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Gradi di sensibilità al rumore · Zuzgen

Documento

Numero
2023-001588
Tipo
Gradi di sensibilità al rumore
Comune
Zuzgen
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
11 gen 2012
In vigore dal
20 dic 2023

Carta

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Testo

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 20. Dezember 2023

Versand: 22. Dezember 2023

Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-001588 Gemeinde Zuzgen; Allgemeine Nutzungsplanung, Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

24. Oktober 2022 9. Januar 2023 bis 7. Februar 2023 22. Juni 2023 4. Dezember 2023 30. September 2023

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, die gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Zuzgen am 22. Juni 2023 beschlossenen Vorlage vor: • Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 7. August 2023 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV] vom 28. Juni 2000).

2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Mit der Teilrevision der BNO ist eine Anpassung an die am 1. November 2021 in Rechtskraft getretene Revision der Bauverordnung (BauV) vom 25. August 2021 vorgesehen. Weiter sind Anpassungen der Abstände vorgesehen und einige Korrekturen der Begrifflichkeiten hinsichtlich IVHB1. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung konnte mit Bericht vom 24. Oktober 2022 mit wenigen Vorbehalten abgeschlossen werden. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen (RP) und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan (RP) Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplan überein beziehungsweise tangiert die Richtplanvorgaben nicht. 3.3 Regionale Abstimmung Der Verzicht auf eine regionale Stellungnahme ist im Planungsbericht sachgerecht begründet (keine regionalen Auswirkungen). 3.4 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die Vorlage wurde vor der öffentlichen Auflage entsprechend den Hinweisen und Vorbehalten aus der abschliessenden Vorprüfung aufgearbeitet. Sie ist sachgerecht und rechtskonform. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

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Beschluss 1. Die Allgemeine Nutzungsplanung, Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung, beschlossen von der Gemeindeversammlung Zuzgen am 22. Juni 2023, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Joana Filippi Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Schulstrasse 278, 4315 Zuzgen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publ ikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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