Erschliessungsplan Flachsacher / Trottmatt

Piano d'utilizzazione speciale · Lupfig · Abrogato il 15 mar 2023

Documento

Numero
1980-002227
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Lupfig
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
GR
Adottato
25 nov 1980
In vigore dal
25 nov 1980
Abrogato
15 mar 2023

Carta

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File

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Testo

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KANTON AARGAU GEMEINDE LUPFIG

Kommunaler Überbauungsplan FLACHSACHER/ TROTTMATT

Baulinienplan 1:1000

MF2,2.Et. Übersichtsskizze 1:25'000

MARTI+KAST+PARTNER | DotmAug197B] Ent TGer TGepr TGrosse | Pian-ns ARCHITEKTEN»PLANER | 14.März 1979 Si. | kt |CR | 0 | 603-1

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Offentliche Plonaufiage vom 26. Mai 1979 i bis 26. Juni 1979 Beschiossen von der Einwohnergemeindeversammiung am 14. Dezember 1979

5 ENDE & & Der Gemeindeammann a Der Gemeindeschreiber

hmigung durch den Grossen Rat Aarau, den 237 Wov. /IE0

Genehmigungsvermerk

I h —mr— h RRB-Nr. 2227. vom 4.0e2.1980 1 ! Im Auftra 2 a ; frage des Grossen Rates N { Der S 5 en Flachsacher = / j MF2,2.Et. | i r taatsschfeiber:

+ ERLAEUTERUNGEN ZUM KOMMUNALEN UEBERBAUUNGSPLAN

i. Das Genehmigungsverfohren

Das Genehmigungsverfohren bezieht sich nur auf die farbig angelegten

Baulinien, Sichtzonen und Ausfahrtsbeschränkungen.

Boulinien

Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Baulinien Aufzuhebende Baulinien

Aufzuhebende Strossenlinien

\ | 594

Mehrfamilienhauszone 2,2. Etappe

Zu genehmigende Baulinien

Zu genehmigende Strassenlinien

Projektierte Baulinien, die noch nicht genehmigt werden sollen

Projektierte Strassenlinien, die noch nicht genehmigt werden

sollen : orange Zu genehmigende Baulinie (Art. IIO der Verordnung über Erstellung,

Betrieb und Unterhalt von elektrischen Storkstromanlagen vom

7. Juli 1933)

Sichtzonen

ee schwarz Sıchtiinie als Begrenzung der Sichtzonen

BEE Hellblau Sichtzone £

a Die heilbtau angelegten Flächen sind ständig als Sichtzonen freizuhalten. Es dürfen keine sichtbehindernden Pflanzen, Einfriedungen oder andere Anlagen bestehen. Das Sichtfeid der Fahrer muss von 0.60m-3.00m über Boden frei bieiben

Ausfahrtsbeschrönkungen

= Absolute Anliegerfreiheit + © Se. ’ broun Direkte Ausfahrten zwischen den Knoten sind nicht zulässig.

GR. 14.11.72

- Kurzfristige Vebergangsiösungen bis zur Anliegerfreiheit 97 grün Die Anliegerfreiheiheit soll möglichst rasch realisiert werden. Neubauten mit direkten Ausfahrten können nicht bewilligt werden.

= S Die bestehenden Ausfahrten werden bis zur Erstellung einer S rückwöärtigen Erschliessung toleriert. Zweckentfremdung beste- & hender Ausfohrten sind wie Neubauten zu behandeln. Zentrumszone,l.Etappe 5 ' : = Langfristige Uebergangsiösung bis zur Anliegerfreiheit -© I grün Die Anliegerfreiheit soll erst in weiterer Zukunft realisiert werden. Sowohl bei Neubauten üblichen Umfongs wie auch bei be-

stehenden Bauten werden die Ausfahrten bis zur Erstellung der

rückwörtigen Erschliessung toleriert.

2. Zur Orientierung

Fasern, Kanal Hochieistungsstrasse

gr 02 HEinBober Hauptverkehrsstroasse

EEE | orange Sammelstrosse

gelb Erschliessungsstrasse

dunkeigrau Bestehende Wege

violett Gehweg

tito Radweg

heilgrou Seitenfreiheit und Verkehrsteiler

feldgrou Refugien, Bushaltestellen, Verzögerungs=-und Beschleunigungsspur, Parkplatz e

grün Bepfionzte Flächen, Grünstreifen

Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplon

Aufhebung

»*** KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

HJAI/lful

Datum Genehmigung: 15.03.2023

Versand:

0 A April 2023

Geschäfts-Nr. BVUARE.22.85 Gemeinde Lupfig; Aufhebung Erschliessungsplan (Kommunaler Überbauungsplan) "Flachsacher/Trottmatt"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

6. September 2022 20. September 2022 bis 19. Oktober 2022 12. Dezernber 2022 15. Dezember 2022 6. März 2023

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage

Die Zweckmässigkeit der Aufhebung rechtskräftiger Sondernutzungspläne wurde im Rahmen der laufenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung festgestellt. Die Aufhebung erfolgt koordiniert mit der Teiländerung der Nutzungsplanung Siedlung "Umzonung OeBA-Zone in Mischzone - katholische und reformierte Kirchgemeinde", welche die Gemeindeversammlung am 25. November 2022 be­ schlossen hat. Diese Änderung liegt gleichzeitig zur Genehmigung durch den Regierungsrat vor.

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3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage

Im Rahmen der laufenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung hat die Gemeinde auch die beste­ henden Sondernutzungspläne (Gestaltungs- und Erschliessungspläne) überprüft. Sondernutzungs-. pläne, die bereits umgesetzt sind oder deren Inhalt nicht mehr den heutigen Anforderungen ent­ spricht, sollen aufgehoben werden. Zusammen mit der vorgezogenen Teiländerung Nutzungspla­ nung "Umzonung OeBA-Zone in Mischzone - katholische und reformierte Kirchgemeinde" soll vorlie­ gend der Kommunale Überbauungsplan "Flachsacher/Trottmatt" ebenfalls in einem vorgezogenen Verfahren aufgehoben werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist die vom Gemeinderat Lupfig am 12. Dezember 2022 beschlossene Aufhebung der Vorlage; • Erschliessungsplan (Kommunaler Überbauungsplan [ÜP]) "Flachsacher/Trottmatt" vom 25. No­ vember 1980

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 30. November 2022 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 6. September 2022 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung

4.1 Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Verfahrenskoordination

Die vorliegende Aufhebung des Erschliessungsplans (ÜP) "Flachsacher/Trottmatt" und die Teilände­ rung des Nutzungsplans Siedlung "ümzonung OeBA-Zone in Mischzone - katholische und refor­ mierte Kirchgemeinde" (Geschäfts-Nr.; BVÜARE.21.292) sind materiell und formell aufeinander ab­ gestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordiniert zu genehmigen. Das De-, partement Bau, Verkehr und ümwelt beschliesst daher die Aufhebung des vorliegenden Sondernut­ zungsplans koordiniert mit dem Regierungsratsbeschluss über die Änderung des Nutzungsplans Siedlung. Die Genehmigungen zur Aufhebung des Erschliessungsplans und der Änderung des Nut­ zungsplans Siedlung werden gleichzeitig publiziert. 4.3 Raumplanerische Beurteilung

Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen . festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten.

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Den Verkehr betreffende Inhalte kommunaler Sondernutzungspläne dienen in erster Linie kommuna­ len Zielen. Dementsprechend liegt es vorwiegend an den Gefneinden zu entscheiden, ob an den Festsetzungen weiterhin Bedarf besteht. Enthalten Sondernutzungspläne einzig Strassen- und Bauli­ nien, kommen mit der Aufhebung die baugesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung (insbesondere §111 BauG bezüglich Abstände). Der Erschliessungsplan (ÜP) "Flachsacher/Trottmatt" ist weitge­ hend umgesetzt. Der Aufhebung kann aus verkehrlicher und raumplanerischer Sicht zugestimmt werden.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss

1. Die Aufhebung des Erschliessungsplans (Kommunaler Überbauungsplan) "Flachsacher/Trottmatt", .beschlossen vom Gemeinderat Lupfig am 12. Dezember 2022, wird genehmigt. 2. 1

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Dte Abtetlung Räumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

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Stephan Artige Regierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Breitenstrasse 14, 5242 Lupfig • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargäu, Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar­

gau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still, vom

siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. •

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3. Beschwerdeehtscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid . gesondert mit Verwaltungsgerjchtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­ scheid nicht abgelöst worden sind.

4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche

oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni

2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist

a) anzugeben, wie das Venwaltungsgericht entscheiden soll, und

b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu

bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der . Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­

lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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