Bauzonenplan
Piano d'utilizzazione · Islisberg
Documento
- Numero
- 2009-001163
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Islisberg
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 12 ago 2009
- In vigore dal
- 12 ago 2009
Carta
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NUPLA-4084-2009-E.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
12. August 2009
Nr. 2009-001163
Gemeinde Islisberg; Revision Bauzonenplan und Kulturlandplan, Teilrevision Bauund Nutzungsordnung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
Mai 2008 31. Januar 2007 16. Juni 2008 bis 15. Juli 2008 26. November 2008 18. Februar 2009 24. Februar 2009
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2.
Die Vorlage im Überblick
Zur Genehmigung liegen vor: Bauzonenplan Kulturlandplan Änderungen Bau- und Nutzungsordnung 2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland wurde 1993 vom Grossen Rat genehmigt. Die Bau- und Nutzungsordnung wurde 1998 an die übergeordnete Gesetzgebung angepasst. Vor rund zwei Jahren hat der Gemeinderat die Gesamtrevision der Nutzungsplanung eingeleitet. Die vom Gemeinderat eingesetzte Planungskommission hat in einem ersten Schritt ein Leitbild erarbeitet und in diesem Zusammenhang die entsprechenden Zielsetzungen zu den wesentlichen ortsplanerischen Themen formuliert.
Versand: 24. August 2009
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2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 31. Januar 2009 ohne Vorbehalte. 2.3
Bauzonen- und Kulturlandplan
Die Abgrenzung der heute rechtskräftigen Bauzonen erfährt an drei Stellen eine Änderung: Im Gebiet "Rohracker" durch die Schaffung einer neuen E2-Zone. Im Gebiet "Haldene" durch eine Korrektur an der Dorfzonenabgrenzung. Im Gebiet "Leigrueb" durch eine geringfügige Auszonung einer nicht überbaubaren Fläche. Bestehende Erschliessungsstrassen am Baugebietsrand werden in die Bauzonen aufgenommen. Für das Ortsbild wichtige Bauten werden als Substanzschutzobjekte (entsprechend dem kantonalen Kurzinventar) sowie als Volumenschutzobjekte in die Nutzungsplanung aufgenommen. Im Kulturlandplan erfolgt die Ausscheidung der Landschaftsschutzzonen gemäss den Landschaften von kantonaler Bedeutung (LkB) im Richtplan. Für zwei geplante landwirtschaftliche Aussiedlungen werden gestützt auf die vorgenommenen, vertieften Abklärungen zur landschaftlichen Einpassung und zu den betrieblichen Voraussetzungen zwei Aussparungen in der Landschaftsschutzzone offen gelassen. Die Flächen der Obstgärten und Hochstammobstbestände werden entsprechend deren heutigem Vorkommen angepasst. Im Wald werden zwei Naturschutzzonen festgelegt. Sie sind in § 13bis Bau- und Nutzungsordnung (BNO) geregelt. 2.4
Teilrevision der Bau- und Nutzungsordnung
Die bisherige Bau- und Nutzungsordnung hat sich grossenteils bewährt. Sie wird daher nur in einigen wenigen Paragrafen materiell geringfügig angepasst (Gestaltungsplanpflicht, Landschaftsschutzzone, Naturschutzzonen im Wald usw.). Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 3.2
Übereinstimmung mit dem Richtplan
Die Vorlage ist mit dem Richtplan vereinbar. Das Siedlungsgebiet wird um 0,5 ha vergrössert, die Reduktion der Fruchtfolgeflächen beträgt 0,4 ha. Der Richtplan wird im Umfang dieser Änderungen fortgeschrieben.
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3.3
Grösse der Bauzone/Einzonung im Gebiet Rohracker
Die Bauzonen weisen neu eine Fläche von total 13,3 ha auf. Davon sind gemäss der Datenübersicht der Gemeinde ca. 10,5 ha mehrheitlich überbaut beziehungsweise zonenkonform genutzt und ca. 2,8 ha unüberbaut (darin enthalten ist die Neueinzonung von rund 0,5 ha in die W ohnzone im Gebiet Rohracker). Die unüberbauten Flächen umfassen rund 2,5 ha Wohn- und Mischzonen sowie 0,3 ha Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen. Ausgehend von der aktuellen Dichte der überbauten Wohn- und Mischzonen entsprechen die gesamten Bauzonen von Islisberg einer Gesamtkapazität von 660 Einwohnerinnen und Einwohnern (E). Die heutige Einwohnerzahl beträgt ca. 500 E. Gestützt auf die kantonale Prognose ist für die nächsten 15 Jahre von einer Zunahme von ca. 45 E auszugehen, was einem mittleren regionalen Wachstum von 9 % für diesen Zeitraum entspricht. Das W achstumsziel der Gemeinde liegt mit einem angestrebten Bevölkerungswachstum von rund 40 % für die nächsten 15 Jahre (Zunahme von 500 E auf 700 E) deutlich über den kantonalen und regionalen Prognosen beziehungsweise Zielsetzungen. Hierzu ergibt sich aus raumplanerischer Sicht Folgendes: Die kommunal vorgesehene grosse Bevölkerungszunahme deckt sich nicht mit den kantonalen Vorgaben; der Planungsbericht raumentwicklungAARGAU (Grosser Rat 5. September 2006) sieht für Gemeinden in ländlichen Entwicklungsräumen eine moderate Siedlungsentwicklung vor. Die kantonalen Bevölkerungsprognosen liegen ebenfalls unter dem kommunalen Entwicklungsziel. Die vorhandene und mögliche Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr steht der von der Gemeinde beabsichtigten baulichen Entwicklung entgegen (geringe Frequenzen). Zum gleichen Schluss kommt der Regionalplanungsverband MutschellenReusstal-Kelleramt in seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2006, welche sich auf das regionale Entwicklungskonzept Siedlung und Verkehr vom 21. September 2004 bezieht. Die Einzonung im Gebiet Rohracker erfolgt zu Lasten von Fruchtfolgeflächen. Die Sicherung des wertvollen Kulturlands, insbesondere der Fruchtfolgeflächen, ist bundesrechtlich geregelt. Die Gemeinden sichern das Landwirtschaftsgebiet samt Fruchtfolgeflächen mit der Nutzungsplanung (Richtplan Kapitel L 1.1, Beschluss 1.2). Bei der Verminderung der Fruchtfolgeflächen durch Einzonung ist grosse Zurückhaltung geboten (Beschluss 1.3). Ferner ist das Siedlungswachstum in der Regel mit neuen Infrastrukturkosten und steigenden öffentlichen Ausgaben verknüpft; mittel- bis langfristig ist auch die Abschreibung der in den vergangenen Jahrzehnten erfolgten Investitionen in die Infrastruktur zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich, dass mit den vorhandenen unüberbauten Wohn- und Mischzonen sowie einigem Verdichtungspotenzial in der Dorfzone die Reserven für die Wohnnutzung nach Massgabe der kantonalen Vorgaben und gestützt auf Art. 15 Eidgenössisches Raumplanungsgesetz (RPG) für die nächsten 15 Jahre auch ohne die Neueinzonung im Gebiet Rohracker quantitativ ausreichen. Demgegenüber sprechen folgende Punkte für die Einzonung im Gebiet Rohracker: Es ist grundsätzlich von einem hohen Siedlungsdruck wegen der Nähe zum Ballungsraum Zürich auszugehen, der über die statistischen Prognosen und die bisher erwartete Entwicklung hinaus geht.
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Mit 0,5 ha ist eine relativ kleine Fläche betroffen. Das zusätzliche Einwohnerpotenzial könnte durchaus den überdurchschnittlichen Entwicklungsaussichten des Einzugsgebiets von Zürich entsprechen und die regionale Prognosen übersteigen. Es handelt sich um eine attraktive und bevorzugte Wohnlage, die hier der Wohnstandortförderung entgegenkommt. Aufgrund der Abwägung der berührten Interessen und der Begründungen im Planungsbericht der Gemeinde (absehbare Verbesserung der öV-Erschliessung bei zunehmender Einwohnerzahl); und unter Berücksichtigung der Qualität der noch nicht überbauten Flächen im Baugebiet (nicht zur Kompensation geeignete "Restflächen", zum Beispiel Hausgärten oder aktive Landwirtschaftsbetriebe) erweist sich die Einzonung Rohracker von ca. 0,5 ha nicht als offensichtlich rechtswidrig. Die Gemeinde unterstellt die neueingezonte Fläche aufgrund der exponierten Lage (Landschaft, Dorfeingang) und im Interesse einer qualitativ guten Siedlungsentwicklung richtigerweise der Gestaltungsplanpflicht. Damit wird sicher gestellt, dass eine gesamthaft gute Überbauung entsteht, die sich in die Umgebung einpasst. 3.4
Weitere Änderungen an der Baugebietsgrenze
Am Perimeter der Dorfzone wird eine kleine Anpassung im nordöstlichen Bereich "Haldene" vorgesehen. Diese Einzonung in die Dorfzone ist sachgerecht; ebenso die geringe Auszonung am nordwestlichen Bauzonenrand. 3.5
Ortsbildschutz
Das Ortsbild von Islisberg hat gemäss Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) regionale Bedeutung. Das Kurzinventar wurde im Rahmen der vorliegenden Revision überprüft und die das Ortsbild prägenden Bauvolumen ausgeschieden. Sowohl die Substanzschutzobjekte (gemäss Kurzinventar) als auch die Volumenschutzobjekte wurden ganzheitlich in die vorliegende Planung aufgenommen. Die Anforderungen gemäss Richtplan und § 40 ff. BauG werden erfüllt. 3.6
Landwirtschaftliche Betriebe im Baugebiet
Die heute noch aktiven Landwirtschaftsbetriebe innerhalb Baugebiet sind in der Dorfzone zonenkonform. 3.7
Landschaftsschutzzone
Die im Richtplan festgesetzten Landschaften von kantonaler Bedeutung (LkB) werden durch die Ausscheidung von Landschaftsschutzzonen im Bereich der Südflanke des Dorfs umgesetzt. Westlich beziehungsweise südlich von Islisberg sind zwei landwirtschaftliche Aussiedlungen vorgesehen. Gestützt auf die heute geltende kantonale Praxis sind die landwirtschaftlichen Anforderungen für die Aussiedlungen erfüllt, beim westlich des Dorfs vorgesehenen Betrieb allerdings nur knapp. Umfangreiche Abklärungen und Begehungen haben zu den im Plan vorgenommenen Aussparungen in der Landschaftsschutzzone geführt. Beide Standorte liegen in Geländemulden und in der Nähe von W aldrändern. Der westlich von Islisberg gelegene Standort ist nur vom Dorf selber einsehbar, der südliche weder von Islisberg, noch von der weiteren Umgebung. Gemäss § 14 Abs. 4 BNO sind die beiden Aussparungen auf 10 Jahre limitiert. Sollten die Siedlungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht erstellt sein, fallen die Aussparungen dahin.
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Die Überprüfung der konkreten Aussiedlungsprojekte (landschaftliche Aspekte, Feinstandort, betriebliche Voraussetzungen, Gestaltungsmassnahmen usw.) erfolgt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. 3.8
Wald
Die durch die Änderungen am Bauzonenplan hervorgerufenen Anpassungen am Waldgrenzenplan sind erfolgt. Ebenso wurden zwei Naturschutzzonen im Wald entsprechend den Vorgaben des Richtplans in der Nutzungsplanung festgesetzt. 3.9
Änderungen Bau- und Nutzungsordnung
Die vorgenommenen Anpassungen an der Bau- und Nutzungsordnung werden den Bedürfnissen der Gemeinde und den übergeordneten gesetzlichen Anforderungen gerecht. Es wurden keine erheblichen materiellen Änderungen vorgenommen. Kleinere Anpassungen oder Ergänzungen erfolgten unter anderem bei der Gestaltungsplanpflicht, den Ortsbildschutzobjekten, den Stützmauern, den Landschaftsschutzzonen und den Naturschutzzonen im W ald. 3.10 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Revision des Bauzonenplans, des Kulturlandplans und die Teilrevision der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Islisberg vom 26. November 2008 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
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3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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