Erschliessungsplan Vorstadtstrasse, Änderung
Piano d'utilizzazione speciale · Gränichen
Documento
- Numero
- 2004-001740
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Gränichen
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 24 nov 2004
- In vigore dal
- 24 nov 2004
Carta
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File
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Testo
SNP-4006-2004-E.pdf
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Kanton Aargau
Gemeinde Gränichen
Änderung Erschliessungsplan Vorstadtstrasse
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
1. Genehmigungsinhalt Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt
Legende Erschliessungsplan
rot Baulinien nach N 1r BauG nn YO; Zwangsbaulinien a - — rt Strassenlinien, zugleich Sockellinie ( Enteignungsrecht Art.132 BauG) Situation 1:500 u un hlaulrot Baulinien aufgehoben
2. Orientierungsinhalt
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blau blau grau gerastert
farbig gerastert
Rechtskräftige Baulinien mit Genehmigungsdatum Rechtskräftige Strassenlinien mit Genehmigungsdatum Bestehende Strassen / Wege / Gehwege
Bestehende Belagsfläche
RT _ hellgelb Erschliessungsstrasse
Datum: h Br Geprüft: Grösse Plan-Nr.: a Bere rag
y it, we 13.04.2004 | Juni 2003 13.04.2004 | 13.04.2004 | 30x 105cm | 5722.337.10 dunkelviolett Radweg en, Ersetzt Plan vom 31.8.1977 Überholt durch Plan: ee _vors! R mL pl: ren hellviolett Gehwege / Fusswege dunkelgrau Bushaltestellen, Parkplätze, Verkehrsteiler
Mitwirkungsbericht vom: 7. Nov. 2001 grün Grünstreifen, bepflanzte Flächen Vorprüfungsbericht vom: 15. Jan. 2004 schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäs Zonenplan
Öffentliche Auflage vom: 5. Juli 2004 - 3. Aug. 2004
Beschlossen vom Gemeinderat am: 30. Aug. 2004
Namens des Gemeinde: Der Gemeindeammann: DieGemeinge schreiber-Stv.;
Genehmigung durch den Regierungsrat
Aarau, den 2+. Novernbei 2004
Genehmigung:
Der Staatsschreiber:
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
17. November 2004
Art. Nr. 2004-001740
Gemeinde Gränichen; Erschliessungsplan "Vorstadtstrasse, Änderung 2004"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
7. November 2001 15. Januar 2004 5. Juli bis 3. August 2004 30. August 2004 27. September 2004 25. September 2004
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 31. August 1988, die vom Grossen Rat am 20. Juni 2000 genehmigt worden ist. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der vorliegende Erschliessungsplan legt bessere Fuss- und Radwegbeziehungen aus dem Gebiet "Vorstadt" zum Dorfzentrum und die Baulinien entlang der Vorstadtstrasse neu fest. Der Erschliessungsplan "Vorstadtstrasse" von 1977 wird entsprechend geändert. Die Gemeinde reduziert die Baulinienabstände südlich der Vorstadtstrasse von 6 m auf 4 m. Um die bestehenden optischen Einengungen des Strassenraums im Bereich der Parzellen 1154 und 1127 zu erhalten, legt sie Zwangsbaulinien mit einem kleineren Abstand als 4 m fest. Wo die rechtskräftigen Baulinien ersatzlos aufgehoben werden, bzw. keine festgelegt werden, gilt der gesetzliche Strassenabstand gemäss § 111 BauG. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans.
Versand: 29. November 2004
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der Fuss- und Veloweg entlang der Kantonsstrasse K 242 zwischen Lindenplatz und Vorstadtstrasse führt über eine private Parzelle. Die Gemeinde wird die Nutzung des Wegs auf dem Privatareal vertraglich sichern. Sie verzichtet deshalb in diesem Bereich auf das Festlegen von Strassenlinien mit Enteignungstitel gemäss § 132 BauG. Notfalls wäre zwischen dem Fahrbahnrand und der Privatparzelle genügend Land für das Erstellen eines Gehwegs vorhanden. Dieser Lösung kann unter dieser Voraussetzung zugestimmt werden. Das Restaurant Löwen steht im Einmündungsbereich der Vorstadtstrasse zur K 242 mit einem Abstand von 1 m bis 2 m zum Fahrbahnrand. Da es bereits kommunal geschützt ist (§ 32 BNO mit Anhang 8) ist es nicht erforderlich, die Lage des Gebäudes mit Baulinien festzulegen. Bei einem allfälligen Ersatzbau wird der Strassenabstand im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Vorstadtstrasse, Änderung 2004“ der Gemeinde Gränichen vom 30. August 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
-3-
3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Lindenplatz 1, 5722 Gränichen Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: