Erschliessungsplan Sennhof inkl. Änderungen 2004
Piano d'utilizzazione speciale · Remetschwil
Documento
- Numero
- 2004-001835
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Remetschwil
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 28 feb 1984
- In vigore dal
- 1 dic 2004
Carta
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Testo
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Kanton Aargau Gemeinde Remetschwil
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Kommunaler Erschliessungsplan Sennhof Änderungen 2004
Situation 1:500
i & H Q, » E \ a " Ron Ss N 7) x RT ? Ve, <e
| N IS £ Ge e > Datum Entwurf: S Ss u ir IN / A RR Yu o 17.12.2003 H. Seiler S.Trottmann 60/105 02.121-1 o nn KH Ingenieur-Unternehmung Ersetzt Plan Nr. Überholt durch Plan Nr. %09 2 © : Pay Dorfplatz, 8917 Oberlunkhofen ad uf Tel. 056 / 649 90 ” / N ae 394 AI RRB-Nr. 428 YS PR N v4 H ie Mitwirkungsbericht vom : 4 i> X Vorprüfungsbericht vom : 2. Apn\ 24 a. - R.) » Öffentliche Auflage vom : AR . Aus — 13. Saheater Tee 4 Fi ) ä ‘ .. 32 Beschlossen vom Gemeinderat am: Ja . \oba; Inf ki> Pl PR er E , i 455 Se [29 \ Yo. 2 \ Der Gemeindeammann : aindeschreibär: 9no, AN P er gg, 4 ; ) 1 = en Hr / r. 4 4 # ) [} Fr S (4 RK KL # E y < } nz & PN _ / E Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat 05 Fe 150 Aarau,den A. Dezembs 200% \ u
Der Staatsschreiber: /
Legende zum Erschliessungsplan
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1. Genehmigungsinhalt
rot Baulinien für Hauptbauten
GR
ne blau/rot
Baulinien aufgehoben
2. Orientierungsinhalt :
= blau rechtskräftige Baulinien mit Genehmigungsdatum 1 BEER blau rechtskräftige Strassenlinien mit Genehmigungsdatum rot Baulinien die Gegenstand einer anderen Vorlage sind bestehende Strassen/Wege Be w2 PR schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan
Schutzobjekte ® 2
Schutz des Weilers "Sennhof"
Naturobjekte: Hecke / Einzelbaum
Kulturobjekte: Wegkreuz, Brunnen, Mauer
Dorfzone Sennhof (für die genaue Lage ist der Zonenplan massgebend)
Geschützte Standorte bestehender Bauten (Volumen und Stellung)
Geschützte Objekte (Substanzschutz)
Vorgeschriebene Firstrichtung für neue Bauten
‚oruar 1984
Genehmigt 28. Fe
5.00
SENNHOF
ARCHIV BVU Rechtsabteilung Remetschwil
SITUATION I: 500 Komm. ÜP Sennhof 10.12.82 / 28.02.84
(siehe Komm. EP Sennhof, Änderungen 2004) Q
£
e Ber: N N bi S | VERFASSER DATUM Entw. |cez. Tseprurt|srosse [res nr
het - ;. Dezember 982” | HK HK JD 1105/60 | 394 A
VERKEHRSPLANUNG
STEINACKERSTRASSE. 1 | ERSETZT PLAN NR. UBERHOLT DURCH PLAN NR.| PLAN NR.
“5200 BRUGG -WINDISCH
OFFENTLICHE PLANAUFLAGE VOM 11.1982 BIS 4.12.1982 GENEHMIGT VON DER GEMEINDEVERSAMMLUNG AM 10.12.1982 DER GEMEINDEAMMANN DER GEMEINDESCHREIBER
Genehr Aarau, den RRB -Nr.
2 y PLL,
Der Siaaizschreiber: in Vertretung
ET RG
Erläuterungen zum kom nalen Veberbanungsplan
ngS\ ren
bas Genehmigutiusverfahren bezieht sich auf die nachstehend
farbia aufgeführten Linien und Flächen
1. a ---; 'Dlaö Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Baulinien
DE lan Aufzuhebende Baulinien (rot durchgestrichen)
© blau Aufzuhebende Ötrassenlinien (rot durchgestrichen)
d rot Zu genehmigende Baulinien
re Sr Zu genehmigende Stre enlinie
Be BE Projektierte Baulinien, die noch nicht genehmigt. werden sollen
1 ar er I 7 2 Proöj. Strassenlinien, die noch nicht genehmigt werden sollen
nn T7Z 7 schwarz Sichtlinien als Begrenzung der Sichtzone
2 RED hellblau Sichtzone \ Die hellblau angelegten Flächen sind ständig als Sichtzonen freizuha'ten. Es Gürfen (arauf keine sichtbehindernden Pflanzen, Einfriedungen oder andere Anlagen bestehen. Das Sicht feld der Fahrer muss von @,kO m bis 3,00 m über der Fahrbalın frei bleiben. Vereinzelte hochstämmige Bäume können unter der Bedingung, dass sie nicht sichtbehindernd wirkın und das Astwerk jederzeit auf min. 3,00 m aufgeschnitten wird, zugelassen werden.
De 2: Austritt- und Ausfahrverbot Lirekte Zugänge zur Strasse von Baugrundstücken aus sind sowohl für FussgÄnger als auch für Fahrzeuge jeder Art nur bei den im Veberbauungsplan f gelegten Weganschlüssen zugelassen. Die dieser Beschränkung unterworfenen Strecken sind länas der Weglinie qrün gekennzeichnet. Bestehende Ausfahrten bleiben für die bisherige Ueberbauung und Nutzung auf Zusehen hin aufrechterhalten.
4 Pet m byaun Ausfahrverbat
ırhare Zugänge zur Strasse von Baugrundstücken aus sind
Fahrzeuge jeder Art nur bei den im Ueberbauungsplan festgelegten Weganschlüssen zugelassen. Die dieser Beschrän-
unterworfenen Strecken sind längs den Weglinien braun I tuet,. Bestehende Ausfahrten bleiben für die bisberige Ueberbauung und Nutzung auf Zusehen hin aufrechterhalten.
2. Zur Vri
Bi a dunkel- Destehionie Wege
grau b orange Hauptstrasse
gqeib Jehenscvasse L. — hellgelb sekundäre Quartierstrassen H dä viol Gehweg H e 1; Radweg f heilgrar Seitenfreiheit und Verkehrsteilsr g 22 Reiugien, Bushaltesteller. Verzögerungs- und Ba-
hleunigungsspur, Parkplätze » f
h yrün bepflanzte Flächen
nd’ Zonenbezeichnungen gemäss Gemeinde-
Vorbehalt: NOruen
Einzeine Grenzen auf diesem Plan sind noch nicht rechtskröftig
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
01. Dezember 2004
Art. Nr. 2004-001835
Gemeinde Remetschwil; Erschliessungsplan "Sennhof", Änderungen 2004; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
19. Oktober 2004 23. April 2004 18. August – 17. September 2004 19. Oktober 2004 27. Oktober 2004 11. November 2004
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 10. September 1996. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der Ortsteil Sennhof der Gemeinde Remetschwil (als "Dorfzone Sennhof" zoniert) ist grösstenteils überbaut. Die bestehenden rechtskräftigen Baulinien aus dem Jahr 1984 werden daher nicht mehr benötigt und sollen weitgehend aufgehoben werden. Im Zentrum soll mit neu festgelegten Baulinien die angestrebte Erhaltung von Freiräumen gesichert werden. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:
Änderungen Erschliessungsplan
Versand: 9. Dezember 2004
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Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die vorgenommenen Anpassungen an den Baulinien sind situationsgerecht. Dem Dorfteil Sennhof wird im Inventar für schützenswerte Ortsbilder der Schweiz (ISOS) regionale Bedeutung beigemessen. Den ortsbildpflegerischen Interessen wird durch die Zonierung "Dorfzone Sennhof" und die entsprechenden Vorschriften in der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) weiterhin ausreichend Rechnung getragen. Die Substanz- und Volumenschutzobjekte sind im Anhang der BNO bezeichnet. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Sennhof", Änderungen 2004, der Gemeinde Remetschwil vom 19. Oktober 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
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4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Dorfstrasse 4, 5453 Remetschwil Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: