Kulturlandplan
Piano d'utilizzazione · Mönthal
Documento
- Numero
- 1995-001260
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Mönthal
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- GR
- Adottato
- 12 set 1995
- In vigore dal
- 12 set 1995
Carta
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File
NUPLA-4106-1995-E.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung: 12. September 1995
Me/ek
Art. Nr.
1260
(7016) Gemeinde Mönthal; Bauzonenplan, Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung, Bauzonenplanänderung „Hüsliacher"; Genehmigung mit Auflagen und Feststellungen; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 28. Juni 1995 samt Änderungsanträgen vom 17. August 1995 der Bau- und Planungskommission, denen der Regierungsrat zustimmt. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Reinhard Gloor, Birr. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss ihren Anträgen. Zur Detailberatung wird das Wort nicht verlangt. In der anschliessenden gesamthaften Abstimmung wird mit grosser Mehrheit beschlossen: 1. Folgende Teile der am 4. Juni 1993 von der Gemeinde Mönthal verabschiedeten Vorlage werden nicht genehmigt, und es werden folgende Auflagen und Feststellungen gemacht: 1.1 Bauzonenplan Waldgrenzen Der Gemeinderat wird aufgefordert, die gemäss Waldgesetz erforderliche Waldfeststellung zu veranlassen und die rechtskräftigen Waldgrenzen im Bauzonenplan nachzutragen. 1.2 Kulturlandplan Die im Plan bezeichneten, der LW-Zone zugeordneten Gebiete „Isegrabe/Neumatt", Südhang Jempel/Neueberg" und „Steinacher/Stackhor werden nicht genehmigt. Die Gemeinde wird angewiesen, diese Fläche einer Naturschutzzone (Magerwiesenzone) zuzuweisen. Abt. Raumplanung Nr.
20. .c,op. 1995
20. SEP. 1995 Chef
Cik
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1.3 Bau- und Nutzungsordnung Übergangsrecht Es wird festgestellt, dass jene Bestimmungen, die dem unmittelbar anwendbaren neuen kantonalen Recht widersprechen, nicht anwendbar sind. 2. Bezüglich der Gewerbezone „Hoomel" und § 40 Bau- und Nutzungsordnung (Gewerbezone G) wird die Genehmigung zurückgestellt. Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat über diese Teile - nach Abschluss der Verhandlungen mit dem Gemeinderat und dem betroffenen Grundeigentümer - eine neue Botschaft vorzulegen. 3. Im übrigen werden der Bauzonenplan, der Kulturlandplan und die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Mönthal vom 4. Juni 1993 genehmigt. 4. Die Bauzonenplanänderung „Hüsliacher" der Gemeinde Mönthal vom 25. Februar 1994 wird genehmigt. 5. Die Gemeinde Mönthal wird aufgefordert, die Änderungen und Auflagen gemäss den Ziffern 1.1a und 1.2 im ordentlichen Verfahren zu beschliessen und innert zwei Jahren zur Genehmigung vorzulegen. 6. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug an - (2) Baudepartement - Abteilung Raumplanung BD - Rechtsabteilung BD - Gemeinderat 5237 Mönthal - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation) Präsident:
Staatsschreiber: i.V.