Gestaltungsplan Baumgarte

Piano d'utilizzazione speciale · Densbüren

Documento

Numero
1997-002271
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Densbüren
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
12 nov 1997
In vigore dal
12 nov 1997

Carta

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Testo

SNP-4004-1997-E.pdf

KANTON AARGAU

GEMEINDE DENSBÜREN

Gestaltungsplan „Baumgarte" gemäss § 21 BauG

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

Weiterer Bestandteil des Gestaltungsplanes: Situationplan 1:500 _LWectrejieoldA\

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Übersichtsplan 1:25000 Mitwirkungsbericht vom:

29. Juli 1997

Vorprüfungsbericht: vorn:

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Öffentliche Auflage vom:

Beschlossen vom Gemeinderat am:

bis:

19. Juni 1997

29. Juli 1997

Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den /12 . 1•14304r4e44 A 99 ÷ Der S

Aeschbach Felber Kim + Partner AG

Architekte

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chr iber:

5001 Aarau

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Sondernutzungsvorschriften

Art. 1 Zweck

1 Der Gestaltungplan „Baumgarte" bezweckt die Entwicklung eines neuen Astes des Dorfkerns längs der Zelglistrasse nach dem Grundmuster der vorhandenen Kemstruktur in der Dorfzone. 2 Die neuen Häuser sollen Maßstab, Stellungsvielfalt und Abstandsmuster der bestehenden Bebauung in der Dorfzone übernehmen. 3 Zwischen den neuen Hauptbauten soll das gewachsene Terrain so wenig wie möglich verändert werden. 4 Es muss eine visuelle Durchlässigkeit erreicht werden, so dass die Sichtbarkeit von Kirche und Pfarrhaus, die unter Denkmalschutz stehen, möglichst geringfügig beeinträchtigt wird.

Art. 2 Bestandteile

Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden Teilen: - Sondernutzungsvorschriften - Situationsplan 1:500

Art. 3 Gestaltungsbereich

Der Gestaltungsbereich des Gestaltungsplanes umfasst die im Plan punktiert umrandete Perimeterfläche, d.h., die Parz. Nr. 272.2, 28.1, 392.5 und 580.1.

Art. 4 Verhältnis zur

Grundordnung

1 Soweit mit dem Gestaltungsplan nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Densbüren, insbesondere diejenigen für die Dorfzone. 2 Der Gestaltungsplan sieht von der Grundordnung abweichende Bestimmungen in folgenden Bereichen vor: - Baulinien

Art. 5 Sondernutzungsvorschriften

- Gehwege

Art. 6 - Klein- und Anbauten

Art. 7 - Firsthöhe, Firstrichtung

Art. 8 - Abstellplätze

Art. 9 - Umgebungsgestaltung

Art. 10 3

Art. 5 Baufelder mit

Baulinien

1 Die Baulinien umgrenzen die Baufelder Nr. 1 bis 8. 2 Die bestehende Gebäudegruppe auf den Baufeldern Nr. 1 und 2 soll in ihrer Struktur wenn immer möglich erhalten bleiben. Die Bauten dürfen nur abgebrochen oder in ihrem äusseren Umriss verändert werden, wenn ein bewilligtes Projekt für einen Ersatz- oder Umbau vorliegt. Dieses hat den bestehenden Baukörper bezüglich Fassadenfluchten, der Dachform und Firstrichtung, sowie der ungefähren Gebäude- und Firsthöhe zu entsprechen.

Art. 6 Gehweg

1 Auf der ganzen Länge der Erschliessungsstrasse des Gestaltungsbereiches wird ein Trottoir von 1.50 m Breite erstellt (Enteignungsrecht, § 132 BauG). 2 Die Fussgängerverbindung Zelglistrasse - Kirchweg von min. 60 cm Breite auf der Parz. 28.1 muss bestehen bleiben. Die definitive Linienführung wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.

7 altri articoli

Art. 7 Klein- und

Anbauten

1 Strassenseitig dürfen keine Klein- und Anbauten erstellt werden, bergseitig gemäss BNO und Richtmodell. 2 Ausgenommen von Punkt 1 ist das Baufeld Nr. 2.

Art. 8 Firsthöhe und

Firstrichtung

1 Auf den Baufeldern Nr. 2 bis 8 darf die Firsthöhe 494.80 m.ü.M. nicht übersteigen und liegt damit min. 2.65 m unter der Firsthöhe des Pfarrhauses. 2 In den Baufeldern ist die Firstrichtung zwingend vorgegeben.

§ Abstellplätze

1 Garagen können im Hauptbaukörper integriert werden. 2 Um die befestigten Flächen möglichst klein zu halten und begrünte Vorgartenbereiche zu sichern, sind die Garagenvorplätze als Abstellplätze einzurechnen und entsprechend zu gestalten.

Art. 10 Umgebungsgestaltung

1 Die Terrainverhältnisse gegen Pfarrhaus und Kirche und zwischen den Baufeldem bis zum Gehweg dürfen nicht wesentlich verändert werden. Mit besonderer Sorgfalt ist die Begrünung und Befestigung des Vorgartenareals zu behandeln.Der Bereich zwischen den Baufeldern und der südlichen Parzellengrenze muss nach Ende der Bauzeit als VViesland wieder hergerichtet weden. 2 Der Gemeinderat kann im Rahmen einer Baubewilligung Auflagen bezüglich Gestaltung, Materialien und Bepflanzung machen.

4

Art. 11 Richtmodell

1 Die Gestaltungsidee für eine mögliche Gesamtüberbauung des Areals ist in einem Richtmodell 1:500 bei der Gemeindekanzlei festgehalten. 2 Bei Bewilligungsverfahren im Gestaltungsgebiet ist ein Modell der geplanten Bauten zur Begutachtung der kubischen Wirkung im Richtmodell einzupassen.

Art. 12 Umgebungsschutz

von Kirche und Pfarrhaus

Kirche und Pfarrhaus sind durch die kantonale Denkmalpflege unter Schutz gestellt. Sie unterstehen somit dem Dekret über den Schutz von Kulturdenkmälem vom 14. Okt. 1975. Zu beachten sind:

Art. 12 3

In der Umgebung von unter Schutz gestellten Denkmälern können Bauten, technische Anlagen und sonstige Vorkehren, die ein solches Objekt in seiner Wirkung beeinträchtigen, durch das Erziehungsdepartement untersagt werden,

Art. 18 2

Baugesuche, die sich auf geschützte Denkmäler beziehen oder auswirken können, sind vor dem Entscheid des Gemeinderates dem Erziehungsdepartement zur Stellungsnahme zu unterbreiten und dürfen nur mit dessen Zustimmung bewilligt werden.

Stand: 19.08.97 \526_desb\gestplan\sndnutz.doc

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

12. November 1997

Art. Nr.

1997-002271

Gemeinde Densbüren; Gestaltungsplan "Baumgarte"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei Baudepartement/Vortrag vom 28. Oktober 1997

Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Baumgarte" der Gemeinde Densbüren vom 29. Juli 1997 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 28. Oktober 1997 der Abteilung Raumplanung)  Gemeinderat, 5026 Densbüren  Baudepartement  Abteilung Raumplanung BD (mit Akten)  Rechtsabteilung BD  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei Staatsschreiber:

Versand: