Erschliessungsplan Egler
Piano d'utilizzazione speciale · Wittnau
Documento
- Numero
- 2004-001689
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Wittnau
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 10 nov 2004
- In vigore dal
- 10 nov 2004
Carta
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Testo
SNP-4181-2004-E.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde Wittnau
"EGLER"
Erschliessungsplan gemäss § 17 BauG
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes : Situation
1 : 500 Längenprofil 1 : 500 / 50 Planungsbericht
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Projektverfasser:
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Fischer + Schild AG
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Plan
Ueberholt durch Plan
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Vorprüfungsbericht vom :
Beschlossen vom Gemeinderat am
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Genehmigung durch den Regi ngsrat Aarau, den Aö. Novernbe4 2.004 Der Staatsschreiber:
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Plan Nr.
Mitwirkungsbericht vom :
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Grösse
Ingenieurbüro für Hoch- und Tiefbau Dammstrasse 1
Oeffentliche Auflage vom :
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Art. 1 Zweck der SonderNutzungsplanung
Die vorliegende Sondernutzungsplanung bezweckt, die Entwicklung eines neuen Quartiers zu gewährleisten.
Art. 2 Perimeter
Der Erschliessungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.
Art. 3 Verhältnis zur
Grundordnung
Soweit diese Sondernutzungsvorschriften nichts Abweichendes festlegen, gelten die Vorschriften der Bauordnung betreffend der Wohnzone W 2 D.
Art. 4 Ausrichtung der
Wohnungen
Im hinsichtlich der Planungswerteinhaltung unsicheren Bereich sind lärmempfindliche Räume soweit möglich nicht nach Norden auszurichten. Lärmempfindliche Räume müssen zwingend über mindestens ein nicht in der Strassenfassade angeordnetes Fenster (Aspektwinkel höchstens 900) belüftet werden können
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
10. November 2004
Art. Nr. 2004-001689
Gemeinde Wittnau; Erschliessungsplan "Egler"; Genehmigung; Publikation; Autrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
16. August 2004 8. Mai 2002 18. Juni – 18. Juli 2002 16. August 2004 28. September 2004 23. September 2004
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 14. November 1989 und die Bau- und Nutzungsordnung vom 7. März 2001. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die Erschliessung des Gebiets erfolgt über eine neue 4.00 m breite Stichstrasse von der Kantonsstrasse aus. Ein Fussweg verbindet die Erschliessungsstrasse mit dem Eglerweg. Mit Strassenlinien wird das Enteignungsrecht gesichert. Bei der Einfahrt der Stichstrasse in die Kantonsstrasse wird eine Sichtzone ausgeschieden. Die Sondernutzungsvorschriften regeln den Lärmschutz. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:
Erschliessungsplan "Egler" 1:500 Sondernutzungsvorschriften
Versand: 16. November 2004
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
4.2.1 Allgemeine Beurteilung Mit dem Erschliessungsplan wird nur ein Teil des sondernutzungsplanpflichtigen Bereichs Egler erschlossen. Da derzeit in Wittnau kaum Nachfrage nach Gewerbegebiet besteht, ist die Reduzierung des Erschliessungsplans auf die Wohnzone vertretbar. Die Erschliessung des restlichen Bereichs wird durch die vorliegenden Festlegungen nicht tangiert. Die vorgesehene Stichstrasse ist bedarfsgerecht und zweckmässig situiert. Da der nahe liegende Kantonsstrassenanschluss kaum ausbaufähig ist, ist ein neuer Anschluss an die Kantonsstrasse vertretbar. 4.2.2 Lärm Die Sondernutzungsvorschriften gewährleisten die Einhaltung der Planungswerte im lärmbelasteten Bereich. Die umweltrechtlichen Vorgaben werden damit erfüllt. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Egler" der Gemeinde Wittnau vom 16. August 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu ver-
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fassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Oberer Kirchweg 8, 5064 Wittnau Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: