Bad Zurzach Kulturlandplan
Piano d'utilizzazione · Zurzach
Documento
- Numero
- 1993-000964
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Zurzach
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- GR
- Adottato
- 30 mar 1993
- In vigore dal
- 30 mar 1993
Carta
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File
NUPLA-4323-1993-E.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
30. März 1993
Me/ek
(6235) Gemeinde Zurzach; Kulturlandplan, Nutzungsordnung, Bauzonenplanänderung; Genehmigung mit Ausnahme, Auflage und Ergänzung; Anpassung des kantonalen Gesamtplanes Baugebiet/Kulturland
Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 2. Dezember 1992. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Hans Schneider, Zeiningen. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates. Eintreten ist unbestritten. Zur Botschaft und zu den Anträgen wird das Wort nicht verlangt. In der anschliessenden gesamthaften Abstimmung wird mit grosser Mehrheit beschlossen:
Es werden folgende Vorlagen der Gemeinde Zurzach im Sinne von Art. 26 RPG und .5 147 BauG genehmigt:
1.1 Der Kulturlandplan mit Bauzonenplanänderung vom 8. Dezember 1989, bereinigt durch die Einspracheentscheide des Regierungsrates mit folgender Ausnahme und Auflage: a) Die Flächen "Uebriges Gemeindegebiet" werden von der Genehmigung ausgenommen. Die Gemeinde wird aufgefordert, diese Flächen im laufenden Revisionsverfahren zur Nutzungsplanung Baugebiet einer geeigneten Zone zuzuweisen. 1.2 Die Nutzungsordnung Kulturland vom 8. Dezember 1989 mit folgender Ergänzung: a) Es wird festgestellt, dass § 15 Abs. 1 NO (Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte sind Sache der Grundeigentümer) nur im Rahmen der übergeordneten Gesetze, insbeson-
dere Art. 18c des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) angewandt werden kann. 2. Der kantonale Gesamtplan Baugebiet/Kulturland ist entsprechend den Aenderungen am Bauzonenplan der Gemeinde Zurzach anzupassen.
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Protokollauszug an - Regierungsrat - Staatskanzlei (RS) Präsident:
Staatsschreiber: i.V.