Gestaltungsplan Zentrum

Piano d'utilizzazione speciale · Merenschwand

Documento

Numero
15.105
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Merenschwand
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
BVU
Adottato
19 dic 2018
In vigore dal
19 dic 2018

Carta

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Testo

SNP-4234-2018-E.pdf

Gemeinde Merenschwand

Gestaltungsplan „Zentrum"

ige

Kanton Aargau

gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes - Verbindlicher Gestaltungsplan „Zentrum", Situationsplan 1:500 - Orientierender Planungsbericht inklusive Richtprojekt

17. September 2018 1 kantonale Genehmigung

Mitwirkung vom:

8. Juni 2015 bis 7. Juli 2015

Vorprüfungsbericht vom:

27. September 2017

Öffentliche Auflage vom:

15. Januar 2018 bis 13. Februar 2018

Beschlossen vom Gemeinderat am:

17. September 2018

Der GemeineamInann

Der Geme,ndeschreiber

Genehmigung:

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den _-‘0. Der Generalsekretär.

Art. 1 Zweck

Der Gestaltungsplan „Zentrum" bezweckt eine gute Integration der geplanten Zentrumsüberbauung in die bestehende Situation. Er sichert eine koordinierte Erschliessung für alle Verkehrsträger und gewährleistet den unterschiedlichen Nutzerbedürfnissen angepasste, attraktiv gestaltete Aussenräume.

Art. 2 Perimeter und Bestandteile

Der Gestaltungsplan gilt innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeters. 2 Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind diese Sondernutzungsvorschriften (SNV) und der Situationsplan 1:500. 3 Der Planungsbericht inklusive Richtprojekt „Wohn- und Geschäftshaus Landi-Freiamt" illustrieren das dem Gestaltungsplan zugrunde liegende Konzept und haben wegleitenden Charakter.

Art. 3 Verhältnis zum übergeordneten Recht

Soweit der Gestaltungsplan „Zentrum" nichts anderes festlegt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung BNO sowie der Bauzonenplan der Gemeinde Merenschwand. 1

Vorbehalten bleibt auch die kantonale und eidgenössische Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

2

Art. 4 Privatrechtliche

Regelungen

1 Die Nutzungen der erforderlichen Gemeinschaftsanlagen (z.B. Ein- und Ausfahrt Fahrzeugeinstellhalle, öffentliche und allgemein nutzbare Fusswege) sowie die für Manövrierbarkeit nötigen Rechte und Lasten (z.B. Zufahrt Parzelle 349, Wendemöglichkeit für Busse, kantonale Radroute) sind von der Bauherrschaft sicherzustellen. Die Erteilung einer Baubewilligung ist vom Vorliegen einer diesbezüglich grundbuchlich gesicherten Dienstbarkeit oder vom zugesicherten Landerwerb abhängig.

Art. 5 Baubereiche

für Hochbauten

Hochbauten inklusive Klein- und Anbauten sowie zugehöriger Untergeschosse sind, mit Ausnahme von § 6 Abs. 2 SNV, ausschliesslich innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baubereiche für Hochbauten zulässig. Die Begrenzungslinien der Baubereiche gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die Strassenabstände gemäss BauG. 2 Vorspringende Gebäudeteile wie Treppen, Erker, Balkone, Wintergärten und Windfänge sind in Abweichung zum Anhang 3 BauV, § 2 ABauV, innerhalb der Baubereiche für Hochbauten anzuordnen. Für Vordächer und Dachvorsprünge gilt § 2 ABauV weiterhin. Gegenüber der Kantonsstrasse dürfen sie nur über die Baubereiche ragen, wenn sie wenigstens 4.5 m über dem Strassenniveau liegen.

Spezialbestimmung Baubereich D

3 Abweichend von Absatz 2 dürfen Vordächer und Dachvorsprünge den Baubereich D nicht überschreiten.

Gestaltungsplan „Zentrum", Sondernutzungsvorschriften 17. September 2018 1 kantonale Genehmigung

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Art. 6 Tiefbauten bzw. Untergeschosse

Die Baubereiche für Tiefbauten bzw. Untergeschosse sind für gemeinschaftliche Fahrzeugeinstellhallen, Abstellräume für Velos / Mofas, Neben-, Abstellräume und dergleichen bestimmt. Im Bereich der im Situationsplan 1:500 entsprechenden Fläche ist eine überdeckte Ein- und Ausfahrt in die Fahrzeugeinstelle zu realisieren, die höchstens 3.0 m über das gewachsene Terrain hinausragt. Das Rampenbauwerk ist mit den nötigen Schallschutz- und Absturzsicherungsmassnahmen zu versehen und hat sich gut in die Umgebungsgestaltung zu integrieren. 2

Art. 7 Nutzungen

In den Erdgeschossen sind Verkaufsnutzungen, gewerbliche Nutzungen oder Dienstleistungen zu realisieren. Nebenräume (z.B. Veloabstellplätze) für die Nutzungen in den Obergeschossen sind zugelassen. 1

2 Der im Situationsplan 1:500 eingetragene „Baubereich für Hochbauten D" darf nur für eine überdachte Tankstelle genutzt werden.

Art. 8 Höhenmasse /

Vollgeschosszahl

1 Gebäude inklusive allfälliger Dach- oder Attikageschosse dürfen folgende Höhen nicht überschreiten: - Baubereiche A und B; . max. 3 Vollgeschosse plus 1 Dachgeschoss oder max. 4 Vollgeschosse ohne zusätzliches Dachgeschoss . max. Höhenkote 408.00 m ü.M. - Baubereiche C und D; . max. 1 Vollgeschoss ohne zusätzliches Dach- oder Attikageschoss. . max. Höhenkote 397.00 m ü.M. 2

In Abweichung zu § 7 Abs. 1 BNO darf das Erdgeschoss eine Geschosshöhe bis maximal 4.5 m aufweisen.

3 Die maximal zulässigen Höhenkoten dürfen lediglich durch technisch bedingte Aufbauten (z.B. Kamine, Dachrandabschlüsse) überschritten werden.

Art. 9 Anrechenbare

Geschossflächen

Die maximal zulässigen anrechenbaren Geschossflächen inklusive Flächen in allfälligen Dach- oder Attikageschossen betragen für das - Baubereich A: 1950 m2 - Baubereich B: 1300 m2 - Baubereich C: 250 m2

1

2 Die zulässigen anrechenbaren Geschossflächen GF ersetzen die zonengemässe Ausnützungsziffer. Mindestens 80% der Kontingente sind zu realisieren. 3 Eine Übertragung von anrechenbaren Geschossflächen zwischen den Baubereichen ist im Umfang von maximal 5 % des grösseren der betroffenen Kontingente möglich.

Gestaltungsplan „Zentrum", Sondernutzungsvorschriften 17. September 2018 1 kantonale Genehmigung

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Art. 10 Erschliessung

1 Die arealinterne Erschliessung für den motorisierten Verkehr hat ab der Zürichstrasse K353 über die im Situationsplan 1:500 ausgeschiedene Zuund Wegfahrt zu erfolgen.

Die Ein- und Ausfahrt in die unterirdische Fahrzeugeinstellhalle darf lediglich über den im Situationsplan 1:500 dargestellten Bereich erfolgen. 2

Innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereiches ist eine unterirdische Anschlussoption an eine Fahrzeugeinstellhalle auf der Parzelle Nr. 349 sowie eine oberirdische Zufahrt zu den Parzellen Nr. 349 und 350 zu sichern. Diesbezügliche Dienstbarkeiten müssen spätestens im Zeitpunkt der Baubewilligung vorliegen. 3

Art. 11 Parkierung

1 Sämtliche erforderlichen Parkfelder sind, mit Ausnahme der Parkfelder für Besucher und Kunden, in der unterirdischen Fahrzeugeinstellhalle anzuordnen. 2 Oberirdische Parkfelder für Besucher / Kunden sind nur im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereich zulässig, in welchem maximal 20 Parkfelder erstellt werden dürfen. Die Mindestanforderungen der Abmessungen der Parkfelder sowie die Manövrierbarkeit für anliefernde und wendende Fahrzeuge müssen gewährleistet sein. 3 Mindestens ein Drittel der erforderlichen Veloabstellplätze sind oberirdisch in der Nähe der Zugangsbereiche anzuordnen. Veloabstellplätze für Kunden und Besucher sind in der Nähe der Verkaufsnutzungen anzuordnen oder im gestalteten Platzbereich sorgfältig zu integrieren.

Art. 12 Fuss- und Radwege

Die im Situationsplan 1:500 eingetragenen öffentlichen Gehwege und die öffentliche Fusswegverbindung sind spätestens mit den Hochbauten zu realisieren. 1

Innerhalb des Baubereiches C muss für Fussgänger ein überdachter und hindernisfreier Durchgang mit einer minimalen Breite von 4 m freigehalten werden. Der im Situationsplan 1:500 bezeichnete Durchgang für Fussgänger muss als öffentliches VVegrecht mittels Dienstbarkeitsvertrag vor Erteilung der Baubewilligung gesichert werden. 2

3 Der im Situationsplan 1:500 bezeichnete Korridor Fuss- und Radweg muss als öffentliches VVegrecht mittels Dienstbarkeitsvertrag spätestens vor Erteilung der Baubewilligung gesichert werden.

7 altri articoli

Art. 13 Vorplatzbereich

Der Vorplatzbereich dient für Fussgänger als allgemein nutzbarer Zugang zu den Erdgeschossnutzungen.

1

2 Der Vorplatzbereich ist als offene Platzfläche zu gestalten und an der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Lage mit einem optisch und räumlich wirksamen, standortheimischen Hochstammbaum zu bepflanzen.

Gestaltungsplan „Zentrum", Sondernutzungsvorschriften 17. September 2018 1 kantonale Genehmigung

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Art. 14 Platz- und Erschliessungsfläche

Die Platz- und Erschliessungsfläche ist, neben ihrer primären Funktion der einwandfreien Manövrierbarkeit aller Verkehrsträger, insbesondere einer Wendemöglichkeit für Busse, als durchgehende und sorgfältig gestaltete Platzfläche auszubilden, in der punktuelle Bepflanzungselemente sowie die Parkfelder für Kunden und Besucher integriert sind.

Gestalteter Platzbereich

2 Die Parkfelder für Kunden und Besucher sind im gestalteten Platzbereich anzuordnen. Als Gestaltungselemente sind vereinzelte begrünte Pflanzbereiche für Bäume sowie Sitzgelegenheiten zum Verweilen zu verwenden

Qualitätssicherung

3 Die Platzgestaltung ist im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren zu konkretisieren und in einem Umgebungsplan aufzuzeigen.

Anschluss rückwärtige Erschliessung

Über die Platz- und Erschliessungsfläche ist eine rückwärtige Erschliessung für die Parzelle Nr. 342 und 1238 zu sichern.

1

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Art. 15 Qualitative

Anforderungen

Für alle Bauten innerhalb der Baubereiche für Hochbauten ist eine sorgfältig aufeinander abgestimmte volumetrische und architektonische Gestaltung sicher zu stellen, die zu einer guten Gesamtwirkung führt. Innerhalb der Baubereiche A und B sind Schrägdächer mit Hauptfirst in Längsrichtung sowie in den Baubereichen C und D Flachdächer vorzusehen 1

2 Die Gebäudevolumen sind mit Lochfassaden zu gestalten. Sie haben ein überhohes Erdgeschoss mit grossen, sorgfältig in die Fassaden integrierten Glas- und Türfronten auszuweisen. Die beiden Hauptgeschosse über dem Erdgeschoss sind möglichst mit gleichartigen, hochformatigen Fenstern ausgewogen zu gestalten. Die obersten Geschosse sind auf beiden Längsseiten partiell gegenüber den Fassadenlinien zurück zu setzen, wobei geschosshohe, breite und fassadenbündige Aufbauten zulässig sind. 3 Die geforderte Qualität gemäss Absatz 1 und 2 beinhaltet die Fassadengestaltung, die Dachform, alle Sekundärbauteile, technisch bedingte Bauteile sowie die Materialisierung und Farbgebung. Balkone, Terrassen, Loggien, Vordächer, technische Bauten und dgl. müssen in ihrer Gesamtwirkung mit den Bauvolumen harmonieren.

Qualitätsprüfung

4 Die Anforderungen an eine ortsbaulich, architektonisch und aussenräumlich gut gestaltete Überbauung werden vom Richtprojekt erfüllt (Verfasser Architekturbüro Miroslav Sik, Stand 26. September 2016). Diese Gestaltungsqualität ist für die Beurteilung von Bauvorhaben wegleitend. Es kann davon abgewichen werden, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt wird.

Begutachtung

5 Der Gemeinderat kann Baugesuche durch eine unabhängige Fachperson auf Kosten der Gesuchsteller auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gestaltungsplanes prüfen lassen.

Gestaltungsplan „Zentrum", Sondernutzungsvorschriften 17. September 2018 1 kantonale Genehmigung

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Art. 16 Energie

Um eine zeitgemässe und nachhaltige Bebauung gewährleisten zu können, wird der zum Zeitpunkt der Baueingabe aktuell geltende MinergieStandard verlangt. Energetisch und ökologisch gleichwertige Lösungen sind zulässig. 1

Art. 17 Hochwasser

Bauten und Anlagen müssen für das aus Hochwasserereignissen anfallende Oberflächenwasser mit einer Fliesstiefe von maximal 50 cm (HQ300) berücksichtigen. 1

Die Koten der Ein- und Ausfahrt in die Fahrzeugeinstellhalle sind so anzulegen, dass kein Wasser eindringen kann. Kann das Wasser erwiesenermassen nicht vollständig von den Bauten ferngehalten werden oder ergeben sich Konflikte mit den maximal zulässigen Höhenmassen, sind mittels geeigneter technischen Massnahmen alternative Lösungen vorzusehen. 2

Art. 18 Aufhebung

bisherigen Rechts

Mit der Inkraftsetzung des Gestaltungsplanes „Zentrum" werden innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Gestaltungsplanperimeters die Festlegungen des Erschliessungsplanes „Hirschen" vom 31. März 2010 aufgehoben. 1

Art. 19 Inkrafttreten

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das Departement BVU in Kraft. Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

2

Gestaltungsplan „Zentrum", Sondernutzungsvorschriften 17. September 2018 1 kantonale Genehmigung

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Genehmigung

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KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

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Datum Genehmigung: 19.12.2018

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- 8. Jan. 2019

Geschäfts-Nr. BVUARE.15.105 Gemeinde Merenschwand; Gestaltungsplan "Zentrum"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

27. September 2017 8. Juni 2015 bis 7. Juli 2015 15. Januar 2018 bis 13. Februar 2018 17. September 2018 10. Oktober 2018 5. November 2018

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 17. Mai 1994 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Geschäfts- und Wohnhaus der Landi Freiamt an der Zürcherstrasse im Zentrum der Gemeinde Merenschwand (nach Raumkonzept Aargau eine Achsengemeinde) soll durch einen Neubau ersetzt werden. Geplant ist eine gemischt genutzte Überbauung (gewerbliche/publ.ikumsorientierte Nutzungen und Wohnen). Die Tankstelle soll in die neue Konzeption integriert werden. Grundlage für den

J:103_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARER0\20181213_bdv_15.105.docx

Gestaltungsplan bildet ein aus einem Studienauftrag hervorgegangenes Richtprojekt. Der rechtskräftige Erschliessungsplan "Hirschen" vom 31. März 2010 wird im Bereich der Parzellen 340 und 341 aufgehoben und durch den vorliegenden Gestaltungsplan Zentrum ersetzt. Der Perimeter des Gestaltungsplans umfasst eine Fläche von rund 0,45 ha. Parallel zum Sondernutzungsplanverfahren erfolgt eine Teiländerung des Bauzonenplans, diese wurde vom Regierungsrat am 4. April 2018 genehmigt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Merenschwand am 17. September 2018 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Zentrum" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 17. September 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 27. September 2017 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern (Richtplankapitel S 1.1). Das aus einem Studienauftrag hervorgegangene und als Grundlage für die Ausarbeitung des Gestaltungsplans dienende Richtprojekt des Büros Miroslav Sick überzeugt durch zwei rechteckige Baukörper. Die beiden Volumen sind durch einen eingeschossigen und geschwungenen Pavillon mit Passage miteinander verbunden. Beide Firstrichtungen verlaufen parallel zu den jeweiligen Strassenachsen. Mit der präzisen Setzung der Gebäude hin zu Strassen und Kreisel, aber auch mit der gekonnten Verflechtung des Pavillons mit den Wohnbauten inszenieren die Projektverfasser eine Art "Dorfplatz" mit Hochstamm-Linde abseits des Kreisels. Gleichzeitig öffnet das Bebauungskonzept rückseitig einen weiteren Freiraum, der als Parkplatz aber auch für diverse Veranstaltungen genutzt werden kann. Das als Grundlage für die Ausarbeitung des Gestaltungsplans "Zentrum" vorliegende Richtprojekt wird als gute Basis für eine qualitativ hochwertige Siedlungsentwicklung im Ortsbild von nationaler Bedeutung der Gemeinde Merenschwand gewürdigt.

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4.2.2 Erschliessung Die Angaben und Überlegungen des zu erwarteten Verkehrsaufkommens sind zweckmässig und plausibel. Die Gemeinde macht genaue Aussagen, wie die bestehende und die geplante Verkehrsanlage den induzierten Mehrverkehr aufzunehmen vermag. Der Gestaltungsplan soll eine unterirdische Anschlussoption zur Parzelle 349 sowie eine oberirdische Zufahrt zu den Parzellen 349 und 350 sichern. Die Sicherstellung erfolgt spätestens im Zeitpunkt der Baubewilligung mittels Dienstbarkeitsvertrag (§ 10 Abs. 3 SNV). Dies gilt auch für den Fuss- und Radweg, Bestandteil des kantonalen Radroutennetzes (§ 12 Abs. 3 SNV). 4.2.3 Lärm Der rechtskräftige Erschliessungsplan "Hirschen" enthält keine lärmrechtlichen Bestimmungen. Die Gemeinde beurteilt das Planungsgebiet als raumplanerisch erschlossen (vgl. Planungsbericht). Ebenfalls gemäss Planungsbericht können die Immissionsgrenzwerte nach einer groben Überprüfung beim Richtprojekt eingehalten werden. Der entsprechende Nachweis der Einhaltung der Anforderungen von Art. 31 Lärmschutzverordnung (LSV) ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens mit einem detaillierten Lärmgutachten zu erbringen. Ebenfalls im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist auch der Nachweis zu erbringen, dass die geplante Tankstelle die Anforderungen von Art. 7 LSV gegenüber den neu geplanten Häusern einhalten kann. 4.2.4 Sondernutzungsvorschriften Die Gemeinde Merenschwand hat ihren allgemeinen Nutzungsplan noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst (Gesamtrevision der Nutzungsplanung ist in Arbeit). Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie in Anhang 3 der Bauverordnung (BauV) aufgeführt sind (§ 64 Abs. 1 BauV). In den Sondernutzungsvorschriften erfolgen wichtige Festlegungen zur Nutzung (§§ 7 bis 9 SNV), zur Erschliessung und Parkierung (§§ 10 bis 14 SNV) und zu den Qualitätsanforderungen (§ 15 SNV). Die Festlegungen sind der örtlichen Situation angepasst und sachgerecht.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Zentrum", beschlossen vom Gemeinderat Merenschwand am 17. September 2018, wird genehmigt. 2. g Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

eph t egierungsrat

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Verteiler • Gemeinderat, Kanzleistrasse 8, 5634 Merenschwand • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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