Erschliessungsplan Egler

Piano d'utilizzazione speciale · Wittnau

Documento

Numero
2004-001689
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Wittnau
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
10 nov 2004
In vigore dal
10 nov 2004

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Wittnau con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

SNP-4181-2004-E.pdfApri in una nuova scheda

Testo

SNP-4181-2004-E.pdf

Kanton Aargau

Gemeinde Wittnau

"EGLER"

Erschliessungsplan gemäss § 17 BauG

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes : Situation

1 : 500 Längenprofil 1 : 500 / 50 Planungsbericht

ouvJwi dee L3c7_89...,.2,,ezLeaati ----z--# 7 4e----f e---.l t4-sigi.jpaig tezifimicritese, lior 01111"

C.4.1‘4 ,1416 1". %___ P-1-e 311.31g.

'

Zarti ° *# Iget

424492m,,t2. '--"AL'avwletiiitritifewi'

_AI

i)ellet-lieL Redjai r

•• . 1 ---10 .1,S12kinifli ..,

4 :1'1

- •:,. .

/42dEilii

/

Ineriale

iteh mg.

' 42

-2,—'7. -----‚.-

sac -von' Sis_L

M

Y"

illif°11

-2 11Nr ifer

. " re

.SiteljaJCilli›._.,

-----11L:

il gara

lill3u-

ji il Ali 11411. -3 ,-17. te .77j ,11t92....._ 1 .4 C ° '

III

.c1( PaCil

4-*'%j --. I

1 b

---

OB

19Plime-

2

—--- K

l

_3

Projektverfasser:

Datum

Gez.

Entw.

Gepr,

44

Fischer + Schild AG

M A I 2002 Ersetzt

Plan

Ueberholt durch Plan

5070 Fricic

vom

Nr.

vom

7092 B

Nr.

Vorprüfungsbericht vom :

Beschlossen vom Gemeinderat am

Der Gemeindea

bis :

et 4a ›' emeindeschreiber :

nn .

6Ai f Genehmigung :

Genehmigung durch den Regi ngsrat Aarau, den Aö. Novernbe4 2.004 Der Staatsschreiber:

,i ,

Plan Nr.

Mitwirkungsbericht vom :

' e-

ii

e

Grösse

Ingenieurbüro für Hoch- und Tiefbau Dammstrasse 1

Oeffentliche Auflage vom :

0

e

41

\

T

,\

lie

ill

48

.

Art. 1 Zweck der SonderNutzungsplanung

Die vorliegende Sondernutzungsplanung bezweckt, die Entwicklung eines neuen Quartiers zu gewährleisten.

Art. 2 Perimeter

Der Erschliessungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.

Art. 3 Verhältnis zur

Grundordnung

Soweit diese Sondernutzungsvorschriften nichts Abweichendes festlegen, gelten die Vorschriften der Bauordnung betreffend der Wohnzone W 2 D.

Art. 4 Ausrichtung der

Wohnungen

Im hinsichtlich der Planungswerteinhaltung unsicheren Bereich sind lärmempfindliche Räume soweit möglich nicht nach Norden auszurichten. Lärmempfindliche Räume müssen zwingend über mindestens ein nicht in der Strassenfassade angeordnetes Fenster (Aspektwinkel höchstens 900) belüftet werden können

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

10. November 2004

Art. Nr. 2004-001689

Gemeinde Wittnau; Erschliessungsplan "Egler"; Genehmigung; Publikation; Autrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Mostra tutto il testo

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

16. August 2004 8. Mai 2002 18. Juni – 18. Juli 2002 16. August 2004 28. September 2004 23. September 2004

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 14. November 1989 und die Bau- und Nutzungsordnung vom 7. März 2001. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Die Erschliessung des Gebiets erfolgt über eine neue 4.00 m breite Stichstrasse von der Kantonsstrasse aus. Ein Fussweg verbindet die Erschliessungsstrasse mit dem Eglerweg. Mit Strassenlinien wird das Enteignungsrecht gesichert. Bei der Einfahrt der Stichstrasse in die Kantonsstrasse wird eine Sichtzone ausgeschieden. Die Sondernutzungsvorschriften regeln den Lärmschutz. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  

Erschliessungsplan "Egler" 1:500 Sondernutzungsvorschriften

Versand: 16. November 2004

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

4.2.1 Allgemeine Beurteilung Mit dem Erschliessungsplan wird nur ein Teil des sondernutzungsplanpflichtigen Bereichs Egler erschlossen. Da derzeit in Wittnau kaum Nachfrage nach Gewerbegebiet besteht, ist die Reduzierung des Erschliessungsplans auf die Wohnzone vertretbar. Die Erschliessung des restlichen Bereichs wird durch die vorliegenden Festlegungen nicht tangiert. Die vorgesehene Stichstrasse ist bedarfsgerecht und zweckmässig situiert. Da der nahe liegende Kantonsstrassenanschluss kaum ausbaufähig ist, ist ein neuer Anschluss an die Kantonsstrasse vertretbar. 4.2.2 Lärm Die Sondernutzungsvorschriften gewährleisten die Einhaltung der Planungswerte im lärmbelasteten Bereich. Die umweltrechtlichen Vorgaben werden damit erfüllt. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Egler" der Gemeinde Wittnau vom 16. August 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu ver-

-3-

fassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Oberer Kirchweg 8, 5064 Wittnau  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: