Erschliessungsplan Brunnmatt / Chrüzliberg

Piano d'utilizzazione speciale · Baden

Documento

Numero
2009-001400
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Baden
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
16 set 2009
In vigore dal
16 set 2009

Carta

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Testo

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STADT BADEN KANTON AARGAU

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

SONDERNUTZUNGSPLANUNG . \ GESAMTREVISION BAULINIEN- UND ÜBERBAUUNGSPLÄNE

TEILPLAN BRUNNMATT / CHRÜZLIBERG

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 4%,09.2003 I Arosier Bat 19.01.2010

a Der Staateschreiber: . Öffentliche Auflage vom: 29. Mai bis 27. Juni 2007 ‘

Beschlossen vom Stadtrat am: 75.3.2008

Der Stadtammann: Der Stadtschreiber:

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° Massstab 1:1'000 Auftraggeber: Stadt Baden, Planung und Bau Planverfasser: ARCOPLAN Lüscher Pfister Keller N) 10 20 Meter Datum: 31. Oktober 2006 / 18. August 2008 N Datei: baulinien35-2a_snp_brunnmatt

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

GENEHMIGUNGSINHALT

neue Baulinie oder Baulinie mit Lageänderung Sofern die kant. Gesetzgebung für

gegenüber vorgängiger Baulinie Einfriedigungen und Lärmschutzeinrichtungen gegenüber Strassen gerin-

Baulinie mit gleicher Lage wie vorgängige Baulinie | gere Abstände vorsieht, so gelten diese

— neue Baulinie für Waldabstand (Gebäude und dergl. gemäss $ 48 Abs. 1a BauG)

Aufhebungbis- Mit der Inkraftsetzung dieses Sondernutzungsplanes werden folgende Überbauungspläne igen Rechts aufgehoben:

e Innere Zürcherstrasse-Ländli vom 30.10.1931

e Äussere Zürcherstrasse-Liebenfels vom 30.10.1931

e Ruhfels vom 01.09.1942

e Verkehrssanierung Schulhaus-Ruhfels vom 07.01.1964 (kantonaler Überbauungsplan)

© Verkehrssanierung Ruhfels-Damsau vom 07.01.1964 (kantonaler Überbauungsplan)

ORIENTIERUNGSINHALT ®®®® Perimeter Gestaltungsplan Parz. 1950 (Stand: Entwurf in Vorprüfung)

[1 Zonenabgrenzungen gemäss Nutzungsplan mit Zonenbezeichnung

BEEEEEN waia

Waldgrenze, angrenzend an Bauzone

Gewässer

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

16. September 2009

Nr. 2009-001400

Stadt Baden; Aufhebung kantonale Nutzungspläne (Überbauungspläne) "Neue Ausfallstrasse Baden-Neuenhof, Schulhaus-Ruhfels" und "Neue Ausfallstrasse BadenNeuenhof, Ruhfels-Dammsau" vom 7. Januar 1964; Botschaft an den Grossen Rat; Gutheissung; Erschliessungsplan (Teilplan) "Brunnmatt/Chrüzliberg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

I.

Aufhebung der kantonalen Nutzungspläne "Neue Ausfallachse Baden-Neuenhof (Schulhaus-Ruhfels und Ruhfels-Dammsau)"; Botschaft

Die kantonalen Nutzungspläne für die Ausfallachse Baden-Neuenhof wurden Anfang der 1960er-Jahre erarbeitet, um den Ausbau dieser Anlage frei zu halten. An der inzwischen seit Jahrzehnten bestehenden Strasse sind die alten und überholten Baulinien nicht mehr nötig. Das Verfahren zur Aufhebung der kantonalen Nutzungspläne "Neue Ausfallachse BadenNeuenhof (Schulhaus-Ruhfels und Ruhfels-Dammsau)" wurde durch die Stadt Baden gemeinsam mit dem Verfahren zum neuen Erschliessungsplan "Brunnmatt/Chrüzliberg" veranlasst. Für die Aufhebung der kantonalen Nutzungspläne ist der Grosse Rat zuständig (§ 10 Baugesetz, BauG). Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt unterbreitet dem Regierungsrat den Entwurf einer entsprechenden Botschaft zur Gutheissung und Weiterleitung an den Grossen Rat. II.

Erschliessungsplan (Teilplan) "Brunnmatt/Chrüzliberg"

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Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Stadtrat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

24. November 2006 31. Januar 2007 29. Mai 2007 bis 27. Juni 2007 25. August 2008 8. Juli 2009 21. Juli 2009

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

Versand: 22. September 2009

-2-

2.

Planungsgrundlagen

Die kantonalen Nutzungspläne "Neue Ausfallachse Baden-Neuenhof (Schulhaus-Ruhfels und Ruhfels-Dammsau)" vom 7. Januar 1964 sollen aufgehoben werden. Die noch aktuellen kantonalen Interessen werden materiell soweit notwendig im Erschliessungsplan "Brunnmatt/Chrüzliberg" gesichert. Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung und die kantonalen Anforderungen seitens Verkehr ab. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Im Bereich des Gebiets "Brunnmatt/Chrüzliberg" werden neben den zwei oben erwähnten kantonalen Nutzungsplänen folgende kommunalen Erschliessungspläne aufgehoben und soweit notwendig durch neue kommunale Festlegungen ersetzt:  "Innere Zürcherstrasse-Ländli" vom 30. Oktober 1931  "Äussere Zürcherstrasse-Liebefels" vom 30. Oktober 1931  "Ruhefels" vom 1. September 1942 Der neue Erschliessungsplan "Brunnmatt/Chrüzliberg" beschränkt sich auf die Festlegungen von Baulinien entlang der als Sammelstrasse ausgebildeten Zürcherstrasse und den übrigen Gemeindestrassen. Mit zwei Ausnahmen legt der Erschliessungsplan Baulinien mit gleicher Lage wie die bereits rechtskräftigen Baulinien fest. Die zwei neuen Baulinien im Abstand von 4 Metern im Bereich der SBB-Linie und von 2 Metern entlang einer untergeordneten Quartierstrasse orientieren sich an der bestehenden Überbauung. Im Weiteren wird gegen den westlich an das Baugebiet angrenzenden Wald eine Waldbaulinie im Abstand von 10 Metern zur festgelegten Waldgrenze fixiert. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: 

Erschliessungsplan

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG.

-3-

4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die Aufhebung der zum Teil sehr alten Erschliessungspläne beziehungsweise die Beschränkung auf das aus heutiger Sicht Notwendige ist sachgerecht. Dasselbe gilt für die gewählte Unterscheidung der Baulinien zwischen solchen, die eine Lageänderung gegenüber der aktuellen Festlegung erfahren und solchen, welche zwar neu beschlossen werden, sich jedoch an gleicher Lage wie die vorgängigen Baulinien befinden. Innerhalb des Perimeters sollen drei kommunale und zwei kantonale Erschliessungsbeziehungsweise Überbauungspläne aufgehoben werden. Der neue Erschliessungsplan enthält keine Festsetzungen für neue Erschliessungsanlagen. Die bestehenden Erschliessungselemente im Gebiet genügen sowohl für den motorisierten Individualverkehr als auch für den Langsamverkehr. Werden entlang der Kantonsstrassen die rechtskräftigen Baulinien aufgehoben, gilt § 111 BauG. Die bisherigen Baulinien sicherten keine Aus- oder Neubauten von Verkehrsinfrastrukturanlagen, die im kantonalen Richtplan enthalten sind oder an welchen ein kantonales Interesse absehbar ist. Die weitgehend ersatzlose Aufhebung der überholten kantonalen Baulinien und die Anwendung von § 111 BauG ist aus siedlungs- und verkehrstechnischer Sicht zweckmässig. Einzig im Bereich der Parzelle 1'936 wird entlang der Neuenhoferstrasse (K 119) eine Baulinie abweichend vom Baugesetz im Abstand von 5 Metern ausgeschieden. Die Parzelle ist bereits überbaut. Die Abweichung von § 111 BauG in diesem Bereich ist aus städtebaulichen Gründen vertretbar und entspricht der aktuellen Überbauung. Die vorgesehenen Abweichungen der Baulinienabstände bei den Gemeindestrassen von den Vorgaben nach § 111 BauG entlang der kommunalen Strassen werden im Planungsbericht ausführlich begründet und sind sachgerecht. Sie stützen sich im Wesentlichen auf nachvollziehbare ortsbildpflegerische Aspekte. Im Bereich der Brunnmattstrasse scheidet die Stadt neue Waldbaulinien in einem Abstand von 10 Metern zur festgesetzten Waldgrenze aus. Dies ist aufgrund der konkreten örtlichen Situation und insbesondere der bestehenden Bebauung nachvollziehbar. Die Abweichung gegenüber § 48 BauG ist begründet und namentlich auch aus forstlicher Sicht sachgerecht. 4.3

Gesamtbeurteilung und Koordination mit den kantonalen Nutzungsplänen

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Vorbehalten bleibt, soweit der neue kommunale Erschliessungsplan davon betroffen ist, die Aufhebung der kantonalen Nutzungspläne "Neue Ausfallachse Baden-Neuenhof (Schulhaus-Ruhfels und Ruhfels-Dammsau)" vom 7. Januar 1964 durch den Grossen Rat. Beschluss 1. Es werden die im Entwurf vorliegende Botschaft an den Grossen Rat gutgeheissen und die Staatskanzlei mit der Weiterleitung beauftragt.

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2. Der Erschliessungsplan "Brunnmatt/Chrüzliberg" der Stadt Baden vom 25. August 2008 wird genehmigt. 3. Vorbehalten bleibt, soweit der neue kommunale Erschliessungsplan davon betroffen ist, die Aufhebung der kantonalen Nutzungspläne "Neue Ausfallachse Baden-Neuenhof (Schulhaus-Ruhfels und Ruhfels-Dammsau)" vom 7. Januar 1964 durch den Grossen Rat. 4. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation von Ziffer 2 und 3 im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Stadtrat, Rathausgasse 1, 5401 Baden  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)

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 Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber:

Erschliessungsplan Brunnmatt / Chrüzliberg, Baden | Lexipedia