweit Wald betroffen ist) Reglemente für die Pflege und den Unterhalt der Naturschutzzonen und Schutzobjekte erlassen.

Der Gemeinderat setzt zu seiner Unterstützung für die Betreuung der Schutzzonen und Schutzobjekte eine Naturschutzkommission ein.

Art. 73 Gebührenordnung

Die Gebühren für die Tätigkeiten des Gemeinderates und der Verwaltung im Rahmen dieser Bau- und Nutzungsordnung richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

- Bau- und Brandschutzgebührenreglement Bezug: Bauverwaltung (siehe Seite II)

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8.

Hinweise

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SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 74 Anwendung auf

hängige Baugesuche

1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser BNO hängigen Baugesuche werden nach dieser Bau- und Nutzungsordnung entschieden.

Aufhebung bisherigen Rechts

2 Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden —

die Bauordnung vom 24.4. 1978 sowie die seither erfolgten Änderungen und

—

die Nutzungsordnung Kulturland vom 7. 12. 1992

aufgehoben.

Diese Bau- und Nutzungsordnung ist vom Einwohnerrat am 8. Mai 2006 beschlossen worden. Im Namen des Einwohnerrates Wahlen Der Präsident: Die Aktuarin:

Vom Regierungsrat genehmigt am

Die Bau- und Nutzungsordnung tritt mit der Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde in Kraft.