Gestaltungsplan Obermatten
Piano d'utilizzazione speciale · Holziken
Documento
- Numero
- 1999-001413
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Holziken
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 14 lug 1999
- In vigore dal
- 14 lug 1999
Carta
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File
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Testo
SNP-4136-1999-E.pdf
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ABTEILUNG RAUMPLANUNG 0 _.,,,•
Gemeinde Holziken
Kanton Aargau
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Gestaltungsplan Obermatten (gemäss § 21 BauG) Sondernutzungsvorschriften
Vorprüfungsbericht vom: 5. 10. 1998 Erläuterungsbericht vom: 16. 10. 1998 Öffentliche Auflage vom 9. 11. bis 8. 12. 1998 Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeindeammann:
9. Dezember 1998 Der
eindeschreiber:
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Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den ‚14 . Z NII Aetet9 Der St
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Inhalt
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4 Zweck
Bestandteile Verhältnis zur Grundordnung Bereiche
Art. 5 Erschliessung, Parkierung
Art. 6 Gestaltung der Bauten und der Umgebung
Art. 7 Begutachtung
Art. 8 Inkrafttreten
#1536 16. 10. 1998/Wa
Hugo Wandeler dipl. Architekt ETH/SIA Planer BSP Büroadresse: SNZ-Ingenieurbüro AG Dörflistr. 112 8050 Zürich Tel. 01 - 311 88 33 Fax: 01 - 312 64 11
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Art. 1 Zweck
1 Der Gestaltungsplan Obermatten regelt die Erschliessung und die generelle Lage der Bauten und Anlagen in der Spezialzone für Sportanlagen im Gebiet Obermatten.
Art. 2 Bestandteile
1 Rechtsverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind: - der Situationsplan 1 : 1000 - diese Sondernutzungsvorschriften 2 Der Erläuterungsbericht enthält Hinweise zum Konzept und Angaben über das Mitwirkungsverfahren.
Art. 3 Verhältnis zur
Grundordnung
Soweit der Gestaltungsplan nichts Abweichendes festlegt, gelten die einschlägigen Bestimmungen und Erlasse von Kanton und Gemeinde, insbesondere das Baugesetz und die Bau- und Nutzungsordnung.
Art. 4 Bereich Hochbau
Bereich Reitanlagen Bereich Sportanlagen Bereich Parkiertmg
1 Im Bereich Hochbau ist die Erstellung einer Reithalle mit Nebenräumen für die Pflege und den Unterhalt der Halle, sowie Garderoben und WC - Anlagen zulässig. 2 Die Bauvorschriften, wie Gebäudelänge, Gebäudehöhe, Firsthöhe etc. werden vom Gemeinderat im Rahmen der Baubewilligung festgesetzt, wobei die Vorschriften der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen einzuhalten sind. 3 Im Bereich Reitanlagen sind Einrichtungen für den Reitsport, wie z.B. ein Dressurviereck zulässig. 4 Der Bereich Sportanlagen ist für die Erstellung eines Rasensportfeldes bestimmt. 5 Im Bereich Parkierung sind die für die für den Betrieb der Spezialzone erforderlichen Parkplätze anzuordnen. 6 Die im Plan bezeichneten Grenzen der verschiedenen Bereiche sind eine generelle Festlegung und können im Rahmen eines konkreten Projektes den Bedürfnissen entsprechend angepasst werden.
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4 altri articoli
Art. 5 Erschliessung
Parkierung
1 Das ganze Gebiet des Gestaltungsplanes ist ausschliesslich über die im Situationsplan dargestellte Zufahrt zu erschliessen. Die genaue Lage und Dimensionierung dieser Zufahrt wird im Rahmen der Baubewilligung festgelegt. 2 Die bestehende zweite Zufahrt zur Parzelle Nr. 136 ist mit einer Schranke zu schliessen und darf nur noch für Langholztransporte benützt werden. 3 Bei den Einmündungen in die Kantonsstrasse sind Sichtfelder gemäss Eintrag im Plan (B/A 2,5/80) freizuhalten. 4 Die Anzahl Parkplätze wird im Rahmen von Baubewilligungen festgelegt.
Art. 6 Gestaltung der Bauten
und der Umgebung
1 Alle Bauten und Anlagen sind mit Rücksicht auf die exponierte Lage am Dorfeingang besonders sorgfältig zu gestalten. 2 Die Gesamtanlage ist so zu konzipieren, dass Flächen, die einstweilen nicht benötigt werden, weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden können.
Art. 7 Begutachtung
Der Gemeinderat kann Baugesuche durch eine unabhängige Fachperson auf Kosten der Gesuchsteller auf die Übereinstimmung mit den Zielen und Vorschriften des Gestaltungsplanes prüfen lassen.
Art. 8 Inkrafttreten
Dieser Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
14. Juli 1999
Art. Nr. 1999-001413
Gemeinde Holziken; Gestaltungsplan "Obermatten"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei Baudepartement/Vortrag vom 6. Juli 1999
Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan Obermatten der Gemeinde Holziken vom 9. Dezember 1998 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation, gleichzeitig mit dem Bauzonen- und Kulturlandplan sowie der revidierten Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Holziken, im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 6. Juli 1999 der Abteilung Raumplanung) Gemeinderat, 5043 Holziken Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei Staatsschreiber:
Versand: