Bauzonenplan Änderung 2000

Piano d'utilizzazione · Merenschwand · Abrogato il 7 giu 2023

Documento

Numero
2000-000507
Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Merenschwand
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
15 mar 2000
In vigore dal
15 mar 2000
Abrogato
7 giu 2023

Carta

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File

NUPLA-4234-2000-E.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

15. März 2000

Art. Nr. 2000-000507

Gemeinde Merenschwand; Änderungen am Bauzonenplan und an der Bau- und Nutzungsordnung (BNO); Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist 1.2

2. November1999 19. Juli1999 27. September–26. Oktober 1999 13. Dezember 1999 25. Januar 2000 14. Februar 2000

Zuständigkeit zur Genehmigung

Gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 erfolgt die Genehmigung der allgemeinen Nutzungspläne und -vorschriften (Zonenpläne, Bau- und Zonenordnung) durch den Regierungsrat mit Ausnahme folgender Fälle: a) Bauzonenpläne von Gemeinden, deren Siedlungsgebiet im Richtplan als Zwischenergebnis aufgenommen und mit „R“ bezeichnet ist; b) Allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Richtplans abschliessend vorgeprüft waren; c) Erstmalige Genehmigung der Nutzungsplanung Kulturland. Die zur Genehmigung vorliegenden Änderungen am Bauzonenplan und an der BNO fallen nicht unter diese Ausnahmen; das Siedlungsgebiet der Gemeinde ist im Richtplan festgesetzt, die Vorprüfung erfolgte nach Inkrafttreten des Richtplans und die Kulturlandplanung der Gemeinde ist bereits rechtskräftig. Der Regierungsrat ist deshalb für deren abschlies-sende Genehmigung zuständig. 2.

Die Vorlage im Überblick

2.1

Ausgangslage

Der Hauptgrund für die vorliegenden Änderungen am Bauzonenplan und an der BNO liegt bei der Bereinigung der Zonierungen im Gebiet „Sandgrueb“. Im Wesentlichen wird die OeBA-Zone, die nicht für einen ehemals geplanten kantonalen Werkhof gebraucht wird, in die WG 2-Zone umgezont. Die übrigen Änderungen sind von geringerer Tragweite.

Versand:

-2-

2.2

Planungsablauf/Vorprüfung

Der Kanton prüfte die Vorlage in zwei Durchgängen (provisorischer Vorprüfungsbericht vom 3. August 1998). Der abschliessende Vorprüfungsbericht erfolgte mit Bericht vom 19. Juli 1999 ohne Vorbehalte. 2.3

Bauzonenplan

Im Gebiet Sandgrueb wird eine Fläche von ca. 1.6 ha, die heute den Zonen OeBA / W2 und G zugewiesen ist, in die WG2-Zone umgezont. Es war vorgesehen, auf dem heutigen OeBA-Areal einen kantonalen Werkhof zu erstellen. Nachdem dieses Vorhaben nicht realisiert wird, beabsichtigt die Gemeinde, diese Fläche, zusammen mit kleineren Teilen der angrenzenden W2- bzw. G-Zone, in die WG2-Zone umzuzonen. Der rechtskräftige Gestaltungsplan, der in diesem Gebiet besteht, wird vor einer Überbauung an die neue Zonierung angepasst. Bei den übrigen Änderungen handelt es sich um kleinere Anpassungen: Zuordnung zur Bauzone von zwei bestehenden Strassenstücken, Umzonung einer Gartenfläche von der OeBA-Zone in die angrenzende WG3-Zone, Umzonung einer Fläche zwischen Gasthof Schwanen und Pfarrkirche St. Vitus von der OeBA-Zone in die Kernzone, Aufnahme einer mit einem Einfamilienhaus überbauten Fläche in die W2-Zone sowie Aufnahme eines Gebäudes als Volumenschutzobjekt. Im Weiteren werden die lärmvorbelasteten Teile der W3-Zonen von der ES II in die ES III aufgestuft. 2.4

Bau- und Nutzungsordnung

Nebst zwei formellen Anpassungen wird § 25 Abs. 1 (Dachgestaltung in Weilern) entsprechend den Absprachen mit den kantonalen Fachstellen angepasst. Bisher waren Dachausbauten nur möglich, wenn dies keine Dachaufbauten, Dacheinschnitte oder spezielle Giebelkonstruktionen erforderte. Gemäss der neuen Fassung sind Dachaufbauten und Dachfenster auf ein Minimum zu beschränken. Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Allgemeine Beurteilung

3.1.1

Überprüfungsbefugnis

Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt sind (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2

Übereinstimmung mit dem Richtplan

Die neuen Bauzonengrenzen weichen vom festgesetzten Siedlungsgebiet des Richtplans ab. Sie gehen jedoch nicht über die Kriterien hinaus, die eine vorgängige Anpassung des Richtplans erfordern. Nach der Genehmigung der Vorlage schreibt der Regierungsrat deshalb das Siedlungsgebiet entsprechend der neu genehmigten Abgrenzung der Bauzonen fort (Richtplan, Kapitel S 2.1, Beschluss 4.1). Dies betrifft folgende Flächen: Einzonung von weitgehend überbautem Gebiet (Beschluss 4.1, lit. c). Die Gemeinde zont insgesamt 0.2 ha weitgehend überbaute Flächen ein.

-3-

3.1.3

Raumplanerische Beurteilung

Nachdem die OeBA-Zone nicht für den Bau eines kantonalen Werkhofs gebraucht wird, zont die Gemeinde diese Fläche, zusammen mit Teilen der angrenzenden G-Zone und W2-Zone in eine WG2-Zone um. Die Grösse der Bauzone ändert an dieser Stelle nicht, hingegen vergrössert sich die Einwohnerkapazität um etwa 100 Einwohner. Die Veränderung der Zonierung in diesem Gebiet bedingt eine Überarbeitung des rechtskräftigen Gestaltungsplans „Sandgrueb“. Die übrigen Anpassungen am Bauzonenplan und an der Bau- und Nutzungsordnung sind von geringerer Tragweite. Die Planungsergebnisse werden aus raumplanerischer Sicht als sachgerecht beurteilt. 3.2

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Die Änderungen am Bauzonenplan und an der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Merenschwand vom 13. Dezember 1999 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

-4-

5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug – Gemeinderat, 5634 Merenschwand – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Staatskanzlei

Staatsschreiber: