Kulturlandplan
Piano d'utilizzazione · Jonen
Documento
- Numero
- 2004-001777
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Jonen
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- GR
- Adottato
- 2 mar 2004
- In vigore dal
- 2 mar 2004
Carta
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File
NUPLA-4071-2004-E.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Protokoll des Grossen Rats Sitzung:
2. März 2004
Me/ek
Art. Nr.
2004-1777
(GR.03.336-1) Gemeinde Jonen; Bauzonenplan, Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung mit Änderung und Feststellung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei und Baudepartement
Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 17. Dezember 2003. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Peter Zubler, Aarau. Die Kommission beantragt Beschlussfassung gemäss den Anträgen des Regierungsrats. Die Diskussion wird zusammen mit dem Geschäft 03.337 Anpassung des Richtplans (vgl. Art. 1776) geführt. In getrennten Abstimmungen werden die Anträge 1, 2 und 3 jeweils mit grosser Mehrheit gutgeheissen.
Beschluss: 1. Für die am 3. Juni 2002 von der Gemeinde Jonen beschlossene Vorlage wird folgende Änderung und Feststellung beschlossen: a) Der südliche Teilbereich und ein 20 m breiter Streifen im Osten des nördlichen Teilbereichs der von der Gemeindeversammlung beschlossenen Materialabbauzone werden nicht genehmigt (Planbeilage Anhang 3). Die nicht genehmigten Flächen werden der Landwirtschaftszone zugeordnet. b) § 8 BNO ist nicht Gegenstand der Genehmigung (Rückzug durch Gemeinde). Die Gemeinde wird beauftragt, § 8 BNO neu zu beschliessen und zur Genehmigung vorzulegen. 2. Im Übrigen werden der Bauzonenplan, der Kulturlandplan sowie die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Jonen vom 3. Juni 2002 genehmigt.
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Versand:
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3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Das Baudepartement wird beauftragt, die von der vorstehenden Ziffer 1 betroffenen Grundeigentümer zu informieren.
Protokollauszug Baudepartement Abteilung Raumentwicklung BD Rechtsabteilung BD Gemeinderat 8916 Jonen (2) Staatskanzlei (RS/Publikation) Präsidentin:
Staatsschreiber: i.V.