Gestaltungsplan Römerstrasse

Piano d'utilizzazione speciale · Baden

Documento

Numero
13.166
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Baden
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
BVU
Adottato
13 gen 2015
In vigore dal
13 gen 2015

Carta

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SNP-4021-2015-E.pdf

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Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Stadt Baden

Abteiking Raumentwicklung

Kanton Aargau

Gestaltungsplan „Römerstrasse" gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans:

Situationsplan 1:500

© 2013 swisstopo (JA130142)

Mitwirkung vom:

26.08.2013

Vorprüfungsbericht vom:

10.07.2014

Öffentliche Auflage vom:

25.08.2014

Beschlossen vom Stadtrat am:

20.10.2014

Der Stadtammann: NAN71:222

bis: 24.09.2013

bis: 23.09.2014

Der Stadtschreiber:

Der Stadtarnmarm

Dor Siadtschreiber

Cj,&A rLJiL Genehmigung:

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den AZ

:Int-1(4.A( 2,c44--Der Gen

STADT BADEN Planung und Bau

05, DEZ, 2014

056 460 91 11

www.metron.ch [email protected]

metron

Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, 5201 Brugg

F: 056 460 91 00

26.05.2014/sub

FIDATENIM4111-005-00104_BERISNOSNV GP BADEN ROEMERSTRASSE DEF.DOCX

Inhaltsverzeichnis Präambel

3

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Bestandteile

3 3

Art. 2 Geltungsbereich

3

Art. 3 Verhältnis zum übergeordneten Recht

3

Art. 4 Planungszweck

3

Art. 5 Planungsziele

4

Nutzung und Besitzstand

Art. 6 Art

4 4

Art. 7 Besitzstand

4

Art. 8 Mass

4

Bauvorschriften

Art. 9 Baufelder

5 5

Art. 10 Höhenmasse

5

Art. 11 Geschosszahl und -höhe

5

Gestaltungsvorschriften

Art. 12 6

Bauten

6

38 altri articoli

Art. 13 Dächer

6 6

Aussenraum

Art. 14 Gestaltung

6

Art. 15 Nutzung

7

Art. 16 Archäologie

7

7

Umwelt

Art. 17 Grundwasser

7

Art. 18 Belasteter Standort

8

Verkehr

8

Art. 19 Erschliessung MIV

8

Art. 20 Parkierung

9

Art. 21 Fuss- und Radwege, Durchgänge

9 9

Ver- und Entsorgung

Art. 22 Energieversorgung

9

Art. 23 Abfall- und Abwasserentsorgung

10

Etappierung und Schlussbestimmung

10

Art. 24 Etappierung

10

Art. 25 Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung

10

Präambel Der Stadtrat von Baden erlässt gestützt auf § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, die §§ 5 und 17 Abs. 9 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Baden vom 23. Oktober 2001 sowie den Entwicklungsrichtplan Baden Nord (ERP) vom 31. März 2009 die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Bestandteile

1 Der Gestaltungsplan besteht aus den vorliegenden Sondernutzungsvorschriften und dem zugehörigen Situationsplan 1:500. 2 Der Planungsbericht und das aus dem Gesamtleistungswettbewerb hervorgegangene Richtprojekt dienen ausschliesslich der Erläuterung der Gestaltungsplanung und sind nicht verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans.

Art. 2 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich umfasst die vier Pavillons, Römerstrasse 36 - 36c, und deren Aussenräume. Der exakte Perimeter ist im Situationsplan bezeichnet.

Art. 3 Verhältnis zum übergeordneten Recht

1 Soweit der Gestaltungsplan keine anderen Festlegungen enthält, gilt die Bau- und Nutzungsordnung der Stadt Baden (Nutzungsplan sowie Bau- und Zonenvorschriften). 2 Im Übrigen gilt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägigen Erlasse des Planungs-, Bau- und Umweltrechts.

Art. 4 Planungszweck

1 Der Gestaltungsplan enthält gemäss § 17 Abs. 9 BNO die planungs- und baurechtlichen Vorgaben für das Teilgebiet C2 (Römerstrasse) gemäss ERP, um im Sinn von § 5 Abs. 1 BNO die zweckmässige Erschliessung und Überbauung des Gestaltungsplanperimeters zu gewährleisten. 2 Der Gestaltungsplan konkretisiert die planerischen, stadträumlichen und ökologischen Ziele des ERP.

3

Art. 5 Planungsziele

Mit dem Gestaltungsplan wird eine Umnutzung der heute als Bürobauten genutzten Pavillons zu einer architektonisch hochstehenden, durchgrünten und nachhaltigen Wohnüberbauung sichergestellt.

Nutzung und Besitzstand

Art. 6 Art

Der Gestaltungsplanperimeter dient dem Wohnen. Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungen) sind zulässig, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt.

Art. 7 1

Besitzstand

Bestehende Nutzungen und Gebäude, Nebengebäude und Anbauten sind in ihrem

Bestand gesichert. 2

Umbauten und Renovationen, die dem Unterhalt und der zeitgemässen Erneuerung

dienen und im Zusammenhang mit den bestehenden Nutzungen stehen, sind zulässig.

Art. 8 Mass

1 Die zulässige anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) im Gestaltungsplanperimeter

beträgt gemäss Schemaplan und Tabelle des ERP maximal 11'500 m2. 2 Die anrechenbare Bruttogeschossfläche wird pro Baufeld wie folgt festgesetzt:

Baufeld

A

Bruttogeschossfläche (BGF)

2'749 m2 2'917m2 2'917m2 2'917m2

Total Perimeter

11'500 m2

3 Zwischen den Baufeldern sind Übertragungen der BGF zulässig. Dabei kann von den in

Absatz 2 definierten Bruttogeschossflächen pro Baufeld um maximal 10% abgewichen werden.

4

Bauvorschriften

Art. 9 Baufelder

1 Die Begrenzungen der Baufelder und die entsprechenden Mantellinien gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände, die gesetzlichen Strassenabstände und die Höhenbestimmungen. 2 Innerhalb der Baufelder A bis D sind ausschliesslich Hauptnutzflächen und der Hauptnutzflächen dienende Abstellräume (z. B. Reduits) zulässig. 3 Im Baufeld für Gebäudesockel und unterirdische Bauten sind ausschliesslich Nebennutzflächen wie Waschküchen, Kellerräume, Abstellräume oder Tiefgaragen zulässig. 4 Ausserhalb der Baufelder sind Kleinstbauten im Sinne von § 49 Abs. 2 lit. d) BauV zulässig. Für diese gelten die Anforderungen für Bauten in der Schutzzone S3. Die genauen Standorte werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festgelegt.

Art. 10 Höhenmasse

1 Die maximal zulässige Ausdehnung wird innerhalb der im Gestaltungsplan festgesetzten Mantellinien mittels maximaler Höhenkoten in Meter über Meer (m ü. M.) definiert. 2 Für technisch bedingte Aufbauten gilt die Ausnahmeregelung gemäss § 13 Abs. 2 SNV. 3 Die maximal zulässige Höhe (OK) des Gebäudesockels im Bereich der Baufelder A bis D entspricht der Kote des Fertigbodens im Erdgeschoss der Gebäude auf den Baufeldern A bis D.

Art. 11 Geschosszahl und -höhe

1 In den Baufeldern für oberirdische Bauten A bis D sind innerhalb der im Situationsplan definierten Höhenkoten maximal vier Vollgeschosse und ein Attikageschoss zulässig. Dort, wo das Sockelgeschoss aufgrund der kantonalen Definition als Vollgeschoss gilt, ist ein zusätzliches Vollgeschoss zulässig. 2 Die lichte Höhe der Obergeschosse muss mindestens 2.9 m betragen. 3 Die lichte Höhe eines Attikageschosses hat sich an den Höhen der bestehenden Obergeschosse zu orientieren.

5

Gestaltungsvorschriften

Art. 12 Bauten

1 Die Bauten, Anlagen und Aussenräume sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht. 2 Die geometrisch klaren und einfachen Volumen der bestehenden Bauten sind weiterzuführen. Die Fassadenbänder und die Stützen sind beizubehalten. 3 Vorspringende Gebäudeteile (z. B. Balkone, Vordächer etc.) sind allseitig nicht zulässig. 4 In den im Süden und Norden gelegenen Wohnungen im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss ist mit geeigneten Grundrisstypologien (z.B. Maisonettewohnungen, Geschosswohnungen mit überhohen Räumen etc.) bzw. Nutzungsanordnungen (z.B. Gewerbe- und Ateliernutzung im Erdgeschoss) eine angemessene Wohnhygiene sicherzustellen.

Art. 13 Dächer

1 Es sind nur Flachdächer mit einer Neigung von maximal 5° zulässig. 2 Oberhalb der Dachflächen der Attikageschosse respektive der obersten Vollgeschosse sind nur technisch bedingte Aufbauten wie Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien, Liftüberfahrten, Kamine und Entlüftungen zulässig. Die Aufbauten dürfen die im Situationsplan festgelegte maximale Höhenkote höchstens um 1.0 m überschreiten und sind gestalterisch ansprechend anzuordnen. 3 Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, extensiv zu begrünen. Ausgenommen sind Flachdächer von technisch bedingten Aufbauten.

Aussenraum

Art. 14 Gestaltung

1 Es gilt eine Grünflächenziffer von mindestens 40%. 2 Die Gestaltung der Aussenräume hat nach einem einheitlichen, übergeordneten Gestaltungskonzept zu erfolgen, das den Zusammenhang und die Gliederung des Areals sicherstellt. Pro Geschoss sind angemessene und differenzierte Aussenräume zu schaffen (Gärten, eingezogene Loggien und Terrassen).

6

3 Zur Sicherung eines angemessenen ökologischen Ausgleichs sind innerhalb des dafür bezeichneten Bereichs naturnahe Grünflächen einzuplanen und nach ihrer Erstellung fachgerecht zu unterhalten. Die Spezifizierung richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen (Untergrund, Besonnung, Vernetzung usw.). Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungskonzept einer qualifizierten Fachperson einzureichen. 4 Für Baumpflanzungen ist eine ausreichende Überdeckung der unterirdischen Bauten vorzusehen.

Art. 15 Nutzung

1 Der Bereich "Promenade/Kinderspielbereich" dient der Erschliessung, der Öffnung des Areals für den Langsamverkehr, als Treffpunkt für die Bewohner und als Kinderspielbereich. 2 Der Kinderspielbereich ist nach zeitgemässen Anforderungen an Gestaltung und Sicherheit zu konzipieren und verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszustatten. 3 Im Bereich der "privaten Gärten oder gemeinschaftlichen Aussenräumen" sind die unterschiedlichen Freiräume klar voneinander zu unterscheiden und von Fassade zu Fassade entsprechend zu konzipieren. 4 Es sind in angemessenem Umfang Baumstandorte zu schaffen. Die konkreten Standorte und die Art der Bäume werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festgelegt. 5 Bei Aussenbeleuchtungen sind unnötige Lichtemissionen zu vermeiden.

Art. 16 Archäologie

1 Die Bauherrschaft hat der Kantonsarchäologie die ersten grossflächigen Erdbewegungsarbeiten und Bodeneingriffe spätestens zwei Wochen im Voraus zu melden. 2 Die Weisungen der Kantonsarchäologie sind zu befolgen.

Umwelt

Art. 17 Grundwasser

1 Jegliche Bautätigkeit sowie Bauten und Anlagen dürfen die Grundwasserfassung "Hinterhofwald" nicht gefährden. 2 Die Grundwasserqualität ist zur vorsorglichen Beweissicherung vor, während und im Anschluss an die Bauarbeiten periodisch zu überwachen. Das Überwachungskonzept ist

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mit dem Baugesuch einzureichen. Die Resultate der Überwachung sind zu dokumentieren und ebenfalls der Abteilung Planung und Bau einzureichen. 4 Während der Bauarbeiten ist eine gewässerschutztechnische Baubegleitung durch einen Hydrologen sicherzustellen. 5 In Absprache mit den Betreibern der Grundwasserfassung ist für den Fall, dass das Pumpwerk "Hinterhofwald" vom Netz genommen werden muss, ein Notfallkonzept zu erarbeiten und die Ersatzwasserbeschaffung sicherzustellen. Das Notfallkonzept ist mit dem Baugesuch einzureichen. 6 Für Atelier- und Gewerbenutzungen gelten die Anforderungen der Schutzzone S3.

Art. 18 Belasteter Standort

1 Belastete Standorte müssen soweit saniert werden, dass sie längerfristig keine Gefährdung für Mensch und Umwelt (Boden, Wasser, insbesondere die Grundwasserfassungen, Luft) darstellen. 2 Die Untersuchung des belasteten Standorts ist spätestens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens abzuschliessen. 3 Das verschmutzte Aushubmaterial ist fachgerecht zu entsorgen. Verschmutztes Erdreich, welches vor Ort belassen wird, ist so zu sichern, dass kein Wasser versickern kann (Versiegelung). 4 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist den zuständigen kantonalen Behörden ein Konzept zur Entsorgung des Aushubs bzw. ein Sicherungskonzept einzureichen, welches die Umsetzung der Anforderungen gemäss Abs. 3 aufzeigt.

Verkehr

Art. 19 Erschliessung MIV

1 Das Planungsgebiet ist von der Römerstrasse her zu erschliessen. Die Zu- und Wegfahrten für den motorisierten Individualverkehr haben gemäss Situationsplan zu erfolgen. 2 Spätestens bei der Realisierung der gesamten Wohnnutzung ist das Areal im Einbahnverkehr zu erschliessen. Dabei erfolgt die Arealzufahrt westlich des Baufelds A und die Arealwegfahrt östlich des Baufelds D. 3 Die Notzufahrt erfolgt an den im Situationsplan bezeichneten Stellen. 4 Die Einfahrt in die Tiefgarage ist schallabsorbierend auszugestalten.

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Art. 20 Parkierung

1 Im Planungsgebiet dürfen gestützt auf Art. 25 Abs. 1 und 3 ERP maximal 100 Parkplätze erstellt werden. 2 An der im Situationsplan bezeichneten Stelle dürfen maximal zwei oberirdische Besucherparkplätze angeordnet werden. 3 Nicht für Besucher bestimmte Parkplätze sind im Baufeld Gebäudesockel und unterirdische Bauten anzuordnen. 4 An den im Situationsplan bezeichneten Stellen sind genügend Abstellmöglichkeiten für leichte Zweiräder herzurichten. Ein angemessener Anteil dieser Abstellmöglichkeit muss überdacht sein.

Art. 21 Fuss- und Radwege, Durchgänge

1 Das Planungsgebiet ist über die Römerstrasse an das übergeordnete Fuss- und Radwegnetz anzuschliessen. Von besonderer Bedeutung für den Fuss- und Radverkehr ist der Bereich "Promenade/Kinderspielbereich". Von diesem ist die Durchlässigkeit zur Römerstrasse sicherzustellen. 2 Die privaten Fusswege verbinden die wohnungs- und geschäftsbezogenen Aussenräume mit der Römerstrasse. Sie sind für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. 3 Östlich des Baufelds D ist eine öffentlich zugängliche Verbindung zwischen der Römerstrasse und dem Limmatuferweg zu erstellen. Das öffentliche Fusswegrecht ist gestützt auf diesen Gestaltungsplan im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens mittels Dienstbarkeiten zu sichern.

Ver- und Entsorgung

Art. 22 Energieversorgung

1 Die Energieversorgung hat hauptsächlich über die im ERP (Teilplan IV, Seite 27) eingezeichneten Energiezentralen unter Berücksichtigung der Hau ptversorgungskanäle und weitest möglicher Ausnützung bestehender Leitungssysteme zu erfolgen. 2 Neu- und Umbauten haben mindestens den jeweiligen Minergie-Standard oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung anzustreben. Klima- sowie Einzelfeuerungsanlagen sind soweit möglich zu vermeiden. Der Energiebedarf ist mit einem möglichst hohen Anteil von erneuerbaren Energiequellen zu decken. 3 Die Wärmenutzung aus dem Untergrund und dem Grundwasser ist nicht zulässig.

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Art. 23 Abfall- und Abwasserentsorgung

1 Zur Vermeidung von Abfällen ist mit Ressourcen (Energieträgern, Wasser und Stoffen) möglichst schonend umzugehen. 2 Für die Bewirtschaftung und Beseitigung von Abfällen sind die dafür notwendigen Infrastrukturen an den im Situationsplan bezeichneten Stellen anzuordnen. 3 Das Planungsgebiet ist im Mischsystem zu entwässern. Das Versickern von Platz- und Dachwasser ist nicht zulässig. 4 Undichte Abwasserleitungen müssen als Doppelrohrsysteme neu erstellt werden.

Etappierung und Schlussbestimmung

Art. 24 Etappierung

1 Die Überbauung kann in Etappen realisiert werden. 2 Dabei ist darauf zu achten, dass jede Etappe für sich die gestalterischen, bau- und umweltrechtlichen Anforderungen erfüllt und das Konzept der Gesamtüberbauung nicht ungünstig präjudiziert.

Art. 25 Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung

1 Der Gestaltungsplan mit den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans.

10

Genehmigung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

Datum Genehmigung: 13.01.2015

Versand:

2 0. Jan. 2015

Geschäfts-Nr. BVURO.13.166-1 Gemeinde Baden; Gestaltungsplan Innenstadt Nord, Teilgebiet C2 "Römerstrasse"; Genehmi­ gung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht

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10. Juli 2014

Öffentliche Auflage

25. August 2014 bis 23. September 2014

Beschluss Gemeinderat

20. Oktober 2014

Eingereicht zur Genehmigung

8. Dezember 2014

Ablauf der Beschwerdefrist

24. November 2014

Die Verfahrensvoraussetzungen für die

ing sind erfüllt.

1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge­ nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Gestaltungsplan umfasst die Parzellen 3133 und 5760 und liegt im Teilgebiet C2 des kommuna­ len Entwicklungsrichtplans. Er basiert auf der Grundlage des weiterentwickelten Siegerprojekts des Gesamtleistungswettbewerbs "Römerstrasse" und sichert planungsrechtlich die wesentlichen Eck­ punkte des Richtprojekts. Das Wohnprojekt umfasst 11 '500 m2 Bruttogeschossflächen, verteilt auf vier Baufelder mit vier Vollgeschossen und einem Attikageschoss. Die teilweise offene Parkebene bildet das fünfte Vollgeschoss. Die Parkierungsanlage befindet sich im Untergeschoss.

J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20141212_bdv_13.166.docx

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Römerstrasse" bestehend aus: • Situationsplan 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 26. Mai 2014 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverord­ nung, RPV).

Erwägungen

4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Ortsbild/Siedlungsqualität Gemäss Richtplan ist das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) eine wichtige Grundlage bei der Interessenabwägung. Das Ortsbild der Stadt Baden ist im ISOS als national be­ deutend eingestuft. Die betreffende Parzelle befindet sich nach ISOS innerhalb der UmgebungsZone XIX "Bebauung an der Römerstrasse, vorwiegend neue Verwaltungsbauten". Für diesen Be­ reich ist das Erhaltungsziel B (Erhalten der Struktur) festgelegt. Im Bauzonenplan ist das betreffende Grundstück der Zone WG4 zugeordnet. Die vier bereits bestehenden, senkrecht zur Römerstrasse aufgereihten, 4-geschossigen Büroge­ bäude (inklusive Sockel) ermöglichen Durchblicke zum Wald und zur nahen Limmat. Die Fläche un­ ter und neben den auf Stützen stehenden Gebäuden wird heute praktisch vollständig fürs Parkieren genutzt, was städtebaulich und in Bezug auf die Freiraumqualität wenig vorteilhaft ist. Südlich des Gestaltungsplanperimeters befindet sich die SBB-Linie nach Brugg. Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan wird die bestehende Bebauungsstruktur übernommen. Die Gebäude sollen um zwei in Richtung Süden abgetreppte Geschosse erhöht werden. Die Flöhenent­ wicklung Richtung Limmat ist sehr gross (6 Geschosse), was aus fachlicher Sicht unter Berücksichti­ gung der bestehenden Vegetation (Wald) vertretbar ist. Im Westen schliesst eine 2-geschossige Wohnüberbauung an. Diese wird durch die Erhöhung der Gebäude jedoch kaum beeinträchtigt, da der Abstand vom ersten Gebäude (Baufeld A) bis zur Par­ zellengrenze rund 25 m beträgt. Der § 14 Abs. 1 SNV schreibt eine Grünflächenziffer von 40 % vor. Die Gestaltung der Aussenräume hat nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen. Pro Geschoss sind angemessene und differen­ zierte Aussenräume zu schaffen. Zur Sicherung eines angemessenen ökologischen Ausgleichs sind innerhalb des dafür bezeichneten Bereichs (gemeinschaftlicher Aussenraum) naturnahe Grünflächen einzuplanen und nach ihrer Erstellung fachgerecht zu unterhalten. Mit dem Baugesuch ist ein Umge­ bungskonzept einer qualifizierten Fachperson einzureichen.

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In den Sondernutzungsvorschriften wird unter § 15 Abs. 4 festgehalten, dass im angemessenen Um­ fang Baumstandorte zu schaffen sind. Aufgrund des Baufeldes "Gebäudesockel", welches praktisch die ganze Fläche einnimmt, besteht die Gefahr, dass sich die Baumpflanzungen auf den Parzellen­ rand beschränken. Die für Baumbepflanzungen ausreichende Überdeckung der unterirdischen Bau­ ten ist daher im Baubewilligungsverfahren abschliessend zu prüfen und sicher zu stellen. 4.2.2 Erschliessung Der Planperimeter liegt nicht direkt an bestehenden oder geplanten kantonalen Verkehrsinfrastruktu­ ren. Spätestens bei der Realisierung der gesamten Wohnüberbauung ist das Areal gemäss SNV im Einbahnverkehr zu erschliessen. Dabei erfolgt die Arealzufahrt westlich des Baufeldes A und die Arealwegfahrt östlich des Baufeldes D. Dies ist sachgerecht. Das Parkierungsangebot wird gestützt auf den kommunalen Entwicklungsrichtplan (ERP) auf maxi­ mal 100 Parkfelder begrenzt (§ 20 Abs. 1 SNV). Dies liegt unter dem Bedarf nach "Normalfall" ge­ stützt auf Ziffer 9.1 der VSS-Norm SN1 640 281 (1 Parkfeld pro 100 m2 Bruttogeschossfläche + 10 % für Besucher). Der § 54a Abs. 2 BauG setzt für die Begrenzung der Anzahl Parkfelder einen Kom­ munalen Gesamtplan Verkehr (KGV) voraus. Baden verfügt über einen am 5. März 2013 vom Depar­ tement Bau, Verkehr und Umwelt genehmigten KGV. An der im Situationsplan bezeichneten Stelle sind genügend Abstellmöglichkeiten für leichte Zweirä­ der herzurichten. Ein angemessener Anteil dieser Abstellmöglichkeiten muss überdacht werden (§ 20 Abs. 4 SNV). Dies ist sachgerecht. Die Prüfung von E-Bike-Ladestationen ist Sache des Bau­ bewilligungsverfahrens. 4.2.3 Umwelt Altlasten Das Projekt betrifft die belastete künstliche Auffüllung (belasteter Standort AA4021.0744-1). Gemäss geologischem Gutachten ist die Gefährdung des Grundwassers als sehr klein einzustufen. Für die Realisierung des Projekts muss entweder mit einer ergänzenden technischen Untersuchung gezeigt werden, dass kein Sanierungsbedarf besteht, oder aber sämtliche Abfälle ausgehoben und entsorgt werden. Die Untersuchung ist, sofern nicht alle Abfälle entfernt werden, spätestens im Rahmen des Baubewilligungverfahrens abzuschliessen. Dies ist in § 18 SNV korrekt festgelegt. Lärm Gemäss Planungsbericht der Metron Raumentwicklung AG, Brugg, vom 24. Juni 2013, ist das Ge­ biet im Sinne von Art. 19 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) als erschlossen zu betrach­ ten. Die Einhaltung von Art. 31 Lärmschutzverordnung (LSV) muss demnach erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geprüft werden. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und sachgerecht. Das Planungsgebiet grenzt im Süden an die Römerstrasse und liegt im akustischen Einflussbereich der Eisenbahnlinie Zürich-Brugg der SBB (DfA-Linie 740). Im Planungsbericht wird der Beurtei­ lungspegel bezüglich Eisenbahnlärms an den eisenbahnzugewandten Südfassaden der einzelnen Baufelder ausgewiesen. Daraus wird ersichtlich, dass selbst in den obersten Geschossen, welche nicht mehr durch die vorhandene Lärmschutzwand geschützt werden, die Immissionsgrenzwerte (IGW) der massgebenden Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III eingehalten werden können. G rundwassersch utz Das Teilgebiet C2 befindet sich innerhalb der rechtskräftigen Grundwasserschutzzone S2 der Grundwasserfassung "Flinterhofwald". Gemäss der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998, Anhang 4, Ziffer 222, ist das Erstellen von Anlagen in der engeren

1 Schweizer Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute

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Schutzzone S2 nicht zulässig. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Ein geologisches Gutachten schätzt das Gefährdungspotenzial durch die Umnutzung als klein ein. Auch die Regionalwerke AG Baden, als Betreiberin der Grundwasserfassung und Verantwortliche für die Trinkwasserversorgung der Stadt Baden, stufen das Gefährdungspotenzial als gering ein und vertreten zudem die Auffassung, dass durch die Umnutzung das Gefahrenpotenzial eher verringert wird. Massnahmen zum Schutz des Trinkwassers sind in den Sondernutzungsvorschriften festgelegt. Die­ se sind sachgerecht. 4.2.4 Sondernutzungsvorschriften Die Sondernutzungsvorschriften sind sachgerecht und unterstützen die Ziele des Gestaltungsplans. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1.

Der Gestaltungsplan "Römerstrasse" der Stadt Baden vom 20. Oktober 2014 wird genehmigt. 2.

Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Verteiler • Abteilung Planung und Bau, z.Hd. Stadtrat Baden, Roter Turm, Rathausgasse 5, 5401 Baden • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

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3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­ scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­ fassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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