Erschliessungsplan Haldemättli

Piano d'utilizzazione speciale · Remetschwil

Documento

Numero
1981-000185
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Remetschwil
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
GR
Adottato
20 gen 1981
In vigore dal
20 gen 1981

Carta

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File

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Testo

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Erläuterungen zum kommunalen Veberbauungsplan

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KANTON AARGAU

KOMMUNALER UBERBAUUNGSPLAN | | N

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VERFASSER ENTW. GEPRUFT | GROSSE | REG. NR. metron i 30.8.79 HK HK HK 96/30 Veeikaerussuakee > VERSETZT PLAN HR. ÜBERHOLT DURCH PLAN NR.| PLAN NR.

5200 BRUGG - WINDISCH

OFFENTLICHE PLANAUFLAGE VOM 17.12.79 _ Bıs 17.1.80__ GENEHMIGT VON DER GEMEINDEVERSAMMLUNG AM 27. Juni 1980 DER GEMEINDEAMMANN DER GEMEINDESCHREIBER

dunkelgrau

GENEHMIGUNGSVERMERK ee 1ı range

gelb Aarau, den

— } £ violett RRB-Nr. 735 _ im Auftr lila hellgrau

feldgrau

grün Ernst Sal

Genehmigungsverfahren

Das Genehmigungsver fahren bezieht sich auf die nachstehend farbiq aufgeführten Linien und Flächen

Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Baulinien Aufzuhebende Baulinien (rot durchgestrichen) Aufzuhebende Weglinien (rot durchgestrichen)

Zu genehmigende Baulinien

Zu genehmigende Strassenlinien

' Projektierte Baulinien, die noch nicht genehmigt werden sollen

Projektierte Weglinien, die noch nicht genehmigt werden sollen Sichtlinien als Begrenzung der Sichtzone

Sichtzone

Die hellblau angelegten Flächen sind ständig als Sichtzonen freizuhalten. Es dürfen darauf keine sichtbehindernden Pflanzen, Finfriedungen oder andere Anlagen bestehen. Das Sichtfeld der Fahrer muss von N,60 m bis 3,00 m über der Fahrbahn frei bleiben. Vereinzelte hochstämmige Bäume können unter der Bedingung, dass sie nicht sichtbehindernd wirken und das Astwerk jederzeit auf min. 3,00 m aufgeschnitten wird, zugelassen werden.

Austritt- und Ausfahrverbot

Direkte Zugänge zur Strasse von Baugrundstücken aus sind sowohl für Fussgänger als auch für Fahrzeuge jeder Art nur bei den im Ueberbauungsplan festgelegten Weganschlüssen zugelassen. Die dieser Beschränkung unterworfenen Strecken sind längs der Weglinie grün gekennzeichnet. Bestehende Ausfahrten bleiben für die bisherige Ueberbauung und Nutzung auf Zusehen hin aufrechterhalten.

Ausfahrverbot

Fahrbare Zugänge zur Strasse von Baugrundstücken aus sind für Fahrzeuge jeder Art nur bei den im Ueberbauungsplan festgelegten Weganschlüssen zugelassen. Die dieser Beschränung unterworfenen Strecken sind längs den Weglinien braun gekennzeichnet. Bestehende Ausfahrten bleiben für die bisherige Ueberbauung und Nutzung auf Zusehen hin aufrechterhalten.

. Zur Orientierung

bestehende Wege

Hauptstrasse

Nebenstrasse TREE hellgelb sekundäre Quartierstrassen Gehweg ; .

Radweg

Seitenfreiheit und Verkehrsteiler

Refugien, Bushaltestellen, Verzögerungs- und Beschleunigungsspur, Parkplätze

bepflanzte Flächen

Zonengrenze und Zonenbezeichnungen gemäss Gemeindebauvorschriften

|

2.ETAPPE

3.1% 68.10m 8%

200m

Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

20. Januar 1981

Sa/hu

Behandlung von Gemeindebauvorschriften durch die Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau; Kenntnisnahme

Gemäss schriftlicher Mitteilung der Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau hat diese an ihrer Sitzung vom 8. Januar 1981 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt: - Würenlos; Ueberbauungsplan "Altwies-Buech" (Botschaft Nr. 2523 vom 1. September 1980) - Leuggern; Zonenplanänderung "Chilchmatte" und Ueberbauungsplan "Chilchmatte" (Botschaft Nr. 2622 vom 9. Dezember 1980) - Mellingen; Gestaltungsplan und Ueberbauungsplan "Grosse Kreuzzeig (Botschaft Nr. 2623 vom 9. Dezember 1980) - Remetschwil; Ueberbauungsplan "Haldemättli" (Botschaft Nr. 2625 vom 9. Dezember 1980) - Untersiggenthal; Aenderung Breitenstein im Ueberbauungsplan "Ennetturgi-Hölzli" (Botschaft Nr. 2626 vom 9. Dezember 1980) - Sisseln; Ueberbauungsplan "Grossmatt" (Botschaft Nr. 2638 vom 15. Dezember 1980) - Wettingen; Aenderung des Zonenplanes im Baugebiet Ost und Aenderung des Art. 25 der Bauordnung (Botschaft Nr. 2647 vom 22. Dezember 1980) Der Grosse Rat nimmt hievon Kenntnis.

Protokollauszug an den Regierungsrat

Präsident:

Staatsschreiber: i.V.