Grundwasserfassung Rüttenen

Zone di protezione delle acque sotterranee · Bremgarten (AG)

Documento

Numero
001.352
Tipo
Zone di protezione delle acque sotterranee
Comune
Bremgarten (AG)
Cantone
Argovia
Livello
Cantone
Approvato da
AFU
Adottato
9 gen 2012
In vigore dal
9 gen 2012

Carta

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Testo

GWSZ-001.352-E.pdf

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7. NOV. 2011 ONOWNIO* ••Äv 01111fteli te^ 01104111411 I KANTON AARGAU

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für die

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Grundwasserfassungen

Rüttenen und Hintere Mulde I

Eigentümerin: Stadt Bremgarten vom 13. Januar 2011

Genehmigt durch die Abteilung für Umwelt

am: 1.5,..Mä.r.Z...2811

Sektionsleiter:

Sachbearbeiter:

Verfügt durch den Stadtrat Bremgarten St

Verfü t durch den Gemeinderat Wohlen

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Schutzzonenreglement Grundwasserfassungen Rüttenen und Hintere Mulde, Bremgarten / AG

2

Inhalt

Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien

3

Art. 2 Gegenstand, Planungen

4

Art. 3 Grundwasserschutzzone S3 (weitere Schutzzone)

5

Art. 4 Grundwasserschutzzone S2 (engere Schutzzone)

9

Art. 5 Grundwasserschutzzone Si (Fassungsbereich)

11

Art. 6 12

Spezielle Bestimmungen

Art. 7 Schlussbestimmungen

13

Anhang 1 Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen 14

Schutzzonenreglement Grundwasserfassungen Rüttenen und Hintere Mulde, Bremgarten / AG

3

Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien

Verbindlich sind jeweils die aktuellen Ausgaben Gesetze und Verordnungen des Bundes 1.1

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991.

1.2

Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998.

1.3

Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, insbesondere Anhang 2.4 (Biozidprodukte (Holzschutzmittel)), Anhang 2.5 (Pflanzenschutzmittel) und Anhang 2.6 (Dünger).

1.4

Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991.

1.5

Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992.

1.6

Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 18. Mai 2005. Gesetze und Verordnungen des Kantons

1.7

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007.

1.8

Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 14. Mai 2008.

1.9

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997. Wegleitungen, Richtlinien, Normen

1.10

Wegleitung Grundwasserschutz, BAFU 2004.

1.11

Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung für Umwelt.

1.12

Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, BAFU 2002.

1.13

SIA - Normen 190 (Kanalisationen) und 431 (Entwässerung von Baustellen).

1.14

Regelwerke des SVGW.

1.15

Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie), BAFU 1999.

1.16

Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch), BAFU 1997.

1.17

Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes sowie zukünftig in Kraft tretende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien bleiben vorbehalten.

1.18

Vollzugshilfe Änderung einer bestehenden Eisenbahnanlage im Sinne der Gewässerschutzverordnung, BAFU und BAV Januar 2006.

Schutzzonenreglement Grundwasserfassungen Rüttenen und Hintere Mulde, Bremgarten / AG

4

Art. 2 Gegenstand, Planungen

2.1

Das Reglement bezieht sich auf die um die Grundwasserfassungen Rüttenen und Hintere Mulde der Stadt Bremgarten in Bremgarten und Wohlen ausgeschiedenen Schutzzonen.

2.2

Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bilden die geologisch-hydrologischen Berichte von Dr. Heinrich Jäckli, Zürich vom 14. Mai 1976 (Grundwasserfassung Rüttenen) bzw. vom 5. Februar 1975 (Grundwasserfassung Hintere Mulde). Für die definitive Begrenzung der Schutzzonen sind die Schutzzonenpläne 1:2000 des geologischen Büros Dr. Heinrich Jäckli AG vom 13. Januar 2011 massgebend.

2.3

Bemessungsgrundlage für die Dimensionierung der Schutzzonen ist eine konzessionierte Entnahmeleistung von 3000 1/min (Grundwasserfassung Rüttenen) sowie 1400 1/min bzw. 700 1/min (Grundwasserfassung Hintere Mulde).

2.4

Das Verzeichnis der Grundeigentümer vom Januar 2011.

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Art. 3 Grundwasserschutzzone S3 (weitere Schutzzone)

Bestehende Anlagen / Konfliktplan 3.1

Auf die Ausarbeitung eines Konfliktplanes wurde verzichtet, da nur wenige relevante zonenfremde Objekte vorhanden sind. Für die bestehenden, nicht schutzzonenkonformen Anlagen gelten die Artikel 3.15, 4.7 sowie 6.1 bis 6.4. Baustellen

3.2

Das Gefährdungspotenzial von Baustellen ist in der Regel erheblich. Während der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten gelten die im Anhang 1 aufgeführten Bestimmungen. Bauten, Betriebe und Anlagen

3.3

Gewerbliche und industrielle Betriebe, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, sind verboten. In der Zone S3 sind zulässig: -

Freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen.

-

Gebinde mit einem Nutzvolumen bis 450 I je Schutzbauwerk (der Kanton kann die Anzahl der zugelassenen Gebinde beschränken). Freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m3 je Schutzbauwerk betragen.

-

Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können, bis 450 I und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern können, bis 2000 I. Bei zulässigen Anlagen muss gewährleistet sein, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten vollständig zurückgehalten werden.

3.4

Industrielle und gewerbliche Flüssiggaslager sind verboten.

3.5

Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel sind nicht zulässig.

3.6

Parkplätze und Garagenvorplätze mit Wasseranschluss sowie nicht-gewerbliche EinzelAutowaschplätze müssen einen dichten Belag, Randbordüren und eine dichte Ableitung des Abwassers aufweisen.

3.7

Gewerbliche Waschplätze für Fahrzeuge (inkl. öffentliche Waschstrassen und Waschanlagen) sind verboten. Wärmenutzung aus dem Untergrund

3.8

Wärmenutzungen aus dem Untergrund und dem Grundwasser sind nicht gestattet. Zulässig sind Erdregister und Energiepfähle zur Nutzung der im Boden gespeicherten Sonnenenergie, sofern sie mindestens 2 Meter über dem höchsten Grundwasserspiegel liegen. Es sind Massnahmen vorzusehen, die Flüssigkeitsverluste leicht erkennbar machen.

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6 Abwasseranlagen / Versickerungsanlagen 3.9

Innerhalb von Gebäuden sind Abwasserleitungen sichtbar zu führen. Die Liegenschaftsentwässerung ist via Kontrollschacht in möglichst kurzen Leitungen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Kontrollen an den Abwasseranlagen müssen jederzeit ohne grossen technischen und finanziellen Aufwand möglich sein.

3.10

Abwasserleitungen haben den Anforderungen an die SIA-Norm 190 zu genügen und müssen vor Inbetriebnahme auf ihre Dichtheit überprüft werden.

3.11

Kontrollschächte und nicht sichtbare Abwasserleitungen sind alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Massgebend für die Prüfung sind die SIA-Norm 190 und der Ordner Siedlungsentwässerung. Bei doppelwandigen Rohrsystemen kann die wiederkehrende Dichtheitsprüfung entfallen.

3.12

Abwasserleitungen für Industrieabwasser aus Betrieben, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, können ausnahmsweise bewilligt werden. Sie bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt.

3.13

Abwasserreinigungsanlagen, inkl. Einzel-, Klein- und Pflanzenkläranlagen sind nicht zugelassen.

3.14

Nicht verschmutztes Abwasser von Dachflächen darf nur über einen bewachsenen Boden versickert werden. Strassen / Wege

3.15

Strassen, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Flurwegen und Forststrassen, müssen einen dichten Belag, Randbordüren und eine Ableitung des Wassers aufweisen. Massgebend für die Beseitigung des Strassenabwassers sind die Wegleitung «Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen» und der Ordner Siedlungsentwässerung. Strassen in Unterführungen und Geländeeinschnitten können ausnahmsweise bewilligt werden. Sie bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Landwirtschaft

3.16

Landwirtschaftliche Abwasser- und Hofdüngeranlagen wie die Entwässerung von Siloanlagen, Güllegruben, erdverlegte Gülleleitungen und Überflur-Güllebehälter sind nur gestattet, wenn deren Dichtheit gewährleistet ist. Alle 12 bis max. 15 Jahre ist die Anlage zu kontrollieren. Für Überflur-Güllebehälter sind eine maximale Nutzhöhe von 4 m und ein maximaler Inhalt von 600 m3 zulässig. Güllelagunen sind verboten.

3.17

Mistlagerung und Laufhöfe sind nur auf einer dichten Platte mit Entwässerung in die Güllegrube erlaubt.

