Waldbaulinienplan Grubenweg

Linee d'arretramento dal bosco · Gränichen

Documento

Numero
2010-001671
Tipo
Linee d'arretramento dal bosco
Comune
Gränichen
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
17 nov 2010
In vigore dal
17 nov 2010

Carta

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File

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Testo

WA-4006-2010-E.pdf

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Kanton Aargau

ehr undumwet Gemeinde Gränichen

‚Abteilung Raumentwicklung

Kanton Aargau

1191

Waldbaulinienplan Grubenweg nach Art. 17 BauG

Situationsplan 1:500

X,

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SFR HRotde WIRD et RR

Datum: Entwurf: Gezeichnet: | Geprüft: Grösse Plan-N

sch sch we 02.06.2010 Dez. 2003 02.06.2010 03.06.2010 84x30 cm 5722.417.1 Ersetzt Plan: Überholt durch Plan:

ACKERMANN+WERNLI

Vermessungs- und Ingenieurbüro

Bleichemattstrasse 43 x a KR. Irelı

Vorprüfungsbericht vom: 11. Mai 2004

Öffentliche Auflage vom 2. August 2004 bis 31. August 2004 Beschlossen vom Gemeinderat am: 49-Juli2004 | . J unı Zo Jo

Der Gemeindeammann:

. Genehmigung as Departement Genehmigung: Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den 72. Noveinber 200

Der Generalsekretär:

Legende Waldbaulinienplan

1. Genehmigungsinhalt Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt

EB PREIEARIR BE rot Waldbaulinie

-_- .—- rot Baulinie für Kleinbauten

2. Orientierungsinhalt

grün/schwarz Waldgrenze gemäss Waldfeststellung | „—u\/2=m == schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan

mn schwarz Bestehende Baulinie

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

17. November 2010

Nr. 2010-001671

Gemeinde Gränichen; Erschliessungsplan "Waldbaulinienplan Grubenweg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

11. Mai 2004 2. August 2004 bis 31. August 2004 7. Juni 2010 11. Juni 2010 21. Juli 2010

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. Die Genehmigung richtet sich nach bisherigem Recht (§ 48 Allgemeine Verordnung zum Baugesetz, ABauV). Die Gemeinde hat den Waldbaulinienplan mit dem Erschliessungsplan "Ruus" koordiniert. Daher werden diese Pläne koordiniert genehmigt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die am 20. Juni 2000 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Im Bereich des Grubenwegs stockt eine kleine Waldinsel umgeben von der Wohnzone W1. Um die Überbaubarkeit der angrenzenden Parzellen zu verbessern, werden Baulinien für Hauptbauten und für Kleinbauten mit einem reduzierten Waldabstand festgelegt. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Waldbaulinienplans.

Versand: 23. November 2010

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der Waldbaulinienplan verbessert mit den auf grundsätzlich 10 m reduzierten Waldabständen die Überbaubarkeit der angrenzenden Parzellen. Die Reduktion des Waldabstands gegenüber den Anforderungen von § 48 Abs. 1 BauG ergibt für das Grubenwäldchen keine zusätzlichen Einschränkungen und ist daher aus forstlicher Sicht vertretbar. Die bestehenden Bauten 461 (Parzelle 1802) und 400 (Parzelle 2663) werden von der Waldbaulinie umfahren. Dies ist begründet, da die Parzellen aufgrund ihrer Form ohne diese Baulinien nicht mehr überbaubar wären. Der Waldbaulinienplan ist nach der Vorprüfung im Jahr 2004 überarbeitet worden, womit die im Vorprüfungsbericht aufgeführten Auflagen und Vorbehalte (Ausräumen von Widersprüchen zu anderen Baulinien, hinreichende Begründung des reduzierten Abstands) bereinigt sind. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Waldbaulinienplan Grubenweg" der Gemeinde Gränichen vom 7. Juni 2010 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar.

-3-

2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Lindenplatz 1, 5722 Gränichen  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Abteilung Wald BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: