Bau- und Nutzungsordnung
Wegenstetten
Documento
- Numero
- 4262
- Comune
- Wegenstetten
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 4 dic 2019
- In vigore dal
- 4 dic 2019
Carta
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Testo
3
Gemeinde Wegenstetten
TC
Eau,
und Urnwe!t
Kanton Aargau
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
Vorprüfungsbericht vom
16. Juni 2017
Mitwirkung vom
14. August 2017 bis 13. September 2017
Öffentliche Auflage vom
11. Oktober 2018 bis 12. November 2018
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 19. Juni 2019 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann
Die Gemeindeschreiberin
zW7 Willy Schmid
Genehmigungsvermerk:
Brigitte Schmid Schüpbach
Genehmigung durch den Rea erung srat mit RRB Nr. <2ce.A-00A-e‘
vorn: g .---7322en\\X2. 9-ZA
Im Auftrag der Staats 'Kanzlei: 0› .- -Ze..Ncx uzt& 2,A0 Aarau, den Abteilung Raumentwicklung BVU
KOCH PARTNER
16. August 2019
INHALTSVERZEICHNIS 1
GELTUNGSBEREICH
Art. 1 Geltungsbereich / Bestandteile
Art. 2 Übergeordnetes Recht
1 1 1
2
RAUMPLANUNG
Art. 3 Planungsgrundsätze
Art. 4 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
1 1 2
3
ZONENVORSCHRIFTEN
3
3.1
Bauzonen
Art. 5 Zonenübersicht
Art. 6 Dorfkernzone D
Art. 7 Wohnzone W2
Art. 8 Wohn- und Gewerbezonen WG2 / WG3
Art. 9 Gewerbezone G
Art. 10 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
3 3 4 5 5 6 6
3.2
Landwirtschaftszonen
Art. 11 Landwirtschaftszone
Art. 12 Bauten in der Landwirtschaftszone
93 altri articoli
Art. 13 Speziallandwirtschaftszone
7 7 7 7
3.3
Schutzzonen
Art. 14 Naturschutzzonen Kulturland
Art. 15 Uferschutzzone
8 8 9
3.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 16 Landschaftsschutzzone
Art. 17 Naturschutzzonen Wald
Art. 18 Gewässerraumzone
9 9 10 11
3.5
Schutzobjekte
Art. 19 Naturobjekte
Art. 20 Gebäude mit Substanzschutz
Art. 21 Kulturobjekte
11 11 12 12
3.6
Gefahren und Überflutungszonen
Art. 22 Hochwassergefährdetes Gebiet im Kulturland
Art. 23 Hochwassergefahrenzonen HWZ
Art. 24 Oberflächenabfluss
13 13 13 14
4
5
BAUBEGRIFFE UND MESSWEISEN
14
4.1
Störmass von Betrieben
Art. 25 Nicht / mässig / stark störende Betriebe
14 14
4.2
Nettoladenfläche / Verkaufsnutzungen
Art. 26 Nettoladenfläche
Art. 27 Verkaufsnutzungen
14 14 15
4.3
Abstände
Art. 28 Gemeinde- und Privatstrassen
Art. 29 Kulturland
15 15 15
BAUVORSCHRIFTEN
16
5.1
Baureife und Erschliessung
Art. 30 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
16 16
5.2
Innere Siedlungsentwicklung
Art. 31 Bauliche Dichte
Art. 32 Verdichtungsgebiet
16 16 16
5.3
Technische Bauvorschriften
Art. 33 Allgemeine Anforderungen
Art. 34 Energieeffizienz
17 17 17
5.4
Wohnhygiene
Art. 35 Ausrichtung der Wohnungen
Art. 36 Raummasse / Fenstergrösse / Nebenräume
Art. 37 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
17 17 17 18
5.5
Ausstattung
Art. 38 Velos / Kinderwagen
Art. 39 Spielplätze
Art. 40 öffentlich zugänglicher Raum
18 18 18 18
SCHUTZVORSCHRIFTEN
19
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 41 Ortsbildschutz
Art. 42 Materialablagerungen
19 19 20
6.2
Umweltschutz
Art. 43 Einwirkungen
20 20
7
VOLLZUG UND VERFAHREN
Art. 44 Zuständigkeit
Art. 45 Fachkommission
Art. 46 Gebühren
Art. 47 Vollzugsrichtlinien
20 20 20 21 21
8
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG
Art. 48 Übergangsbestimmung
Art. 49 Aufhebung bisherigen Rechts
21 21 21
6
ANHANG
23
Kantonale Schutzobjekte
23
Gebäude mit Substanzschutz
23
Die in der Bau- und Nutzungsordnung verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
Gemeinde Wegenstetten Bau- und Nutzungsordnung
Geltungsbereich! Bestandteile
1
GELTUNGSBEREICH
Art. 1 Geltungsbereich / Bestandteile
Seite 1
1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
4 Der Bauzonenplan im Massstab 1:2000, der Kulturlandplan im Massstab 1:5000 und der Plan IVS im Massstab 1:5000 sind integrierende Bestandteile dieser BNO. Sie können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Allfällige Reproduktionen dienen lediglich der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.
Art. 2 Übergeordnetes
Recht
Planungsgrundsätze
Übergeordnetes Recht
1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
2
RAUMPLANUNG
Art. 3 Planungsgrundsätze
1 Ausbau und Verdichtung der Siedlung haben folgende Punkte in
den Planungs- und Bewilligungsverfahren zu beachten: - qualitätsvolle Quartierstrukturen, namentlich im Ortskern; - die Aufwertung von Aussenräumen; - die Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Mischzonen. 2
Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren.
Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar zu gestalten. 3
4 Die Landschaft ist in ihrer Eigenheit und die Naherholungsräume sind zu erhalten. 5 Eine ausreichende Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit sind zu schaffen und zu erhalten. Der Ausbau des öffentlichen Verkehrs sowie die Rad- und Fusswegverbindungen sind zu fördern.
Gemeinde Wegenstetten Bau- und Nutzungsordnung
Art. 4 Aussenraum- und
Umgebungsgestaltung
Seite 2
Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch (äussere Gestalt der Erde und deren Veränderungen) wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken. 1
2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen.
Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. 3
Gemeinde Wegenstetten Bau- und Nutzungsordnung
Zonenübersicht
Seite 3
3
ZONENVORSCHRIFTEN
3.1
Bauzonen
Art. 5 Zonenübersicht
Talseitig, traufseitig gemessene Fassadenhöhe max. [m]
Talseitig, traufseitig gemessene Fassadenhöhe bei Hanglage ab 10% Gefälle max. fm]
Gesamthöhe max [m]
Kleiner Grenzabstandmind. [m]
Grosser Grenzabstand mind. [m]
Gebäudelänge max. [m]
Empfindlichkeitsstufe
Zonenvorschriften
Dorfkernzone
D
braun
0
0
0
0
0
0
0
III
Art. 6 Wohnzone 2
W2
gelb
2
81
8.51
12
4
8
30
II
Art. 7 Wohn- und Gewerbezone 2
WG2
orange
2
91
9.51
13
4
8
40
III
Art. 8 Wohn- und Gewerbezone 3
WG3
rot
3
11
11.5
15
5
10
40
III
Art. 8 G
violett
-
(11)
(11)
(15)
(80)
III
Art. 9 OeBA
grau
0
0
0
0
0
II
Art. 10 Zonenbezeichnung
u_
Vollgeschosse max.
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Ab kürzung
1
Gewerbezone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
CD -C> L CII
(4) 0
0
Die mit " o " bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 2
3 Die Masswerte in Klammern gelten bei Neubauten als Richtwerte. Der Gemeinderat kann im Einzelfall Abweichungen von diesen Richtwerten bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.
Die mit " 1 " bezeichneten Masse werden bei Wohnbauten gemäss
Art. 32
BNO durch die Gesamthöhe der entsprechenden Zone ersetzt. 4
Gemeinde Wegenstetten Bau- und Nutzungsordnung
Art. 6 Dorfkemzone
(vgl. Anhang)
Seite 4
Dorfkemzone D
1 Die Dorfkernzone D dient der Erhaltung und Entwicklung des historisch wertvollen Ortskerns. Sie ist für Wohnen, private und öffentliche Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants und Verkaufsnutzungen sowie für Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. Zulässig sind nicht störende sowie mässig störende Betriebe. Öffentliche Tankstellen und deren Nebenanlagen (Shop, Autowaschanlagen und dgl.) sind nicht erlaubt. 2 Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen sowie den charakteristischen Umzäunungen zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern
a) ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig ist oder b) die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist. 3 Die Einhaltung der Ausnahmevoraussetzung gemäss Abs. 2 muss mittels neutralem Fachgutachten belegt werden. Ein Abbruch ist nur zulässig, wenn ein bewilligtes Projekt für einen gut eingepassten Neubau vorliegt. 4 Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern dadurch eine für das Ortsbild mindestens gleichwertige Lösung entsteht. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen. Neu- und Ersatzbauten müssen sich gut in die bestehende Bebauung einfügen. 5 Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat gemäss den Kriterien von § 41 BNO Abs. 1 am Charakter der bestehenden Überbauung und Umgebung. 6
Fenster sind in der Regel hochrechteckig anzuordnen.
7 Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und hat bei der Wahl der Dachformen auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. Die Neigung der Dachfläche hat mindestens 300 zu betragen. Andere Dachformen sind nur bei An- und Kleinbauten gestattet. Dacheinschnitte sind untersagt.
Bauten und Anlagen, die in den §§ 49 / 49a BauV aufgeführt sind, sind bewilligungspflichtig. Einer Baubewilligung bedürfen zudem Fassadenrenovationen, Neueindeckungen von Dächern sowie die Erneuerung von Türen, Fenstern und Fensterläden. 8
Der Gemeinderat gewährleistet auf Kosten des Gesuchstellers die fachliche Beratung und zieht bei Bedarf Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen. 9
Gemeinde Wegenstetten Bau- und Nutzungsordnung
Art. 7 Wohnzone
W2
Seite 5
Wohnzone W2
1 Die Wohnzone W2 dient dem Wohnen. Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe) sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt. 2 Die Wohnzone W2 ist für Ein-, Zwei-, Drei- und Reiheneinfamilienhäuser sowie Mehrfamilienhäuser bestimmt. 3 Bauten haben sich in ihrer Farbgebung und ihrem Bauvolumen (Form, Gliederung, Proportion usw.) in das Quartierbild einzuordnen.
Die Anordnung von Bauten ist so vorzusehen, dass eine dem Quartierbild entsprechende Durchgrünung sichergestellt werden kann. Für die Bepflanzung sind überwiegend standortheimische Pflanzen vorzusehen. 4
5 Wege, Plätze usw. sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten und die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken.
Art. 8 Wohn- und
Gewerbezonen WG2 / WG3
Wohn- und Gewerbezonen WG2 / WG3
1 Die Wohn- und Gewerbezonen WG2 und WG3 dienen dem Wohnen sowie nicht störenden und mässig störenden Betrieben. 2 Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Ein-, Zwei-, Drei- und Reiheneinfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe), Restaurants und Verkaufsnutzungen bestimmt. 3 Die Wohn- und Gewerbezone WG3 ist für Mehrfamilienhäuser, Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe), Restaurants und Verkaufsnutzungen bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein-, Zwei-, und Dreifamilienhäusern sowie von Reiheneinfamilienhäusern ist in der Regel nicht gestattet. Die Erhöhung der Geschosszahl im Rahmen eines Gestaltungsplanes ist nicht zulässig. 4 Öffentliche Tankstellen und deren Nebenanlagen (Shop, Autowaschanlagen und dgl.) sind nicht zulässig. 5 Bauten haben sich in ihrer Farbgebung und ihrem Bauvolumen (Form, Gliederung, Proportion usw.) in das Quartierbild einzuordnen.
Die Anordnung von Bauten ist so vorzusehen, dass eine dem Quartierbild entsprechende Durchgrünung sichergestellt werden kann. Für die Bepflanzung sind überwiegend standortheimische Pflanzen vorzusehen. 6
7 Wege, Plätze usw. sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten und die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken.
Gemeinde Wegenstetten Bau- und Nutzungsordnung
Art. 9 Gewerbezone
Seite 6
Gewerbezone G
Die Gewerbezone G ist für Bauten und Anlagen der gewerblichen Nutzung, der Verkaufsnutzungen und für Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Es sind nicht störende oder mässig störende Betriebe zulässig.
1
2
Nicht zugelassen sind: a) öffentliche Tankstellen inkl. Nebenanlagen (Shop, Autowaschanlagen und dgl.); b) Verteil-, Umlade- und Lagerbetriebe der Logistik; c) Bauten und Anlagen zur Verarbeitung und Lagerung von Abfällen, Abbruch- und Aushubmaterial (Ausnahmen nach § 42 BNO sind zulässig).
Im Gewerbegebiet Talmatt sind innerhalb der Gewerbezone G auch Betriebe gemäss Absatz 2 a) und b) zulässig. 3
Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 4
Die Umgebung ist sorgfältig zu gestalten und zu bepflanzen, sodass eine gute Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild entsteht. Bei Neubauten und baulichen Erweiterungen können wirksame Schutzbepflanzungen auf dem Areal des Baugesuchstellers vorgeschrieben werden. Für die Schutzbepflanzungen sind überwiegend standortheimische Pflanzen vorzusehen. 5
6 Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf das Notwendigste zu beschränken. 7 Dachflächen sind nach Möglichkeit zu begrünen oder für Solaranlagen zu nutzen.
Art. 10 Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen OeBA (vgl. Anhang)
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.
Der schraffierte Bereich innerhalb der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen dient dem Umgebungsschutz der angrenzenden kantonal geschützten Pfarrkirche. Bauten und Anlagen sind mit Ausnahme von öffentlichen, ungedeckten Parkierungsanlagen nicht zulässig. Parkierungsanlagen sind nur entlang der Schulgasse (Strassenparzelle Nr. 273) zulässig. Sie müssen eine maximale Tiefe von 6 m ab Parzellengrenze einhalten. 3
Gemeinde Wegenstetten Bau- und Nutzungsordnung
Landwirtschaftszone
3.2
Landwirtschaftszonen
Art. 11 Landwirtschaftszone
Seite 7
Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1, I bis und 2 RPG bestimmt. 1
Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht.
2
3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 12 Bauten in der
Landwirtschaftszone
Bauten in der Landwirtschaftszone
Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. 1
Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gesamthöhe, mindestens aber 4 m. 2
3
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 13 Speziallandwirtschaftszone
Speziallandwirtschaftszone
1 Die Speziallandwirtschaftszone ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen.
In der Speziallandwirtschaftszone "Rüti" sind Bauten und Anlagen für die Tierhaltung zulässig.
2
Die Bauvorschriften richten sich nach § 12 der Bau- und Nutzungsordnung (Bauten in der Landwirtschaftszone). 3
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV). 4
Gemeinde Wegenstetten Bau- und Nutzungsordnung
Naturschutzzonen Kulturland
Seite 8
3.3
Schutzzonen
Art. 14 Naturschutzzonen Kulturland
Die Naturschutzzonen Kulturland dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 1
Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten und Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen sowie Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. 2
3 In den Naturschutzzonen Kulturland ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten sind insbesondere das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen sowie das Laufenlassen von Hunden.
Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden. 4
Ausserhalb der bestehenden Wege dürfen Naturschutzzonen nur betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen d) für geführte Exkursionen e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag Für c) und d) sind vorgängig die Bewilligung des Gemeinderats sowie die Erlaubnis der Grundeigentümer einzuholen. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 6
7
Magerwiese
Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:
Darstellung im Kulturlandplan
Schutzziele (erhalten / fördern)
Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
gelb
Artenreiche Heuwiese
Keine Düngung Nutzung: Schnittnutzung, mindestens 1x jährlich, frühester Schnitt 15. Juni; keine Beweidung; kein Mulchen
Gemeinde Wegenstetten Bau- und Nutzungsordnung
Fromentalwiese
Schutzziele
Seite 9
Darstellung im Kulturlandplan
(erhalten / fördern)
Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
hellbraun
Artenreiche Heuwiese
Düngung: nur Mist oder Kompost Nutzung: Schnittnutzung, mindestens lx jährlich, frühester Schnitt 15. Juni; Herbstweide bei günstigen Bodenverhältnissen ab 1. September möglich; kein Mulchen
Feuchtwiese
Extensiv genutzte Weide
hellblau
Artenreiche Feuchtwiese
hellbraun / dunkelbraun gepunktet
Artenreiche Weide
Keine Düngung Nutzung: Schnittnutzung, mindestens lx jährlich, frühester Schnitt 15. Juni; Herbstweide bei günstigen Bodenverhältnissen ab 1. September möglich; kein Mulchen Düngung: keine (ausser durch Weidetiere) Nutzung: Beweidung mind. lx jährlich, keine Dauerweide, keine Zufütterung; Säuberungsschnitt erlaubt, kein Mulchen Kleinstrukturen erwünscht
Art. 15 Uferschutzzone
Uferschutzzone
Die Uferschutzzone dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation. Mit Ausnahme von Massnahmen zur Gewässerrenaturierung sowie zum Hochwasserschutz sind Bauten nicht zulässig. 1
2 Beeinträchtigungen der Böschungsstabilität oder der Ufervegetation, namentlich durch Ablagerungen, Beweidung und Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind untersagt. 3
Landschaftsschutzzone
Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümer (§ 121 BauG).
3.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 16 Landschaftsschutzzone
1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart.
2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach den Bestimmungen der Landwirtschaftszone dieser BNO. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.
Gemeinde Wegenstetten Bau- und Nutzungsordnung
Seite 10
Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3
Neue Hochbauten zu landwirtschaftlichen Siedlungen wie Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen. 4
Art. 17 Naturschutzzonen
Wald
Naturschutzzonen Wald
Die Naturschutzzonen Wald dienen der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum für schutzwürdige Pflanzen und Tiere. 1
Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. 2
In den Naturschutzzonen Wald ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. 3
4
Folgende Naturschutzzonen Wald werden ausgeschieden:
Darstellung im Kulturlandplan
Schutzziel
Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Naturwaldreservat (grösser als 20 ha)
dunkelgrün dick diagonal (45°) schraffiert
Artenvielfalt
Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung
Altholzinsel (kleiner als 20 ha)
dunkelgrün dick diagonal (135°) schraffiert
Artenvielfalt
Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung
Naturwaldgemässe Bestockung
dunkelgrün dünn vertikal schraffiert
Naturwaldgemässe Bestockung
Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten Standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen
Gemeinde Wegenstetten Bau- und Nutzungsordnung
Art. 18 Gewässerraumzone
Seite 11
Gewässerraumzone
1 Mit dem Gewässerraum wird die natürliche Funktion der Gewässer, der Schutz vor Hochwasser sowie die Gewässernutzung sichergestellt. 2 Die Gewässerraumzone setzt sich aus der Gerinnesohle plus einem beidseitigen Uferstreifen zusammen. Sie ist der Grundnutzungszone überlagert.
Innerhalb Baugebiet beträgt die Breite des Uferstreifens für sämtliche offenen und eingedolten Fliessgewässer (Möhlin-, Lampet-, Winterholde- und Gheibach) 6 m. Die Breite des Uferstreifens wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab der Innenkante des Eindolungsbauwerks gemessen. 3
Ausserhalb Baugebiet beträgt die Gewässerraumbreite für den Möhlinbach 14 m. Bei den kleinen Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle zwischen 0.5 und 2 m Breite beträgt die Gewässerraumbreite 11 m. Bei allen Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite sowie bei den eingedolten Fliessgewässern beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m; er wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante des Eindolungsbauwerks gemessen. 4
Innerhalb des Gewässeraumes gilt ein grundsätzliches Bauverbot. Der Gewässerraum darf nur extensiv genutzt werden, d.h. es dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Die diesbezüglichen Details und Ausnahmen regelt Art. 41c der Eidg. Gewässerschutzverordnung (GSchV). 5
Naturobjekte
3.5
Schutzobjekte
Art. 19 Naturobjekte
1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 2
Hecke, Feld- oder Ufergehölz
Es werden folgende Naturobjekte ausgeschieden:
Darstellung im Bauzonenund Kulturlandlandplan
Schutzziele
dunkelgrün
Brut- und Nahrungsbio- Keine Düngung top Keine Pflanzenschutzmittel Trittstein- und Vernet- Pflege: periodisch während Vegetationsruhe; zungselement abschnittsweise und maximal 1/3 der Fläche; Gliederung der LandStruktur und Artenzahl erhalten oder verbessern schaft Windschutz Artenreichtum
Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Krautsaum: Vorgelagerter, extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 3 m Breite (Pufferstreifen); Schnitt mind. alle 3 Jahre; Schnittgut abführen; kein Mulchen
Gemeinde Wegenstetten Bau- und Nutzungsordnung
Weiher, Tümpel
Fledermauswochenstube
Darstellung im Bauzonenund Kulturlandlandplan
Schutzziele
Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
dunkelblau
Laich-, Brut- und Nahrungsbiotop Trittstein- und Vernetzungselement
Keine Düngung Keine Beweidung
dunkelgrüner Kreis
Art. 20 Gebäude mit
Substanzschutz
Schutz der Wochenstuben der Fledermausarten "Grosses Mausohr" und "Grosse Hufeisennase"
Keine Pflanzenschutzmittel Krautsaum: Vorgelagerter, extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 6 m Breite (Pufferstreifen); Schnitt mind. alle 3 Jahre; Schnittgut abführen; kein Mulchen Kein Gebäudeabbruch Ein- und Ausflugmöglichkeiten dürfen nicht verschlossen werden Keine Renovations- oder grössere Putzarbeiten ohne Rücksprache mit kantonaler Fachstelle
Gebäude mit Substanzschutz
Die im Bauzonenplan violett bezeichneten Gebäude / Gebäudeteile sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz d. h. in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung, der inneren Raumordnung und ihrer wertvollen historischen Oberflächen (z.B. Wandmalerei, Stuckdecken etc.) geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig. 1
2
Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
Art. 21 Kulturobjekte
Seite 12
Kulturobjekte
1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 2 Folgende Kulturobjekte sind auch Bestandteil des kantonalen Bauinventars und werden dort beschrieben:
Bezeichnung im Plan
Beschreibung, Ortsbezeichnung
Objekt - Nr. im Bauinventar
K1
WEG927
K2 K4
Denkmal (Treppenhauseinsturz Schulhaus Hellikon, 1876), Friedhof Brunnen, 1895, Hauptstrasse bei Gebäude Nr. 65 Wegkreuz, 1919, Schupfarterstrasse
WEG928 WEG929B
Violetter Kreis
K5
Lourdesgrotte, 1932, Sandacher am Waldrand
WEG937
Violettes Quadrat
K6 K7
Grenzstein Erfematt, Erfematt Grenzstein Asphof, Asphof
WEG938A WEG938B
Grenzstein Usseri Weid, 1729, Ussere Weid
WEG938C WEG938D WEG938E
Violettes Dreieck
K8 K9 K10 K11
Grenzstein Ruebholde, Ruebholde Grenzstein Berg, Berg Grenzstein Berg, 1734, Berg
WEG938F
Gemeinde Wegenstetten Bau- und Nutzungsordnung
Hochwassergefährdetes Gebiet im Kulturland
3.6
Gefahren und Überflutungszonen
Art. 22 Hochwassergefährdetes Gebiet im Kulturland
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in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass 1 Wer
a) dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen werden, b) der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden und c) keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind. 2 Die Massnahmen sind auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers HQ100 auszurichten. 3 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.
Art. 23 Hochwassergefahrenzonen
HWZ
Hochwassergefahrenzonen HWZ
1 Die Hochwassergefahrenzonen (HWZ) sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse.
In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 2
3 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen wie publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig. 4 Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers (HQ100) auszurichten. 5 In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind.
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Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 6
7 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.
Art. 24 Oberflächenabfluss
Oberflächenabfluss
1 In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenwasser angemessen Rechnung zu tragen. 2 Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. 3 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.
Nicht / mässig / stark störende Betriebe
4
BAUBEGRIFFE UND MESSWEISEN
4.1
Störmass von Betrieben
Art. 25 Nicht/mässig /stark störende Betriebe
Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 1
2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig, sondern als stark störend.
4.2
Art. 26 Nettoladenfläche
Nettoladenfläche / Verkaufsnutzungen Nettoladenfläche
1 Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-Norm SN 640.281 verwendeten Begriff "Verkaufsfläche".
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Art. 27 Verkaufsnutzungen
Gemeinde- und Privatstrassen
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Verkaufsnutzungen
1 Sind gemäss Zonenbestimmungen Verkaufsnutzungen zulässig, beträgt die zulässige Nettoladenfläche pro Ladengeschäft maximal 500 m2. Abweichende Vorschriften in den Zonenbestimmungen gehen dieser Bestimmung vor.
4.3
Abstände
Art. 28 Gemeinde- und Privatstrassen
1 Sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Sichtzonen, geplante Strassenausbauten usw. entgegenstehen, gelten entlang von Gemeinde- und Privatstrassen folgende Strassenabstände:
a) an die Grenze für Parkfelder b) 60 cm für Einfriedungen und Stützmauern bis 1.80 m Höhe; höhere Einfriedungen und Stützmauern sind zu staffeln und um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch um 60 cm zurückzuversetzen. Sie sind mit einer Schutzbepflanzung (evtl. Schutzgeländer) zu versehen c) 60 cm für Böschungen d) 4 m für Erdsonden
Art. 29 Kulturland
1
Kulturland
Gegenüber der Bauzonengrenze gelten folgende Abstände: a) 2 m für Gebäude b) 60 cm für Einfriedungen und begrünte Stützmauern bis 1.80 m; der Mindestabstand vergrössert sich in dem Umfang, als die Mauer höher als 1.80 m ist c) 60 cm für Böschungen
2 Abstände gegenüber der Bauzonengrenze können in Ausnahmefällen reduziert werden. Entspricht die Bauzonengrenze einer Parzellengrenze, so ist für Gebäude der zonengemässe Abstand einzuhalten.
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Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
5
BAUVORSCHRIFTEN
5.1
Baureife und Erschliessung
Art. 30 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
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Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.
1
Öffentliche Brunnen, Kabelverteilerkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 2
3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
Bauliche Dichte
5.2
Innere Siedlungsentwicklung
Art. 31 Bauliche Dichte
1 Das Bauland ist im Rahmen der baurechtlichen und ortsbaulichen Gegebenheiten unter Beachtung von § 41 BNO optimal auszunützen. Die Baubewilligung kann verweigert werden, wenn ein Grundstück offensichtlich unzweckmässig ausgenützt wird und der Nachweis einer späteren zonengemässen Überbauung nicht erbracht werden kann.
Art. 32 Verdichtungsgebiet
Verdichtungsgebiet
In den gekennzeichneten Verdichtungsgebieten ist anzustreben, dass Wohngebäude mindestens 2 Wohnungen aufweisen.
1
2 Bei Wohngebäuden der Zonen W2 und WG2 innerhalb und ausserhalb der Verdichtungsgebiete, welche mindestens zwei Wohnungen ausweisen, darf anstelle eines Dach- / Attikageschosses ein Vollgeschoss erstellt werden. Diese Wohngebäude müssen Flachdächer aufweisen. Satteldächer u.ä. sind nicht zulässig. 3 Die Gebäude gemäss Absatz 2 müssen sich gut in das Quartierbild einpassen. Die Beurteilung der Einpassung erfolgt durch die Fachkommission (§ 45 BNO) unter Berücksichtigung von § 31 BNO (Bauliche Dichte).
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Allgemeine Anforderungen
5.3
Technische Bauvorschriften
Art. 33 Allgemeine Anforderungen
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Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren. 1
Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen diese erfordern. 2
Art. 34 Energieeffizienz
Ausrichtung der Wohnungen
1 Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Verfügung, ist ein Anschluss anzustreben.
5.4
Wohnhygiene
Art. 35 Ausrichtung der Wohnungen
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden und nur in Ausnahmefällen und an nördlich exponierten Hanglagen gestattet. 1
Art. 36 Raummasse /
Fenstergrösse / Nebenräume
Energieeffizienz
1
Raummasse / Fenstergrösse / Nebenräume
Für Neubauten gelten nachstehende Masse:
a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume - Lichte Höhe: bei Vollgeschoss mind. 2.40 m bei Dachgeschoss mind. 2.40 m auf mind. 5 m2 Geschossfläche - Fensterfläche: mind. 1/10 der Geschossfläche - DachflächenBei Dachflächenfenstern kann die Fensterfenster: fläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Geschossfläche reduziert werden. b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern pro Wohnung mind. 4 m2 - Abstellraum: (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung oder mit Lift erreichbar) - Keller: für eine Ein-Zimmer-Wohnung mind. 4 m2 für jedes weitere Zimmer 1 rri zusätzlich
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Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen). 2
3 In der Dorfkernzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.
Art. 37 Bezug von
Wohnungen und Arbeitsräumen
Velos / Kinderwagen
1 Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
5.5
Ausstattung
Art. 38 Velos/ Kinderwagen
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen. 1
Art. 39 Spielplätze
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Spielplätze
Bei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spiel- / Begegnungsplätze und dgl. gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. 1
2 Spielplätze sind auf privatem Grund nach Möglichkeit abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen an gut besonnten Stellen zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden.
Art. 40 Öffentlich
zugänglicher Raum
Öffentlich zugänglicher Raum
1 Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen wie Plätze, Vorplätze, Parkierungsanlagen, Innenhöfe, Passarellen, Strassen und Wege, Einkaufs- und Freizeitanlagen, Parkhäuser, Toiletten, Unterführungen usw. sind nutzerfreundlich, sorgfältig und attraktiv zu gestalten.
Die Gestaltung ist mit der Gemeinde abzusprechen und auf deren übergeordnete Gestaltungsprinzipien und Konzepte abzustimmen. Bei der Ausstattung, Materialisierung, Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität und der Sicherheit für die Benutzer besondere Beachtung zu schenken. Die Gestaltung der angrenzenden Fassaden, die Nutzung der raumbegrenzenden Bauten und die Funktionen des öffentlichen Raums sind aufeinander abzustimmen. Es empfiehlt sich, für die Gestaltung qualifizierte Fachpersonen beizuziehen. 2
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Den Sicherheitsbedürfnissen von Passanten aller Altersgruppen ist Rechnung zu tragen. Der öffentlich zugängliche Raum ist übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. 3
4 Fussgänger sollen bevorzugt, sicher und möglichst ohne Umwege geführt werden. Es sind attraktive Aufenthaltsbereiche mit genügend Verweilmöglichkeiten vorzusehen. Das übergeordnete Fusswegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen.
Velofahrer sollen sicher und möglichst ohne Hindernisse geführt werden. Bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen ist eine den einschlägigen Normen entsprechende Anzahl benutzerfreundlicher Veloabstellplätze bereitzustellen. Das übergeordnete Velowegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen. Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.
6
Ortsbildschutz
6
SCHUTZVORSCHRIFTEN
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 41 Ortsbildschutz
1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien:
a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, Dachgestaltung, f) Fassadengliederung, Fensteröffnungen, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen. Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft:
2
a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
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Art. 42 Materialablagerungen
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Materialablagerungen
Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in der Gewerbezone G bewilligt werden.
1
2
Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
Einwirkungen
6.2
Umweltschutz
Art. 43 Einwirkungen
1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.
Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 2
3 Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Zuständigkeit
7
VOLLZUG UND VERFAHREN
Art. 44 Zuständigkeit
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen die Fachkommission, externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 1
Art. 45 Fachkommission
Fachkommission
1 Für die Beurteilung der architektonischen und freiräumlichen Qualitäten von Bauvorhaben, Richtprojekten u.ä. setzt der Gemeinderat eine Fachkommission ein.
Die Fachkommission setzt sich aus Sachverständigen in Architektur! Landschaftsarchitektur und Ortsbildschutz zusammen. Für die fachliche Beurteilung gelten die Kriterien der baulichen Dichte (§ 31 BNO) und des Ortsbildschutzes (§ 41 BNO). Die Bewilligungsbehörde ist an die Einschätzung der Fachkommission gebunden, abweichende Entscheide sind zu begründen. 2
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Der Gemeinderat zieht die Fachkommission bei Bauvorhaben in der Dorfkernzone, in den Wohn- und Gewerbezonen WG2 und WG3, in den Verdichtungsgebieten (§ 31 BNO) und bei der Beurteilung von Sondernutzungsplänen bei. Der Gemeinderat kann auf die Stellungnahme der Fachkommission verzichten, sofern die baulichen Massnahmen keine architektonische / landschaftsarchitektonische oder ortsbildschützerische Auswirkung haben. Die Beurteilung durch andere Fachgremien bleibt vorbehalten. Der Gemeinderat kann auch in den übrigen Zonen die Fachkommission bei Bedarf beiziehen. 3
Art. 46 Gebühren
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde. 1
Art. 47 Vollzugsrichtlinien
übergangsbestimmung
Vollzugsrichtlinien
1 Der Gemeinderat kann Richtlinien zum Schutz des Ortskerns (Dorfkernzone) sowie zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und -objekte erlassen.
8
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG
Art. 48 Übergangsbestimmung
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.
Art. 49 Aufhebung
bisherigen Rechts
Gebühren
Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben (Planungswerk mit Datum der Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung / den Gemeinderat): 1
- Bauzonenplan / Kulturlandplan vom 3. Juni 1988 - Teiländerung Bauzonenplan Steinacher vom 9. Dezember 1994 - Bau- und Nutzungsordnung vom 22. Juni 2001 mit Änderungen vom 1. Dezember 2004 Teiländerung Bauzonenplan Substanz- und Volumenschutzobjekte vom 1. Dezember 2004 - Teiländerung Kulturlandplan Landschaftsschutzzone vom 1. Dezember 2004 - Teiländerung Kulturlandplan Speziallandwirtschaftszone Rüti vom 22. Juni 2010
Gemeinde Wegenstetten Bau- und Nutzungsordnung
Seite 22
Auftragsnummer Status
28.01.025 Beschlussfassung
Verfasser
Viktor Oeschger, dipl. Forstingenieur ETH/SIA, Raumplaner Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA, Aargauischer Bauverwalter Sara Hassler, dipl. Ing. FH Raumplanung
Verfassungsdatum Druckdatum / -initialen
16. August 2019 16.08.2019 / NKA
Dateipfad / -name
1:\Planung\Wegenstetten\01\025_NP\Planung\7_Genehmigung\BNO_Wegenstetten_G_August20 19.docx
Kontrolle
Gemeinde Wegenstetten Bau- und Nutzungsordnung
Seite 23
ANHANG Kantonale Schutzobjekte
Kantonale Denkmalschutzobjekte
Nr.
Objekt
Strasse / Nr.
Vers.Nr.
Parz.Nr.
Nr. im Bauinventar
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen D1
Röm. - kath. Pfarrkirche, 1741
Kirchgasse, Winkel
113 A
272
WEG 001
D2
Röm. - kath. Pfarrhaus, 1760-65
Kirchgasse, Winkel
115
269
WEG 002
Vers.Nr.
Parz.Nr.
Nr. im Bauinventar
Schulgasse 6
126
265
WEG 901
Gebäude mit Substanzschutz
Gebäude mit Substanzschutz
Nr.
Objekt
Strasse / Nr.
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Si
Altes Schulhaus, 1828-30
Dor-fkernzone S2
Bäuerlicher Vielzweckbau, 1828-29
Talmatt 33
7 A/B 26
WEG 903
S3
Bäuerlicher Vielzweckbau, 1841
Talmatt 42
11
74
WEG 904
S4
Bäuerlicher Vielzweckbau, 1845
Talmatt 48
12
76
WEG 905
S5
Bäuerlicher Vielzweckbau um 1830 mit Schopf
Hauptstrasse 4
19 A / B
153
WEG 906
S6
Bäuerliches Wohnhaus mit angebauter Scheune, um 1800
Hauptstrasse 6
20
152
WEG 907
S7
Bäuerlicher Vielzweckbau, 1843
Hauptstrasse 20
23
149
WEG 908
S8
Bäuerlicher Vielzweckbau, 1797
Hauptstrasse 26
27
158
WEG 909
S9
Bäuerlicher Vielzweckbau, 1868
Hauptstrasse 32
28
160
WEG 910
S10
Bäuerliches Wohnhaus "Alte Post" mit Schopf, um 1800
Hauptstrasse 29
120
264
WEG 911
Sll
Bäuerlicher Vielzweckbau, um 1830
Hauptstrasse 44
31
257
WEG 912
S12
Kleinbauernhaus, 1763
Winkel 2
109
332
WEG 914
Gemeinde Wegenstetten Bau- und Nutzungsordnung
Gebäude mit Substanzschutz
Seite 24
Nr.
Objekt
Strasse / Nr.
Vers.Nr.
Parz.Nr.
Nr. im Bauinventar
S13
Bäuerlicher Vielzweckbau, 1817
Kirchrain 5
118
267
WEG 915
S14
Bäuerlicher Vielzweckbau, um 1800
Winkel 19
104
337
WEG 916
S15
Bäuerlicher Vielzweckbau, um 1850
Obermatt 5
91
464
WEG 917
S16
Wohnhaus, 1829
Obermatt 6 / 8
89
317
WEG 918
S17
Gasthof "Zum Schlüssel", 19. Jh.
Hauptstrasse 43
79/ 547
316
WEG 919
S18
Bäuerlicher Vielzweckbau, um 1850
Hauptstrasse 55
76
311
WEG 920
S19
Bäuerlicher Vielzweckbau, 1829
Hauptstrasse 65
70
306
WEG 921
S20
Wohnhaus "Alte Trotte", 1803 - 04
Hauptstrasse 72
39
292
WEG 922
S21
Gasthaus "Zum Adler",Kernbau um 1600, Fassade 19. Jh.
Hauptstrasse 86
51
283
WEG 923
S22
Bäuerlicher Vielzweckbau mit Metzgerei, 1828
Hauptstrasse 92
52
282
WEG 924
S23
Mühle, Kern um 1600, Fassade um 1830
Mühlegässli 1
36
299
WEG 925
S24
Bäuerlicher Vielzweckbau, 1833
Talmatt 28
8
66
WEG 926
S25
Bäuerlicher Vielzweckbau, 18. Jh.
Hauptstrasse 76
40
291
WEG 932
S26
Bäuerlicher Vielzweckbau, 18. Jh.
Hauptstrasse 47
78
314
WEG 933
S27
Bäuerlicher Vielzweckbau, 18. Jh.
Hauptstrasse 73
65
396
WEG 934
Wohnzone W2 S28
Bäuerlicher Vielzweckbau, 1849
Bachstrasse 20
43
214
WEG 930
S29
Bäuerlicher Vielzweckbau, um 1845
Hofrain 3
45 / 46 221
WEG 931