Gestaltungsplan Lindenpark
Piano d'utilizzazione speciale · Zufikon
Documento
- Numero
- 2008-000722
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Zufikon
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 4 giu 2008
- In vigore dal
- 4 giu 2008
Carta
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Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
GEMEINDE ZUFIKON
KANTON AARGAU
Gestaltungsplan "Lindenpark"
17. April 2007
Teilgebiet B (ab Unterdorfstrasse, von Nordwest nach Südost) Gemäss §21 BauG
revidiert: 12. Nov. 2007
Sondernutzungsvorschriften zu genehmigende Inhalte des Gestaltungsplanes. - Sondernutzungsvorschriften - Gestaltungsplan 1.500 Orientierende Bestandteile - Planungsbericht mit Werkleitungskonzept - Werkleitungsplan Teil 1, Situation 1:200 - Werkleitungsplan Teil 2, Situation 1:200
- Verfasser Architekt. A. Müller + Partner, Architekturbüro AG, Aescherstrasse 15, 5610 Wohlen - Verfasser Ingenieur. E. Faes + R. Stierli, Ingenieure + Planer, Zugerstrasse 12, 5620 Bremgarten
Obersichtsskizze 1:25'000 (- i
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tvitwirkungsbericht vom:
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Vorprüfungsbericht von:
21. Dezember 2007
öffentiche Auflege vom :
16. Januer2008 _
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14. Februar 2008
Beschlossen vom Genleier& am: Der Geindeem
Genehmigung:
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Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den Lt. lt,..-i; z oog Der Staatsschreiber:
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Gestaltungsplan „Lindenpark" Teilgebiet B (ab Unterdorfstrasse, von Nordwest nach Südost)
Sondernutzungsvorschriften
Art. 1 Geltungsbereich
Das Planungsgebiet ist Teil einer grösseren zusammenhängenden unüberbauten Fläche, die gemäss § 5 BNO der Gestaltungsplanpflicht unterstellt ist (§ 16 BauG). Der Gestaltungsplan „Lindenpark" umfasst den im Situationsplan dargestellten Perimeter der Parz. 475, 550, 1691 und Teile der Parz. 1643 und 1644.
Art. 2 Ergänzendes Recht
Soweit durch Gestaltungsplan und Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Bau- und Nutzungsordnung sowie der Bauzonenplan der Gemeinde Zufikon vom 11.03.97. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übergeordneten Bau- und Planungsrechtes und feuerpolizeiliche Vorschriften.
Art. 3 Nutzung
Die Baufelder EFH 2, 4, 6, 8, 10, 12, 14 und 24 sind für freistehende Einfamilienhäuser bestimmt. Die Baufelder MFH 3, 5, 7, 16, 18, 20 und 22 sind für Mehrfamilienhäuser bis max. 6 Wohnungen bestimmt. Es sind nur nichtstörende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr zugelassen.
1
2 Die Baufelder MFH und EFH bezeichnen den für Hauptbauten möglichen Standort.
Die Baufelder K und A bezeichnen den für eingeschossige Klein- und Anbauten (wie Garagen etc.) möglichen Standort. 3
4 Die im Gestaltungsplan festgelegten Höhenkoten bezeichnen die maximale Höhenausdehnung der Bauten und deren Stellung über Terrain.
Klein- / Anbauten können unter Einhaltung der im übergeordneten Recht definierten Vorschriften im ganzen Gestaltungsplanperimeter innerhalb und ausserhalb der ausgeschiedenen Baufelder erstellt werden. Gleiches gilt für ins Untergeschoss führende Aussentreppen. 5
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Die im Gestaltungsplan ausgeschiedene Baulinie Tiefgarage definiert den Bereich für die unterirdische Gebäude bzw. Gebäudeteile (Unterniveaubauten) 6
Art. 4 Gestaltung
1 Die Baumassenverteilung ist im Gestaltungsplan festgelegt. Die Gebäude sind in Gestaltung und Materialisierung in einheitlicher Architektursprache und nach ganzheitlichem Farbkonzept auszuführen. Die gestalterischen Anforderungsrichtlinien zum Vollzug der Dorfzonenvorschriften vom 19.10.98 gelten als verbindliche Vorschrift.
