Bauzonenplan Kantonsstrasse K104

Piano d'utilizzazione · Oftringen · Abrogato il 8 mag 2024

Documento

Numero
2017-000108
Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Oftringen
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
15 feb 2017
In vigore dal
15 feb 2017
Abrogato
8 mag 2024

Carta

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Testo

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 15. Februar 2017

Versand: 21. Februar 2017

Regierungsratsbeschluss Nr. 2017-000108 Gemeinde Oftringen; Nutzungsplanung Siedlung, Teilrevision Bereich K 104; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

18. Juni 2015 9. Dezember 2014 bis 14. Januar 2015 28. Juli 2015 bis 26. August 2015 8. September 2016 10. November 2016 28. November 2016

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Oftringen am 8. September 2016 beschlossenen Vorlage vor: • Änderungen Bauzonenplan 1:2'500 • Teiländerung Bauordnung Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom September 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV).

2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Am 19. Oktober 2009 hat der Gemeinderat Oftringen in einem Bereich entlang der Kantonsstrasse K 104 eine Planungszone mit diversen Subperimetern erlassen. Die Gemeinde strebt eine Aufwertung des Strassenraums entlang der Kantonsstrasse K 104 an. Ziel ist es, die Ortsbild- und Aufenthaltsqualität zu steigern. Die Gemeinde will – nebst den direkten gestalterischen Eingriffen im Strassenraum sowie einer Sensibilisierung der Bevölkerung und der betroffenen Eigentümer – auch gezielt Anpassungen auf der Ebene der Nutzungsplanung vornehmen, wozu diese Vorlage dient. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 18. Juni 2015 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. 2.3 Nutzungsplan Siedlung Entlang der Kantonsstrasse K 104 werden in drei Teilbereichen Umzonungen vorgenommen. Dabei geht es um eine optimal auf die Lärmsituation abgestimmte Nutzung sowie darum, einen adäquaten Nutzungsmix zu ermöglichen. 2.4 Bauordnung (BO) Die Kantonsstrasse K 104 ist stark verkehrsbelastet und wird als verkehrsorientierte Strasse mit geringer Aufenthaltsqualität wahrgenommen. Mit den geplanten Änderungen soll strassenanstössig eine Nutzungsdurchmischung erreicht werden. Angestrebt wird ein einheitliches, durchgehendes Nutzungskonzept, das sowohl zur Belebung des Strassenraums mit Dienstleistungen, Verkaufsgeschäften und Kleingewerbe auf Erdgeschossebene als auch zur Stabilisierung und sozialen Kontrolle im Gesamten beitragen soll. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Standorte für Nutzungen mit hohem Verkehrsaufkommen und für mittelgrosse Verkaufsnutzungen (Richtplan S 3.1) Oftringen liegt im Urbanen Entwicklungsraum. In den Kern- und Zentrumsgebieten dieser Gemeinden ist bei der Festlegung von Standorten mit hohem Personenverkehr kein Richtplanverfahren erforderlich, es genügt zudem eine entsprechende Grundzonierung im Nutzungsplan. Die geplanten Änderungen sind gestützt auf die Richtplaninteressen erwünscht, insbesondere die Massnahmen zur Innenentwicklung im Teilgebiet Zentrum (Umzonung in Kernzone). Mit den Zonenbestimmungen der Kernzone werden unterschiedliche Nutzungen mit einem hohen Anteil publikumsintensiver Betriebe angestrebt und gefördert. Die allgemein zulässigen Nutzungsbestimmungen der Kernzone werden richtigerweise unverändert übernommen.

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Die Gemeinde will die Problematik der zulässigen Nutzungen (insbesondere der Verkaufsnutzungen) gesamthaft angehen, um keine unerwünschten Verlagerungseffekte zu bewirken. Griffigere Bestimmungen sollen daher in der Gesamtrevision der Nutzungsplanung im Rahmen einer Gesamtschau aufgenommen und festgelegt werden. Dies ist nachvollziehbar, bildet jedoch eine wichtige Zielsetzung beziehungsweise ein Erfordernis in der laufenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung. 3.3 Regionale Abstimmung Die Mutationen am Bauzonenplan führen zu lediglich geringfügigen Änderungen in Bezug auf die Nutzung der Bauzonen und die Verkehrssituation im Allgemeinen. Die Umzonung einer Teilfläche in die Kernzone entspricht dem regionalen Konzept Raumentwicklung (Regionales Entwicklungskonzept [REK]), dem Entwicklungsmodul 1 "Koordinierte Raumentwicklung" sowie auch dem "Zukunftsbild AareLand 2030" des Planungsverbands zofingenregio. Das betrachtete Gebiet liegt in einem Kernraum der Agglomeration, eine städtebauliche Aufwertung und Innenentwicklung ist dabei anzustreben. Im nachgelagerten Gestaltungs-planverfahren können diese Themen vertieft angegangen und die dazu notwendigen Festlegungen massgeschneidert vorgesehen werden. 3.4 Nutzungsplan Siedlung 3.4.1 Bauzonengrösse/Bauzonenkapazität Die Grösse und die Abgrenzung der Bauzone bleiben unverändert. Die Umzonungen wirken sich nur unbedeutend auf die Bauzonenkapazität aus. 3.4.2 Bauzonenabgrenzung im Einzelnen Teiländerung Gebiet Baslerstrasse/Lindenhofstrasse (Wohnzone W2 → Wohn-/Gewerbezone WG3, ca. 0,21 ha) Die mit der Umzonung verfolgte Absicht ist verständlich, raumplanerisch erwünscht und mit den Belangen der kantonalen Verkehrsplanung abgestimmt. Teiländerung Gebiet Wirtshüsli (Wohnzone W3 → Wohn-/Gewerbezone WG3, ca. 0,57 ha) Der Knotenumbau beim Kreisel Wirtshüsli hatte wesentliche Auswirkungen auf die Parzellenabgrenzung. Im geänderten Bauzonenplan wurden die aktuellen Plangrundlagen ergänzt. Die Zuweisung entlang der Kantonsstrasse K 104 zur Wohn- und Gewerbezone WG3 ist aufgrund der Lärmsituation und der zusätzlichen Nutzungsmöglichkeit für das Gewerbe zweckmässig. Teiländerung Gebiet Zentrum (Wohn-/Gewerbezone WG3 → Kernzone, 1,53 ha) Die im Planungsbericht erwähnte Bahnhaltestelle ist im kantonalen Richtplan als "Vororientierung" aufgenommen. Die geplante Haltestelle liegt direkt angrenzend zur Umzonungsfläche und bietet sich somit optimal für eine zukünftige Innenentwicklung im Zentrum von Oftringen an. Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr (MIV) erfolgt über die Tychfeldstrasse zum übergeordneten Strassennetz. Entsprechend wurde der Perimeter mit Gestaltungsplanpflicht erweitert. 3.4.3 Innere Siedlungsentwicklung und Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, mit geeigneten Massnahmen der weiteren Zersiedelung entgegenzuwirken, die Siedlungsqualität zu fördern, die inneren Reserven zu nutzen und die Siedlungsentwicklung mit dem Verkehr abzustimmen (§ 13, 15, und 46 BauG; Richtplan S 1.1/S 1.2; § 4 Bauverordnung [BauV]). Dazu gehören beispielsweise Massnahmen zur Schliessung von Baulücken, zur Aufwertung von Ortsbildern und Strassenräumen, zur Förderung der kompakten Bauweise, zur vollständigen Ausnützung bestehender Gebäude, zur Erneuerung überalterter Siedlungsteile oder für qualitätsvolle Neuüberbauungen sowie Umgebungs- und Freiraumgestaltungen.

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Für das Gebiet Zentrum (Umzonung zur Kernzone) bieten sich mit der Festlegung der Gestaltungsplanpflicht optimale Voraussetzungen, damit diese Ziele situationsgerecht auch erreicht werden können. 3.4.4 Ortsbildschutz Die geplanten Änderungen im Bereich der K 104, im Kerngebiet von Oftringen, sind aus städtebaulicher Sicht gut nachvollziehbar und für die urbane Entwicklung im Gesamtkontext auch erwünscht. Gemäss Planungsbericht wurde für den gesamten Zentrumsbereich in den Jahren 2010 und 2011 eine Testplanung durchgeführt, um eine gesamtheitlich koordinierte, städtebaulich hochwertige Lösung für das Oftringer Ortszentrum zu erhalten. Im nachgelagerten Gestaltungsplanverfahren werden dazu die nötigen Detailanforderungen festgelegt. Bei diesen Planungsarbeiten wird empfohlen, die kantonale Denkmalpflege und die Fachstelle Ortsbild, Siedlung und Städtebau (OSS) zwecks optimaler Abstimmung frühzeitig beizuziehen. 3.4.5 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Die NK 204 (Wiggertalstrasse) dient vor allem zur örtlichen Entlastung der K 104 und zur rückwärtigen Erschliessung einzelner Industriegebiete. Diese Chance soll genutzt werden, um eine nachhaltige Verbesserung des Strassenraums der K 104 (Aufenthaltsqualität, Ortsbild) zu erreichen. Gemäss Planungsbericht (Kapitel 6.2) hat die Gemeinde Oftringen mit der Testplanung Zentrum und der Erarbeitung eines Betriebs- und Gestaltungskonzepts der K 104 bereits grosse Anstrengungen getätigt. Weiter wurde als Grundlage für die vorliegende Planung, aber auch für die beabsichtigte Gesamtrevision der Nutzungsplanung ein Konzeptplan Kantonsstrasse K 104 erarbeitet (Planungsbericht Kapitel 2.2 mit Prioritätenfestlegung). Im Planungsbericht (Kapitel 3.1) werden Ausgangslage und mögliche Massnahmen aufgezeigt. Mit den in erster Priorität vorgesehenen Änderungen am Bauzonenplan und der Bauordnung ist keine relevante Verkehrszunahme zu erwarten. Zudem sind diese Gebiete gut an das kommunale sowie regionale Fuss- und Radwegnetz angeschlossen. Ebenfalls sichergestellt ist die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr (Buserschliessung, vorgesehene Bahnhaltestelle Oftringen). 3.5 Weitere materielle Hinweise 3.5.1 Umweltschutz Lärm Die Umzonung von Bauzonen gilt nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) nicht als Festlegung neuer Bauzonen. Somit muss die Einhaltung von Art. 29 Lärmschutz-Verordnung (LSV) nicht überprüft werden. Im jeweiligen Baubewilligungsverfahren gilt es, die Anforderungen von Art. 31 LSV einzuhalten. Dabei gelten die Immissionsgrenzwerte (IGW) der Empfindlichkeitsstufe III als massgebende Grenzwerte. Durch die geplanten Umzonungen kommt es zu keinen Veränderungen in den Lärmempfindlichkeitsstufen (ES), da bei den strassennahen Bereichen der reinen Wohnzonen aufgrund der Lärmvorbelastung bereits eine Aufstufung in die ES III vorgenommen wurde. Der Vorteil der geplanten Umzonungen von reinen Wohnzonen in Wohn- und Gewerbezonen ist, dass im hoch lärmbelasteten strassenzugewandten Bereich nun Gewerberäumlichkeiten angeordnet werden können, welche weniger lärmempfindlich sind und den öffentlichen Raum bereichern können.

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3.6 Bauordnung (BO) Mit der bevorstehenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung werden richtigerweise die Zonenbestimmungen gesamthaft überprüft und soweit notwendig angepasst. Im Rahmen der vorliegenden Teilrevision werden lediglich die vordringlichen Belange (Erleichterungen für Gestaltungspläne und Mindestwohnanteil beziehungsweise Anschluss der Wohnnutzung im Erdgeschoss in Teilen der WG3) in der Bauordnung ergänzt. Das ist sachgerecht. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung, Teilrevision Bereich K 104, beschlossen von der Gemeindeversammlung Oftringen am 8. September 2016, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Vincenza Trivigno Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Zürichstrasse 30, 4665 Oftringen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Wald BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

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3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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