3.18

Die landwirtschaftliche Nutzung ist gestattet. Anzustreben sind eine schonende Beweidung und ein möglichst hoher Wiesenanteil. Ackerbau ist in geregelter Fruchtfolge zu betreiben. Bracheperioden sind durch den Anbau von geeigneten Gründüngungs- und Zwischenfutterpflanzen auf das Minimum zu beschränken.

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3.19

Bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern sind die jeweils gültigen Anhänge 2.5 und 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Das Ausbringen muss den pflanzlichen Bedürfnissen entsprechen und darf nicht zur Unzeit erfolgen. Die aktuellen Düngungsnormen der Eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten sind zu beachten. Mineraldünger, die Stickstoff enthalten, sowie Gülle, Mist und Recyclingdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden mit Pflanzen bewachsen ist, die Stickstoff aufnehmen können oder unmittelbar danach bepflanzt oder angesät wird. Nicht zugelassen sind: Das Ausbringen von stickstoffhaltigen Mineral-, Hof- und Recyclingdüngern auf wassergesättigten, ausgetrockneten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden sowie in den Monaten November bis und mit Februar. -

Das Ausbringen von Klärschlamm.

-

Das Ausbringen von stickstoffhaltigen flüssigen Hof- und Recyclingdüngern vor und nach der Getreidesaat im Herbst. Die Zwischenlagerung von Mist und Recyclingdüngern auf unbefestigten Flächen.

-

3.20

Das Erstellen von Kompostmieten, namentlich Feldrandkompostierung, sofern dies den Kleinbedarf übersteigt.

Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Anwendungsverbote von Pflanzenschutzmitteln sind mit dem Gefahrensymbol "Umweltgefährlich" und dem Sicherheitshinweis "Zum Schutz von Grundwasser nicht in der Grundwasserschutzzone ausbringen" auf der Verpackung gekennzeichnet. Die nicht zulässigen Wirkstoffe sind auf einer Liste, die durch die Kantonale Fachstelle Pflanzenschutz, Liebegg-Gränichen periodisch aktualisiert wird, zusammengefasst (www.liebegg.ch).

3.21

Nicht zulässig sind: Die Lagerung von Siloballen auf unbefestigten Flächen. Der Gemeinderat kann im Einzelfall Ausnahmen gewähren, falls das darin konservierte Futter einen TS-Gehalt von mehr als 25% aufweist. Die Siloballen sind regelmässig auf defekte Folienwicklung und austretenden Sickersaft zu kontrollieren. -

Die Freilandhaltung von Schweinen.

-

Teilbefestigte und unbefestigte Laufhöfe.

Forstwirtschaft 3.22

Es wird empfohlen, den Wald möglichst kleinflächig mit standortheimischen Laubbaumarten zu verjüngen.

3.23

Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung WaV) massgebend. Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald bedarf es einer Bewilligung der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und

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Umwelt. Sie dürfen wie auch ausserhalb von Grundwasserschutzzonen insbesondere nur verwendet werden, für die Behandlung von Holz im Wald, von dem in der Folge von Naturereignissen Waldschäden ausgehen können, und gegen die Erreger von Waldschäden selbst, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist; zur Behebung von Wildschäden in natürlichen Verjüngungen sowie bei Wieder- oder Neuanpflanzungen, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nicht gestattet: für die Behandlung von geschlagenem Holz; in forstlichen Pflanzgärten. 3.24

Die Berieselung von Holzlager und die Lagerung von behandeltem Holz sind nicht zulässig. Materialausbeutung, Deponien, Materiallager

3.25

Der Abbau von mineralischen Rohstoffen (Kiesabbau, Sand- und Tongewinnung, Steinbrüche usw.) ist verboten.

3.26

Deponien, Zwischenlager oder Anlagen zur Aufbereitung von Altstoffen, insbesondere Sammelplätze für Altautos, Kühlschränke und Elektronik sind verboten.

3.27

Für die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial gelten die Vorschriften der Aushubrichtlinie des BAFU.

3.28

Mineralische Recyclingbaustoffe in loser Form dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle eingesetzt werden.

3.29

Bei gewerblichen Holzlagerplätzen müssen für die Verwendung von Holzschutzmitteln sowie für die Lagerung und Berieselung von damit behandeltem Holz bauliche Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel getroffen werden. Gewässer

3.30

An Fliessgewässern sind Unterhaltsmassnahmen, Renaturierungen, Rückbaumassnahmen, Unterlassung von Unterhaltsarbeiten sowie die Erstellung von Giessen und aquatischen Habitaten nur zulässig, wenn dadurch keine Gefährdung der Trinkwasserfassung entsteht. Bestehende Uferbauten dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Alle Massnahmen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Die Abgrenzung der Zone S3 ist entlang der Gewässer zu markieren.

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Art. 4 Grundwasserschutzzone S2 (engere Schutzzone)

Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S2 die nachfolgenden Nutzungsbeschränkungen. Bauten und Anlagen 4.1

Hoch- und Tiefbauten, die nicht der Wasserversorgung dienen, sind verboten.

4.2

In der Zone S2 sind nur freistehende Lagerbehälter für wassergefährdende Flüssigkeiten, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen zulässig.

4.3

Abwasser- und Meteorwasserleitungen und die Durchleitung von eingedolten Bächen und Drainageableitungen sind verboten. Ausnahmen vom Verbot bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Grundwasserschutzzone S2 nicht ausgewichen werden kann. In diesen Fällen sind Schmutzwasserleitungen und Grundstücksanschlussleitungen als Doppelrohrsysteme zu erstellen. Sie sind jährlich visuell auf Leckverluste zu kontrollieren.

4.4

Nicht als Doppelrohrsystem erstellte Meteor-, Bach- und Drainageleitungen sind erstmals nach drei Jahren, später periodisch alle 5 Jahre auf Dichtheit hin zu überprüfen.

4.5

Neue Leitungen sind vor der Inbetriebnahme auf die Dichtheit gemäss SIA Norm 190 zu überprüfen.

4.6

Die Abgrenzung der Zone S2 ist bei Bedarf auf zweckmässige Art zu markieren. Strassen / Wege

4.7

Flurwege und Waldwege sind mit einem allgemeinen Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (Ausnahme: Landwirtschaftlicher- und forstwirtschaftlicher Verkehr und Zubringerdienst zur Fassungsanlage). Bei Flur- und Waldwegen in der Zone S2 muss ausgeschlossen werden, dass Strassenabwasser punktuell versickert. Diese Wege sind mit einem hangwärts geneigten Gefälle auszubilden. Das anfallende Strassenabwasser ist bis ausserhalb der Zone S2 zu führen. Falls erforderlich ist hangseits eine dichte Halbschale zum Auffangen und Ableiten des Wassers zu erstellen. Neue unbefestigte Maschinenwege bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können ausnahmsweise gestattet werden, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Landwirtschaft

4.8

Nicht zugelassen sind: Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern. Erdverlegte Gülleleitungen. Container-Pflanzschulen u. ä. Gemüsebau sowie vergleichbare landwirtschaftliche Spezialkulturen. Lagerung von Siloballen. Schutzzonenreglement Grundwasserfassungen Rüttenen und Hintere Mulde, Bremgarten / AG

10 4.9

Obst- und Weinbau sind gestattet, sofern sie nach den Richtlinien für den ökologischen Leistungsnachweis oder des Biolandbaus erfolgen und keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser vorliegen. Forstwirtschaft

4.10

Forstliche Pflanzgärten und Baumschulen sind nicht zulässig.

4.11

Jede Anwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln, mit Ausnahme von Mitteln gegen Wildschäden, ist verboten.

4.12

Temporäre Hackschnitzeldepots sollten ausserhalb der S2 angelegt werden.

4.13

Während Unterhaltsarbeiten gelten die Bestimmungen im Anhang.

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Art. 5 Grundwasserschutzzone Si (Fassungsbereich)

Zusätzlich zu den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone Si folgende Nutzungsbeschränkungen: 5.1

Es sind nur bauliche und andere Tätigkeiten zulässig, die der Trinkwasserversorgung dienen. Ausgenommen ist das Liegenlassen von Mähgut.

5.2

Insbesondere sind verboten: Acker-, Gemüse-, Obst- und Weinbau oder Schrebergärten; Weidegang; jegliche Verletzung des Oberbodens oder der Grasnarbe; jede Lagerung von Holz; Verwendung von Dünge-, Holz- und Pflanzenschutzmitteln.

5.3

Transformatorenanlagen mit Flüssigkühlung sowie wassergefährdende Betriebsstoffe (z.B. Dieselöl) für Notstromanlagen sind in der Zone Si nicht zulässig. Falls Trafos als Bestandteil der Fassungsanlage aus technischen Gründen trotzdem bei der Fassung angelegt werden müssen, dürfen lediglich Trockentransformatoren verwendet werden.

5.4

Die Zone Si ist durch die Stadt zu erwerben.

5.5

Die Abgrenzung der Zone Si ist zu markieren.

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2 altri articoli

Art. 6 Spezielle Bestimmungen

6.1

Bahnen unterstehen dem Eisenbahngesetz. Die Bahnanlagen, auch innerhalb der Zonen S2 und S3, sind nach den Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stand der Technik zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern.

6.2

Der normale Betrieb der BDWM in den Zonen S2 und S3 ist nicht eingeschränkt. Verboten ist das Abstellen von Bahnwagen mit (gemäss Liste des Bundesamtes für Verkehr) klassierten wassergefährdenden Flüssigkeiten und deren Umschlag. Gestattet sind jedoch das Befahren der Bahngeleise mit solchen Bahnwagen sowie das Rangieren der Zu- und Abfuhren.

6.3

In der ganzen Schutzzone gelten bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf und an Geleiseanlagen die Einschränkungen des Anhangs 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV). Im Weiteren ist die jeweils aktuelle Weisung des Bundesamtes für Verkehr betreffend chemische Vegetationskontrolle im Gleisbereich der Eisenbahn zu beachten.

6.4

An den Flur- und Waldwegen in den Zonen S2 sind in Absprache mit der zuständigen kantonalen Fachstelle entsprechende bauliche Schutzmassnahmen vorzukehren, die eine Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen.

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Art. 7 Schlussbestimmungen

Zuständigkeiten, Vollzug, Aufgabe der Fassungsinhaber 7.1

Der Stadtrat Bremgarten bzw. der Gemeinderat Wohlen ist für den Vollzug dieses Reglements zuständig. Die Schutzzonen sind in den forstlichen Betriebsplan und den Kultur- oder Nutzungsplan der Gemeinde aufzunehmen. Ausnahmen, zukünftige Nutzungen

7.2

In begründeten Ausnahmefällen kann der Stadtrat Bremgarten bzw. der Gemeinderat Wohlen, im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser, Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. Für alle im vorliegenden Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der aktuellen Wegleitung «Grundwasserschutz» des Bundesamtes für Umwelt (BUWAL), jeweils im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser festgelegt und vom Stadtrat Bremgarten bzw. der Gemeinderat Wohlen verfügt.

7.3

Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen werden nach Art. 32 GSchV erteilt. Innerhalb der Zone S3 erteilt der Stadtrat Bremgarten bzw. der Gemeinderat Wohlen die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, sofern in den einzelnen Artikeln nichts anderes vermerkt ist. Innerhalb der Zone S2 erteilt die Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser nach Anhörung des Stadtrates bzw. Gemeinderates die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baugesetzes. Strafbestimmungen

7.4

Bei einem Vergehen gegen dieses Reglement im Sinne von Art. 70 GSchG erstattet der zuständige Stadtrat bzw. Gemeinderat Anzeige beim Bezirksamt, das ein Verfahren einleiten muss. Inkrafttreten

7.5

Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan treten durch die Verfügung des Stadtrat Bremgarten bzw. der Gemeinderat Wohlen in Kraft. Grundbuchanmerkung

7.6

Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken.

S050863 schutzzonenreglement 1.doc / 17.1.2011 / Lü/DF

Schutzzonenreglement Grundwasserfassungen Rüttenen und Hintere Mulde, Bremgarten / AG

14

Anhang 1 Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwassersch utzzonen Befinden sich Baustellen innerhalb von Grundwasserschutzzonen, ist grösste Vorsicht geboten. Projektleiter, Bauleiter, Unternehmer und Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden.

Während der Ausführung der Bauarbeiten gelten folgende Bedingungen: - Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten. Zum Schutze der Gewässer bei Baustellen ist die SIA-Empfehlung 431 «Entwässerung von Baustellen» zu beachten. -

Für die Verwertung von Aushub, Abbau- und Ausbruchmaterial gilt die «Aushubrichtlinie» des BUWAL. Für die Verwendung von Recyclingbaustoffen ist die Richtlinie für die «Verwertung mineralischer Bauabfälle» des BUWAL massgebend. Installationsplätze, Materiallager und Mannschaftsbaracken sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten.

-

Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu errichten. In der Zone S3 sind für Abstellplätze dichte Beläge, Randabschlüsse und Ableitungen des Wassers vorzusehen. Die Baumaschinen sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Baugrube auf entsprechend eingerichteten Plätzen abzustellen.

-

Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf befestigten Plätzen mit Entwässerung, wenn möglich überdacht, ausserhalb der Zonen S1 und S2 erfolgen.

-

Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl, Bauchemikalien oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 in Wannen mit 100% Auffangvolumen abzustellen.

-

Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle sind entsprechende Mulden bereitzustellen.

-

Auf dem Platz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen. Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten und entwässerten Platz ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden.

-

Die Lagerung und Verwendung geölter oder geschmierter Spundwände ist in den Schutzzonen S1, S2 und S3 unzulässig.

- Sanitäre Anlagen sind in den Schutzzonen S1 und S2 nicht zulässig. Ausserhalb dieser Zonen sind die Anlagen an die Kanalisation anzuschliessen oder moderne geschlossene Sanitärkabinen zu verwenden. -

Sondierbohrungen, Bauwasserhaltungen mit Grundwasserabsenkungen sowie Ramm- und Bohrpfählungen sind in den Zonen S1 und S2 nicht gestattet. Ausserhalb dieser Zonen ist eine Bewilligung der Abteilung für Umwelt erforderlich.

In besonders heiklen Fällen ist das Grundwasser vor, während und eine angemessene Zeit nach Bauausführung zu überwachen. Überwachungsprogramme sind in Zusammenarbeit mit dem Fassungsinhaber, dem Kantonalen Laboratorium und Abteilung für Umwelt zu erstellen. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion oder durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.

Schutzzonenreglement Grundwasserfassungen Rüttenen und Hintere Mulde, Bremgarten / AG

zum Schutzzonenreglement vom 2. November 2006 Revidiert: 2. November 2011

Grundwasserfassung Rüttenen Stadt Bremgarten /AG

Schutzzonenplan 1:2000

Zone Si "Fassungsbereich" II=3 Zone S2 "engere" Schutzzone .7.1 Zone S3

landgricht

"weitere" Schutzzone 4249

jäckli neolonie

zum Schutzzonenreglement vom 2. November 20( Revidiert: 13. Januar 2011

Grundwasserfassung Hintere Mulde Stadt Bremgarten / AG

Schutzzonenplan 1:2000

Zone Si "Fassungsbereich" 1:=1 Zone S2 "engere Schutzzone

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Zone S3 "weitere" Schutzzone

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VERSENDET AM jA. MRZ. 2011

Sektion Boden und Wasser Ronni Hilfiker, Sachbearbeiterin Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Telefon 062 835 34 02 062 835 33 69 Fax [email protected] E-Mail Internet www.ag.ch/umwelt

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung für Umwelt

Bauverwaltung Bremgarten Herr Stefano Righetti Rathausplatz 1 5620 Bremgarten Kundendoppel

Aarau, 15. März 2011

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Gemeinde Bremgarten; Genehmigung des Schutzzonenreglements Grundwasserfassungen Rüttene und Hintere Mulde

Sehr geehrter Herr Righetti Mit Bericht vom 07.02.07 hat die Abteilung für Umwelt das Schutzzonenreglement für die oben erwähnten Grundwasserfassungen geprüft und die Genehmigung in Aussicht gestellt. In der Beilage senden wir Ihnen ein Exemplar des unterzeichneten Schutzzonenreglementes samt dem Schutzzonenplan "Hintere Mulde" retour. Der Schutzzonenplan für die Fassung "Rüttene" wurde nicht mitgeliefert. Frist: Die neuen Schutzzonen sind bis spätestens Ende September 2011 durch den Gemeinderat Bremgarten bzw. VVohlen zu verfügen. Weiteres Vorgehen: Wir verweisen dazu auf unseren Prüfbericht. Schicken Sie uns eine Kopie einer beliebigen Verfügung und nach Unterzeichnung durch die Gemeinderäte auch eine Kopie des Reglement-Titelblattes. Für allfällige Fragen stehe ich Ihnen unter Tel. 062 835 34 02, oder E-Mail [email protected] zur Verfügung. Freundliche Grüsse

Ronni Hilfiker Sachbearbeiterin

Beilagen: - 1 Reglement - Musterverfügung L\AFU\620.10.0002_Grundwassefflutzungen\Bremgarteneinwohnergemeinde 34.174_Rüttenen\Genehmigung Schutzzone.doc