Gestaltungsplan Allmend - Münzlishausen

Piano d'utilizzazione speciale · Baden

Documento

Numero
2006-000022
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Baden
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
11 gen 2006
In vigore dal
11 gen 2006

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Baden con le zone edificabili.Apri la carta completa

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Testo

SNP-4021-2006-E-1.pdf

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SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN GENEHMIGUNGSINHALT

Sofern die kant. Gesetzgebung für

Neue Bau|inie oder Bau|inié mit Lageänderung

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Einfriedigungen und Lärmschutzein-

gegenüber vorgängiger Baulinie

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SONDERNUTZUNGSPLANUNG

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Die Sanierung dient in erster Linie für verkehrsberuhigende Massnahmen (z.B. Ausweichstellen schaffen, gefährliche Stellen beseitigen, Fahrbahnverengung). Die Anliegen des Langsamverkehrs sind besonders zu berücksichtigen. Die Festlegung der detaillierten Linienführung ist anhand einer lnteressenabwägung vorzunehmen (Kriterien: Interessen der Anwohner, minimale Beanspruchung Kulturiand, ökologischer Ausgleich, meckmässige Verkehrsführung, Kostenoptimierung).

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Die gelb . dargestellten Flächen dürfen nicht als Fahrbahn genutzt werden (Trottoir oder Verengung möglich).

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GESAMTREVISION BAULINIEN- UND UBERBAUUNGSPLANE

MUHZ|ISh3USGH Baulmnenplan 2 vom 15-02-1956

Im grün dargestellten Bereich soll die ökologisch wertvolle Hecke in ihrer Artenvielfalt erhalten bleiben.

Abteilung Raumenhwicklun9

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Innerhalb des mit Strassen- / Weglinien ausgeschiedenen Trassées darf ein Querschnitt von

maximal 7 m für die Sanierung der Baldeggstrasse realisiert werden (Fahrbahn 5 m, Gehweg 2 rn).

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Bau, Verkehr und UmWelt

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gere Abstände vorsieht, so gelten diese

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Strassen-[Weglinie neu oder mit Lageänderung gegenüber bestehender Strassen-[Weg_ _

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Auftraggeber: Planverfasser:

Stadt Baden, Planung und Bau ARCOPLAN Lüscher, Pfister + Partner

20 Meters

Datum:

10. November 2005

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Datei:

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Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

11. Januar 2006

Art. Nr. 2006-000022

Gemeinde Baden; Erschliessungsplan Teilgebiet Allmend - Münzlishausen; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

Mai 2004 27. Mai 2004 9. August – 7. September 2004 24. Oktober 2005 23. November 2005 19. Dezember 2005

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Für das Gebiet bestehen vier rechtskräftige Erschliessungspläne (Baulinienpläne) von 1966 bzw. 1985. Diese entsprechen nicht mehr den aktuellen Erfordernissen und werden aufgehoben. Die Strassenbreite der Baldeggstrasse wird auf ein zweckmässiges Mass von durchschnittlich 5 m Breite festgelegt und wo nötig mit Strassenlinien (Enteignungsrecht) gesichert. Im traditionellen Dorfteil Münzlishausen wurden neue Baulinien um die bestehenden Gebäude herum geführt. Diese schützenswerten Bauten sind im kommunalen "Inventar der Kulturobjekte" enthalten. Innerhalb der mit Strassenlinien ausgeschiedenen Trassées darf ein Querschnitt von maximal 7 m für die Sanierung der Baldeggstrasse realisiert werden (Fahrbahn 5 m, Gehweg 2 m). Die Sanierung dient in erster Linie verkehrsberuhigenden Massnahmen. Die Anliegen des Langsamverkehrs sind besonders zu berücksichtigen. Die gelb dargestellten Flächen dürfen nicht als Fahrbahn, sondern lediglich als Gehweg oder für Verengungen benutzt werden. Die Kriterien für die detaillierte Projektierung sind im Erschliessungsplan festgelegt (Sondernutzungsvorschrift). Versand: 13. Januar 2006

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: 

Erschliessungsplan (Situation) Teilplan Allmend - Münzlishausen

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die Aufhebung der zum Teil sehr alten Erschliessungspläne bzw. die Beschränkung der Festlegungen auf das aus heutiger Sicht Notwendige ist sachgerecht. Die Erschliessungsstrassen bestehen mehrheitlich und sind deshalb nicht Bestandteil dieser Vorlage. Der Erschliessungsplan sieht einen Ausbau der Baldeggstrasse vor. Die mit den neuen Strassenlinien bezeichnete Strassenbreite soll Kreuzungsmöglichkeiten für Bus und Autos schaffen. Bei einer Fahrbahnbreite von 5.00 m ist der Begegnungsfall Lastwagen/Personenwagen (bzw. Bus) gewährleistet. Der Ausbau der Baldeggstrasse beansprucht Flächen der Landwirtschaftszone. Gemäss gängiger Bundesgerichtspraxis sind Erschliessungsstrassen innerhalb der Bauzone zu erstellen. Die Stadt hat deshalb richtigerweise die neuen Strassenlinien ausserhalb der Bauzone lediglich als Informationsinhalt aufgenommen. Sie sieht vor, bei Bedarf eine Teiländerung der Zonenplanung vorzunehmen. Im Plan werden als Ergänzung Fusswegverbindungen aufgenommen. Damit werden die Ziele des Fuss- und Wanderweggesetzes für das Gebiet sachgerecht umgesetzt. Die Gemeinde verzichtet auf das Enteignungsrecht, da es sich um öffentlich zugängliche Verbindungen handelt. Im gesamten Planungsperimeter werden die Baulinien aufgehoben bzw. wird auf die Ausscheidung von Baulinien verzichtet. Damit kommen die Abstände von § 111 BauG zur Anwendung. Im Kerngebiet von Münzlishausen werden die schützenswerten Gebäude mit Baulinien umfahren. Dies ist im Hinblick auf den Ortsbildschutz sachgerecht. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

-3-

Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan (Teilplan) Allmend - Münzlishausen der Stadt Baden vom 24. Oktober 2005 einschliesslich der Aufhebung der in der Legende aufgeführten Erschliessungs- und Überbauungspläne wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Rathausgasse 1, 5400 Baden  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)

-4-

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Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Landwirtschaft DFR Staatskanzlei (Amtsblatt)

Staatsschreiber: