Gestaltungsplan Bolismatt
Piano d'utilizzazione speciale · Remetschwil
Documento
- Numero
- 2001-000530
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Remetschwil
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 14 mar 2001
- In vigore dal
- 14 mar 2001
Carta
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GEMEINDE REMETSCI-IWIL
KANTON AARGAU
„BoLismA-n-ii GESTALTUNGSPLAN gemäss § 21 BauG
t. ez._
1.ETAPPE
SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN
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Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: — Situation 1:500 — Längenprofil Strasse mit Hochbauten
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Mitwirkungsbericht vom : — Vorprüfungsbericht vom : 3-,,c,-1.,,o..<
Beschlossen vom Gemeinderat am :
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Der Gmeindeammann : / Genehmigung :
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Oeffentliche Auflage vom :
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Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den ‚LI. llägE zocm Der Staats /
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Kanton Aargau
Gemeinde Remetschwil
Private Erschliessung „Bolismatt 1. Etappe" (Süd-Ost Teil des Baugebietes Zone WG3) Sondern utzungsvorschriften zum Gestaltungsplan
Gestaltungsbereich
Art. 1 Die Spezialbauvorschriften gelten in Ergänzung zur Bauordnung
der Gemeinde Remetschwil für den im Gestaltungsplan festgelegten Perimeterbereich
Zweck
Art. 2
Mit dem Gestaltungsplan wird folgendes bezweckt: - Bestmögliche Erschliessung und Ausnützung der Perimeterfläche unter Berücksichtigung der schwierigen Geländeverhältnisse. - Gestalterisch ansprechender Abschluss gegen die Landwirtschaftszone resp. Ortseingang es Siedlungsgebietes. - Verdichtete Bauweise
Nutzungsart
Art. 3 Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die
Nutzungsarten der Zone WG3 gemäss Bauordnung
Grundmasse
Art. 4 Die Grundmasse werden in Abweichung zur BO wie folgt neu
festgelegt: 1.Hauptbauten Ausnutzungsziffer Vollgeschosszahl Gebäudehöhe Firsthöhe Erdgeschosskoten Abstände max. Baulängen min. Gebäudeabstand Gebäudeabstand zu Bauzonengrenze Dachform
0.7 exkl. UG und DG* 3 plus DG* EG + 9.5 m EG + 12.8 m resp. § 53 BO gem. Gestaltungsplan gem. Gestaltungsplan geschlossene Bauweise 18.0 m 4.0m, resp. 3.70m Satteldach
2. Unbewohnte Bauten und Kleinbauten 3.0 m Gebäudehöhe 4.0 m Firsthöhe 40.0 m2 max. Grundrissfläche min. Gebäudeabstand zu 4.0 m Hauptbau Gebäudeabstand zu 2.0 m Bauzonengrenze Satteldach Dachform *sofern DG nach BO mit < 80 cm Kniestockhöhe und Dachdurchbrüche < 1/3 der Fassadenlänge SAABAGOBJEKTE\98.126 Gestaltungsplan Bolismatt\Sondernutzungsvorschriften3.doc 28.7.1999/1-IS/vz rev. 4.11.1999 rev. 7.12.1999
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Kanton Aargau
Gemeinde Remetschwil
Ortsbild
Art. 5 Mit den Baulinien und der Begrenzung des Gebäudekubuses soll
dessen Richtung und Lage definiert werden. Gebäude mit mehr als 24.0 m Länge sollen im Grundriss und Höhenlage mindestens einmal einen Versatz aufweisen, d.h. das Gebäude ist auf der Längsseite im Grundriss und Höhe mindestens einmal abzustufen. Die Gebäudekörper werden so etwas dem Gelände angepasst, damit das Erscheinungsbild des Dorfeinganges etwas aufgelockert wird. Der Gebäudeabstand muss dabei gewahrt bleiben.
Fassadengestaltung
Art. 6 Die Fassaden sollen über den ganzen Perimeter des
Gestaltungsplanes ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen. Die Fassadenstruktur und Farbe sind dem Gemeinderat zur Bewilligung vorzulegen.
Dachgestaltung
§ Das Dach ist als Satteldach auszuführen und ist mit Ziegeln einzudecken. Ein Kreuzfirst ist möglich, sofern er in der Fassade auch erkennbar ist, d.h. vorspringender Gebäudeteil. Die Farbe der Ziegel sind dem Gemeinderat zur Bemusterung vorzulegen. Schutz der Moränenkrete BO § 53 ist zu respektieren.
Bepflanzung
Art. 8 Entlang der Süd- und Südwestflanke ist ein Grüngürtel mit
vereinzelten hochstämmigen Laubbäumen aus einheimischen Bäumen zu erstellen. Im übrigen ist eine aufgelockerte Bepflanzung mit einheimischen Sträuchern und Bäumen auszuführen. Ein Umgebungs- und Bepflanzungsplan ist dem Gemeinderat zur Genehmigung einzureichen.
Parkierung
Art. 9 Die im Gestaltungsplan ausgeschiedenen Parkplätze sind
Besucherparkplätze. Diese sind mit Rasengittersteinen zu belegen (unversiegelte Fläche). Die übrigen Parkplätze sind unterirdisch anzuordnen und für die Anzahl gilt die Bauordnung resp. VSSNorm.
Lärmschutz
Art. 10 Mit der Realisierung der Gebäude 1 + 2 ist die im Gestaltungsplan
mit einer Sonderbaulinie gesicherte strassennahe Lärmschutzwand zu realisieren. Ihre Höhe ist begrenzt auf maximal 2.50 m ab Niveau Kantonsstrasse und hat einen Abstand von 2.0 m zum Fahrbahnrand. Die Wand ist so auszubilden, dass sie dauerhaft optimal lärmabhaltend für den Bereich des Erdgeschosses beim Baukörper entlang der Kantonsstrasse wirkt.
SAABAG\OBJEKTE\98.126 Gestaltungsplan Bolismatt\Sondernutzungsvorschriften3.doc 28.7.1999/HS/vz rev. 4.11.1999 rev. 7.12.1999
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Kanton Aargau
Gemeinde Remetschwil Strassenseitig orientierte Zimmer bei Gebäude 1 + 2 sind mit speziell für einen optimalen Schallschutz ausgebildete Balkone auszurüsten. Eckräume müssen über Fenster in der Stirnfassade verfügen, pro Wohnung ist maximal ein Zimmer zulässig, welches über lärmungeschützte strassenseitige Fenster belüftet werden kann. Sämtliche strassenseitigen Fenster für Wohn- und Schlafräume im Gebäude 1 + 2 sind zwingend mit Schalldämmlüfter auszustatten. Im Baugesuchverfahren ist nachzuweisen, dass der Schallschutz den Anforderungen der Lärmschutzverordnung vom 15. Dez. 1986 (Art. 32-35LSV und Anhang 1 LSV9) entspricht.
Arealüberbauung / Bonus
Art. 11 Es wird eine Ausnützung von 0.7 beansprucht anstelle 0.6 gemäss
BO. Damit verbunden sind folgende Auflagen: - behinderten gerechte Bauweise (Lift im Treppenhaus, Zugänge, Türen, Nassräume, etc.) - ökologische Ausgleichsflächen, wo immer möglich - gemeinsame Heizungsanlage - Grosszügige Abstell- und Veloräume direkt von aussen zugänglich - Grosszügige Kellerräume für die Wohnungen - Kinderspielplatz - Containersammelplatz (Abfall- und Biocontainer)
Inkrafttreten, Revision Dieser Gestaltungsplan „Bolismatt 1. Etappe" mit ppezialbauvorschriften tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Abänderung des Gestaltungsplanes oder der Spezialbauvorschriften bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
S:\ABAG\OBJEKTE\98.126 Gestaltungsplan Bolismatt\Sondernutzungsvorschriften3.doc 28.7.1999/HS/vz rev. 4.11.1999 rev. 7.12.1999
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Gemeinde Remetschwil
Anhang zu Sondernutzungsvorschriften BO § 53
* BOLISMATT" " SUNNEBERG "
+
ZONE n
SCHUTZ DER MORAENENKRETE nBOLISMATT n
S: \ABAG\OBJEKTE\98.126 Gestaltungsplan Bolismatt\Sondernutzungsvorschriften3.doc 28.7.1999/HS/vz rev. 4.11.1999 7
4')
4 CICIC1
§
53
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
14. März 2001
Art. Nr. 2001-000530
Gemeinde Remetschwil; Änderung des Kantonalen Überbauungsplanes O.V. Strasse Nr. 6 vom 21. Dezember 1971 (Aufhebung der Baulinie im Bereich des Gestaltungsplans "Bolismatt"); Botschaft an den Grossen Rat; Gutheissung und Auftrag an Staatskanzlei Gemeinde Remetschwil; Gestaltungsplan „Bolismatt“; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Baudepartement/Vortrag vom 23. Februar 2001
I.
Änderung des Kantonalen Überbauungsplanes (Botschaft)
Zur Vorbereitung des Ausbaus der Kantonsstrasse K 411 in der Gemeinde Remetschwil legte der Grosse Rat 1971 im „Kantonalen Überbauungsplan O.V. Strasse Nr. 6“ Baulinien fest. Die K 411 ist unterdessen ausgebaut; die Baulinien sind zur Freihaltung des Trasses nicht mehr nötig. Zur Erschliessung und Überbauung eines Gebiets entlang der K 411 beschloss der Gemeinderat Remetschwil den Gestaltungsplan „Bolismatt“. Die obenerwähnte kantonale Baulinie verlangt in diesem Gebiet einen Strassenabstand von 14 Metern. Dieser Abstand ist heute nicht mehr gerechtfertigt. Der im Gestaltungsplan vorgesehene Abstand genügt. Der Kantonale Überbauungsplan (nach neuem BauG: kantonaler Nutzungsplan) soll geändert werden; die kantonale Baulinie wird in diesem Bereich aufgehoben. Für die Änderung des kantonalen Nutzungsplans ist der Grosse Rat zuständig (§ 10 BauG). Das Baudepartement unterbreitet den Entwurf einer entsprechenden Botschaft zur Gutheissung und Weiterleitung an den Grossen Rat. II.
Genehmigung des Gestaltungsplans
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Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage (inkl. Aufhebung Baulinie) Beschluss des Gemeinderats Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
19. Dezember 2000 3. Dezember 1999 9. Februar – 10. März 2000 19. Dezember 2000 29. Januar 2001 4. Februar 2001
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung des Gestaltungsplanes sind erfüllt. Das für die Aufhebung der kantonalen Baulinie erforderliche Verfahren wurde gleichzeitig mit dem Gestaltungsplanverfahren durchgeführt (öffentliche Auflage, Publikation). Die Versand:
-2-
Genehmigung des Gestaltungsplanes und die Aufhebung der Baulinien erfordern eine koordinierte Beschlussfassung. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zu beiden Vorlagen sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Der Gestaltungsplan stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 10. September 1996. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Gestaltungsplan Das Gebiet „Bolismatt“ liegt in der WG-Zone am südlichen Dorfausgang von Remetschwil. Um eine möglichst optimale Einpassung der künftigen Überbauung in die von einer Seitenmoräne geprägten Landschaft zu erreichen, hat die Gemeinde die ganze unüberbaute WG-Zone mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt. Der Gestaltungsplan legt im Wesentlichen die Baufelder, den Anschluss an die Kantonsstrasse, die interne Erschliessung, die Lage und die Höhe der Lärmschutzwand, Baulinien für Klein- und unterirdische Bauten, die Sichtzonen sowie Hecken und Einzelbäume fest. Die vorgesehenen Gebäude weisen einen Abstand von rund 9 m ab Kantonsstrasse auf; der minimale Abstand gemäss Baugesetz beträgt 6 m. Im Plan wird die Aufhebung der kantonalen Baulinie aus dem Jahr 1971 mit einem Abstand von rund 14 m ab Kantonsstrasse dargestellt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:
Gestaltungsplan 1 : 500 mit Längenprofil Sondernutzungsvorschriften (SNV)
3.3 Lärmschutz Gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) und rechtskräftigem Zonenplan sind vorliegend die Planungswerte der Lärmempfindlichkeitsstufe ES III einzuhalten. Abweichend hiervon sollen im Gestaltungsplanareal die strengeren Planungswerte der ES II gelten, mit Ausnahme eines 15 m - Streifens ab Kantonsstrasse, wo die zonengemässen Planungswerte der ES III Anwendung finden sollen (§ 10 SNV). An der strassenzugewandten Fassade der Gebäude "1+2" ist der Planungswert der ES III trotz der vorgesehenen Lärmschutzwand minimal überschritten. Hierfür wird eine entsprechende Ausnahme beantragt (§ 10 SNV). Nach Art. 30 LSV kann die Vollzugsbehörde für kleine Teile der Bauzonen Ausnahmen gestatten. Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage
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4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die im Gestaltungsplan „Bolismatt“ vorgenommenen Festlegungen sind aus raumplanerischer Sicht situationsgerecht. Es wird begrüsst, dass neben den baulichen und verkehrstechnischen Elementen auch Festlegungen für die Umgebungsgestaltung aufgenommen werden und Freiraum für einen Kinderspielplatz vorgesehen wird. 4.3 Lärmschutz Eine Verschiebung der Gebäude von der Strasse weg oder andere Anordnung der Gebäude liesse keine ausschlaggebende Verminderung der Immissionen erwarten. Im Hinblick auf eine weitere allgemeine Verkehrszunahme ist mittel- bis langfristig keine Überschreitung der nächsthöheren Belastungsgrenzwerte absehbar. Unter diesen Voraussetzungen steht der beantragten Ausnahme nach Art. 30 LSV grundsätzlich nichts entgegen. Da am konkreten Bauprojekt zusätzliche planerische, bauliche oder gestalterische Massnahmen zur weiteren Verminderung der Immissionen denkbar sind (z.B. strassenabgewandte Anordnung lärmempfindlicher Räume, Dachgestaltung, strassenseitige Anordnung von Treppenhäusern), ist die Ausnahmesituation im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens abschliessend zu prüfen. Der Gemeinderat wird eingeladen, dieser Frage die nötige Beachtung zu schenken. Insgesamt erfüllen die im Gestaltungsplan getroffenen Lärmschutzmassnahmen (§ 10 SNV, Lärmschutzwand) die Voraussetzungen gemäss Lärmschutzgesetzgebung. 4.4 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Vorbehalten bleibt die Aufhebung der Baulinie entlang der Kantonsstrasse im Bereich des Gestaltungsplanes, welche dem Grossen Rat gleichzeitig zur Genehmigung beantragt wird. Beschluss: 1. Es werden die im Entwurf vorliegende Botschaft an den Grossen Rat zur Änderung des Kantonalen Überbauungsplanes O.V. Strasse Nr. 6 vom 21. Dezember 1971 (Aufhebung der Baulinie im Bereich des Gestaltungsplans „Bolismatt“) gutgeheissen und die Staatskanzlei mit der Weiterleitung beauftragt.
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2. Der Gestaltungsplan „Bolismatt“ der Gemeinde Remetschwil vom 19. Dezember 2000 wird genehmigt unter dem Vorbehalt, dass der Grosse Rat die kantonale Baulinie entsprechend der vorliegenden Botschaft aufhebt. 3. Die Staatskanzlei wird beauftragt, den Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates zum Gestaltungsplan „Bolismatt“ gleichzeitig mit dem Beschluss des Grossen Rates über die Aufhebung der Baulinie (mit den entsprechenden Rechtsmittelbelehrungen) zu publizieren. Protokollauszug – Gemeinderat, 5453 Remetschwil – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Verkehr BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Staatskanzlei Staatsschreiber: