Gestaltungsplan Kehlen
Piano d'utilizzazione speciale · Beinwil am See
Documento
- Numero
- 2003-001139
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Beinwil am See
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 6 ago 2003
- In vigore dal
- 6 ago 2003
Carta
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Testo
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Gemeinde Beinwil am See
Kanton Aargau
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
GESTALTUNGSPLAN „KEHLEN" Gemäss §21 BauG
Sondernutzungsvorschriften und Gebäudeprofile Genehmigung durch den Regierungsrat 6 . At.ei
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21. Mai 2002 1 6. Juli 2002
Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom:
bis: -2. Sep. 2002 Beschlossen vom Gemeinderat am: — 3. Feb. 2003 Oeffentliche Auflage vom:
Der Gemei deammann:
-1. Okt. 2002
Der Gemeindeschreiber: •
Genehmigung:
Verfasser: R. Weber + Partner Architekten + Planer AG
Gartenstr. 33 5712 Beinwil am See
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Datum: 12.08.2002 WE/kr/pg
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Art. 1 Zweck des Gestaltungsplanes
Für das Baugebiet "Kehlen" sollen situationsspezifische Regeln eine harmonische Ueberbauung sicherstellen. Insbesondere sollen die landschaftliche Einbindung der Bauten, die max. Ausnützung, die Höhenentwicklung der Bauten geregelt werden.
Art. 2 Bestandteile des
Gestaltungsplanes
Bestandteile des Gestaltungsplanes sind der Situationsplan M 1:500 und die Sondernutzungsvorschriften.
Art. 3 Perimeter
Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan bezeichnete Gebiet.
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung und der Zonenplan der Gemeinde Beinwil am See, insbesondere die Bestimmungen der W2b.
Art. 5 Baufelder
1.Im Bereich der Baufelder können die Gebäudekörper beliebig situiert werden. 2. In den Baufeldern 1, 2, 3,4,5 ist die offene Bauweise oder Reihen- oder Terrassenhäuser möglich.
Art. 6 Strasse
Die Strassenbreite beträgt 4.0 m, der Einmündungsradius zur Hombergstrasse ist 5.0 m. Die Hauszufahrten dienen als Kreuzungsmöglichkeiten.
Art. 7 Wendeplatz
Der Wendeplatz dient zum Wenden, Parkieren und Erschliessen von Baufeld 4. Die Mindestdurchfahrtshöhe beträgt 3.5 m. Die genaue Lage ist nicht festgelegt und befindet sich im gelbschraffierten Bereich und ist vom BaukonzeptVorschlag abhängig. Die Dienstfahrzeuge der Gemeinde bestimmen die notwendige Wendegeometrie. Die Flachdachfläche ist zu begrünen.
Art. 8 Dachformen
Die Dachformen und die Firstrichtungen sind freigestellt. Massstab ist die architektonisch überzeugende Kubatur und Eingliederung. Grössere Flachdachflächen sind zu begrünen.
Art. 9 Gebäudeprofil
Die maximale Höhenausdehnung wird mit dem Gebäudeprofil geregelt. Das Gebäudeprofil darf mit Liftaufbauten, Kaminen und Lichtkuppeln durchbrochen werden.
Art. 10 Geschosszahl
Die talseitig sichtbare Geschosszahl soll nicht mehr wie 3 Geschosse oder max. 9.0 m betragen! Ausnahme bilden Garagenbereiche und Hauszugänge gemäss BNO der Gemeinde.
Art. 11 Ausnützungsziffer
Die max. Ausnützungsziffer beträgt 0,45.
Art. 12 Nebenbauten
Die Höhe der Nebenbauten werden je Baufeld, gemäss Anhang mit max. Höhenmeter ü.M. bestimmt (gemäss Anhang). Der Begriff Neu baute ist wie folgt definiert: Die Neubauten haben sich dem Hauptbaukörper volumetrisch klar unterzuordnen. Deren Nutzung ist freigestellt. Bei der Befensterung, muss gegenüber der Nachbargebäude gebührend Rücksicht genommen werden.
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Art. 13 Gebäudelänge
Die Gebäudelänge beträgt max. 24.0 m. Ausnahme ist Baufeld 4, wo der überdeckte Wendeplatz nicht in die Bemessung der max. Gebäudelänge fällt, sondern nur die Hauptbaukörper.
Art. 14 Architektonische
Gestaltung
1.Bauten und Anlagen sind harmonisch in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen. 2. Beurteilungskriterien sind u.a.: - Stellung der Baukörper zueinander und zum Freiraum. - Gute Einbindung der Baukörper zur bestehenden Topographie. - Proportionen von Bauvolumen und Bauteilen. - Gliederung der Fassaden und Dachaufbauten. - Wirkung der Materialien und Farben. - Umgebungsgestaltung
Art. 15 Landschaftliche
Gestaltung
Gartenanlagen sollen sich gut in die Umgebung eingliedern, grosse Erdbewegungen sind zu vermeiden. Stützmauern sind auf ein Minimum zu beschränken und ev. zu begrünen und müssen mit dem Baukörper im Einklang stehen. Grössere Aufschüttungen sind zu vermeiden.
Art. 16 Inkrafttreten
Genehmigung
1
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
2
Die Aenderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
06. August 2003
Art. Nr. 2003-001139
Gemeinde Beinwil am See; Gestaltungsplan "Kehlen"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
21. Mai 2003 16. Juli 2002 2. September - 1. Oktober 2002 3. Februar 2003 8. Mai 2003 17. März 2003
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 24. September 2002. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gebiet des Gestaltungsplans liegt gemäss Bauzonenplan in der W2b-Zone mit Gestaltungsplanpflicht. Mit dem Gestaltungsplan werden die Voraussetzungen für die Überbauung des Areals geschaffen. Der Gestaltungsplan sieht eine quer zum Hang verlaufende Erschliessung und Überbauung vor. Die Sondernutzungsvorschriften verlangen eine den öffentlichen Verhältnissen entsprechende Bauweise und definieren die maximal zulässigen Baumasse. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften mit Profilen 1:250
Versand: 12.08.2003
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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die im Gestaltungsplan vorgenommenen Festlegungen sind situationsgerecht. Der Anschluss der noch nicht überbauten Flächen im Gebiet Kehlen an das übergeordnete Strassennetz wird sichergestellt. Der Gestaltungsplan ermöglicht eine gute Einpassung einer künftigen Überbauung in das bestehende Ortsbild. Die Strassenlinie ist im Situationsplan nicht wie üblich in der Legende mit dem Vermerk "Enteignungsrecht nach § 132 BauG" versehen. Da aus den übrigen öffentlich aufgelegten Unterlagen klar hervor geht, dass die Strassenlinie das Enteignungsrecht beinhaltet, ist die Durchsetzbarkeit der Strassenlinie genügend gesichert. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Kehlen" der Gemeinde Beinwil am See vom 3. Februar 2003 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
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4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5712 Beinwil am See Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei Staatsschreiber: