Erschliessungsplan Hirschen

Piano d'utilizzazione speciale · Merenschwand

Documento

Numero
2010-000521
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Merenschwand
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
31 mar 2010
In vigore dal
31 mar 2010

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Merenschwand con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

SNP-4234-2010-E.pdfApri in una nuova scheda

Testo

SNP-4234-2010-E.pdf

Letto con il riconoscimento del testo da un file scansionato: può contenere errori.

Gemeinde Merenschwand Kanton Aargau

ERSCHLIESSUNGSPLAN , "HIRSCHEN" nn

gemäss $ 17 BauG

SITUATIONSPLAN MST. 1:500

Vorprüfungsbericht vom 29. September 2009 Öffentliche Auflage vom 3. November 2009 bis 2. Dezember 2009 Beschlossen vom Gemeinderat am 11. Januar 2010

Gemeingeammann:

Genehmigung: Genehmigung Regierungsrat Aarau,den 31, mÄäiz Zoo

Der Staatsschreiber:

Mostra tutto il testo

10. Oktober 2008 / Rev. 19. Mai 2009

MARTI PARTNER ARCHITEKTEN UND PLANER AG, 8032 ZÜRICH UND 5600 LENZBURG WIN

EB \

LEGENDE

Genehmigungsinhalt Baulinie Zwangsbaulinie für Hauptgebäude

(& Strassenfassade, Traufe auf Höhe der angenzenden Bauten (1) und ® abgeglichen, Gebäude traufständig zu Strasse

Ersatzbau Hirschen mindestens zweigeschossig. Im Erdgeschoss: öffentlich zugängliche Nutzung, evtl. mit Buswarteunterstand Die Zwangsbaulinie darf ausschliesslich von Dachvorsprüngen um höchstens 1.50 m überschritten werden.

Strassenlinie (Enteignungsrecht nach $ 132 BauG) Grundstückzufahrt (Einbahn) Grundstückausfahrt (Einbahn)

Die genaue Lage des Kreisels und der Bushaltestellen ergibt sich aus dem definitiven Projekt. Allenfalls daraus resultierende geringfügige Korrekturen (Geometrie, Einmündung Erschliessungstrasse, Korrektur Baulinie Ersatzbau Hirschen usw.) werden ohne formelle Anpassung mit Gemeinderats- beschluss im Erschliessungsplan übernommen.

Orientierungsinhalt

Kantonales Denkmalschutzobjekt Substanzschutz kommunal Volumenschutz kommunal Kommunales Kulturobjekt

Übrige das Srassenbild mitbestimmende Gebäude Idee mögliche Neubauten Abbruchliegenschaft "Hirschen" Erschliessungstrasse neu Platzbereiche Mehrzweckstreifen

Gehweg

Bushaltebucht

Baum bestehend

Baum geplant

= Uferbestockung

Gewässer

Firstrichtung

vorgegebene Fahrrichtung

Wohnzone W2 Kernzone K

Zonengrenze und Bezeichnung e © e Perimeter 0.50.10 20 30 40 50m

|

[0] Zürichstrasse K353

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

31. März 2010

Nr. 2010-000521

Gemeinde Merenschwand; Erschliessungsplan "Hirschen"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Mostra tutto il testo

Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

29. September 2009 3. November 2009 bis 2. Dezember 2009 11. Januar 2010 22. Januar 2010 24. Februar 2010

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 17. Mai 1994. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Die Eröffnung der A4 durch das Knonaueramt und insbesondere der Anschluss an die Autobahn in Affoltern am Albis führen zu Mehrverkehr auf der K 353. Dies hat unter anderem zur Folge, dass der Knoten K 260/K 353 im Zentrum von Merenschwand an die veränderten Verhältnisse angepasst werden muss (neu: Kreisellösung). Die Erschliessung der Liegenschaften im Bereich der bestehenden Strassenverzweigung erfolgt heute direkt von der Kantonsstrasse oder über Nebenstrassen. Durch den Neubau des Kreisels ist sie mit der neuen Verkehrsinfrastruktur in Übereinstimmung zu bringen. Das von der Abteilung Tiefbau des Departements Bau, Verkehr und Umwelt zusammen mit der Gemeinde erarbeitete Kreiselprojekt ist im Erschliessungsplan als Orientierung eingetragen. Aufgrund der neuen Ausgangslage werden im vorliegenden kommunalen Sondernutzungsplan die Erschliessung im Umgebungsbereich des Kreisels mittels Strassenlinien sowie die Abstände für Hochbauten zur Verkehrsinfrastruktur mittels Baulinien den veränderten Verhältnissen angepasst.

Versand: 6. April 2010

-2-

Das Dorfbild beziehungsweise die Dorfmitte von Merenschwand ist nach dem Inventar schützenswerter Ortsbilder der Schweiz (ISOS) von nationaler Bedeutung. Die im Plan dargestellten Schutzobjekte von kantonaler und kommunaler Bedeutung wurden auf der Ebene der Nutzungsplanung respektive gemäss Denkmalschutzdekret bereits geschützt. Diesem Umstand galt es bei der Neuplanung der Verkehrsinfrastruktur Rechnung zu tragen. Für einen Ersatzbau des abgehenden Restaurants Hirschen und einen möglichen Neubau westlich des geplanten Kreisels werden Zwangsbaulinien festgesetzt. Damit soll bezweckt werden, dass im Zentrum eine möglichst geschlossene Bauweise in Erscheinung tritt und dadurch die Anlagen der Verkehrsinfrastruktur weniger dominant wirken. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die im Erschliessungsplan vorgenommenen Festlegungen sind situationsgerecht. Die Strassenlinien respektive Pfeildarstellungen regeln die Erschliessung im Bereich des geplanten Kreisels hinreichend. Mit den Baulinien wird die Lage von Neubauten und allfälligen Ersatzbauten festgelegt. Da der Kreisel weitgehend eben, mit leichten Absätzen und entsprechendem Belagswechsel geplant ist, werden keine erheblichen Beeinträchtigungen gegenüber den kantonalen Denkmalschutzobjekten eintreten. Dazu ist im Rahmen des Kantonsstrassenprojekts und bei allfälligen kommunalen Projekten im Baubewilligungsverfahren sicherzustellen, dass die Gestaltung der Platzbereiche, Mehrzweckstreifen, Kreiselauge usw. einerseits die jeweilige Funktion klar hervorhebt und anderseits als Gesamtes dem zentralen Raum einen unverwechselbaren Charakter als Dorfkern gibt. Es wird festgehalten, dass im Moment für den geplanten Kreisel lediglich Projektstudien vorliegen. Demzufolge sind bei der im Erschliessungsplan als Orientierungsinhalt eingetragenen Kreisellösung bei der Ausarbeitung des Bauprojekts noch kleinere Änderungen/Modifikationen möglich. Dies steht dem vorliegenden Erschliessungsplan indessen nicht entgegen, da er für die Detailgestaltung des Kreiselprojekts genügend Spielraum offen lässt. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

-3-

Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Hirschen" der Gemeinde Merenschwand vom 11. Januar 2010 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Kanzleistrasse 8, 5634 Merenschwand  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber:

-4-