Bau- und Nutzungsordnung

Jonen

Documento

Numero
4071
Comune
Jonen
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Adottato
24 gen 2024
In vigore dal
24 gen 2024

Carta

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Testo

Gemeinde Jonen

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Aargau Departement Bau, Verkehr und Abteilung Raumentwicidung

gemäss § 15 BauG

Mitwirkung

06.02.2019-07.03.2019

Vorprüfungsbericht

01.10.2020

1. öffentliche Auflage 2. Öffentliche Auflage

15.01.2021-15.02.2021 07.10.2023-07.11.2023

B ^schlossen von der Gemeindeversammiung 15.05.2023

Gemeindeschreiber;

C emeindeammann:

Genehmigung durch den Regierungsrat

Genehmigung: RRBNr.vom Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den

Abteilung Raumentwicklung BVU

K I P

KIP SIEDLUNGSPLAN AG

SIEDLUNGSPLAN

5610Wohlen

Stegmattweg 11

105661830 10

[email protected]

www.ktp.ch

SWISO zertifiziert ISO 9001

Inhaltsverzeichnis 1

Geltungsbereich und übergeordnetes Recht

Art. 1 Geltungsbereich

Art. 2 Übergeordnetes Recht

4 4 4

2

Raumplanung

Art. 3 Planungsgrundsätze

Art. 4 Gestaltungsplanpflicht

Art. 5 Gestaltungsplangebiete

Art. 6 Mehrwertabgabe

Art. 7 Weitere Planungsinstrumente

4 4 5 5 6 6

3

Zonenvorschriften

8

3.1 Bauzonen

8 8 8 10 10 10 10 11 11 11

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

118 altri articoli

Art. 13

Art. 14

Art. 15

Art. 16 Bauzonen

Kernzonen Kernzone 1 Kernzone 2 Wohnzone Wohn- und Arbeitszone Arbeitszone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Grünzone

3.2 Landwirtschaftszonen

11

Art. 17

Art. 18 11

12

Landwirtschaftszone Bauten in der Landwirtschaftszone

3.3 Schutzzonen

Art. 19 12

Naturschutzzone im Kulturland

12

3.4 Überlagerte Schutzzonen

4

Art. 20 Naturschutzzone Wald

Art. 21 Ensembleschutz

Art. 22 Landschaftsschutzzone

Art. 23 Gewässerraum / Gewässerraumzone

Art. 24 Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern

13 13 14 14 15 15

3.5 Schutzobjekte

16

Art. 25 Naturobjekte

Art. 26 Gebäude mit Substanz-/Volumenschutz

Art. 27 Kulturobjekte

Art. 28 Wiederherstellungspflicht

16 16 17 17

3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

17

Art. 29 Weilerzonen

17

Baubegriffe und Messweisen 4.1 Ausnützung

17 17

Art. 30 Anrechenbarkeit Dach- und Untergeschosse

17

4.2 Abstände

18

1

Art. 31 Grenz- und Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten

Art. 32 Abstand gegenüber Kulturland

Art. 33 Abstand und Höhe Stützmauern

18 18 18

4.3 Arealüberbauung

Art. 34 Arealüberbauung

18 18

4.4 Weitere Definitionen

18

Art. 35 Geschosshöhe

Art. 36 Abgrabungen

Art. 37 Gebiet mit Möglichkeit für Aufschüttung

Art. 38 Parzellierung

18 18 19 19

Bauvorschriften 5.1 Erschliessung

19 19

Art. 39 Im öffentlichen Interesse liegende Anlagen

Art. 40 Anordnungen der Garagen und Abstellplätze

Art. 41 Parkfelder - Angebot Personenwagen

19 19 19

5.2 Technische Bauvorschriften

20

Art. 42 Allgemeine Anforderungen

Art. 43 Sicherheits-und Schutzvorkehrungen

Art. 44 Benützung des Öffentlichen Eigentums

20 20 20

5.3 Wohnhygiene

20

Art. 45 Ausrichtung der Wohnungen

Art. 46 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Art. 47 Balkone

20 20 21

5.4 Ausstattung

21

Art. 48 Velos, Kinderwagen

Art. 49 Spielplätze und Erholungsanlagen

21 22

Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild und Denkmalpflege

21 21

Art. 50 Allgemeine Anforderungen und Eingliederungsgebot

Art. 51 Dachgestaltung/Dachdurchbrüche

Art. 52 Aussenraumgestaltung

21 22 22

6.2 Umweltschutz

Art. 53 Verbot übermässiger Einwirkungen

Art. 54 Lichtemissionen

Art. 55 Hochwassergefährdetes Gebiet

Art. 56 Freihaltezone Hochwasser

Art. 57 Hochwasser- und Oberflächenwasserschutz

Art. 58 Materialablagerungen

22 22 23 23 23 24 24

7

Vollzug und Verfahren

Art. 59 Zuständigkeit

Art. 60 Baugesuch: Bedingungen, Auflagen, Sicherstellung

Art. 61 Gebühren

Art. 62 Vollzugsrichtlinien

24 24 24 25 25

8

Schluss- und Übergangsbestimmungen

25

5

6

2

Art. 63 Übergangsbestimmungen

Art. 64 Aufheben bisherigen Rechts

25 25

Anhang 1 Schutzobjekte

26

Anhang 2 Rechtskräftige Bestimmungen Weilerzonen gemäss BNO 2002

33

3

1. Geltungsbereich und übergeordnetes Recht

Geltungsbereich

Art. 1

Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt-und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nut­ zung sowie den Schutz des Bodens. 3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

übergeordnetes Recht

Art. 2 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts

sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasser­ bauprojekten, bleiben Vorbehalten.

2. Raumplanung

Planungsgrundsätze

Art. 3 In der Anwendung der BNO sind in den Planungs- und Bewilligungsverfahren

die nachstehenden kommunalen Planungsgrundsätze zu beachten: Wahrung der hohen Standortqualität mit attraktiven Wohnlagen, identi­ tätsstiftendem Charakter und ansprechenden Freiräumen

Erreichung einer qualitativen und auf den Verkehr abgestimmten inneren Siedlungsentwicklung, welche eine hohe architektonische Gestaltungs­ qualität aufweist, den diversen Freiraumfunktionen Rechnung trägt und den Bezug zu den örtlichen Gegebenheiten herstellt

Erhalt und massvolle Entwicklung des historischen Dorfkerns unter Wah­ rung der bestehenden Quartierstrukturen und der bestehenden Nut­ zungsvielfalt

Bedürfnisgerechte Gestaltung des Strassenraumes insbesondere der Kan­ tonsstrasse unter angemessener Berücksichtigung der Nutzungsansprü­ che der angrenzenden Siedlungsteile sowie sämtlicher Verkehrsteilneh­ mer Erhaltung und Aufwertung der vielfältigen Naherholungsräume und deren Erreichbarkeit aus dem Siedlungsgebiet

Schutz und sorgsamer Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen bei raumwirksamen Tätigkeiten Erhaltung guter Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Land- und Forstwirtschaft Erhaltung günstiger räumlicher Rahmenbedingungen für die wirtschaftli­ che Entwicklung

Förderung einer rationellen und umweltgerechten Energienutzung mit Einsatz erneuerbarer Energien

4

2 Die Planungsgrundsätze sind massgebender Beurteilungs- und Abwägungs­ massstab für sämtliche raumwirksamen Tätigkeiten, insbesondere bei der Sondernutzungsplanung, beim Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge so­ wie im Bewilligungsverfahren.

Gestaltungsplanpflicht

Art. 4 Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen

und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt.

Gestaltungspläne entlang der Kantonsstrasse K262 haben den Strassenraum konzeptionell miteinzubeziehen.

Gestaltungsplan-gebiete

Art. 5 Mit den Gestaltungsplänen sind die nachfolgend genannten spezifischen Vor­

gaben zur Förderung der Siedlungsqualität zu erfüllen.

Gestaltungsplangebiet Im Feld Nordwest

Für das Gestaltungsplangebiet „Im Feld Nordwest" gelten die Zielvorgaben gemäss rechtskräftigem Gestaltungsplan „Im Feld, Teilgebiet Nordwest", vom Gemeinderat beschlossen am 22.08.2005.

Gestaltungsplangebiet Im Feld Nordost

’ Für das Gestaltungsplangebiet „Im Feld Nordost" gelten die nachfolgenden Zielvorgaben: Sorgfältige bauliche Konzeption unter Beachtung des Strassenraums und der Strassenlärmsituation, welche zusammenhängende und attraktiv nutzbare Grün- und Freiräume erlaubt Verhinderung einer durchgehenden Erscheinung der Längsfassaden mit der maximal zulässigen Geschossigkeit gegenüber Nachbargrundstücken (inkl. Kantonsstrasse) Berücksichtigung ortsbaulicher und architektonischer Anforderungen an die Gestaltung des Ortseingangs von Jonen Qualitativ hochstehende Gestaltung der Fassaden gegenüber der Kan­ tonsstrasse und dem Kulturland. Verhinderung abweisender, geschlosse­ ner (Fenster, Loggias, etc.) Strassenfassaden. Prüfen einer gesamtheitlichen Lösung hinsichtlich Erschliessung und Par­ kierung Gewährleistung der Anbindung des Langsamverkehrs aus den angrenzen­ den und neu entstehenden Quartieren zur Bushaltestelle „Radmühle".

Gestaltungsplangebiet Chriesiweg

Für das Gestaltungsplangebiet „Chriesiweg" gelten die Zielvorgaben gemäss rechtskräftigem Gestaltungsplan „Chriesiweg", vom Gemeinderat beschlossen am 17.05.2005 (SNV rev. am 23.09.2013).

Gestaltungsplangebiet Ruetig

Für das Gestaltungsplangebiet „Ruetig" gelten die Zielvorgaben gemäss rechtskräftigem Gestaltungsplan „Ruetig", vom Gemeinderat beschlossen am 02.07.2007.

Gestaltungsplangebiet Sonnenrain

® Für das Gestaltungsplangebiet „Sonnenrain" ist keine Aufteilung des Perimeters zulässig. Als Grundlage für den Gestaltungsplan ist zwingend ein Wettbewerb durchzuführen. Es gelten die nachfolgenden Zielvorgaben: Ortsbaulich und architektonisch gute Einfügung in das Gelände, mit be­ sonderer Rücksichtnahme auf den nahegelegenen Dorfkern und die kommunal geschützten Gebäude (Villa Aurora)

5

Auf die Überbauung und das Angebot in der Umgebung abgestimmte Gestaltung der Frei- und Grünräume Angemessene Berücksichtigung des sensiblen Raums entlang des Gewäs­ sers in der Planung sowie der Strassenlärmsituation der Kantonsstrasse Angemessener Umgang mit den Erhaltungszielen gemäss ISOS insbeson­ dere freiräumliche Interessen (u.a. im Übergangsbereich zum Gewässer­ raum bzw. zur Freifläche des Schulareals).

Gestaltungsplangebiet Wigass

Als Grundlage für den Gestaltungsplan „Wigass" ist zwingend ein Wettbewerb durchzuführen. Eine Aufteilung des Perimeters in zwei Teile (links und rechts der Kantonsstrasse) ist zulässig. In jedem Fall ist jedoch das jeweilig andere Teilgebiet konzeptionell in die Planung miteinzubeziehen. Für das Ge­ staltungsplangebiet „Wigass" gelten die nachfolgenden Zielvorgaben: Gute Einordnung der Überbauung in den Übergangsbereich zwischen Dorfkern und Wohnzone, so dass der Dorfkernrand klar ablesbar bleibt. Neubauten haben auf die kommunal geschützten Gebäude besondere Rücksicht zu nehmen. Besondere Rücksichtnahme auf die bebaute Umgebung, insbesondere das Areal der Kirche Einbezug des Strassenraums der Kantonsstrasse sowie der Strassenlärm­ situation in das Nutzungs-, Bebauungs- und Erschliessungskonzept Angemessener Umgang mit den Erhaltungszielen gemäss ISOS (u.a. frei­ räumliche Interessen)

Gestaltungsplangebiet Radmühle

® Als Grundlage für den Gestaltungsplan „Radmühle" ist zwingend ein Wettbewerb durchzuführen. Mit dem Gestaltungsplan kann bezüglich Anzahl Voll­ geschosse, Fassaden- und Gesamthöhe sowie Ausnützung nicht von den zo­ nengemässen Grundmassen abgewichen werden. Für das Gestaltungsplangebiet „Radmühle" gelten die nachfolgenden Zielvor­ gaben: Auf die angrenzende offene Landschaft abgestimmte Gestaltung der Bauten, Anlagen und Aussenräume am Siedlungsrand Angemessene Höhengestaltung der Bauten gegenüber dem angrenzen­ den Siedlungsgebiet Qualitativ gute Freiraumgestaltung und Durchgrünung unter Einbezug der Grünzone Rationelle Erschliessung

Gestaltungsplangebiet WildtierkorridorSiedlungstrenngürtel

5 Für das im Kulturlandplan gekennzeichnete Gestaltungsplangebiet „Wild­ tierkorridor-Siedlungstrenngürtel" gelten die Zielvorgaben gemäss rechts­ kräftigem Gestaltungsplan „Wildtierkorridor - Siedlungstrenngürtel", vom Gemeinderat beschlossen am 13.12.2004.

Mehrwertabgabe

Art. 6 Bei Einzonungen und diesen gleichgestellten Umzonungen erhebt die Ge­

meinde eine Mehrwertabgabe von 30% des Mehrwertes.

Weitere Planungsin­ strumente

Art. 7 Bei Bauprojekten ab einer anrechenbaren Landfläche von 1'000 m^ ist, aus­

genommen in den Kernzonen, zwingend ein unabhängiges Gutachten vorzu­ legen, das

6

eine gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Frei­ räume sowie eine gute Einordnung in das Orts- Quartier- und Landschaftsbild nachweist. Die Gemeinde legt, in Absprache mit den Bauherren, aus einer Auswahl von mindestens drei qualifizierten Büros/Fachpersonen, den Fachgutachter fest. Für die Kernzonen gilt das Vorgehen gemäss §§ 9,10,11 und 59 Abs. 2.

Die Inventare (Natur- und Landschaftsinventar, etc.) und Grundlagenpläne (Gefahrenkarte Hochwasser, genereller Entwässerungsplan, etc.) dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse. ’ Das Bundesinventar der schütztenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) ori­ entiert über die angestrebte räumliche Struktur und die baukulturellen Werte der Gemeinde.

Die zusätzlichen Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat angeord­ net. Sie sind in die Beurteilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vor­ schriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vorbereitung der Sondernut­ zungsplanung.

5 Die Gemeinde unterstützt die Bauherrschaft und die Projektverfassenden bei Bauprojekten in beratender Hinsicht. Es wird eine frühzeitige Kontaktauf­ nahme empfohlen.

7

3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen

Art. 8

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Bauzonen Bauzonen

Kern­ zone 1 Kern­ zone 2

Wohn­ zone

Wohnund Ar­ beits­ zone Arbeits­ zone Zone für öff. Bau­ ten und Anlagen Grünzon e

Kl braun K2 gelb­ braun W gelb

WA Fuchsia

Vollge­ schosse

Ausnüt­ zungs­ ziffer

Fassa­ den­ höhe

Gesamt­ höhe

Grenz­ abstand

max.

AZ

[m]

[m]

klein

2 [3]

X, gemäss §§ 9,10 BNO

2 [3]

X, gemäss §§ 9,11 BNO

2

0.40

2

0.60

Ebene 7.5 Hang 8.0 9.0

10.5 Attika

gross

Ge­ bäude­ länge (max.)

Empfindlichkeitsstufe

Zonenvorschriften

[m]

(ES)

III

[§] 9, 10

III

9,11

4

8

30

II

12

4

8

40

III

13

X

X

X

III

14

9.5 12.0 Attika

11.0 A violett ÖBA grau

Gr hellgrün

2

10.5

12.5

3

gemäss § 15 BNO

III

15

gemäss § 16 BNO

II

16

Die mit "x" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.

’ Folgende Bestimmungen sind bei der Ermittlung der Fassadenhöhe zu be­ achten: a) Für Gebäude mit Schrägdächern gilt die Fassadenhöhe traufseitig. b) Für Gebäude mit Attikageschoss an Hanglagen gilt die Fassadenhöhe tal­ seitig c) Für Gebäude ausserhalb Hanglagen mit an der Fassadenlinie hochgezo­ genem Attikageschoss gilt an dieser Stelle eine um 2m vergrösserte Fas­ sadenhöhe * In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Gebieten gilt die Empfindlichkeitsstufe (ES) III.

5 Wo die Bau- und Nutzungsordnung oder Spezialvorschriften nichts anderes bestimmen, gilt die zonengemässe Einzelüberbauung.

Kernzonen

Art. 9 Die Kernzonen Kl und K2 sind gemischte Zonen. Sie sind bestimmt für

Wohnen, für Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants und

8

Verkaufsgeschäfte bis maximal BOOm^ Verkaufsfläche pro Ladengeschäft. Mässig störende Betriebe sind zugelassen. Landwirtschaftliche Betriebe dür­ fen weiterbestehen und im Rahmen ihrer Bedürfnisse erweitert werden. Spielsalons und Dancings sind nicht zulässig. Bauvorhaben in den Kernzonen müssen sich positiv ins im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) eingetragenen Dorfbild ein­ fügen.

’ Der vollständige oder teilweise Abbruch von bestehenden Gebäuden oder von für das Ortsbild und den Raum prägenden Elementen des Aussenraums (bauliche und natürliche Elemente) kann nur zusammen mit deren Ersatz bewilligt werden. Von diesem Grundsatz kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild nachweislich bessere Lösung entsteht. * Wird ein bestehendes Gebäude abgebrochen und durch einen Neubau er­ setzt, ist die Gesamtwirkung unter Wahrung der Anforderungen an das Orts­ bild zu stärken. Unter der Voraussetzung einer sehr guten architektonischen Qualität und verbesserten Eingliederung in das charakteristische Ortsbild kann der Gemeinderat eine angemessene Erweiterung gegenüber dem Vor­ bestand bewilligen. Freiraum

Die Sichtbezüge zwischen dem öffentlichen Raum (Strassenraum) und dem privaten Bereich sind zu gewährleisten. Bauliche Einfriedungen und Sichtschutzhecken sind zurückhaltend zu gestalten. Durchsichten sind zu ermöglichen. Hecken sind bis zu einer Höhe von maximal 120cm zulässig. Davon ausgenommen sind locker gepflanzte Grünstrukturen mit unter­ schiedlichen Höhen und einheimischen Gehölzen. Eine hochstämmige Be­ pflanzung muss auch über unterirdischen Bauten möglich sein. Versiegelte Flächen und spärlich oder nicht bepflanzte Flächen ohne ökologischen Nut­ zen sind auf das Notwendige zu beschränken. Versickerungsfähige Beläge sind anzustreben. Verkehrswege und Abstellplätze für den motorisierten Verkehr sind flächenmässig zu minimieren und zurückhaltend zu gestalten. Die Biodiversität ist aktiv zu fördern, Steingärten sind nicht zugelassen. ® Solaranlagen (elektrische und thermische Energie) sind bewilligungspflich ­ tig und dürfen die Wirkung des Objekts sowie eine homogene Gesamtwir­ kung des Daches nicht nachteilig beeinflussen.

Die Gemeinde fördert die Erhaltung und qualitätsvolle Entwicklung des Ortsbildes mittels einer Fachberatung. Bauvorhaben sind frühzeitig mittels skizzenhafter Darstellungen der Projektidee mit der Gemeinde zu koordinie­ ren. ® Alle sichtbaren Bauelemente, Materialien und Farben, unterliegen der Be­ willigungspflicht. Störende Reklamen und Schriften, Parabolspiegel sind un­ tersagt.

9

Art. 10 Kernzone 1

Kl

Die Kernzone KI bezweckt die Erhaltung der baulichen Einheit und Eigenart des Ortskerns sowie den Schutz geschichtlich, architektonisch oder ortsge­ stalterisch wertvoller Gebäude, Gebäudegruppen und Freiräume. 2 Gebäude sind mit ihren für das Ortsbild wichtigen Vorgärten und Vor­ platzbereichen sowie den charakteristischen Umzäunungen zu erhalten. Ein Abbruch kann nur unter folgenden Bedingungen bewilligt werden:

a.) Die Gebäude sind für das aktuelle und das im ISOS beschriebene Orts­ bild unwesentlich b.) Der Aufwand für die Sanierung ist hinsichtlich Zustands der Substanz oder der weiteren Nutzungsmöglichkeit unverhältnissmässig. Über den Abbruch befindet der Gemeinderat auf Grundlage der Beurtei­ lung durch die Kommission nach § 59 Abs. 2. Die Beurteilung hat nebst der Bewertung obiger Kriterien eine Bestandesaufnahme der Situation zu bein­ halten. ’ Das für den Ortsteil typische bestehende, feinmaschige, ortsspezifische und nicht ausgebaute Wegnetz ist in seiner Form zu erhalten und in Planun­ gen zu berücksichtigen.

Art. 11 Kernzone 2

K2

Die Kernzone K2 bezweckt die Erhaltung, Erneuerung und Weiterentwick­ lung der baulichen Einheit und Eigenart des Ortskerns mit seinen wertvollen Gebäudegruppen und Freiräumen. 2 Bauten haben sich hinsichtlich Ihrer Körnigkeit, Bebauungsdichte und den ortsbaulich prägenden Zwischenräumen am historischen Bestand zu orien­ tieren. Eingeschossige Wohnbauten und Einfamilienhäuser sind uner­ wünscht.

Art. 12 Wohnzone

W

Die Wohnzone dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelas­ sen. 2 Die Wohnzone ist für freistehende Einfamilienhäuser sowie Reiheneinfa­ milien- und Mehrfamilienhäuser mit maximal 4 Wohneinheiten bestimmt.

Art. 13 Wohn- und

Arbeitszone WA

Die Wohn- und Arbeitszone ist für Wohnen, Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe) und Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m^ Ver­ kaufsfläche bestimmt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig. In der Wohn- und Arbeitszone Radmühlestrasse/Fröschmattstrasse sind in Abweichung zu § 13 Abs. 1 BNO Verkaufsnutzungen grundsätzlich nicht zu­ lässig. Die Höchstkote der Gebäude (höchster Punkt der Dachkonstruktion) ist zudem auf 404.00 m ü.M. begrenzt.

10

Art. 14 Arbeitszone

A

In der Arbeitszone sind Bauten und Anlagen für gewerbliche und industri­ elle Nutzungen sowie Dienstleistungsbetriebe zulässig. Mässig störende Be­ triebe sind zulässig. Betriebsbedingter Wohnraum ist zugelassen.

Reine Lagerbauten sind nicht zulässig. ^Die bauliche Gestaltung beachtet den Ortsbild- und Landschaftsschutz. '* Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Parkflächen, Wege und Plätze sind wasserdurchlässig zu gestalten. Flachdä­ cher sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, intensiv oder ex­ tensiv zu begrünen. Als Bedingungen gilt die Norm SIA 312. Die Grünflächen­ ziffer hat im Minimum 0.12 zu betragen.

Art. 15 Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen ÖBA

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2 Der Gemeinderat bestimmt die Bauweise und Baumasse. Bauten haben ei­ nen Grenzabstand aus der halben Gesamthöhe, im Minimum aber 4 m, ein­ zuhalten.

Freiräume sind öffentlich zugänglich und dienen möglichst vielen Bevölke­ rungsschichten zum attraktiven und sicheren Aufenthalt. Sie sind so anzu­ ordnen und zu gestalten, dass innerhalb des Orts-, Quartier- und Land­ schaftsbilds eine gute Gesamtwirkung entsteht.

Art. 16 Grünzone

Gr

Die Grünzone dient der Siedlungsdurchgrünung, der Gliederung des Bau­ gebiets, der Erhaltung von Lebensräumen von Pflanzen und Tieren innerhalb des Siedlungsgebiets oder dem Schutz bzw. der Freihaltung der Umgebung von Schutzobjekten.

Die Grünzone ist von allen Bauten frei zu halten. ’ In der Grünzone können Spazierwege, Erholungsanlagen sowie Kleinbau­ ten, die zur Pflege der Grünzonen notwendig sind, zugelassen werden.

3.2 Landwirtschaftszonen

Art. 17 Landwirtschaftszone

Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion bestimmt. ^Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht.

11

Bauten in der LandwirtSchaftszone

Art. 18 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener

Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung so­ wie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen. 2 Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse, und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tat­ sächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhy­ gienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gesamthöhe, mindestens aber 4 m. ^In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.3 Schutzzonen Naturschutzzone im Kulturland

Art. 19

Die Naturschutzzonen NSZ dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Soweit nachstehend nichts Anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen {Abgrabungen, Auf­ schüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung Umbruch, Ver­ wendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Düngung, Mulchen und Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen.

3 In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stel­ len, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das freie Laufenlassen von Hunden. '* Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt wer­ den.

Naturschutzzonen dürfen betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen d) für geführte Exkursionen e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag Für c) und d) sind vorgängig die Bewilligung des Gemeinderats sowie die Er­ laubnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzuholen.

® Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistun­ gen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.

Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

12

Zone

Schutzziel

Magerwiesen, Trocken-, Halbtro­ ckenstandorte

Erhaltung, Pflege und Förderung der typischen, auf den Lebensraum mit nährstoffar­ men, trockenen Bedingungen an­ gewiesenen Pflan­ zen und Tierarten.

Nassstandort

Erhaltung, Pflege und Förderung der typischen Pflanzen und Tier­ arten.

Bewirtschaftung und Unter­ halt, Nutzungseinschränkun­ gen Keine Düngung, Aufforstung oder andere Veränderungen, welche die Zusammenset­ zung der Magerwiese beein­ flussen.

Bezeichnung im Nut­ zungsplan Schraffur gelb

Wiesen jährlich einmal mä­ hen. Die Mahd darf nicht vor Mitte Juni erfolgen. Das Schnittgut ist wegzuführen. Eine Beweidung ist nicht ge­ stattet. Kein Betreten, keine Bewei­ dung Bauten im Interesse des Schutzziels gestattet (z.B. Weiher, Renaturierungs­ massnahmen),

Schraffur türkis

Das unbestockte Areal der ehema­ ligen Kiesgrube „Goom" ist primär für den Schutz und die Förde­ rung der Amphi­ bien zu gestalten und zu unterhal­ ten. Die Details regelt der Pflege­ plan.

3.4 Überlagerte Schutzzonen

Naturschutzzone Wald

Art. 20 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener und

besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

2 Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortheimische Baumarten zu erhalten und fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflä­ chigem Waldeigentum (kleiner als 20ha) sind durch den Revierförster vor­ gängig anzuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV)).

Soweit vertraglich oder im Betriebsplan keine Abweichenden Vereinbarun­ gen bestehen, sollen standortheimische Laubhölzer einen minimalen Anteil von mindestens 80% und Exoten einen maximalen Anteil von 5% einneh­ men. In seltenen Waldgesellschaften^ sind nur standortheimische Baumar­ ten zu fördern.

Seltene Waldgesellschaften vgl. Kap. 5 der Publikation „die Waldstandorte des Kantons Aargau", herausgege­ ben vom Finanzdepartement AG, Abteilung Wald, 2002

13

Ausprägung / Be­ zeichnung

Schutzziele

Naturschutzzone Wald

Schutz, Erhalt und Förderung des Le­ bensraums

Pflegemassnahmen, Nut­ zungseinschränkung Auf Absatz 2 abgestimmte Be­ wirtschaftung

Bezeichnung im Nutzungsplan N

* Für die folgenden Ausprägungen der Naturschutzzone Wald gelten zu­ sätzliche Pflegemassnahmen bzw. Nutzungseinschränkungen: Ausprägung/Be­ zeichnung Nassstandorte:

Schutzziele

Pflegemassnahmen, Nut­ zungseinschränkung

Bezeichnung im Nut­ zungsplan

Waldgrube Goom

Erhalt seltener und gefährdeter Arten, Waldge­ sellschaften sowie wertvoller Struk­ turen. Erhalt seltener und gefährdeter Arten sowie wert­ voller Strukturen. Erhalt seltener und gefährdeter Arten sowie wert­ voller Strukturen.

Unbestockte Flächen regel­ mässig pflegen resp. zurück­ schneiden. Innerer Waldrand stufig zu­ rückschneiden

G

Ufersaum regelmässig zu­ rückschneiden. Weiher bei starker Verlan­ dung ausbaggern. Althoizbestand auflichten

w

Weiherbiotop Neu­ matt

Feuchtbiotop Birri

F

Art. 21 Ensembleschutz

Die im Kulturlandplan bezeichnete Ensembleschutzzone ist der Grundnut­ zungszone überlagert. Das Ensemble ist ein wichtiger kulturgeschichtlicher Zeuge mit hohem Situationswert im Landschafts- und Siedlungsgefüge.

Wohnhaus Weidstrasse

2 Der Charakter des Vorplatzes und des Gartens sowie der zugehörigen Öko­ nomiegebäude des substanzgeschützten Wohnhauses von 1812 ist zu be­ wahren. Umbauten und Ersatzbauten der Ökonomiegebäude sind im Rah­ men der landwirtschaftlichen Gesetzgebung zulässig, sofern sie den Charak­ ter nicht negativ verändern.

Landschaftsschutzzone

Art. 22 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie

dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Land­ schaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart sowie der Freihaltung im Inte­ resse der Siedlungstrennung. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein­ schränkungen nach den Vorschriften der Landwirtschaftszone. Von den im Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Ter­ rainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Inten­ sivkulturen wie Baumschulen, Christbaumkulturen oder Staudengärten so­ wie länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten.

3 Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutz­ ziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebs­ notwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen, usw.), die der Bewirt­ schaftung dienen sowie weitere Bauten und Anlagen für den ökologischen

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Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie, Ter­ rainveränderungen für die Bodenverbesserung, Bauten für den Hochwasser­ schutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entge­ genstehen. Darüber hinausgehende, neue landwirtschaftliche Bauten und Anlagen können nur an den im Kulturlandplan mit Symbol „L" bezeichneten Standorten bewilligt werden.

Wildtierkorridor

Gewässerraum/Gewässerraumzone

'* Für die Landschaftsschutzzone mit einer überlagerten Schutzzone „Wild­ tierkorridor" bezeichneten Flächen gilt ausserdem: Die Durchgängigkeit ist ungeschmälert zu erhalten und bei bestehenden Be­ hinderungen soweit möglich zu verbessern. Lichtimmissionen sind zu ver­ meiden. Bauten und Anlagen, welche den freien Wildtierdurchgang verhindern, sind nicht zulässig. Insbesondere gilt in Abweichung von § 49 BauV grundsätzlich eine Baubewilligungspflicht für Weidezäune, Einfriedungen, Tiergehege, Stützmauern und weitere Anlagen, die als Barriere für Tierbewegungen wir­ ken könnten. Davon ausgenommen sind Weidezäune mit maximal 1.50 m Höhe und mit maximal zwei horizontalen Drähten oder Bändern. Im Baugesuch ist die Notwendigkeit des Vorhabens zu belegen und der Nachweis zu erbringen, dass sich die Durchgängigkeit der betroffenen Land­ schaftskammer für Wildtiere nicht verschlechtert.

Art. 23 Als Gewässerraum respektive Gewässerraumzone wird das Gewässer mit

seinen Uferstreifen bezeichnet. Die Gewässerraumzone ist der Grundnut­ zungszone überlagert.

2 Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbe­ sondere nach Art. 41c GSchV. Die Ufervegetation ist geschützt. Es sind aus­ schliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig.

Bei Fliessgewässern von mehr als 2 m Breite sowie stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche ab 0.5 ha gilt die ausgeschiedene Gewässerraum­ zone gemäss Bauzonen- resp. Kulturlandplan. * Bei Fliessgewässern ausserhalb der Bauzone mit einer Gerinnesohle von 0.5 - 2 m Breite beträgt der Gewässerraum 11 m. Bei allen Bächen mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite sowie bei eingedolten Bächen be­ trägt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen.

Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Ge­ wässern

Art. 24 Bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle von weniger als 2m Breite so­

wie bei eingedolten Gewässern beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innen­ kante der Bachleitung gemessen. Vorbehalten bleibt ein abweichender Abstand gemäss den Nutzungsplänen Siedlung und Kulturland.

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3.5 Schutzobjekte

Art. 25 Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 1 aufgelis­

teten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.

Naturobjekte

2 Folgende Naturobjekte sind geschützt: Naturobjekte Auen von natio­ naler Bedeutung_________ Hecken, Feldund Ufergehölz

Bezeichnung im Plan Schutzobjekt 1.1.1 (insb. Gebiet Hefti) grüne Linie

Schutzziel

pflegemassnahmen / Nutzungseinschränkungen

Auenwald mit alten Silberweiden und ho­ hen Eichen und Totholzanteil

Gemäss Konzept Auenschutzpark

- Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft - Trittstein, Vernetzungselement - Windschutz - vielfältiger Übergangsbereich Gehölz und Kulturland - Artenreichtum

- Struktur erhalten - Periodisch zurückschneiden/verjüngen oder abschnitts­ weise auf den Stock setzen (max. 1/3 pro Jahr) - Rodung nur mit Bewilligung des GR möglich. Ersatz an geeigneter Stelle als Voraussetzung - Keine Bauten, Ablagerungen und Depots sowie kein Düngen (oder diesem gleichgestellte Erzeugnisse wie Hofdünger, Klärschlamm) innerhalb des Pufferstreifens von 3m um die Hecken.

- Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (peri­ odisch verjüngen) - keine vorgelagerten Aufforstungen (äusser aus zwingen­ den Gründen und nur, wenn der neue Waldrand ökolo­ gisch gleichwertig gestaltet wird)

Waldränder

Braun schraf­ fiert

Bäche

blaue Linie

Erhaltung der Fliessgewässer

- Uferschutz gemäss § 23 BNO - Abschnittsweise Neubestockungen anstreben

Weiher, Feuchtgebiete

Blaue Fläche

Erhaltung und Entwicklung des Lebensrau­ mes einheimischer Pflanzen und Tiere

Einzelbaum

grüner Punkt

- siedlungs- und landschaftsprägendes Na­ turelement - Kulturrelikt

- Uferschutz gemäss § 23 BNO - Belichtung und öffentlicher Zutritt sind mit geeigneten Massnahmen im Sinne des Schutzzweckes zu regulie­ ren - Verlandung verhindern - Kein Einfangen und Aussetzen von Tieren - Pflege auf lange Lebensdauer - natürliche Abgänge von Einzelbäumen sind zu ersetzen

Natürliche geo­ logische Auf­ schlüsse, Erratiker

Roter Punkt (Inv. Nr. 3.7.1, 3.7.3, 3.7.4)

- siedlungs- und landschaftsprägendes Na­ turobjekt von besonderem naturkundli­ chem oder symbolischem Wert - jegliche Reliefveränderung ist untersagt

Gebäude mit Substanzschütz

Gebäude mit Volumenschütz

- Geologische Schutzobjekte sind freizuhalten - Sie dürfen weder beschädigt noch verändert werden - Überwuchern durch Gebüsch oder hohe Krautpflanzen ist durch periodisches Säubern zu verhindern

Art. 26 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan rosarot bezeichneten Gebäude sind

von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert. Sie sind in ihrer Substanz geschützt und zu erhalten (Abbruchverbot, kommuna­ ler Substanzschutz). Der Schutz umfasst die bauliche Struktur (z.B. Strickbau­ weise), die typische innere Geschossigkeit und Raumteilung, wertvolle histo­ rische Bauteile (z.B. Kachelöfen), Oberflächen, Wandmalereien, Stuckdecken sowie die Fassadengestaltung. Soweit es mit dem Schutzziel vereinbar ist, dürfen die Bauten innerhalb des Bestandes aus- und umgebaut werden.

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan violett und mit Volumenschutz be­ zeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ih­ rem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen

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Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Er­ satzbauten gesichert ist. Gebäude mit Volumenschutz, welche in der Kern­ zone 1 liegen, müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmas­ sen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Gebäude mit Volumenschutz, welche in einer anderen Bauzone liegen, dürfen in ihren Aussenmassen angemessen erweitert werden. Aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen kann eine geringfügige Standortverschie­ bungverlangtwerden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu ach­ ten. Anbauten müssen baulich und ortsbildgerecht passen.

Beiträge Substanzschutz

Kulturobjekte

Wiederherstellungs­ pflicht

^Die Gemeinde kann Beiträge an die Kosten der Beratung, Pflege, Erhaltung und Restaurierung von Bauten und Objekten mit Substanzschutz leisten. Der Gemeinderat erlässt dazu ein Reglement.

Art. 27 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 1 auf­

gelisteten Kulturobjekte (Wegkreuze, Grenzsteine, Brunnen, etc.) sind von besonderem kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert. Sie dürfen nicht beseitigt, beschädigt oder verändert werden und sind fachgerecht zu unterhalten.

Art. 28 Wer ein unter Schutz gestelltes Objekt rechtswidrig verändert, beeinträch­

tigt, beseitigt oder verwahrlosen lässt, ist zur Wiederherstellung auf eigene Kosten verpflichtet.

3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG^

Weilerzone

Art. 29 ^

' Für die Weilerzonen gelten die Bestimmungen gemäss Anhang 2 (Rechts­ kräftige Vorschriften zur Weilerzone gemäss Bau- und Nutzungsordnung vorn 3. Juni 2002 (inkl. Etganzung vom 19. Mai 2008))

4. Baubegriffe und Messweisen 4.1 Ausnützung

Anrechenbarkeit Dachund Untergeschosse

Art. 30 Dach-, Attika- und Untergeschosse gelten nicht als anrechenbare Ge­

schossfläche zur Berechnung der Ausnützungsziffer.

Kapitel 3.6 der BNO und § 29 zur Weilerzone sind kein Genehmigungsinhalt, sondern orientierend dargestellt. Die Weilerzonenvorschriften vom 3. Juni 2002 (inkl. Ergänzung vom 19. Mai 2008) bleiben rechtskräftig und sind in Anhang 2 der vorliegenden BNO abgebildet.

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4.2 Abstände

Grenz- und Gebäudeab­ stand gegenüber beste­ henden Bauten

Abstand gegenüber Kul­ turland

Art. 31 Für einen Neubau kann der vorgeschriebene Grenzabstand wie auch der

Gebäudeabstand zum Nachbargebäude unterschritten werden, wenn die architektonischen, gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anfor­ derungen gewahrt bleiben. Dies setzt einen öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrag voraus.

Art. 32 Für unbewohnte Klein- und Anbauten, einschliesslich Kleinstbauten, gilt

ein Abstand von mindestens 2 m gegenüber dem Kulturland. Diese Grenzabstände können weder aufgehoben noch reduziert werden.

Abstand und Höhe Stütz­ mauern

Art. 33 Stützmauern sind auf eine Höhe von maximal 1.20 m zu beschränken. In­

nerhalb des Baugebiets (ausgenommen gegenüber Bauzonengrenze) dür­ fen sie an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern müssen gestaf­ felt erstellt werden. Die Mehrhöhe muss um das Mehrmass der Höhe der Stützmauer zurückversetzt sein. Sie sind so zu gliedern, dass bepflanzbare Bermen als Zwischenraum möglich sind.

4.3 Arealüberbauung

Arealüberbauung

Art. 34 Die Arealüberbauung ist in den nachfolgenden Zonen möglich, wenn die

zusammenhängende, anrechenbare Landfläche die folgenden Minimal­ werte aufweist: - K2, W 2'000 m^ - übrige Zonen (äusser Kl) 3'000 m^ 2 In der Kernzone 1 (Kl) sind Arealüberbauungen nicht zulässig.

4.4 Weitere Definitionen

Geschosshöhe

Abgrabungen

Art. 35 Soweit in dieser Bau- und Nutzungsordnung Geschosszahlen festgelegt

sind, gilt § 22 BauV für dessen Höhenberechnung.

Art. 36 Abgrabungen bei Gebäuden dürfen höchstens einen Drittel der Fassaden­

länge betragen. Bei Zufahrten zu Garagen ist unter Wahrung einer sorgfäl­ tigen Gestaltung eine grössere Abgrabung bis zu 7m Breite zulässig.

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2 In den Kernzonen sind Abgrabungen nicht zulässig. Vorbehalten bleiben Abgrabungen für sorgfältig gestaltete Zufahrten zu ünterniveaugaragen so­ wie Haus- und Kellerzugänge.

Gebiet mit Möglichkeit für Aufschüttung

Parzellierung

Art. 37 In dem im Bauzonenplan dargestellten Gebiet mit Möglichkeit für Auf­

schüttung ist, nach Vor- und Massgabe des Gemeinderats, eine Terrainauf­ schüttung bis auf das Niveau der Kantonsstrasse (Gehweg massgebend) zu­ lässig. Als massgebendes Terrain gilt das neue Niveau nach Aufschüttung.

Art. 38 Die Parzellierung von überbauten Grundstücken oder von Grundstücken,

für die eine baurechtliche Bewilligung erteilt wurde, bedarf der Zustim­ mung des Gemeinderats. Er kann eine Zustimmung verweigern, wenn dadurch eine sinnvolle Überbauung von Teilparzellen nicht mehr möglich ist oder weitere Zielsetzungen des Raumplanungsrechts umgangen werden (z.B. Übernutzung einer bereits überbauten, resultierenden Teilparzelle).

5. Bauvorschriften 5.1 Erschliessung

Im öffentlichen Interesse liegende Anlagen

Anordnung der Garagen und Abstellplätze

Art. 39 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sind Sache des Gemeinde­

rats.

Art. 40 Garagen und Abstellplätze sind so anzuordnen, dass bewohnte Räume

dem unmittelbaren Einfluss von Lärm, Abgasen und Licht möglichst entzo­ gen sind.

2 Bei Mehrfamilienhäusern in der Wohnzone und den Kernzonen sind die für die Bewohnerschaft erforderlichen Abstellplätze in unterirdischen Ein­ stellhallen zu erstellen. ’ Der Garagenvorplatz muss, ausgenommen in den Kernzonen, von der Strassen- bzw. Gehweglinie gemessen eine Tiefe von mindestens 5.0 m auf­ weisen. Die Gefällsverhältnisse des Garagenvorplatzes sind so anzuordnen, dass das Oberflächenwasser nicht auf öffentlichen Grund abfliessen kann.

Parkfelder-Angebot Per­ sonenwagen

Art. 41 Soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen zum Parkfelder-An­

gebot für Personenwagen gemacht werden, gelten die Richtwerte gemäss SN 640 281.

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Im Einzelfall kann der Gemeinderat in begründeten Fällen für Bewohner bis zu 1.5 Parkfelder pro 100 m^ anrechenbare Geschossfläche bzw. 1.5 Parkfelder pro Wohnung verlangen.

5.2 Technische Bauvorschriften

Allgemeine Anforderungen

Art. 42 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtig­

keitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochw/assern, Stür­ men, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren.

Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung sowie ein Nachweis durch Fachleute anordnen und beson­ dere Massnahmen verlangen, soweit es überwiegend öffentliche Interes­ sen erfordern.

Sicherheits- und Schutzvorkehrungen

Art. 43 Baustellen, Gerüste, Materialablagerungen, aufgebrochene Strassen, Grä­

ben, etc. sind an Orten mit Verkehr kenntlich zu machen, nötigenfalls ab­ zusperren und zu signalisieren. 2 Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen ausreichend gesichert werden. ’ Öffentliche Einrichtungen, wie Teile der Versorgungsbetriebe und öffent­ liche Verkehrsanlagen, sowie Bäume auf öffentlichem Grund sind im Be­ reich von Bauplätzen angemessen zu schützen.

'* Der Gemeinderat kann jederzeit Bauarbeiten einstellen lassen, bei denen die nötigen Sicherheits- und Schutzvorkehrungen nicht getroffen wurden.

Benützung des Öffentli­ chen Eigentums

Art. 44 Wer bei Bauarbeiten öffentliches Eigentum zum Aufstellen von Gerüsten,

Baracken, Kranen und dergleichen, zum Ablagern von Material, Einlegen von Leitungen oder auf andere Weise in Anspruch nehmen will, hat eine Bewilligung einzuholen.

5.3 Wohnhygiene

Ausrichtung der Woh­ nungen

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Art. 45 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm,

Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung, usw.) abzustimmen.

Art. 46 Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

verweigern, wenn das Gebäude nicht genügen ausgetrocknet ist, die Si­ cherheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall­ oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

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Baikone

Art. 47 Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten-, Terras­

sen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwoh­ nungen).

In den Kernzonen Kl und K2 kann der Gemeinderat Abweichungen bewil­ ligen.

5.4 Ausstattung

Velos, Kinderwagen

Spielplätze und Erho­ lungsanlagen

Art. 48 Zu jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche (eben­

erdig oder über Rampen) und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kin­ derwagen, usw. vorzusehen. Mindestens 20 % der erforderlichen Velo-Ab­ stellplätze sind oberirdisch zu erstellen.

Art. 49 Die Grösse der Spielplätze und Erholungsanlagen hat gesamthaft mindes­

tens 10% der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den ver­ schiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten. Die Erstellung von Spielplätzen in Abstimmung mit geplanten und vorhan­ denen Einrichtungen in der näheren Umgebung ist erwünscht. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Kinder die Spielplätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können. Für die Gestaltung und Ausrüstung der Spielplätze sind die Richtlinien der ProJuventute massgebend.

6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild und Denkmalpflege

Allgemeine Anforderungen und Eingliederungsgebot

Art. 50 Nach aussen in Erscheinung tretenden Massnahmen, insbesondere am

Gebäude, haben sich in ihre landschaftliche und bauliche Umgebung so ein­ zuordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen nach den Kriterien gemäss § 15e Abs. 1 BauV. Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a) Zusätzliche Unterlagen (Modell, Farbmuster, Materialangaben, Dach­ aufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, detaillierter Umge­ bungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben zu Aussenraumgestaltung und Bepflanzung usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen;

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d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) Die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umge­ bung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. Terrainveränderungen

Dachgestaltung

* Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und die natürliche Topographie ablesbar bleiben. Terrainveränderungen ab 50 cm müssen bewilligt werden.

Art. 51 Die Gestaltung der Dächer bedarf insbesondere an landschaftlich expo­

nierten Lagen, am Siedlungsrand, in den Kernzonen 1 und 2 sowie im Be­ reich von geschützten Objekten besonderer Sorgfalt. Eine ruhige Gesamt­ wirkung ist anzustreben. 2 Flachdächer sind, soweit sie nicht als begehbare Terrassen oder für Solar­ anlagen genutzt werden, bei einer Grundfläche von mehr als 40 m^ (in Kern­ zonen auch bei Grundfläche von weniger als 40 m^) extensiv zu begrünen.

Dachdurchbrüche

Für Dachdurchbrüche gelten die Vorschriftengemäss § 24 BauV. '* In den Kernzonen sind Dachdurchbrüche auf ein Minimum zu beschrän­ ken. Die Dachgeschosse sind nach Möglichkeit weitgehend über die Giebel­ fassaden zu belichten. Dacheinschnitte sind generell und Dachflächenfens­ ter auf der zweiten Dachebene verboten. Das Dach hat ein ruhiges Erschei­ nungsbild zu gewährleisten und hat mit den darunterliegenden Fassaden zu harmonieren.

Aussenraumgestaltung

Art. 52

Terrainveränderungen dürfen die Nachbarschaft, das Strassen-, Quartier, Orts- und Landschaftsbild nicht übermässig beeinträchtigen. 2 Versiegelte Flächen und spärlich oder nicht bepflanzte Flächen ohne öko­ logischen Nutzen sind auf das Notwendige zu beschränken. Versickerungs­ fähige Beläge sind anzustreben. ’ Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes und sind im Baugesuch auszuweisen. Die Umgebungsarbeiten inkl. Bepflanzung sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauten auszuführen.

6.2 Umweltschutz

Verbot übermässiger Ein­ wirkungen

Art. 53 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie na­

mentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unterneh­ mens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Be­ schaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht

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gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Ab­ gase, Rauch, Russ, Dünste, Staub und Strahlen. Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Ein­ wirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies tech­ nisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Lichtemissionen

Art. 54 Aussenleuchten, die keinem objektiven Sicherheitszweck dienen, sind

nicht zulässig.

Beleuchtungen im Freien sind grundsätzlich von oben nach unten auszu­ richten.

Hochwassergefährdetes Gebiet

Freihaltezone Hochwas­ ser

Art. 55 Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch die Nach­

weise gemäss § 36c BauV zu erbringen. Als massgebliche Überprüfungsund Projektierungsgrundlagen gelten namentlich die Gefahren karte, der Ereigniskataster, die Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, wel­ che auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.

Art. 56 Die überlagerte Freihaltezone Hochwasser dient der Sicherstellung des

erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzone für den natürlichen Hoch­ wasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen sowie für den Hochwasserrückhalt. Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein­ schränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten. ’ Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort ange­ wiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen­ stehen.

'* Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und An­ lagen dürfen im Rahmen des Besitzstandschutzes erneuert, teilweise geän­ dert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen. 5 Der Neubau von Bauten und Anlagen ist äusser in der Landschaftsschutz­ zone und dem Siedlungstrenngürtel/Wildtierkorridor ausnahmsweise zu­ lässig, wenn: - erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von der Gemeinde oder den Landeigentümern finanziert werden können, - keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen wer­ den können.

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der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden, die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterliger zu erwarten sind.

Hochwasser- und Ober­ flächenwasserschutz

Materialablagerungen

Art. 57 Für Bauten und Anlagen in durch Hochwasser oder Oberflächenabfluss

gefährdetem Gebiet kann die Baubewilligungsbehörde, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baube­ willigungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorha­ ben untersagen.

Art. 58 Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann

nur in der Arbeitszone bewilligt werden. Der Gemeinderat kann in begrün­ deten Fällen davon abweichen.

Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien sowie die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.

7. Vollzug und Verfahren

Zuständigkeit

Art. 59

Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen, für Vollzugskontrollen sowie bei Un­ stimmigkeiten externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2 Zur fachlichen Prüfung der Gesuche in den Kern- und Weilerzonen sowie Gebieten mit Sondernutzungsplanpflicht setzt der Gemeinderat eine Fach­ kommission ein. Sie stellt dem Gemeinderat Antrag. Bei Unstimmigkeiten kann der Gemeinderat, auf Kosten der Bauherrschaft, ein unabhängiges Fachgutachten verlangen. Die Fachkommission muss mehrheitlich aus aus­ gewiesenen, qualifizierten Fachleuten (Bauen im Bestand, Architektur, Raumplanung, Landschaftsarchitektur u. dgl.) bestehen. Sie arbeitet nach Pflichtenheft und kann auch für weitere Gesuche und Vollzugskontrollen beigezogen werden. ’ Durch die Erteilung der Baubewilligung und Ausübung der Baukontrollen übernehmen die Baupolizeibehörden keine Verantwortlichkeit oder Garan­ tie für Konstruktion, Festigkeit, Materialeignung usw.

Baugesuch: Bedingungen, Auflagen, Sicherstellung

Art. 60

An die Baubewilligung können Bedingungen und Auflagen geknüpft werden, die sich aus der Bauordnung oder aus anderen für die Beurteilung des Baugesuches massgeblichen Vorschriften ergeben. Für die richtige Erfül­ lung von Auflagen und Bedingungen in unmittelbarem Zusammenhang mit

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der Bauausführung kann eine Sicherstellung verlangt werden. Sie ist in der Regel vor Baubeginn zu leisten.

Gebühren

Vollzugsrichtlinien

Art. 61 Die Gebühren und Abgaben der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für

externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde.

Art. 62 Der Gemeinderat erlässt erforderliche Vollzugsrichtlinien, insbesondere

zu Fragen von Ortsbild- und Naturschutz. Er kann dies an die zuständigen Kommissionen delegieren.

8. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmung

Art. 63 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung

hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.

2 Ausgenommen sind Baugesuche innerhalb der Weilerzone. Hierfür blei­ ben §§ 21 (mit Ausnahme von Abs. 8) sowie 34 Abs. 3 lit. c und d der Bauund Nutzungsordnung (BNO) vom 3. Juni 2002 (inkl. Ergänzung vom 19. Mai 2008) massgebend (orientierend im Anhang 2 der vorliegenden BNO über­ nommen).

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 64

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: Bau- und Nutzungsordnung vom 3. Juni 2002, sowie die seither erfolg­ ten Änderungen, ausgenommen §§ 21 Abs. 1 bis 7 sowie Abs. 9 bis 11 und 34 Abs. 3 lit. c und d; Bauzonenplan vom 3. Juni 2002, sowie die seither erfolgten Änderun­ gen; Kulturlandplan vom 3. Juni 2002, sowie die seither erfolgten Änderun­ gen, ausgenommen Weilerzone (inkl. der Schutzobjekte gemäss Wei­ lerzonenbestimmungen).

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Anhang 1 Schutzobjekte

Verzeichnis Natur, Landschaft geschützte Gebäude der Gemeinde Jonen Inventar. Nr.

Nummerierung gemäss Inventar Natur und Landschaft der Gemeinde Jonen^

Festiegungen von Bund und Kanton

Inventar. Nr.

1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.2.1

Objekt/ Gebietsbezeichnung_____ Auenschutzpark Reuss___________ BIN Reusslandschaft____________ Gewässerschutzgebiet___________ Landschaften kantonaler Bedeutung

Verzeichnis der Naturobjekte

Inventar. Nr.

2.1.1 2.1.4 2.1.5

2.1.6 2.1.7 2.1.8 2.1.9 2.1.10 2.1.11 2.1.12 2.2.1 2.2.2

2.3.1 2.3.2

2.3.3 2.3.4 2.3.5 2.3.6

3.1.1 3.1.2 3.1.3

3.2.4 3.2.5 3.3

Objekt/ Gebietsbezeichnung________ Fliessgewässer___________________ Mänschebächli___________________ Wasserrinne Seitenmoräne__________ Jonentalbächli____________________ Litzibächli_______________________ Tobelbächli zur Neumatt____________ S' Charpfe Tobel__________________ Alter Jonenlauf___________________ Stampfebächli____________________ Jonen___________________________ Birribächli_______________________ Stehende Gewässer_______________ Obschlager Mühliweiher____________ Sumpf und kleine offene Wasserflächen Quellen_________________________ Quelle Hallenberg/Schämpelen_______ Quelle Neumatt___________________ Quelle Jonental___________________ Quelle Bietenried_________________ Quelle Himmelrich_________________ Quelle Obschlagen________________ Trockenstandorte / Weideflächen Bözget Ost_______________________ Geissestäg_______________________ Hohbüel_________________________ Nassstandorte____________________ Loo____________________________ Biotop Goom_____________________ Waldränder______________________ gemäss Darstellung im Kulturlandplan

’ Gemeinde Jonen, Inventar Natur und Landschaft, Stand: Oktober 2015 (Überarbeitung 2017)

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Inventar. Nr.

3.4.1 3.4.2 3.4.4 3.4.5 3.4.6 3.4.7 3.4.8 3.4.9 3.4.10 3.4.13

3.6.1a 3.6.1b 3.6.1c 3.6.1d 3.6.le

3.6.4 3.6.5 3.6.7

3.7.1 3.7.3 3.7.4

Objekt/ Gebietsbezeichnung______________ Hecken_______________________________ Bachbegleitende Hoch- und Niederhecken Alter Jonenlauf_________________________ Hecke Werkhof Fischer „Bäretschache"______ Reussmatte____________________________ Baunn-/Niederhecke Stampfebächli_________ Hecke im Büel__________________________ Hecke Obschlagenstrasse_________________ Hecke Winkel/Ruetig_____________________ Baumhecke Weid___________ ____________ Hecke Langmättli________________________ Einzelbäume___________________________ Einzelner markanter Baum Haumättli/Hefti Einzelner markanter Baum Steinmatt/Hefti Einzelner markanter Baum Gull_____________ Einzelner markanter Baum Guli_____________ Einzelner markanter Baum Chrummatte/Honägerte_________________________________ 2 Einzelbäume__________________________ Einzelner markanter Baum Maiacher________ Blutbuche Villa Aurora___________________ Geologische Raritäten____________________ Anhäufung von Erratikern_________________ Nagelfluh______________________________ Plattenstein (Wasserschliff)

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Kulturobjekte Inventar. Nr.

Nr. Kanton

4.2.1 4.2.2 4.2.3

4.4.1 4.4.2 4.4.3 4.4.4 4.4.5

4.4.6 4.4.7

4.5.1 4.5.2 4.5.3 4.5.4 4.5.5 4.5.6 4.5.7

4.5.8 4.5.9 4.5.11

jON931A JON 931 B JON 931 C JON 931 E JON 931 D JON 931 G JON 931 F

JON930 JON 932 A JON 932 B

JON 932 C

Objekt / Gebietsbezeichnung Grenzsteine Grenzstein Hallenberg Grenzstein Hedingerstrasse Grenzstein Hallenberg

Kreuze_________________________ Friedhofkreuz (1849)______________ Wegkreuz Sandhübel (1732 oder 1752) Wegkreuz Litzistrasse (2. Hälfte 19. Jh.) Wegkreuz Radmühlestrasse (1934) Wegkreuz Staldenstrasse (1873) Wegkreuz Waldhütte (1953)________ Wegkreuz Weingasse (1967)

Brunnen__________________________________ Pilgerbrunnen (17. Jh., 1735)__________________ Sodbrunnen(1811)__________________________ Laufbrunnen bei ehemaliger Mühlescheune (19, Jh.) Brunnen an Sennhüttenstrasse_________________ Brunnen bei Kapelle_________________________ Brunnen Winkel____________________________ Brunnen bei ehemaligem Rest. Löwen___________ Brunnen bei Waldhütte_______________________ Schulhausbrunnen (1902)_____________________ Brunnen bei Friedhof

28

Kantonale Denkmalschutzobjekte (Informationsinhalt) Inventar. Nr.

Nummerierung gemäss Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege 2017

Inventar-Nr. JONOOl JON002 jON003 JON004

Strasse Weingasse Jonental Chäppeli, Staldenstrasse Dorfstrasse

Objekt Röm-kath. Pfarrkirche (1804-08,1910) Wallfahrtskappelle (1735) St. Nikolaus-Kappelle (1788,1811) Ehern. Taverne zur Mutter Gottes (1815)

Parz.-Nr.

Vers.-Nr.

414 711 249 405

80 175 135 77

Gebäude mit Substanzschutz

Inventar. Nr.

Nummerierung gemäss Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege 2017

Obj.Nr.

Objektnummerierung ausserhalb Bauinventar durch Gemeinde

Obj.Nr.

Inventar-Nr.

Objekt

Strasse

Parz.-Nr.

Vers.-Nr.

Weingasse 4 Schulhausstrasse 7 Postplatz 1 Dorfstrasse 4

415 221 456 366

81 131 79 70

351 450 444 442 445 443

128 104 122A 122B 122C 831

Inventarobjekte Dorf

JOSSI JOSS2 jOSS3 JOSS4

JON901 JON902 JON903 JON904

Röm.-kath. Pfarrhaus (1863-64) Schulhaus Rigi (1853-55) "Alte Post", ehern. Schulhaus (1811-12) Gasthof zum Kreuz, ehern. Untermühle (1811-12)

JOSS5 JOSS6 JOSS7

JON905 JON906 JON907

Villa Aurora (1845) Staldenstrasse 1 Obermühle (1665-66,1773-74) Obschlagenstrasse 9 Bäuerlicher Vielzweckbau (strassenseitiger Kernbau) (um 1812) Staldenstrasse 2 Staldenstrasse 4 Staldenstrasse 6 Staldenstrasse

29

Obj.Nr.

Inventar-Nr.

Objekt

Strasse

Parz.-Nr.

Vers.-Nr.

JOSS8

JON908

Ehern. Restaurant zum Löwen (um 1750)

Obschlagenstrasse

457

102

jOSS9 JOSSIO JOSSll J0SS12 J0SS13 JOSS14 JOSSIS J0SS16

jON909 jON910 J0N911 JON912 JON914 JON915 JON916 JON917

Ehern. Trotte beim Restaurant zum Löwen (um 1750) Speicher bei Restaurant zum Löwen (17. Jh.) Ehern. Spritzenhaus (1916) Bäuerlicher Vielzweckbau (kurz nach 1811) Bäuerlicher Vielzweckbau, "Sattler Fischer-Haus" (nach 1811) Wohnhaus, "Försterhaus" (1803-04) Kleinbauernhaus (1833) Doppelwohnhaus (Hochstudhaus) (17. /18. Jh.),

Bei Obschlagenstrasse 2 Bei Obschlagenstrasse 2 Sennhüttenstrasse Lettenstrasse 10 Mitteldorfstrasse 19 Dorfstrasse 12 Mattenhofstrasse 2 Dorfstrasse 20 Dorfstrasse 22

J0SS17 J0SS18

JON918 JON920

Wohnhaus (1852) Doppelwohnhaus (1812)

J0SS19 JOSS20

JON921 JON922

Wohnhaus (1812)

Mitteldorfstrasse 1 Dorfstrasse 9 Dorfstrasse 11 Weidstrasse 2 Weingasse 20 Weingasse 18

457 457 454 395 592 356 326 323 322 378 380 379 435 530 533

107 108 118 55 35 26 10 318 6 40 47 B 47A 93 100 B lOOA

Jonental 1

711

176

Doppelwohnhaus (um 1790)

Inventarobjekte Jonental

J0SS21

JON929

Ehern. Sigristenhaus (1831)

30

Gebäude mit Volumenschutz Inventar. Nr.

Nummerierung gemäss Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege 2017

Nr. Gde Objektnummerierung ausserhalb Bauinventar durch Gemeinde Objekt

Strasse

Parz.-Nr.

Vers.-Nr.

Inventarobjekte Dorf JOVSl jOVS2 jOVS3

Ehern. Scheune, heute MFH Ehern. Scheune, heute MFH ehern. Vers. Nr. 117 Scheune zu Doppelwohnhaus (Hochstudhaus) (17. /18. Jh.),

Obschlagenstrasse Obschlagenstrasse Dorfstrasse

452 453 322

475 684 5

J0VS4

Scheune zu Wohnhaus (1852)

Mitteldorfstrasse

378

JOVS5

Bäuerlicher Vielzweckbau (1812) (heute MFH, 2015) Garage

Dorfstrasse 19

376

JOVS6

Schopf zu Doppelwohnhaus (1812)

379

41 806 807 46

JOVS7

Scheune zu Doppelwohnhaus (um 1790)

533

97

JOVS8 JOVS9 JO VS 10

Ehern. Schmiede und Scheune Wohnhaus und Scheune Haus Scheune Haus und Scheune Scheune Wohnhaus (Sigristenhaus)

Lettenstrasse Mitteldorfstrasse 2 Mattenhofstrasse 11

381 370 635

Mattenhofstrasse 4 Weingasse 19 Weingasse 5+7

Haus Scheune

Weingasse 9 Weingasse

Wohnhaus

Sennhüttenstrasse 4

931 486 468 469 469 447

49 30 15 16 12 111 83 85 87 12Ö

Obj.Nr.

JOVSll jOVS12 JOVS13 JOVS14

JOVS15

Inventar-Nr.

31

Inventar-Nr.

Objekt

Strasse

Parz.-Nr.

Vers.-Nr.

JOVS16 JOVS17 JOVS18 JOVS19

Wohnhaus

Sennhüttenstrasse 6 Obschlagenstrasse 4 Winkel 7

Dreiteiliges Wohnhaus

Staldenstrasse 8 Staldenstrasse 10 Staldenstrasse 12

JOVS20 JOVS21 JOVS22

Scheune (heute MFH) Wohnhaus Doppelwohnhaus

Staldenstrasse Lettenstrasse 4 Winkel 9 Winkel 11

446 609 458 561 440 439 1071 383 603 475

121 103 116 123A 123 B 123C 134 51 379 115

Obj.Nr.

Ehern. Scheunen heute MFH Haus und Scheune

32

Anhang 2 Rechtskräftige Bestimmungen zu Weilerzonen gemäss BNO von 2002

Rechtskräftige Vorschriften zur Weilerzone gemäss Bau- und Nutzungsordnung vom 3. Juni 2002 (inkl. Ergänzung vom 19. Mai 2008) (orientierend) §§ beziehen sich auf die BNO von 2002

§n_____________________________________________________________________________________________ Weilerzone Zweck

Die Weilerzonen im Litzi und Obschlagen sind der Landwirtschaftszone überlagert. Sie bezwecken die Erhaltung und massvolle Entwicklung der Weiler, der landwirtschaftlichen Nutzung sowie des traditionellen Cha­ rakters der Kleinsiedlungen. Soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.

Nutzung

’ Die im Kulturlandplan farbig bezeichneten Bauten dürfen zu Wohn- und Landwirtschaftszwecken genutzt werden. Mässig stören­ des Kleingewerbe mit geringem Zubringerverkehr ist zulässig, soweit es den Charakter des Weilers nicht stört. Die schwarz bezeich­ neten Bauten unterstehen bezüglich Nutzung den Vorschriften der Landwirtschaftszone. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Ortsbildschutz

* In der Weilerzone hat der Ortsbildschutz einen hohen Stellenwert. Alle baulichen Massnahmen, die Nutzung sowie die Umge­ bungsgestaltung müssen sich einwandfrei in das Weilerbild einfügen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Bauten in der Umgebung der Weilerzone dürfen das Weilerbild nicht beeinträchtigen.

Bauliche Massnahmen

5 Zusätzlich zu dem in der Landwirtschaftszone (§§ 12,13) Erlaubten sind bauliche Massnahmen gemäss § 34 Abs. 3 im Rahmen von Volumen- und Substanzschutz zulässig.

Bauvorschriften

® Die Schaffung neuer Wohnräume bzw. von höchstens vier Wohneinheiten setzt voraus, dass sämtliche Nebenräume (inkl. 1 Gara­ genplatz pro Wohneinheit) in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten integriert werden. Für erlaubte Nutzungen sind neue Klein- und Anbauten zulässig, falls sie nicht im bestehenden Bauvolumen realisiert werden können.

Dachlandschaft von Stall­ scheunen

Die mit * bezeichneten Bauten unterliegen neben dem Volumenschutz einer speziellen Vorschrift zur Dachlandschaft. Die charak­ teristisch geschlossenen und weit ausladenden Dachflächen sind beizubehalten. Von den vorhandenen Trauf- und Firsthöhen kann nur

33

geringfügig abgewichen werden. Dachaufbauten sind unzulässig. Liegende Dachfenster dürfen höchstens 0.5 m2 Glasflächen auf­ weisen. Der Gemeinderat kann bei Umnutzungen die Beseitigung störender Dachformen verlangen und dabei Ausnahmen für die neuen Firsthöhen gewähren.

Gestaltungsplan (eingescho­ ben durch Gemeindever­ sammlungsbeschluss vom 19.5.2008)

8 Werden die im Kulturlandplan schwarz gekennzeichneten Bauten nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, kann der Gemeinderat mit einem Gestaltungsplan die Wohnnutzung sowie mässig störendes Kleingewerbe mit geringem Zubringerverkehr zulassen. Zudem kann er einzelne landwirtschaftsfremde, mit dem Zonenzweck übereinstimmende Ersatz- und Umbauten vorsehen, sofern dies mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist. Der Gestaltungsplan hat die Gesamtsituation des Weilers zu berücksichtigen.

Gestaltung Umgebung

® Für die Gestaltung gelten sinngemäss die Bestimmungen der Kernzone. Bestehende Vorgärten sowie der typische Baumbestand sind zu erhalten. Garten- und Aussenanlagen (kleine Terrainveränderungen, Wege, Gartencheminees, Kinderspielgeräte usw.) sind zugelassen.

Wasser/ Abwasser

Bauliche Massnahmen und Nutzungsänderungen in Anwendung der Abs. 2, 4 und 5 können erst bewilligt werden, wenn die ab­ wassertechnische Erschliessung entsprechend dem generellen Entwässerungsplan sowie eine der Brandschutzgesetzgebung ent­ sprechende Wasserversorgung vorhanden sind.

Baubewilligung

Baubewilligungen dürfen vom Gemeinderat nur mit Zustimmung des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt / der Abteilung für Baubewilligungen erteilt werden.

Rechtskräftige Vorschriften Substanz- und Volumenschutz gemäss § 34 Abs. 3 der Bau- und Nutzungsordnung vom 3. Juni 2002 (inkl. Ergänzung vom 19. Mai 2008) (orientierend)

34

31m Zonenplan sind einzelne Bauten farbig markiert. Die markierten Bauten sind als Objekte und in der Regel im nachbarschaftlichen Ver­ band (Ensemble) wichtig. Entscheidend sind gute und ortsgestaltende Gesamtlösungen. Kant. Denkmalschutz

a) Rot bezeichnete Bauten sind kantonal geschützt (vergi. DSD)

Kommunaler Substanz­ schutz

b) Hellrot bezeichnete Bauten sind in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut sowie umgenutzt wer­ den.

Kommunaler Volumen­ schutz (VI)

c) Blau bezeichnete Bauten (Anhang I, V1) sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in lit. b zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie ab­ gebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten ge­ sichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden.

Kommunaler Volumen­ schutz (V2)

d) Hellblau bezeichnete Bauten (Anhang I, V2) unterliegen ebenfalls dem Volumenschutz. Zusätzlich zu den in lit. b und lit. c erlaubten Massnahmen darf ein Ersatzbau verschoben oder abgesetzt wer­ den, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung ent­ steht. Bei Bauten an Strassen und Wegen soll die ursprüngliche Lage verbleiben. Anbauten wie Garagen, Gartenhallen, Winter­ gärten u.ä. müssen baulich und ortsbildgerecht passen. Beste­ hende, störende Anbauten sollen abgebrochen werden.

Verzeichnis der geschützten Bauten in den Weilerzonen gemäss Bau- und Nutzungsordnung vom 3. Juni 2002 (inkl. Ergänzungen vom 19. Mai 2008) (orientie­ rend)

35

Nr.

Objekt

Strasse

Geb.

Parz.

Nr.

Nr

Besitzer/in

Schutzstatus

3.

Obschlagen

923

Doppelwohnhaus, Ende lS.Jh. Schopf Haus und Scheune

Obschlagen

924

Stallscheune, Ende 18.Jh. Wohnhaus

925

149 A 150 149 B 148

89 89 87 87

A: Cornelia Streiff, Obschlagen 7

Obschlagen

145 146

278

Erich Rüttimann, Obschlagen 12 Andreas Rüttimann, Hinterdorfstr. 70, 8918 Unterlunkhofen

5 V2

Ehem. Mühle, 1851

Obschlagen

140

279

Gebhard Blum, Albisriederstrasse 366,8047 Zürich Marianne Hollenweger, Else-Züblin-Str. 30,8047 Zürich

S

926

Ehern. Ölmühle ("Rybi"), 1831 Schopf/Garage

Obschlagen

141 142

280 582

Gebhard Blum, Albisriederstr. 366, 8047 Zürich Marianne Hollenweger, Else-Züblin-Str. 30, 8047 Zürich

5 V2

960

Doppelwohnhaus

Obschlagen

144

93

Max Staubli, Obschlagen 10

V2

961

Scheune

Obschlagen

143

283

Bruno Huber, Obschlagenstrasse 6

V2

962

Wohnhaus

Obschlagen

147

276

Patrick + Hannelore Rüttimann, Obschlagen 3

V2

4.

Litzi

927

Kornspeicher mit Trotte, 1792 Schopfanbau

Litzi Litzi

162 A 162 B

123 124

Pius Rohrer, Litzi 15 Wilfrid Rütimann, Zugerstr. 17,8918 Unterlunkhofen

5

928

Vielzweckbau (Stammhaus des Litzihofs), 1736/37

Litzi

158 A 158 B 158 C

118 120 119

A: Patrick + Beatrice Hagmann, Litzi 10 B: Paul Philips, Litzi 12 C: Fabian + Viktoria Brunner, Litzi 14

S

158 D

119 121

D: Jakob Rüttimann, Litzi 16

V2

201

92

Urs Huber, Böniweg 11,8932 Mettmenstetten

V2

153 /154

677

Martin Nietlispach, Litzi 5

V2

Scheune

970

Scheune und Pferdestall

971

Restaurant und Scheune

Litzi

36

B: Marcel Frei, Gemeindestrasse 12, 8967 Widen

S V2 S V2

972

Wohnhaus und Scheune

973

Trotte mit Schopf und Garage

Litzi

155 / 208

102

157

117

Max Widier, Litzi 9

V2

Reto Biättler, Dorfstrasse 29

V2

Jörg Blättler, Dialogweg 3, 8050 Zürich

974

Wohnhaus Scheune

975

Ooppelwohnhaus

976

Litzi

Scheune

977

Scheune

979

Schopf/Waschhaus

Litzi

S Substanzschutz: integrale Erhaltung, Abbruchverbot V1 Volumenschutz: Volumenerhaltung, Abbruch ist Ausnahme V2 Volumenschutz: Volumenerhaltung, Ersatzbau mit Lageänderung möglich

37

160 161

124

Wilfrid Rütimann, Zugerstr. 17,8918 Unterlunkhofen

V2

163 A 163 8

109 105

Pius Rohrer, Litzi 17

V2

Hugo + Jacqueline Hübscher, Litzi 19

164

105

Hugo + Jacqueline Hübscher Litzi 17

VI

207

125

Jakob Rüttimann, Litzi 16

V2

168

112

Urs Rüttimann, Litzi 30

V2

GEMEINDE JONEN

KANTON AARGAU

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

AENDERUNG Nr.

2_

zu Bno/Bo/No vom .2..I.o.et

Nutzungsplanung Kulturland Weilerzone "Litzi" ••

Anderung der Bau- und Nutzungsordnung

Mitwirkungsbericht vom

7.7.2008

Vorprüfungsbericht vom

5.10.2007

Öffentliche Auflage / Mitwirkungsverfahren vom

9.11. — 10.12.2007

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am

19.5.2008

Genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Aargau am

Genehmigung durch den Regierungsrat GEMEINDERAT JONEN

Aarau, den 24-.

Der St ats chreiber:

113. /Beatrice Koller Gemeindeammann

2004)

Arnold Huber Gemeindeschreiber

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Jonen Genehmigt vom Grossen Rat am 2. März 2004

Ergänzungen der Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Jonen

Art. 21 21

1Die VVeilerzonen im Litzi und Obschlagen sind der Landwirtschaftszone überlagert. Sie bezwecken die Erhaltung und massvolle Entwicklung der Weiler, der landwirtschaftlichen Nutzung sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlungen.

Die VVeilerzonen im Litzi und Obschlagen sind der Landwirtschaftszone überlagert. Sie bezwecken die Erhaltung und massvolle Entwicklung der Weiler, der landwirtschaftlichen Nutzung sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlungen.

2Soweit in dieser Bestimmungen nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.

2Soweit in dieser Bestimmungen nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.

3Die im Kulturlandplan farbig bezeichneten Bauten dürfen zu Wohn- und Landwirtschaftszwecken genutzt werden. Mässig störendes Kleingewerbe mit geringem Zubringerverkehr ist zulässig, soweit es den Charakter des Weilers nicht stört. Die schwarz bezeichneten Bauten unterstehen bezüglich Nutzung den Vorschriften der Landwirtschaftszone. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3Die im Kulturlandplan farbig bezeichneten Bauten dürfen zu Wohn- und Landwirtschaftszwecken genutzt werden. Mässig störendes Kleingewerbe mit geringem Zubringerverkehr ist zulässig, soweit es den Charakter des Weilers nicht stört. Die schwarz bezeichneten Bauten unterstehen bezüglich Nutzung den Vorschriften der Landwirtschaftszone. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

4In der Weilerzone hat der Ortsbildschutz einen hohen Stellenwert. Alle baulichen Massnahmen, die Nutzung sowie die Umgebungsgestaltung müssen sich einwandfrei in das Weilerbild einfügen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Bauten in der Umgebung der Weilerzone dürfen das Weilerbild nicht beeinträchtigen.

4In der Weilerzone hat der Ortsbildschutz einen hohen Stellenwert. Alle baulichen Massnahmen, die Nutzung sowie die Umgebungsgestaltung müssen sich einwandfrei in das Weilerbild einfügen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Bauten in der Umgebung der Weilerzone dürfen das Weilerbild nicht beeinträchtigen.

5Zusätzlich zu dem in der Landwirtschaftszone (§§ 12,13) Erlaubten sind bauliche Massnahmen gemäss § 34 Abs. 3 im Rahmen von Volumen- und Substanzschutz zulässig.

5Zusätzlich zu dem in der Landwirtschaftszone (§§ 12,13) Erlaubten sind bauliche Massnahmen gemäss § 34 Abs. 3 im Rahmen von Volumen- und Substanzschutz zulässig.

6Die Schaffung neuer Wohnräume bzw. von höchstens vier Wohneinheiten setzt voraus, dass sämtliche Nebenräume (inkl. 1 Garagenplatz pro Wohneinheit) in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten integriert werden. Für erlaubte Nutzungen sind neue Klein- und Anbauten zulässig, falls sie nicht im bestehenden Bauvolumen realisiert werden können.

6Die Schaffung neuer Wohnräume bzw. von höchstens vier Wohneinheiten setzt voraus, dass sämtliche Nebenräume (inkl. 1 Garagenplatz pro Wohneinheit) in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten integriert werden. Für erlaubte Nutzungen sind neue Klein- und Anbauten zulässig, falls sie nicht im bestehenden Bauvolumen realisiert werden können.

1

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Jonen Genehmigt vom Grossen Rat am 2. März 2004

Ergänzungen der Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Jonen

7Die mit * bezeichneten Bauten unterliegen neben dem Volumenschutz einer speziellen Vorschrift zur Dachlandschaft. Die charakteristisch geschlossenen und weit ausladenden Dachflächen sind beizubehalten. Von den vorhandenen Trauf- und Firsthöhen kann nur geringfügig abgewichen werden. Dachaufbauten sind unzulässig. Liegende Dachfenster dürfen höchstens 0.5 m2 Glasflächen aufweisen. Der Gemeinderat kann bei Umnutzungen die Beseitigung störender Dachformen verlangen und dabei Ausnahmen für die neuen Firsthöhen gewähren.

7Die mit * bezeichneten Bauten unterliegen neben dem Volumenschutz einer speziellen Vorschrift zur Dachlandschaft. Die charakteristisch geschlossenen und weit ausladenden Dachflächen sind beizubehalten. Von den vorhandenen Trauf- und Firsthöhen kann nur geringfügig abgewichen werden. Dachaufbauten sind unzulässig. Liegende Dachfenster dürfen höchstens 0.5 m2 Glasflächen aufweisen. Der Gemeinderat kann bei Umnutzungen die Beseitigung störender Dachformen verlangen und dabei Ausnahmen für die neuen Firsthöhen gewähren.

9Bauliche Massnahmen und Nutzungsänderungen in Anwendung der Abs. 2, 4 und 5 können erst bewilligt werden, wenn die abwassertechnische Erschliessung entsprechend dem generellen Entwässerungsplan sowie eine der Brandschutzgesetzgebung entsprechende Wasserversorgung vorhanden sind.

9Für die Gestaltung gelten sinngemäss die Bestimmungen der Kernzone. Bestehende Vorgärten sowie der typische Baumbestand sind zu erhalten. Garten- und Aussenanlagen (kleine Terrainveränderungen, Wege, Gartencheminöes, Kinderspielgeräte usw.) sind zugelassen.

10Baubewilligungen dürfen vom Gemeinderat nur mit Zustimmung des Bau- 10Bauliche Massnahmen und Nutzungsänderungen in Anwendung der Abs. 2, 4 und 5 können erst bewilligt werden, wenn die abwassertechdepartementes / der Koordinationsstelle Baugesuche erteilt werden. nische Erschliessung entsprechend dem generellen Entwässerungsplan sowie eine der Brandschutzgesetzgebung entsprechende Wasserversorgung vorhanden sind. 11 Baubewilligungen dürfen vom Gemeinderat nur mit Zustimmung des Departements Bau. Verkehr und Umwelt / der Abteilung Baubewilligungen erteilt werden.

2

GEMEINDE JONEN

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO)

AENDERUNG Nr.

A

vom

AENDERLING Nr.

2

vom .2.9.A.,.041

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 3« Juni 2002

Der Gemeindeammann

Markus Fischer

Genehmigung

Genehmigung durch den Grossen Rat mit Änderungen / Auflagen Aarau, den

2 . riAlz

2004

Im Auftrag de Grossen Rates schreiber per St I

r

A,1

Seite 13

6.

Schutzvorschriften

6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 34 31m Zonenplan sind einzelne Bauten farbig markiert. Die markierten

Bauten sind als Objekte und in der Regel im nachbarschaftlichen Verband (Ensemble) wichtig. Entscheidend sind gute und ortsgestaltende Gesamtlösungen.

Seite 14

Kommunaler Volumenschutz (V1)

c) Blau bezeichnete Bauten (Anhang I, V1) sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in lit, b zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden.

Kommunaler Volumenschutz (V2)

d) Hellblau bezeichnete Bauten (Anhang I, V2) unterliegen ebenfalls dem Volumenschutz. Zusätzlich zu den in lit. b und lit. c erlaubten Massnahmen darf ein Ersatzbau verschoben oder abgesetzt werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Bei Bauten an Strassen und Wegen soll die ursprüngliche Lage verbleiben. Anbauten wie Garagen, Gartenhallen, Wintergärten u.ä. müssen baulich und ortsbildgerecht passen. Bestehende, störende Anbauten sollen abgebrochen werden.