Erschliessungsplan Jeuke - Hell - Bärm

Piano d'utilizzazione speciale · Zeiningen

Documento

Numero
10.132
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Zeiningen
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
BVU
Adottato
9 dic 2016
In vigore dal
9 dic 2016

Carta

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Testo

SNP-4263-2016-E.pdf

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1295 Gemeinde Zeiningen Kanton Aargau

Sondernutzungsplanung

Erschliessungsplan Jeuke - Hell - Bärm gemäss $ 17 BauG

Situation 1 : 500

anton Aargau

er \ I I >} N g I g & S & } Kl Sy & Sy % % | S or Ne | y DZ O2 SP 9 ! = Y » > 6 | = N N | I I Departement | Bau, Verkehr und Umwelt | Abteilung Raumentwicklung | Kartenausschnitt 1 : 25000 | IN XI FAR Ze = | Ned N \\NY\ Ze: | i \ Sea, 1 / | ; / © | ; / Grieshaldenweg Vorprüfungsbericht vom 8. Juni 2015 Mitwirkung vom 14. August 2015 bis 14. September 2015 Öffentliche Auflage vom 8. April 2016 bis 9. Mai 2016 Beschlossen vom Gemeinderat am 18. Juli 2016

NAMENS DES GEMEINDERATES Die Gemeindepräsidentin Die Gemeind

Sabina Nussbaum-Stocker

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migungsvermerk: Genehmigung Gene

u av 2 hmigung dureh das Bau, Verkehr und Umm Aarau,den A Dezesstuar Dolo Pr a ü D energlsekretär: Plan-Nr. Status 35.01.011 - 01 Genehmigung KOCH Auftrag-Nr. 35.01.011 Format 60/189 PARTN E R Kontrolle Projektleitun! St. Giess - u MACBERSTEISE Beabenng. 5080 LAUFENBURG 4310 RHEINFELDEN N- FON 062 869 80 80 FON 061 836 96 80 Planersiellung MM AMoust201n FAX 062 874 24 05 FAX 061 836 96 81 Änderung WWW.KOPA.CH Projekt-Info

[\Planung\Zeiningen\001\011_ES_JHB\CAD\ES_Jeuke_Hell_ G_August2016.dwg

2185

GENEHMIGUNGSINHALT

rot Baulinie

rot

Strassenlinie (Enteignungsrecht, $ 132 BauG)

Bereich für Verkehrsberuhigungsmassnahmen; schraßlent die Detailgestaltung erfolgt im Rahmen des Bauprojekts

hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

Mit dem vorliegenden Erschliessungsplan werden aufgehoben: (Kommunale Überbauungspläne)

e _"Jeuke - Hell" (GR 26.09.1978) "Hell / Abänderung BL + Str. L' (GR 20.08.1985)

"Bode - Bärm / Änderung Überbauungsplan Jeuke - Hell" (GR 05.11.1985) "Hell / Änderungen 1991" (GR 03.11.1992)

ORIENTIERUNGSINHALT

Landstrasse hellgelb Angepasste Erschliessungstrasse grau Bestehende Strassen- / Fusswegfläche schwarz / rot

Abbiegen nach rechts verboten (SSV / 2.42)

schwarz / rot

Abbiegen nach links verboten (SSV / 2.48)

Fischzuchtkanal

ZalliVoeil

1 1 Y 7 N n g & ® ” ” VAeRREH I) Y ® eo .....<CO 0.60 A Y schwarz Wegweiser für Nebenstrassen (SSV / 4.33) grau Baugebietsgrenze gemäss rechtskräftigem Zonenplan : h “ grau Zonengrenze gemäss rechtskräftigem Zonenplan ES 2a schwarz Zonenbezeichnung gemäss rechtskräftigem Zonenplan schwarz

Perimeter des Erschliessungsplans

RG

\ Fischzucht

Genehmigung

MIM *

014010141 111010111

k,r`

I

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

CBRO/VLIM

Versand:

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Datum Genehmigung: 09.12.2016

14. Dez. 2016

Geschäfts-Nr. BVUR0.10.132-1 Gemeinde Zeiningen; Erschliessungsplan "Jeuke - Hell - Bärm"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

08. Juni 2015 14. August 2015 bis 14. September 2015 08. April 2016 bis 9. Mai 2016 18. Juli 2016 06. Oktober 2016 07. November 2016

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 12. Februar 2014 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Planungsgebiet "Jeuke - Hell - Bärm" ist grundsätzlich erschlossen und mehrheitlich bebaut. Einzelne Strassenabschnitte genügen jedoch den erschliessungstechnischen Anforderungen nicht vollständig. Mittels dem vorliegenden Erschliessungsplan sollen die planerischen Grundlagen zur rechtlichen Wahrung der bereits erstellten und zur Sicherstellung der noch auszubauenden Erschliessungsanlagen geschaffen werden.

JA03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARER0120161128_bdv_10.132.docx

Im Rahmen dieser Planung werden zudem der kommunale Überbauungsplan "Jeuke - Hell" samt Änderungen "Hell" und "Bode - Bärm" aufgehoben (vgl. Genehmigungsinhalt des vorliegenden Erschliessungsplans). 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Zeiningen am 18. Juli 2016 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan "Jeuke - Hell — Bärm" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 9. September 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 8. Juni 2015 ohne Vorbehalte.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der Erschliessungsplan enthält die den heutigen Bedürfnissen entsprechenden Regelungen. Das Verkehrssystem ist situationsbedingt komplex aber sachgerecht. Die Aufhebung des mit der Vorlage hinfälligen, noch rechtskräftigen kommunalen Überbauungsplans "Jeuke - Hell" samt Änderungen ist sachgerecht. Sichtzonen Die Sichtzonen sind unter den Gemeindestrassen auf Rechtsvortritt, bei den Anschlüssen an die Kantonsstrasse auf einen Vortrittsentzug ausgelegt, dies ist sachgerecht. Hochwasserschutz Mit der Gesamtrevision der Nutzungsplanung wurden die notwendigen Vorgaben für den Hochwasserschutz rechtsverbindlich festgelegt.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Jeuke - Hell - Bärm", beschlossen vom Gemeinderat Zeiningen am 18. Juli 2016, wird genehmigt. 2. Die mit selbigem Beschluss des Gemeinderats Zeinigen vorgenommene Aufhebung der Überbauungspläne "Jeuke - Hell" (Grossratsbeschluss [GRB] vom 26. September 1978), "Hell / Abänderung Baulinien und Strassenlinien" (GRB vom 20. August 1985), "Bode - Bärm /Änderung Überbauungsplan Jeuke - Hell" (GRB vom 05. November 1985) und "Hell Änderungen 1991" (GRB vom 3. November 1992) wird genehmigt. 3. ie Abteilun Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

eph n ttiger ( gierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Kirchweg 26, 4314 Zeiningen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

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Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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