Erschliessungsplan Chorbacher

Piano d'utilizzazione speciale · Zeihen · Abrogato il 26 ott 2022

Documento

Numero
1999-001006
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Zeihen
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
26 mag 1999
In vigore dal
26 mag 1999
Abrogato
26 ott 2022

Carta

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File

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Testo

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Gemeinde Zeihen

Erschliessungsplan "Chorbacher"

gemäss 817 BauG

Kanton Aargau

> S 3 S

ABTEILUNG Ss RAUMPLANUNG

Wen

Situationsplan 1: 500

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Weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes:

- Längenprofil Schlatt-Eichwald

- Längenprofil Mühliweiher - Längenprofil Chorbacher

Der Gemeindeammann:

CC, UmT-

©

Eduard Wülser

NAMENS DES GEMEINDERA eiNDES ® >

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Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat mit Änderungen / Auflagen

Asreu. den

ze. Mo. 1994

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Laufenburg, 17. Okt. 1997

PARTNER

Besseberg

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ı er | Grösse: 126/60 | \ | ® PlanNr. 23.02.008-1 Be. l : | 1 B - z \ \ ı : » | \ ! 5 LEGENDE | | ii \ \ ee a eh ee ee er nee ee \ \ h 1 1. Genehmigungsinhalt ern FH N SR | Chorbacher rot Baulinien für Hauptbauten Bee E N RS rot Baulinien für Kleinbauten 653 - a ee ans ©) “ s rot Strassen- / Weglinien (Enteignungsrecht nach 8 132 BauG \ Be . Schloss \ F dunkelviolett Beschränkter Fahrverkehr für Zubringer 73 3 hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz und Knotensichtweite rot

Werkleitungslinien (Enteignungsrecht nach $ 132 BauG)

Standort Beh uc htungskandelaber/Verteilerkasten;

Änderungen gemäss Beschwerde- Entscheid des Regierungsrates

1 Aufhebung Fussweg

Der kommunale Überbauungsplan "Korbacher" (Genehmigung GR 21.9.1 982) wird mit Genehmigung des vorliegenden Erschliessungsplanes aufgehoben.

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2. Orientierungsinhalt

blau Bestehende Werkleitungslinien En punktiert Bestehende Strassen / Wege Ob er dor ; - ee hellgelb Erschliessungsstrassen mit horizontalen Versätzen a, i \

I Belagswechsel tT_ i \ le ze 3 T hellviolett Fusswege — Va } \ 249 WG3 gr A BE hellgrün Zu urbarisierende Fläche | f + _.W2 __ schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan grün Wald gemäss Waldgrenzenplan NW Nicht als Wald qualifizierte Bestockung (Uferschutzzone)

braun Mögliche Parzellengrenze nach Landumlegung

enhusnssmenssnee, SCHWAZ Perimeter des Erschliessungsplanes

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

26. Mai 1999

Art. Nr. 1999-001006

Gemeinde Zeihen; Erschliessungsplan "Chorbacher"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei Baudepartement/Vortrag vom 11. Mai 1999

Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan „Chorbacher“ der Gemeinde Zeihen vom 24. März 1998 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 11. Mai 1999 der Abteilung Raumplanung)  Gemeinderat, 5079 Zeihen  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumplanung BD (mit Akten)  Staatskanzlei Staatsschreiber:

Versand:

Aufhebung

SSR KANTON AARGAU

DEPARTEMENT

CBR0/ss2g

BAU, VERKEHR UND UMWELT

Datum Genehmigung: 26.10.2022

Versand: 3 j, Qkt 2022

Geschäfts-Nr. BVUARE.18.21 Gemeinde Zeihen; Aufhebung kommunaler Überbauungspian "Hohbächli" und Erschlies­ sungsplan "Chorbacher"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren

1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

1. Mai 2018 12. Oktober 2020 bis 10. November 2020 1. Juni 2021 bis 30. Juni 2021 9. August 2022 20. September 2022 26. September 2022

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung

und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingerèicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 30. März 1993 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Erschliessungsanlagen in den Perimetern des Überbauungsplans "Hohbächli" und des Erschlies­ sungsplans "Chorbacher" sind erstellt. Die Gemeinde möchte diese Sondernutzungspläne deshalb ersatzlos aufheben.

3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Zeihen am 9. August 2022 be­ schlossenen Vorlage: • Aufhebung kommunaler Überbauungsplan "Hohbächli" vom 26. Juni 1992 (genehmigt am 10. März 1993) • Aufhebung Erschliessungsplan "Chorbacher" vom 24. März 1998 (genehmigt am 26. Mai 1999) Die Begründungen für die Aufhebungen sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 18. August 2022 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art 47 Raumplanungsverord- ' nung, RPV).

3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 1. Mai 2018 mit dem Vorbehalt der Erschliessungssicherung der Parzelle 1013 abgeschlossen worden. Durch eine entsprechende Parzellenmutation konnte die Er­ schliessung der Parzelle gesichert werden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der karjtonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung

Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. Die Erschliessungsanlagen des kommunalen Überbauungsplans "Hohbächli" wurden mit geringfügi­ gen Abweichungen erstellt. Die Erschliessung der Parzelle 200 erfolgt sachgerecht über die Parzel­ len 199 und 205. Sämtliche Erschliessungsbauwerke gemäss Erschliessungsplan "Chorbacher" wurden erstellt. Der Erschiiessungsplan enthält keine der Gestaltung dienenden Baulinien, weshalb die Anwendung der allgemeinen Vorschriften von § 111 BauG zweckmässig ist.

5. Ergebnis

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss

1. Die Aufhebung des kommunalen Überbauungsplans "Hohbächli" sowie des Erschliessungsplans

"Chorbacher", beschlossen vom Gemeinderat Zeihen am 9. August 2022, wird genehmigt.

2.

Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

itephan Attiger

legierungsrat

Verteiler

• Gemeinderat, Bahnhofstrasse 4, 5079 Zeihen , • Departement Bau, Verkehr und Umwelt

• Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kahtonalplanung, AGIS

.• Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • ■ Departement Volkswirtschaft und Inneres

• Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann, beim Venwaltungsgericht des Kantons Aargau,

Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar­ gau zu laufen.

•

.

Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom

siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

3.

Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Venvaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­

scheid nicht abgelöst worden sind.

4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­ fassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

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5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eihgetreten.

6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu

bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrehskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­

lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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