Die Richtlinien werden wie folgt ergänzt: Stellung der Bauten: (Firstrichtung)
Alle MFH sind parallel zur Längsausdehnung der Baufelder auszurichten. Alle EFH sind parallel zur Lindenparkstrasse auszurichten. Bei den Einfamilienhäusern sind ergänzend zu den daraus bewirkten Längsfirsten zusätzlich Querfirste zugelassen.
Form, Staffelung, Gliederung:
Es sind nur einfache, rechteckige Kuben unter durchlaufendem First zugelassen. Bei den Einfamilienhäusern sind auch zusätzlich Querfirste zugelassen.
Dachform:
Bei Hauptbauten sind nur gleichmässig geneigte Steildächer mit min. 30° und max. 40° Dachneigung zulässig. Für Garagen/Carports in den Baufeldern K + A sind nur Flachdächer zulässig.
Material:
Jedes Gebäude ist in sich einheitlich zu materialisieren. Die Materialpalette ist gering zu halten. Es sind Tonziegel rot-brauner bis brauner Tönung vorgeschrieben.
3 Die Quartierstrasse ist verkehrsberuhigend auszugestalten und der Strassenraum ist als Baumallee mit 8 standortheimischen Lindenbäumen aufzuwerten. Arealintern sind Weganschlüsse an den öffentlichen Rad- und Fussweg zu gewährleisten.
4 Die Umgebungsgestaltung mit Grünflächen, Bepflanzung, Wegen und Plätzen ist nach einheitlichem Konzept auszuführen. Die gestalterischen Anforderungsrichtlinien zum Vollzug der Dorfzonenvorschriften vom 19.10.98 gelten als verbindliche Vorschrift. Das Gestaltungskonzept für die Umgebungsgestaltung ist zusammen mit dem ersten Baugesuch der Hochbauten einzureichen.
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Art. 5 Erschliessung
Die verkehrstechnische Erschliessung ab der Unterdorfstrasse K410 wird mit einer verkehrsberuhigten Strasse sichergestellt. Die Strasse hat ab der Unterdorfstrasse bis zur Einfahrt in die Tiefgarage einen Gehweg auszuweisen. Die Strassenbreite mit Gehweg hat mindestens 5.50 m zu betragen. Die genaue Lage ist Bestandteil des Bauprojekts. Im Bauprojekt sind die Verkehrsberuhigungsmassnahmen nachzuweisen. Die Parz. Nr. 1644 und die Parz. 1643 sind zur Verkehrserschliessung über die Lindenparkstrasse berechtigt. Ein Einkauf in diese Erschliessung im Sinne von § 38 BauG wird zwischen Ersteller/Finanzierer der Erschliessung und den Eigentümern der sich einkaufenden Grundstücke privatrechtlich ohne Beteiligung der Einwohnergemeinde/Gemeinderat geregelt. Die Lindenparkstrasse bleibt im Privateigentum.
Art. 6 Öffentlicher Fussweg
Auf den im Gestaltungsplan eingetragenen öffentlichen Fuss- und Radweg wird der Gemeinde unentgeltlich ein Fuss- resp. Fahrwegrecht eingeräumt. Ab Unterdorfstrasse bis und mit Kehrplatz der Lindenparkstrasse wird in gleicher Art unentgeltlich ein öffentliches Fahrwegrecht für die öffentlichen Dienste (Kehrichtabfuhr/Noteinsätze etc.) zugunsten der Einwohnergemeinde gewährt.
Art. 7 Abstellplätze
Für Mehrfamilienhäuser sind die Bewohner- und Beschäftigtenparkplätze unterirdisch anzuordnen. 1
'Für Einfamilienhäuser sind die Bewohnerparkplätze wenn möglich in Garagen anzuordnen.
Oberirdisch sind für Mehrfamilienhäuser gemäss den definierten Felder Besucher- und Kundenparkplätze entlang der Lindenparkstrasse zu erstellen. 3
Für Einfamilienhäuser dürfen oberirdische Parkplätze entlang der Lindenparkstrasse angeordnet werden.
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Art. 8 Freihaltezone
Das im Plan definierte Feld wird als Freihaltezone für Spielplätze festgelegt.
Art. 9 Containerplätze
Mit den im Gestaltungsplan definierten 3 Containersammelplätzen werden die Standplätze zur Bereitstellung der Haushalt- und Grüngutabfälle sichergestellt. Die genauen Standorte werden mit dem Bauprojekt bestimmt.
Art. 10 Hochwasserschutzmassnahmen
Massnahmen des Hochwasserschutzes müssen an den Bauten und an der Umgebungsgestaltung vorgenommen werden und sind zusammen mit dem ersten Baugesuch (Hochbauten) nachzuweisen resp. einzureichen.
Art. 11 Heizung
Das Heizsystem für die ganze Überbauung ist mit erneuerbarer Energie zu realisieren.
Art. 12 lnkrafttretung / Genehmigung
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Änderung bzw. Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
04. Juni 2008
Nr. 2008-000722
Gemeinde Zufikon; Gestaltungsplan "Lindenpark"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
7. April 2008 21. Dezember 2007 16. Januar 2008 bis 14. Februar 2008 7. April 2008 10. April 2008 5. Mai 2008
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 11. März 1997. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der Gestaltungsplan Lindenpark umfasst eine Teilfläche von rund 1.4 ha des Gebiets Aettigüpf, welches mit der letzten Revision der Nutzungsplanung Siedlung in die Dorfzone eingezont wurde. Der Gestaltungsplan hat hauptsächlich zum Ziel, die in § 5 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) verankerte gestalterische Anpassung an die umgebend bestehende Siedlungsbebauung in der Dorfzone sicherzustellen. Das noch unüberbaute Areal schliesst südöstlich an das Unterdorf von Zufikon an. Im vorliegenden Gestaltungsplan wird im Übergang zum Dorfkern eine Gruppe gegen Südwesten ausgerichteter Mehrfamilienhäuser vorgesehen. Die entsprechenden Baufelder werden konsequent den Grundstücksgrenzen entlang angeordnet. In der Mitte des Areals verbleibt somit eine grössere Grün- oder Freifläche. Das Gebiet wird mittels einer Stichstrasse an die K 410 angeschlossen.
Versand: 12. Juni 2008
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan "Lindenpark", Mst. 1:500 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Mit einer den Grundstücksgrenzen entlang ausgerichteten Gruppierung der vorgesehenen Bauten wird eine dichte Bebauung ermöglicht. Die im Plan bezeichneten Baukörper 3, 5, 7 und 22 bilden quasi einen abgestuften Rücken zum Dorfkern hin. Die Bebauung setzt sich vom Unterdorf ab und bildet ein eigenständiges, um eine Freifläche gruppiertes Quartier. Gleichzeitig entsprechen die Körnung der Überbauung und das Erschliessungskonzept der Charakteristik der umgebenden Gebiete. Die Freihaltezone dient gemäss § 8 SNV als Spielfläche. Gestützt auf die im Planungsbericht der Gemeinde aufgeführten Erörterungen wird das Überbauungskonzept aus raumplanerischer Sicht als lagegerecht beurteilt. 4.3
Erschliessung
Das Gebiet wird mit einer Stichstrasse an die K 410 angeschlossen. Die im Plan und in den Sondernutzungsvorschriften vorgenommenen Festlegungen stellen die Erschliessung des Gestaltungsplangebiets sicher. Im Rahmen der flankierenden Massnahmen zur N20/N4 wurde die Sädelachse mit einer Umfahrung von Zufikon ausgebaut. In diesem Zusammenhang hat der Grosse Rat im August 2007 beschlossen, die K 410 im betrachteten Abschnitt an die Gemeinde zu übergeben. Die Übergabe ist derzeit im Gang. 4.4
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Lindenpark" der Gemeinde Zufikon vom 7. April 2008 wird genehmigt.
-3-
2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Schulstrasse 15, 5621 Zufikon Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: