Gestaltungsplan Kernzone
Piano d'utilizzazione speciale · Oftringen
Documento
- Numero
- 2004-001414
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Oftringen
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 22 set 2004
- In vigore dal
- 22 set 2004
Carta
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Testo
SNP-4280-2004-E-2.pdf
Der Gemeinderat erlässt für den Gestaltungsplan "Kemzone" in Ergänzung zur allgemeinen
Kanton Aargau
Gemeinde Oftringen
Nuhungsplanung (Bauzonenplan, Bauordnung) nachstehende Sondemutzungsvorschriften.
Aargau ntKanton . „uns aAbteeliaiunämReaume
B ud art
’ g Sondernutzungsplanun
Zweck
Mostra tutto il testo
Anpassung Gestaltungsplan Kernzone
&1 Der Gestaltungsplan “Kemzone” schafft die Voraussetzungen, damit die im Planungsgebiet liegenden Parzellen Iandsparend erschlossen und durch Neubauten (Durchmischung von Wohnen, Arbeiten und
Einkaufen) in dichter Weise besser genutzt werden können.
gemäss & 21 BauG
Situation 1 : 500 I Sondernutzungsvorschriften
52 Bestandteile
Der Gestaltungsplan besteht aus:
- Situation 1:500 / Sondemutzungsvorschriften - Werkleitungen 1:500 (Orientierungsplan)
Geltungsbereich
&3 Der Gestaltungsplan umfasst das in der Situation 1:500 bezeichnete Gebiet (Perimeter des Gestaltungsplanes).
@4
Mitwirkungsauflage vom
4. März 2003
bis
Mitwirkungsbericht vom
17. Juni 2003
Vorprüfungsbericht vom
6. November 2003
Öffentliche Auflage vom
11. November 2003 bis
Beschlo an vom Gemeinderat am
24. Mai 2004
Soweit der Gestaltungsplan nicht anderes bestimmt, gelten die Bauordnung und der Bauzonenpian.
munalen, kantonalen
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Bau- und
und eidgenössischen Bau- undRaumplanungsrecht
Planungsrechtes.
Gebietseinteilung (Baufelder)
24. März 2003
10. Dezember 2003 Baufelder mit gemischter Nuhung
deammann nnnnnnnnnnnnnnnn
Verhältnis zum kom-
@5 Das Planungsgebiet wird in folgende Baufelder eingeteilt - Baufelder A, B, C und D mit gemischter Nutzung - Baufelder E und F mit vomiegender Wohnnutzung
&6 1 Die Baufelder mit gemischter Nutzung dienen für Dienstleistungsbetriebe, Verkaufsläden, mässig störendes Gewerbe, Reihen und Mehrfamilienhäuser. Es sind nur die für den Betrieb notwendigen Lagerllächen erlaubt.
2 Im Baufeld D sind auch öffentliche Bauten und Anlagen zulässig. 3 Im Erdgeschoss muss die Gebäudestruktur die Geschäftsnutzung erlauben.
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Genehmigung NGE"‘
Aarau. den 22. Scp'lremhét Zoo „A..—._.m
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Der Sta Plan-Nr.
Status
64.01 .006 - 1
Genehmigung
Auftrag—Nr. 64.01.006
Format 75/147 Datum -
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Projektleitung
Bearbeitung
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Baufeldermit vonnlegender Wohnnutzung
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Name F. Koch
Planersteilung
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Plotdatum
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Projekt—Info
PIanung/Oftringen/O1/OG/CAD/GP Kernzone.dwg
03.08.2004
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Geschlossene
1 Länge der Zürichstrasse (Baufelder B und C) gilt die geschlossene Bauweise. Davon abweichend gilt die Grenzabstandsregelung von Baufeld A (5 9). 2 Bei geschlossener Bauweise sind die Hauptgebäude seitlich an die Grenze zu stellen. 3 Bei eieppenweiser Realisierung (Grenzbau) erlässt der Gemeinderat Gestaltungsvorschriften für länger als ein Jahr freistehende. geschlossene Fassaden.
Grenz- und Gebäudeabstände
1 Innerhalb des Baufeldes A beträgt der Grenzabstand für Hauptbauten 5 m.
eoao usursnsurre 32% ; 333 33 gg
INFO@KOPA CH
rso 9001 zennr=rzrsnr
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59
Plot-Info
GENEHMIGUNGSINHALT rot
Baulinien für Hauptbauten
rot
Strassen- und Weglinien / Sockellinien; Enteignungsrecht, s 132 BauG (Sockellinie = Baulinie für Einfriedigungen)
grün-bandiert
Baufeld A
vlolett-bandiert
2 Im Baufeld F sind auch Einfamilienhäuser zulässig. 3 Nutzungen für nicht störendes Gewerbe dürfen 30 % der Bruttogeschosstläche nicht übersteigen.
58
susanne sam 061 / sec 96 er FAX EMAIL
@7 1 Die Baufelder mit vomiegender Wohnnutzung sind für Doppel-, Reihen und Mehrfamilienhäuser sowie für nicht störendes Gewerbe bestimmt.
'
2 Innerhalb der Baufelder E und F beträgt der Grenzabstand für 3-gwchossige Hauptbauten 5 m, für 2-geschossige Hauptbauten 4 m. 3 Innerhalb des Baufeldes D wird der Grenzabstand vom Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen festgelegt.
5 10 Ausnützungsziffer
1 Für Neubauten im Planungsgebiet gelten folgende Mindestausnützungsziffem:
- Baufelder A, B, C und D 0.6 - Baufelder E und F 035 2 Bei der Berechnung der Mindestausnützungsziffer gelangt 5 19 Abs. 2 der Bauordnung (Ausnützungszuschlag von 10% für Minergie-Standard) nicht zur Anwendung. 3Wird in einem Bauprojekt die Mindestausnützungsziffer nicht erreicht, ist mit dem Baugesuch der Nachweis zu erbringen, dass mit einem weiteren rechtsmässigen Projekt die Mindestausnützungsziffer
Baufeld B
dunkelgelb-bandiert Baufeld G
erfüllt werden kann. hellblau»bandiert
@
grau—bandiert
Baufeld D
5 11 1 In den Baufeldem A, B, C und D sind die Hauptgebäude 3-geschossig zu erstellen. Die Erdgeschosse
Baufeld E
orange-bandbrt
Baufeld F
_
hellgrün
Öffentliche Freiflächen
D
blau
Kulturobjekte von kommunaler Bedeutung
S°hfafflefl
die Detailgestaltung erfolgt im Rahmen des Bauprojektes
haben eine Geschosshöhe von mindestens 3.5 m aufzuweisen. 2 In den Baufeldem E und F sind die Hauptgebäude mindestens 2-geschossig und maximal 3-geschossig zu erstellen.
5 12 Parkierung
Bereich für Verkehrsberuhigungsmassnahmen;
@
_
violett
Öffentliche Fusswege
/ / Ä
schrafflert
Öffentliche Fusswege mit beschränktem Fahrverkehr
heMom
Bereich für Fussweg (Breite von maximal 2 m); die genaue Lage wird mit der Bebauung festgelegt (Enteignungsrecht, @ 132 BauG)
.
Geschosszahl
"
"
1 Für Neubauten in den Baufeldem A, B, C und 0 gilt die Pflicht zur Beteiligung an gemeinsamen Anlagen zur unterirdischen Parkierung. 2 Die Ersteller solcher Anlagen sind verpflichtet, die Mitbenutzung von Rampen und die Durchfahrt durch
Anstösser zu dulden (5 38 Abs. 1 BauG). 3 Die Strassenerschliessung der Baufelder A, B und C erfolgt rückwärtig, nicht von der Basler- und Zürichstrasse her. 4 Im Situationsplan sind mögliche Standorte für öffentliche und private oberirdische Parkplätze aufgezeigt. Innerhalb des Perimeters gilt: - Offene, unüberdeckte Autoabstellplätze sind ab Hinterkante Sockellinie von Gemeindestrassen möglich. - Offene, überdeckte Autoabstellplätze (Carports inkl. Vordach) sind mit einem minimalen Abstand von 2 m ab Hinterl<ante Sockellinie von Gemeindestrassen möglich.
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dunkelblau schraffiert Bereich für oberirdische Parkplätze
"
b °°'
Bereich für Zufahrtsstrasse (Parzellen Nm. 3462 / 4143); die genaue Lage wird mit der Bebauung festgelegt
Besucherparkpl'a'tze bewilligt, sofern ihre Anzahl vertretbar ist und sie das Ortsbild nicht stören.
_
hellblau
Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A
5 13 1 Die im Situationsplan bezeichneten Flächen sind als Spiel- und Freizeitanlagen zu gestalten und
000° 0
schwarz
Perimeter des Gestaltungsplanes
"
50ffene, oberirdische Parkplätze in den Baufeldem A, B, C und D werden im Umfang der erforderlichen
Öffentliche Freiflächen
heizuhaiten. 2 Die Planung, Erstellung sowie der Unterhalt der Plätze erfolgt durch die Gemeinde.
5 14
Bestehende Strasse
Baugesuche müssen verbindliche Umgebungspläne im Massstab 1:100 enthalten, insbesondere - die Anordnung aller Erschliessungselemente wie Zufahrt, Fusswege, Gehwege, Parkierung, Einstellhalle, Containerplatz; - die Bepflanzung;
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Quartiersammelstrassen
- die Terrainveränderungen; - die Lage, Grösse und Ausstattung der Spielplätze.
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Erschliessungsstrassen
5 15
Umgebungs-
ORIENTIERUNGSINHALT ‘
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‘—-l
gerastert
hellvlolett
Fusswege
sich schrafiiert
Flanierzone / Zukünftiger Busbahnhof
f°t
Zukünftige Zu— und Wegfahrten (Fahrrichtungspfeile) auf K104 (Baslerstrasse)
schwarz
Schliessung Ein- / Ausfahrt Sandackerweg
schw
Kreisel Anschluss Neuquartier / Parkstrasse - Zürichstrasse
asstaitung / Bepflanzung
Verdachtsfläche Altlasten
durchzuführen. 5 16
Fachliche Begleitung 1 Die fachliche Begleitung der Planungs- und Ausführungsarbeiten erfolgt durch eine vom Gemeinderat bestellte Fachkommission in Zusammenarbeit mit den betroffenen Grundeigentümem. 2 Die Fachkommission setzt sich aus Sachverständigen der Raum- und Siedlungsplanung, des Ortsbildschutzes und der Verkehrsplanung zusammen.
Inkrafttreten
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“ K
blau schreibe"
Für die Erstellung, Änderung von Bauten und Anlagen gilt Art. 3Ait. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens istvon den Grundeigentümem eine Voruntersuchung nach Art 7 Alt
5 17 1 Derangepasste Gestaltungsplan “Kemzone” tritt mit Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft
Knoten Kreuzplatz K104 / K235:
Die Abänderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
Mit der Realisierung des Neuanschlusses an die Baslerstrasse und im Rahmen der Umgestaltung der Zürichstrasse zu einer Flanierzone sind die Verkehrsbeziehungen auf der Kreuzstrasse zu überprüfen. Wenn möglich sind sie im Hinblick auf eine Steigerung der Knotenleistungsfähigkeit für die übrigen Beziehungen anzupassen.
2 Der Gestaltungsplan “Kemzone” vom 18. Oktober 1999 wird aufgehoben.
„......
Verdachtsfläche Altlasten
schwarz
Zonenbezeichnung gemäss Zonenpian
braun
Mögliche Parzellengrenzen nach Landumlegung
3 Innerhalb des Perimeters werden die rachtskräftigen Strassen-, Weg- und Baufinien bestehender
kommunaler Überbauungs- und Erschliessungspläne aufgehoben.
\
"'———.....-;»—
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
22. September 2004
Art. Nr. 2004-001414
Gemeinde Oftringen; Gestaltungsplan "Kernzone"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
17. Juni 2003 6. November 2003 11. November – 10. Dezember 2003 24. Mai 2004 5. Juli 2004 18. Juni 2004
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 31. August 2004. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Am 18. Oktober 1999 beschloss der Gemeinderat den Gestaltungsplan "Kernzone". Dieser diente als Grundlage für die Erarbeitung der Landumlegung. Die bestehende Parzellenstruktur und die zum Teil erhaltenswerte Bebauung führten zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Festlegung der Neuparzellierung. Aufgrund dieser Erkenntnisse wurde der Gestaltungsplan "Kernzone" überprüft und gleichzeitig das Landumlegungsverfahren weiter bearbeitet. Im Gestaltungsplan sind die neu vorgesehenen Parzellengrenzen als Orientierungsinhalt dargestellt. Der Gestaltungsplan legt neu Baufelder mit unterschiedlichen Nutzungen fest. Gegenüber der bisherigen Regelung wird der Gestaltungsspielraum bezüglich Lage, Grösse und Staffelung künftiger Bauten erhöht. Bestehende Bauten müssen nicht zwingend abgebrochen werden, respektiert werden drei Gebäude, welche im laufenden Verfahren unter kommunalen Schutz gestellt werden. Das Bebauungskonzept sieht entlang der Basler- und Zürichstrasse eine Mischnutzung vor (Lärmriegel), der hinterliegende Teil soll vorwiegend für Wohnnutzungen zur Verfügung stehen.
Versand: 27. September 2004
-2-
Das Gebiet wird an das übergeordnete Strassennetz wie folgt angeschlossen: Quartiererschliessungsstrasse West an die Baslerstrasse K104 im Rechts-RechtsRegime. Die Festlegungen im Gestaltungsplan berücksichtigen einen möglichen Vollanschluss mit Linksabbiegespur. Quartiersammelstrasse Ost an die Zürichstrasse K235 mit Ausbildung eines Kreisels als zweckmässigste Knotenform. Anschluss der Kreuzstrasse an die Baslerstrasse K104; noch offen ist die Ausgestaltung des Knotens mit Lichtsignalanlage oder die Ausbildung eines Kreisels. Die Verbindung der Zürichstrasse K235 zwischen der Kreuzstrasse und der Quartiersammelstrasse Ost soll zu einer Flanierzone ohne motorisierten Individualverkehr umgestaltet werden. Der Gestaltungsplan bezeichnet verschiedene Bereiche für Fusswege, deren genaue Lage mit der Bebauung festgelegt werden. Diese Wege sind wichtig für die Fussgängerbeziehungen in dieser Zone. Die Lage und Linienführung sind zurzeit noch nicht bekannt, sie werden mit der Bebauung festgelegt. Im Einzelfall ist gemäss Landumlegungsplan jeweils nur ein Grundeigentümer betroffen, Anfangs- und Endpunkt sind im Plan bezeichnet. Die maximale Breite des Fusswegs wird mit 2 m festgelegt. Diese Fusswegverbindungen dienen primär auch der Erschliessung der Überbauung, die Realisierung dürfte daher problemlos möglich sein. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:
Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan werden verbesserte planungsrechtliche Voraussetzungen für die Erschliessung und Bebauung einer ca. 6 ha grossen Fläche in der Kernzone geschaffen. Die Festlegungen sind situationsgerecht und entsprechen den Zielsetzungen der Nutzungsplanung. Die Sondernutzungsvorschriften weichen in einzelnen Punkten von den Bestimmungen zur allgemeinen Nutzungsplanung ab, sie sind begründet und sachgerecht. Die vorgesehenen Abweichungen von der Regelbauweise sind mit den Vorgaben des Baugesetzes vereinbar.
-3-
4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Kernzone" der Gemeinde Oftringen vom 24. Mai 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Zürichstrasse 30, 4665 Oftringen Baudepartement Rechtsabteilung BD
-4-
Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt)
Staatsschreiber: