Gestaltungsplan Farnbühlstrasse
Piano d'utilizzazione speciale · Wohlen (AG)
Documento
- Numero
- 14.67
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Wohlen (AG)
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- BVU
- Adottato
- 30 ott 2018
- In vigore dal
- 30 ott 2018
Carta
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Testo
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Gemeinde Wohlen
Kanton Aargau
GESTALTUNGSPLAN UNTERE FARNBÜHLSTRASSE Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 Baugesetz rev. 24. August 2016 / rev. 29. Aug. 2017 / rev. 25. Mai 2018
20. August 2015 / Ergänzungen 3.9.2015 MP, T.Meier /
Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans sind: Genehmigungsinhalt Orientierungsinhalt
- Situationsplan 1:500 vom 29. August 2017 / rev. 25. Mai 2018 - Planungsbericht, Richtprojekt vom 29.August 2017/ rev. 25. Mai 2018
Mitwirkungsbericht vom:
20. April 2015
Vorprüfungsbericht vom:
12. Juli 2016
Öffentliche Auflage vom:
07. Oktober 2017
bis:
06. November2017
Planung. Bau und Umwelt Wohlen
Beschlossen vom Gemeind rat am: Cfc Der Gemeindeammann: Genehmigung:
Der
.sebittzg
E
Gen T;h, Bau, Vr Aarau, den Der Generalsekretär:
Verfasser:
Grundeigentümerschaft:
ERP Architekten AG
SBB Immobilien, Immobilienrechte (Parz. Nr. 266, 3477, 3479, 3480,3544) IBW (Parz. Nr. 3548)
Husmatt 9 5405 Baden 5 Dättwil
Gebrüder Roth Herr Schmid Gemeinde Wohlen
(Parz. Nr. 3478) (Parz. Nr. 3037) (Parz. Nr. 404)
I 1, JUNI 2018
Inhaltverzeichnis
A Allgemeine Bestimmungen Gestaltungsbereich Zweck Ziele Verhältnis zur Bauordnung Bestandteile
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5 B Bau- und Gestaltungsvorschriften
Baufelder und Ausnützung Gebäudehöhe, Firsthöhe und Geschossigkeit, Gebäudeabstände Gebäudelänge Nutzung Umgebungsgestaltung Gestaltung von Bauten und Anlagen
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11 C Verkehrserschliessung
Art. 12 Erschliessung
Öffentliche Fuss- und Radweg§ 13 verbindungen
32 altri articoli
Art. 14 Bushaltestellen
Parkierung / Mobilitätskonzept
Art. 15 Abstellanlagen für Velos/ Kinderwagen § 16
D Weitere Vorschriften Etappierung Lärmschutz Konzept Nachhaltigkeit Störfallvorsorge Kanalisationsleitungen Entsorgungsanlagen Qualitätssicherung Inkrafttreten
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23
Art. 24 A
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1
Art. 2
Der Gestaltungsplan umfasst die im Situationsplan bezeichnete Perimeterfläche.
Zweck 1 Der Gestaltungsplan Untere Farnbühlstrasse bezweckt eine bauliche Lösung von hoher städtebaulicher und landschaftsarchitektonischer Qualität.
3
Ziele 1
Der Gestaltungsplan berücksichtigt folgende Ziele:
1. Städtebau a) Abschirmung des Areals und des angrenzenden Wohnquartiers vom Bahn- und Strassenlärm durch eine klammerartige Bebauung. b) Schaffung eines parkartigen, zusammenhängenden Wohnquartiers an gut erschlossener, zentraler Lage in Wohlen. c) Aufnahme und Weiterführung der städtebaulichen Typologie der Nachbarschaft durch entsprechende Verteilung und Orientierung der Gebäudekörper. 2. Verkehr a) Schaffung einer verkehrsfreien Zone im Innern des Areals. b) Unterirdische Parkierungseinrichtungen im Einklang mit den landschaftsarchitektonischen Zielen einer parkartigen Umgebungsgestaltung. 3. Landschaftsgestaltung a) Schaffung eines parkartigen Quartiers mit auch von der Öffentlichkeit nutzbaren Wegen.
Art. 4 Verhältnis zur Bau- und Nutzungsordnung
1 Soweit mit dem Gestaltungsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Wohlen. 2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.
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Bestandteile 1
Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Bestandteilen: a) Sondernutzungsvorschriften b) Situationsplan mit Schemaschnitt
2
Folgende Bestandteile haben wegleitenden Charakter: a) Überbauungs- und Aussenraumkonzept (Richtprojekt, ERP Architekten AG, vom 25. Mai 2018) Abweichungen sind innerhalb der Bestimmungen von § 23 Abs. 1 SNV zulässig.
3
Folgende Bestandteile haben orientierenden Charakter: a) Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV b) Lärmschutzbericht c) Geologischer Bericht
Bau- und Gestaltungsvorschriften
Art. 6 Baufelder und Ausnützung
Bauten sind ausschliesslich innerhalb der Baufelder zulässig. Die Begrenzungslinien der Baufelder gelten als Baulinien. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Tiefbauten und Kleinbauten, welche zu funktional und gestalterisch sinnvoller Gliederung des Raums beitragen. 2 Die Ausnützung ergibt sich aus der pro Baufeld definierten Bruttogeschossfläche. 1
Gesamtperimeter:
21'550 m2
Baufeld A+B max.: Baufeld A max.: Baufeld B max.:
19'470 m2 13'500 m2 7'000 m2
Baufeld C max.: Baufeld D1 max.: Baufeld D2 max.:
1'300 m2 440 m2 340 m2
3 Um eine planerische Flexibilität zu gewährleisten, weist die Addition der Baufelder A und B eine grössere Summe auf als die für Baufeld A und B zulässige BGF. Die Gesamtbruttogeschossfläche darf jedoch nicht überschritten werden. 4 Im Baufeld C und D sind je zwei oder ein Baukörper zulässig. Die beiden Varianten haben sich an den beiden Richtprojekten zu orientieren.
Art. 7 Gebäudehöhe, Firsthöhe und Geschossigkeit, Gebäudeabstände
1 Die zulässigen maximalen Gebäudehöhen sind folgend definiert: Baufeld A: 13m über gewachsenes Terrain Baufeld B, C, D1 und D2: 11m über gewachsenes Terrain (kein Attika); die Anzahl der Vollgeschosse ist frei. 2 Innerhalb der festgelegten Gebäudehöhen dürfen Tiefgaragen das gewachsene Terrain überragen, wenn dies wegen des Grundwassers erforderlich ist. Diese sind zu überdecken bzw. zu begrünen. 3 Die Fläche des Attikageschoss im Baufeld A richtet sich nach allgemeinen Bestimmungen, höchstens aber 60% der BGF des Regelgeschosses. Die Aufbauten dürfen je max. 35 Meter lang sein und zwischen den Aufbauten sollen Abstände von mindestens 10 Meter offen bleiben. 4 Der minimale Gebäudeabstand beträgt 8.00 m. 5 Es sind nur Flachdächer zulässig.
Art. 8 Gebäudelänge
1 Die Gebäudelänge ist im Gestaltungsplan nicht definiert und wird nur durch die Abmessungen der Baufelder beschränkt. 2 Im Baufeld A ist eine durchgehende Bebauung erwünscht. Abweichungen davon sind zulässig, wenn sie die gleichwertige Lärmschutzwirkung gewährleisten. 3 Regelungen für Mehrlängenzuschläge entfallen.
Art. 9 Nutzung
1 Neben der Wohnnutzung sind im Baufeld A 10% der Bruttogeschossflächen als nicht störendes Gewerbe für Ladengeschäfte, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie öffentliche Einrichtungen vorgeschrieben. In den übrigen Baufeldern sind diese Nutzungen zulässig. Die Gewerbenutzung kann im Baufeld A entlang der Freiämterstrasse konzentriert werden (Bereich für mässig störendes Gewerbe gemäss Situationsplan), hier ist auch mässig störendes Gewerbe zulässig. Im Erdgeschoss dieses Bereiches, angrenzend an die vorwiegend befestigten Flächen gemäss Situationsplan, ist gewerbliche Nutzung zwingend. 2 Im Übrigen gilt § 11 der BNO Wohlen.
Art. 10 Umgebungsgestaltung
Flächen für Strassen, Ein- und Ausfahrten sowie Fahrgassen bei Parkplätzen und Anlieferungsbereichen sind vorwiegend mit befestigten Hartbelägen zu erstellen. 2 Die sonstigen Umgebungsflächen sind parkähnlich zu gestalten mit vorwiegend Grünflächen und wenigen befestigten Hartbelägen. 3 Die Umgebungsgestaltung ist über den ganzen Perimeter und über alle allfälligen Bauetappen hinweg gemäss den Festlegungen des Situationsplans und gestützt auf das Richtprojekt auszuführen. 4 Die Siedlungsplätze gemäss Situationsplan sind als für den ganzen Perimeter benutzbare Freiräume mit hoher Gestaltungs- und Aufenthaltsqualität auszubilden. Die Realisierung muss spätestens gleichzeitig mit der ersten angrenzenden Bauetappe erfolgen. 5 Es werden Baumfelder für grosse Bäume definiert. Die Anzahl der Bäume ist im Situationsplan festgelegt. 1
Art. 11 Gestaltung von Bauten und Anlagen
Bauten und Anlagen sind aufeinander abzustimmen und sorgfältig zu gestalten. Die Flachdächer sind extensiv mit einer Substratschicht von mind. 9 cm zu begrünen oder als Dachterrassen auszubilden.
1
Verkehrserschliessung
Art. 12 Erschliessung
Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr der Baufelder A und B erfolgt ab der Unteren Farnbühlstrasse über die im Situationsplan definierte Einfahrt zur Tiefgarage. Die Erschliessung der Baufelder C und D kann mit separaten Zufahrten ab der Unteren Farnbühlstrasse erfolgen. Sie wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 1
Art. 13 Öffentliche Fuss- und Radwegverbindungen
1 Die im Situationsplan eingetragenen öffentlichen Fuss- und Radwegverbindungen sind zusammen mit
den angrenzenden Bauetappen zu erstellen. Ihre Darstellung im Situationsplan ist schematisch, die genaue Linienführung wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt, die Wegbreite beträgt mind. 2 Meter. Kombinierte Rad- und Fusswege müssen eine minimale Breite von 3 Meter aufweisen. 2 Wenn die Fussgänger- und Velobrücke über die Freiämterstrasse durch die Gemeinde realisiert wird, ist gleichzeitig der Anschluss im Gestaltungsplangebiet zu erstellen. 3 Es gilt das Strassenreglement der Gemeinde Wohlen.
Art. 14 Bushaltestellen
1 Die Lage und Anzahl der Bushaltestellen an der Unteren Farnbühlstrasse sowie die Fussgängeranbindungen aus dem Gestaltungsplangebiet müssen mit der Gemeinde im Baubewilligungsverfahren geregelt werden. Die Bushaltestellen sollen die behindertengerechte Busbenützung sicherstellen und einen Witterungsschutz aufweisen.
Art. 15 Parkierung / Mobilitätskonzept
1 Parkplätze für Bewohner und für Arbeitsplätze der Neubauten müssen in den Untergeschossen (inkl. Baufelder für Tiefgaragen) angeordnet werden. 2 Oberirdische Parkplätze für Autos und Motorräder sind nur für Besucher zulässig und können in den vorwiegend befestigten Flächen, gemäss dem Situationsplan in Gruppen entlang der Unteren Farnbühlstrasse angeordnet werden. 3 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens in den Baufeldern A und B ist ein Mobilitätskonzept zu erstellen. Es zeigt auf, wie die Mobilität aller Nutzungsgruppen (Beschäftigte, Besuchende, Kundschaft, Bewohnerinnen und Bewohner) mit dem öffentlichen Verkehr, dem Fuss- und Radwegverkehr sowie einem effizienten Einsatz des Autos in Bezug zu ihrem räumlichen Umfeld (wichtigste Ziele und Quellen des erwarteten Verkehrsaufkommens) zu bewältigen ist. Die Bauherrschaft erarbeitet und betreibt das Mobilitätskonzept und stellt dessen Umsetzung sicher. Zu prüfen und — falls wirksam — umzusetzen sind nachstehende Elemente: Definition der Ziele; Regelung der maximal zulässigen Parkfelderzahl für den motorisierten Individualverkehr (MIV) und der Minimalanforderungen an die Abstellplätze für den Radverkehr; Information und Anreize zum Benützen des öffentlichen Verkehrs und des Fuss- und Radverkehrs; Bedarfsgerechtes Carsharing-Angebot; Monitoring / Controlling; Massnahmen, sofern Ziele nicht erreicht werden; Zuständigkeiten. Der Inhalt des Mobilitätskonzeptes wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geprüft und bewilligt. Zeigt das Monitoring / Controlling, dass die anvisierten Ziele wiederholt nicht erreicht werden, kann der Gemeinderat verlangen, dass Massnahmen verschärft werden. 4 In der Tiefgarage sind zentral gelegene Parkfelder mit Ladestationen für Elektromobilität auszurüsten (Autos und Velos), Die Tiefgarage ist mit Leerrohren so auszurüsten, dass die Parkfelder bei Bedarf und Marktfähigkeit mit Elektroanschlüssen versehen werden können. 5 Der Parkplatzbedarf gemäss den VSS-Richtlinien darf nicht überschritten werden. Mit dem Mobilitätskonzept kann die Parkplatzanzahl reduziert werden.
Art. 16 Abstellanlagen für Velos/ Kinderwagen
1 Bei jedem Gebäude sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Kinderwagen zu erstellen.
Weitere Vorschriften
Art. 17 Etappierung
Bei einer etappierten Realisierung müssen die Lärmschutzbestimmungen zu jedem Zeitpunkt eingehalten sein. 2 Bei einer etappierten Realisierung müssen die zugehörigen öffentlichen Fusswege realisiert werden. 1
Art. 18 Lärmschutz
1 Der hohen Belastung der Nordwest- und Nordostseite des Perimeters durch Bahn- und Strassenlärm ist durch geeignete architektonische und / oder technische Massnahmen zu begegnen. Dabei sollte die Summe aller Dämpfungen zwischen Eisenbahnlinie DfA 653 und jedem Lüftungsfenster eines jeden lärmempfindlichen Raumes mindestens 32 dB(A); in Bezug auf die Kantonsstrasse K 363 mindestens 16 dB(A) betragen. 2 Die Wirksamkeit der vorgesehenen Massnahmen ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nachzuweisen. a) Die Gebäude und die Grundrisse müssen lärmtechnisch optimiert sein. b) Die lärmempfindlichen Räume sind auf die lärmabgewandten Seiten zu orientieren bzw. zu lüften. c) Das Richtobjekt ist wegweisend. Abweichungen vom Richtobjekt dürfen nicht zu einer Verschlechterung des Lärmschutzes führen.
d) Die Aussenlärmdämmung der Fassaden mit Immissionsgrenzwert-Überschreitungen hat den erhöhten Anforderungen nach SIA 181 (Schallschutz im Hochbau) zu genügen.
Art. 19 Konzept Nachhaltigkeit
1 Als Bedingung für die Bebauung sowie für erhebliche Um- und Ausbauten des Perimeters sind ökologische Anforderungen zu erfüllen, welche gesamthaft im oberen Bereich des Standes der ökologischen Innovation und Leistung liegen und im Minimum dem Minergie Standard ebenbürtig sind. 2 Als Bestandteil der Baueingabe ist ein Konzept Nachhaltigkeit einzureichen. Es beschreibt und quantifiziert verbindliche Massnahmen mindestens zu den folgenden Themen: a) Grünraum: Es ist aufzuzeigen, mit welchen Massnahmen eine ökologische Aufwertung erfolgt. b) Wasserhaushalt: Ein hoher Grad an Autonomie des Wasserhaushalts innerhalb des Perimeters ist anzustreben. Der Anteil an versiegelten Flächen ist zu minimieren. c) Energieeffizienz: Eine nachhaltige Energieerzeugung und geringe Emissionen sind zwingend. d) Baumaterialien: Materialien und Konstruktionen mit vergleichsweise geringer grauer Energie und guter Wiederverwertbarkeit ist bei Eignung der Vorzug zu geben.
Art. 20 Störfallvorsorge
1 Mit dem Baugesuch ist innerhalb eines Abstandes von 100m zur Bahnlinie ein Nachweis der Störfallvorsorge zu erbringen. Dies gilt beispielsweise bezüglich der Anordnung von Balkonen und Fassadenöffnungen, der Anordnung von Luftansaugstellen und Lüftungsanlagen, der Hitzeresistenz von Fassaden sowie der Führung von Fluchtwegen
Art. 21 Kanalisationsleitungen
1 Eine Überbauung der Kanalisationshauptleitung der Gemeinde (0800mm, Parzelle 3480) ist zulässig. Beidseitig der Gebäudeunterquerung ist ein Kontrollschacht notwendig. Zu den nicht überbauten Abschnitten der Kanalisation muss kein Abstand eingehalten werden. Durch die Bauten dürfen jedoch keine Setzungen oder Beschädigungen an der Leitung verursacht werden. Die bestehenden Kontrollschächte müssen zugänglich bleiben. Eine Zufahrt wie für die Feuerwehr (Schotterrasenpiste) ist notwendig. Die Bauten können einzeln und direkt an die Hauptleitung angeschlossen werden.
Art. 22 Entsorgungsanlagen
1
Art. 23
Die Entsorgungsanlagen sind an gut erreichbarer Lage zu konzentrieren.
Qualitätssicherung 1 In Zusammenarbeit zwischen Gemeinde, Grundeigentümerschaft und Investoren erfolgt die Erarbeitung der Überbauung durch ein qualitätssicherndes Konkurrenzverfahren (Architekturwettbewerb u. dgl.) 2 Der Gemeinderat lässt Bauprojekte auf Kosten der Bauherrschaft hinsichtlich Gestaltung und Nachhaltigkeit begutachten. Das unter §5 Abs. 2 SNV aufgeführte Richtprojekt ist wegleitend. Abweichungen sind im Rahmen des Baubewilligungs-verfahrens zulässig, sofern mindestens eine gleichwertige Gestaltungsqualität wie im Richtprojekt erzielt wird. Zu beurteilen ist mindestens die Gliederung der Baumasse und Freiräume, sowie die Materialisierung von Fassaden und Freiräumen. 3Die Koordination mit der Abteilung Planung, Bau und Umwelt der Gemeinde Wohlen hat frühzeitig zu erfolgen, d.h. vor Ausarbeitung des vollständigen Bauprojektes. 4 Bei Baugesuchen oder Gesuchen um Vorentscheid ist zusätzlich zu den ordentlichen Planunterlagen ein (Arbeits-)Modell 1:200 oder 1:500 einzureichen, das die angrenzenden Liegenschaften und Parzellen einbezieht und so eine Beurteilung der räumlichen Gesamtwirkung ermöglicht.
Art. 24 Inkrafttreten
1 Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung durch das zuständige Department in Kraft. Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.
Genehmigung
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
BFSE/LGR2
Datum Genehmigung: 30.10.2018
Versand:
Geschäfts-Nr. BVUARE.14.67 Gemeinde Wohlen; Gestaltungsplan "Untere Farnbühlstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
12. Juli 2016 7. Juni bis 9. Juli 2014 7. Oktober bis 6. November 2016 6. August 2018 7. September 2018 17. September 2018
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 26. März 2014 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gebiet "Untere Farnbühlstrasse" befindet sich an gut erschlossener, zentraler Lage in Wohlen. Das Areal weist jedoch eine hohe Lärmbelastung auf. Diese wird primär durch die Bahnlinie und in zweiter Linie durch den Verkehr auf der Freiämterstrasse verursacht.
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Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Wohlen setzt für das Gebiet eine Gestaltungsplanpflicht fest. Der vorliegende Gestaltungsplan schafft die rechtliche Grundlage für eine Bebauung des Areals in Anlehnung an die Vorschriften für die Zone WG3. Ziel ist die Realisierung eines parkartigen, zusammenhängenden Wohnquartiers mit hochwertigem Wohnraum. Eine klammerartige, geschlossene Bebauung soll das Areal und das angrenzende Wohnquartier vom Lärm abschirmen. Das rund 2,4 ha grosse Areal umfasst verschiedene Parzellen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Wohlen am 6. August 2018 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Untere Farnbühlstrasse" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 25. Mai 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 12. Juli 2016 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. Erwägungen 4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Schlüsselgebiet nach S 1.2 Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele gewährleistet werden. Da vorliegend eine namhafte WG3-Reserve aktiviert wird (sogenanntes Schlüsselgebiet), ist im Planungsbericht darzulegen, welcher Entwicklungsbeitrag dieser Fläche seitens Gemeinde beigemessen wird. Gemäss Raumkonzept sind die Wohn- und Mischzonenreserven – über alles gesehen – mit 90 E/ha zu entwickeln. Mit dem Richtprojekt, welches dem Gestaltungsplan zugrunde liegt, wird gemäss Darlegung im Planungsbericht eine Einwohnerdichte von rund 120 E/ha erwartet. Somit kann der oben erwähnte Wert für die Mindestdichte gut eingehalten werden beziehungsweise das Gebiet "Untere Farnbühlstrasse" kann einen namhaften Beitrag für die von Wohlen zu erbringende Innenentwicklung leisten (Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2). 2 von 5
4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern (Richtplankapitel S 1.1). Der Gestaltungsplan sieht ein qualitätsvolles Bebauungskonzept vor. Die angestrebte Dichte wird – im Hinblick auf die ortsbauliche Situation und dem zentrumsnahen Standort – begrüsst. Die vorgesehenen Nutzungen sind sachgerecht. Der Gestaltungsplan und das Richtprojekt überzeugen insgesamt. Im Vergleich zur Normalbauweise der Zone WG3 weicht insbesondere die vorgesehene Gebäudelänge erheblich von der BNO ab. Diese Abweichung im Sinne von § 21 Abs. 2 BauG ist vorab durch die resultierenden Vorteile in Bezug auf den Lärmschutz sowie die Schaffung hochwertiger Aussenräume und die randnahe Konzentration der Baumasse begründet. Aus planerischer Sicht und insbesondere gemessen an den übergeordneten Zielen (qualitätsvolle innere Siedlungs- und Freiraumentwicklung) ist die hier vorgesehene Lösung, insbesondere auch unter Berücksichtigung der fachlichen Stellungnahme der Gemeinde, begründet. 4.2.3 Erschliessung Das gesamte Gestaltungsplangebiet wird über die Untere Farnbühlstrasse zur Freiämterstrasse (K 363) erschlossen. Gemäss Beurteilung zur Verkehrssituation des Büros Ballmer + Partner AG vom 15. Dezember 2017 weist der Knoten Freiämterstrasse / Unter Farnbühlstrasse eine genügende Leistungsfähigkeit auf. Der Nachweis ist verständlich und nachvollziehbar. 4.2.4 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Das Planungsgebiet liegt nahe beim Zentrum und Bahnhof SBB und ist zu Fuss problemlos erreichbar. Auch aufgrund der Grösse des Planungsgebiets ist es richtig, dass ein Mobilitätskonzept zu erstellen ist (§ 15 SNV). Gestützt auf das Mobilitätskonzept kann die Parkplatzzahl reduziert werden (§ 15 Abs. 5 SNV). Die Vorgaben zur Parkierung und das Mobilitätskonzept berücksichtigen die kantonale Mobilitätsstrategie. 4.2.5 Lärm Der Regierungsrat hat am 26. März 2014 die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung genehmigt. Mit dieser Gesamtrevision wurde das Gebiet neu einer Bauzone zugewiesen. Bei der Ausscheidung neuer Bauzonen gilt es, den Nachweis zu erbringen, dass die Planungswerte (PW) der Lärmschutzverordnung (LSV) eingehalten werden können. Im Richtprojekt und dem darauf Bezug nehmenden Schallschutznachweis nach LSV vom 14. Dezember 2017 (Schallschutznachweis des Büros Kopitsis Bauphysik AG) wird aufgezeigt, dass sämtliche lärmempfindliche Räume der Überbauung über Fenster belüftet werden können, welche unterhalb des PW belastet sind. Zudem schirmt der geschlossene parallel zur Eisenbahnlinie verlaufende Längsbau die dahinterliegenden Einzelgebäude sehr gut vom Eisenbahnlärm ab. Das Richtprojekt gibt sehr gute Antworten auf die im Gebiet anzutreffenden, sehr herausfordernden Lärmfragen. §19 Abs. 2 lit. c SNV nimmt direkt Bezug auf das Richtprojekt. Mit diesem Passus wird sichergestellt, dass eine zukünftige Überbauung lärmgerecht erfolgen muss. Es handelt sich aus lärmtechnischer Sicht aufgrund der hohen nächtlichen Eisenbahnlärm-Emissionspegel um eine sehr exponierte Lage. Dieser Lage wird auch bautechnisch begegnet. § 18 Abs. 2 lit. d SNV trägt dem Rechnung (es gelten erhöhte Anforderung nach Schweizer Ingenieur- und Architektenverein [SIA] 18.1 für die Aussenlärmdämmung der Fassaden mit Immissionsgrenzwert-Überschreitungen). Die Riegelwirkung des Längsbaues (Baufeld A) ist hinsichtlich des Lärmschutzes von grundlegender Bedeutung. Mit § 17 Abs. 1 SNV wird verlangt, dass bei einer etappierten Realisierung des Bauprojektes die Lärmschutzbestimmungen zu jedem Zeitpunkt eingehalten werden müssen. Damit ist ge-
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währleistet, dass dem Lärmschutz auch bei einer etappierten Realisierung genügend Rechnung getragen wird. 5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Untere Farnbühlstrasse", beschlossen vom Gemeinderat Wohlen am 6. August 2018, wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Stephan Attiger Regierungsrat Verteiler • Planung, Bau und Umwelt, Kapellstrasse 1, 5610 Wohlen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist – neben dem Genehmigungsentscheid – gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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