Bad Zurzach Bauzonenplan

Piano d'utilizzazione · Zurzach

Documento

Numero
1996-002044
Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Zurzach
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
17 dic 1996
In vigore dal
17 dic 1996

Carta

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File

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Testo

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

17. Dezember 1996

Pfi/ek

Art. Nr.

2044

(7363) Gemeinde Zurzach; Bauzonenplan, Kernzonenplan und Bauordnung; Änderungen Kulturlandplan; Genehmigung mit Änderungen, Auflagen und Feststellungen; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 29. August 1996 samt Änderungsantrag vom 28. November 1996 der Bau- und Planungskommission. Der Regierungsrat hält an seinen Anträgen fest. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Reinhard Gloor, Birr. Die Kommission beantragt Beschlussfassung gemäss ihren Anträgen. Nach einlässlicher Diskussion mit acht Wortmeldungen werden die Anträge der Kommission in der Abstimmung mit 88 gegen 61 Stimmen angenommen. Demgemäss ist beschlossen: 1. Für die am 26. November 1993 von der Gemeinde Zurzach verabschiedete Vorlage werden folgende Änderungen, Auflagen und Feststellungen gemacht: 1.1 Bauzonenplan a) Waldgrenzen Der Gemeinderat wird aufgefordert, die gemäss Waldgesetz erforderliche Waldfeststellung zu veranlassen und die rechtskräftigen Waldgrenzen im Bauzonenplan nachzutragen. b) Zonierung Parzellen Nrn. 1205, 1216, 1217, 2121, 34 und 1540 Die Zonierung der Parzellen Nrn. 1205, 1216, 1217, 2121, 34 und 1540 wird nicht genehmigt. Die Gemeinde wird angewiesen, diese Parzellen zusammen mit der Parzelle Nr. 30 neu zu zonieren. Dabei sollen die Flächen der bisherigen Einfamilienhauszone mehrheitlich dem speziellen Gebiet der Kernzone gemäss § 42 Abs. 4 Satz 2 BO zugewiesen werden. c) Zonenabgrenzung Quellenstrasse Die Wohnzone (EF-Zone) südwestlich der Quellenstrasse (0,2 ha) wird nicht genehmigt. 1.2 Bauordnung Übergangsrechtliche Situation Es wird festgestellt, dass jene Bestimmungen, die dem unmittelbar anwendbaren neuen kantonalen Recht widersprechen, nicht anwendbar sind.

- 3. Jan.

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Abt. Raumplanung Nr.

E 6. Jan. 1997 Chef LGK 1 R+0

Ser.

2-

2. Im übrigen werden der Bauzonenplan, der Kernzonenplan, die Bauordnung und die Änderungen am Kulturlandplan der Gemeinde Zurzach vom 26. November 1993, bereinigt durch die Einspracheentscheide des Regierungsrates, genehmigt. 3. Die Gemeinde Zurzach wird aufgefordert, die Auflagen gemäss der Ziffer 1.1.b im ordentlichen Verfahren zu beschliessen und innert zwei Jahren zur Genehmigung vorzulegen. 4. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug an - (2) Baudepartement - Abteilung Raumplanung BD - Rechtsabteilung BD - Gemeinderat 5330 Zurzach - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation) Präsident: / z '7 Staatsschreiber: