Erschliessungsplan Raus - Katzenhalde inkl. Änderung 2009

Piano d'utilizzazione speciale · Zuzgen

Documento

Numero
2009-000444
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Zuzgen
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
5 nov 1985
In vigore dal
18 mar 2009

Carta

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Testo

SNP-4264-2009-E.pdf

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haligelb Geplante / angepasste Erschliessungstrasse I n Sondernutzungsplanung BEN ee Ä . grau Bestehende Strassen- / Fusswegfläche en | 2 Erschliessungsplan Katzenhalde —— | a... Ä | , Teiländerung des kommunalen Überbauungsplans Raus - Katzenhalde BEE «. Geplanter Fussweg | an ä gemäss $ 17 BauG a. _ P . 4 500 Kanon A grün Wald | nn... Ma " Departement . nn... Er Situation F Bau, Verkehr und Umwel® in ä ‚Abteilung Raumentwicklung — dunkelblau Genehmigte Baulinie (GR 5.11.1985) an 37 Kartenausschnitt 1: 25000 = ' .._ - ” hellblau Gewässer ' Be na. v EaEeeEen| hellblau Bestehende Wasserleitung } a en . Dt] hellblau Neue Wasserleitung nn BE on | braun Bestehende Schmutzwasserleitung .. a. ee en) braun Neue Schmutzwasserleitung | en ii EZ-J _ dunkeblu Bestehende Sauberwasserleitung | a... on . of" seen dunkelblau Neue Sauberwasserleitung \ . in un a or S = | u u u u en u, N/ I 2 —— NEL fu mn schwarz Zonengrenze gemäss Zonenplan een Ko °1 Kartendaten: PK25, © 1998 Bundesamt für Landestopographie en Y Mitwirkungsauflage vom 8. Dezember 2008 bis 7. Januar 2009 W1 schwarz Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan | / Mitwirkungsbericht vom keine Mitwirkungseingaben eingegangen | f ü ; .e..o h rimeter i Vorprüfungsbericht vom 24. November 2008 u PLTEISBET BREN ETERINSE LUNGEN | Öffentliche Auflage vom 8. Dezember 2008 bis 7. Januar 2009 Beschlossen vom Gemeinderat am 19. Januar 2009 Der Gemeindeammann eindeschreiberin Run I WAHHMAUMA 812 Heinz Kim Renate Kaufmann Noah Genehmigung durch den Regierungsrat am Genehmigung duich den Regierungsrat Aarau,den A8. Haız Zoos Der Staatsschreiber) Plan-Nr. Status 30.01.009 - 01 Beschlussfassung / Genehmigung 4 - ” - ee sn m Auftrag-Nr. 30.01.009 Format 60/126 > \ — Name Datum Kontrolle AN BL i Bi. ER .. Projektleitung P. Hofmann = = P A R T N £ R 2105 m? 688, | — j Er Planerstellung | PAIRS Januar 2009 4 Ben | sse 5 > ze = Änderung 1 KIRCHPLATZ 2 4310 RHEINFELDEN | aha ee Stra Be Änderung 2 FoN 061/836 9680 | ne Plotdatum PA 26.01.2009 EMAIL [email protected] 3080 m? Projekt-Info 1:\Bau\30 Zuzgen\01\009\CAD\Erschl. Chatzeholde\Erschliessungsplan.dwg ISO 9001 ZERTIFIZIERT. Plot-Info Zuzgen_Chatzeholde.ctb | 757 EWG Zuzgen 3035 m? GENEHMIGUNGSINHALT — rot Baulinie für Hauptbauten EWG Zuzgen ma rot Baulinie für Klein- und Anbauten nach $ 18 ABauV Fe 's en un E z ee — Die d sfinitive Lage der a dunkelblau Aufzuhebende Baulinie (GR 5.11.1985) 759 | leitungen wird nach ; Sermid Em Dekret 840 m? | akAlMEL dunkelblau Aufzuhebende Strassenlinie (GR 5.11.1985) D n| \ E rot Strassenlinie (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) et nn braun Nouo Sohmutzwasserleitung _ ” — en dunkelblau Neue Sauberwasserleitun I h & ge 1 | i m: m h m? m blau Neue Wasserleitungen 7 Bu nn Ir, nn 1791 —. Bi R j er ‚Anton hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A ii ag = use = Me i PEN Zu urbarisierende Fläche, der Rückbau resp. die Detailgestaltung Rn u a erfolgt im Rahmen des Strassenbaus \ 5 blau Geltungsbereich folgender Bauvorschriften: - Die Hauptbaukörper haben sich mit den Längsseiten resp. den Hauptfirsten möglichst parallel zum Hangverlauf auszurichten. - Die Dächer der Hauptbauten sind als Satteldächer oder als begrünte Flachdächer zu gestalten. 108 Ai: - Gestaffelte terrassierte Bauten sind zulässig. Gab: Slaktar Ba - Terrainveränderungen und Einfriedigungen dürfen maximal 1.80 m FIRPRENER. .. NENNEN vom gewachsenen Terrain abweichen. Stützmauern sind auf eine 1837 ‚Aslam'Malk Aloxanele Beckert-Reinhardt Fritz + Esther Latscha Urs Andreas Höhe von 90 cm zu beschränken. Höhere Stützmauern sind a Una. na n abgestuft auszuführen. Der Rücksprung hat mindestens 60 cm zu betragen. hard ai e r i 1750 801 - Einfriedigungen und Stützmauern haben gegenüber Gemeinde- EWG Mösch-Sacher W 0 f a Zuzgen Marcel + Monika und Privatstrassen einen Abstand von 60 om ab Strassengrenze Marz Mona einzuhalten. 652 m? - Die Hauszufahrten sind landsparend zu gestalten. Walde Marta $ - Mit dem Baugesuch sind Umgebungspläne einzureichen. - Für die Beurteilung der Bauprojekte und der Umgebungspläne kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein ) unabhängiges Fachgqutachteneinnen.. 00 AT NN ll ee ee,» N NIE

Gemeinde Zuzgen Kanton Aargau

KOMMUNALER UEBERBAUUNGSPLAN

GEBIET „RAUS - KATZENHALDE ”

PROJ. ANSCHLUSS DES GEBIETES DIE KANTONSSTRASSE K 494

SITUATION 1:500

IIGERIERNERNERAU 2.August 1984 | Ju / Ma Ju 30/84

HEIERL|

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Culmanatr. 16,803; Zune | Ersetzt Plan Ueberholt durch Plan 1275 = 5B Telefon o1/3630660 ‚| vom 4.4.84 Nr.1275-5A| vom Nr.

ZUG FAAFHFTR Verfasser: | Plan Nr.

4.Mai_ 1984 4. Juni__1984 28._Juni__ 1984

Genehmigung durch den Grossen Rat Genehmigungsvermerk: Aarau, den 9, Norember 1985 RRB-Nr. 2342 vom I AAATIESS im Auftrage des Grossen Raics Der Siaa S &; - 1 Sep a mer

Ernst Salm

2 1513 Gemeinde Zuzgen Kanton Aargau

KOMMUNALER UEBERBAUUNGSPLAN GEBIET „RAUS -KATZENHALDE a

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BAULINIENPLAN 1:500

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erfasser: i i Grösse Plan Nr. INGENIEURBUREAU | 2 August 1984 60/147

EI BER T a Ersetzt Plan Ueberholt durch Plan 1275 - 1B Telefon 01/363 0660 vom 4.4.84 Nr. 1275-1A| vom Nr.

4._Mai_ 1984 i N

Überbauungsvorschlag Parzellen 762,763 und 76 der Ruba Thermoplast AG, Zuzgen ( Febr. 1983)

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Genehmigung durch den Grossen Rat Genehmigungsvermerk: Aarau, den S7 Nerember EB RRB-Nr. ZI#L vom A LA AZES im Auftrage des Grassan Rates Der aapoer:

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ERLAEUTERUNGEN ZUM KOMMUNALEN UVEBERBAUUNGSPLAN

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1_Das _Genehmigungsverfahren

Das Genehmigungsverfahren bezieht sich nur auf die farbıg

angelegten Baulinien, Strassenlinen und Sıchtzonen

Baulinien und Strassenlinien

BRaDenEE blau Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Baulinien eu 1 5ldu Aufzuhebende Baulinien ee Tau Aufzuhebende Strassenlinien — 10! ; Zu genehmigende Baulınien rot Zu genehmigende Strassenlinien m 101 Projyektierte Baulinien, die noch nicht genehmigt werden sollen euer ot Projektierte Strassenlinien, die noch nicht genehmigt werden sollen orange Zu genehmigende Bauliınıe (Art 110 der Verordnung uber Er - stellung, Betrieb und Unterhalt von elektrischen Starkstromanlagen vom 7 Juli 1933)‘ Sıchtzonen — in BRCNhWanz Sichtlinie als Begrenzung der Sıchtzonen E._ 7 hellblau Sichtzone Die hellblau angelegten -Flachen sind standıg als Sıchtzonen freizuhalten Es durfen keine sichtbehindernden Pflanzen, Einfredungen oder andere Anlagen bestehen Das Sıchtfeld der Fahrer muss von 0 60m - 300m uber Boden freı bleiben 2 _Zur Orientierung. okarımın Hochleistungsstrasse HLS Zar Be ainnober Hauptverkehrsstrasse HVS orange Sammelstrosse ss me gelb Erschliessungsstrasse ES] De ’heligelb, Erschliessungsstrasse ES2 CI dunkelgrau Bestehende Wege ESEeeeHe| he Iviolett Gehweg EHIITEIS] dunkelviolett Gehweg mu beschranktem Fahrverkehr en "lie Radweg E22] hellgrau Seitenfreiheit und Verkehrsteiler SS = 818 785 Bee, teldareu Refugıen ‚ Bushaltestellen, Verzogerungs - und Beschleunigungsspur Ki: u Porkplatz 784 > & Ce grün Bepflonzte Flächen, Srunstreifen, OE nn Sn and Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemass Zonenpian a

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

18. März 2009

Nr. 2009-000444

Gemeinde Zuzgen; Erschliessungsplan "Katzenhalde"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

Keine Eingaben 24. November 2008 8. Dezember 2008 bis 7. Januar 2009 19. Januar 2009 3. Februar 2009 25. Februar 2009

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die vom Grossen Rat am 31. Oktober 1995 genehmigte rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der kommunale Überbauungsplan "Raus-Katzenhalde" vom 26. Juni 1984 entspricht nicht mehr den aktuellen Bedürfnissen. Der vorliegende Erschliessungsplan "Katzenhalde" legt die Erschliessung im nördlichen Bereich des Überbauungsplans "Raus-Katzenhalde" neu fest. Unter Mitbenutzung der bestehenden Strassen wird die Erschliessung mittels Strassenlinien hangparallel neu festgelegt. Eine kurze Stichstrasse und die Verlängerung der Unteren Katzenhaldenstrasse sichern die Erschliessung des Planungsperimeters. Mit Baulinien und in Teilgebieten geltenden Einpassungsvorgaben wird eine adäquate Überbauung sichergestellt. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan "Katzenhalde"

Versand: 26. März 2009

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach §17 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Das vorgesehene Erschliessungskonzept ist Land sparend, orientiert sich im Wesentlichen an der steilen topographischen Situation und ist sachgerecht. Mit den Gestaltungsvorgaben kann eine genügende Einpassung von Neubauten an der exponierten Lage über dem Dorf erwartet werden. Die vorgesehenen Strassen entsprechen den heutigen Anforderungen und sind den Normen entsprechend sachgerecht und richtig dimensioniert. 4.3

Baulinien

Generell wird eine Baulinie für Kleinbauten von 2 m eingeführt. Die Gemeinde führt im Planungsbericht (Kapitel 3.3.4) aus, dass damit Terrainveränderungen in der steilen Hanglage minimiert werden sollen. Obschon in der Eingabe eine differenzierte Betrachtung dieser flächendeckenden Aufhebung von § 111 BauG fehlt, zeigt sich, dass aufgrund der topographischen Verhältnisse die Reduktion des Abstands für Klein- und Anbauten in weiten Bereichen zu wesentlich geringeren Terrainanpassungen führt. Die so erreichten Vorteile für das Ortsbild rechtfertigen die vorgesehene Abstandsreduktion. 4.4

Wald

Der Waldabstand beträgt gemäss § 48 BauG für Gebäude und gebäudeähnliche Bauten 18 m. Die vorgesehene Festlegung einer Waldbaulinie von 15 m Abstand zur Waldgrenze ist vorliegend sachgerecht: da der Waldrandweg, welcher auf der Waldparzelle der Ortsbürgergemeinde Zuzgen liegt, dem Waldareal zugeteilt ist, besteht faktisch ein Abstand von ca. 18 m zum eigentlich bestockten Waldareal. 4.5

Gestaltung

Die als "Erschliessungsplan" bezeichnete Vorlage enthält minimale Gestaltungsvorschriften in der Planlegende und verfügt damit über den gesetzlich geforderten Inhalt von Erschliessungsplänen (§ 17 BauG; § 1 Allgemeine Verordnung zum Baugesetz, ABauV) hinaus über einzelne Elemente eines Gestaltungsplans. Zum Schutz des Ortsbilds sind die von der Gemeinde vorgesehenen Gestaltungsvorgaben planerisch sinnvoll und kommen den Anforderungen des Baugesetzes (§§ 40 und 42) sowie dem grundsätzlichen Anliegen einer guten Siedlungsqualität entgegen (Richtplan Kapitel S 3.2, Beschluss 1.2; raumentwicklungAARGAU A.4). Da das Verfahren für die Erschliessungsplanung mit demjenigen für die Gestaltungsplanung identisch ist, ist der Rechtschutz vollumfänglich gewährleistet. Die über den engeren Regelungsbereich von Erschliessungsplänen hinausgehenden Gestaltungsvorgaben in den Gestaltungsvorschriften sind daher nicht zu beanstanden. Die in der Legende formulierten Bestimmungen sind verständlich, rechtskonform und sachgerecht.

-3-

4.6

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Katzenhalde" der Gemeinde Zuzgen vom 19. Januar 2009 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Schulstrasse 278, 4315 Zuzgen

-4-

    

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt)

Staatsschreiber: