Erschliessungsplan Bachtele
Piano d'utilizzazione speciale · Lupfig
Documento
- Numero
- 17.171
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Lupfig
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- BVU
- Adottato
- 6 dic 2019
- In vigore dal
- 6 dic 2019
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Lupfig con le zone edificabili.Apri la carta completa
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Testo
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1 1. Dez. 2019
Geschäfts-Nr. BVUARE.17.171 Gemeinde Lupfig; Erschliessungsplan "Bachtele"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
15. Februar 2018 29. Januar 2018 bis 27. Februar 2018 23. Oktober 2018 bis 22. November 2018 5. August 2019 13. August 2019 24. Oktober 2019
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den rechtskräftigen Nutzungsplan Siedlung vom 12. Mai 1998 sowie die nachfolgend erfolgten Teilrevisionen vom 14. November 2001 und 4. März 2009. Sie setzt jedoch eine geringfügige Änderung des Nutzungsplans Siedlung und Kulturland voraus, die die Gemeindeversammlung am 21. Juni 2019 beschlossen hat. Diese Änderung liegt gleichzeitig zur Genehmigung durch den Regierungsrat vor.
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3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Mit dem Erschliessungsplan sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für die Erschliessung des Gebiets "Bachtele" gesichert werden. Das Gebiet "Bachtele" im Südosten der Gemeinde Lupfig umfasst rund 6 ha Gewerbezone mit Sondernutzungsplanpflicht gemäss § 4 Abs. 1 Bau- und Nutzungsordnung (BNO). Im Norden und im Süden an das Gebiet angrenzend befinden sich Industriezonen der Gemeinden Lupfig und Birr. Im Osten und im Westen wird das Gebiet durch die Bahnlinie beziehungsweise durch Landwirtschaftsland begrenzt. Vom Perimeter ausgenommen wird die Fläche des Freiverlads der SBB, welche bereits heute über die Wydenstrasse erschlossen ist. Die neue Strasse ist Teil eines Umfahrungskonzepts für die Zentren von Birr und Lupfig. An der Erschliessung eines wichtigen Teilareals des Entwicklungsschwerpunkts (ESP) von kantonaler Bedeutung besteht kantonales Interesse. Im Hinblick auf einen möglichen Kantonsstrassenabtausch ist die neue Erschliessungsstrasse auf die Anforderungen einer Kantonsstrasse auszurichten. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Lupfig am 5. August 2019 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan "Bachtele" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 7. Mai 2019 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 15. Februar 2018 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Verfahrenskoordination Der vorliegende Sondernutzungsplan und die erforderliche Änderung des Nutzungsplans Siedlung und Kulturland sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordiniert zu genehmigen. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt beschliesst daher, den vorliegenden Sondernutzungsplan koordiniert mit dem Regierungsratsbeschluss über die Änderung des Nutzungsplans Siedlung und Kulturland. Die Genehmigungen des Sondernutzungsplans und der Änderung des Nutzungsplans Siedlung und Kulturland werden gleichzeitig publiziert.
2 von 5
4.3 Raumplanerische Beurteilung Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. 4.3.1 Erschliessung Das Gebiet "Bachtele" ist Teil des wirtschaftlichen ESP von kantonaler Bedeutung Nr. 3 (Vorrangnutzungen sind Nutzungen mit hohem Güterverkehr und Flächenbedarf [GFN] sowie produzierende und verarbeitende Nutzungen [PVN]) und ein Vorzugsgebiet Spitzentechnologie (Richtplankapitel S 1.3). An der Erschliessung dieses Gebiets besteht hohes kantonales Interesse. Die Funktion der Strasse (Erschliessung einer Gewerbezone, potenzielle Kantonsstrasse) stellt an die Ausbauelemente hohe Anforderungen. Die Fahrbahn- und Gehwegbreiten entsprechen den kantonalen Standards. Beim Knoten K 399 / Industriestrasse wurde kürzlich ein Kreisel realisiert. Offenbar soll diese Anlage mit dem Bau der Erschliessungsstrasse ausgebaut werden. In jedem Fall würde der Umbau ein Kantonsstrassenprojekt (Verursacheranlage nach § 90 BauG) unter der Leitung der Abteilung Tiefbau bedingen. Der Anschluss an die Bahnhofstrasse ist auf die heutige Situation auszulegen. Andernfalls ist vorgängig im Rahmen eines Kantonsstrassenprojekts die Knotenform zu definieren und nach § 95 BauG genehmigen zu lassen. Der gewünschte Anschluss an die Kantonsstrasse K 399 als Kreisel wurde als Orientierungsinhalt in den Plan aufgenommen und damit der voraussichtlich notwendige Platzbedarf mit Strassenlinien gesichert. 4.3.2 Baulinien Längs der neuen Erschliessungsstrasse ist eine Baulinie sinnvoll. Ohne sie würde bei einer allfälligen Aufnahme der Strasse ins Kantonsstrassennetz der allgemeine Strassenabstand von 4 m auf 6 m wechseln. An der Wydenstrasse sichert die Baulinie den Raum für den vorgesehenen Ausbau. 4.3.3 Sichtzonen Die Sichtzonen bei den Ausfahrten von den Stichstrassen auf die Verbindungsstrasse sind auf den Überholungsfall auszurichten. Daher sind die Sichtlinien in Blickrichtung rechts auf den linken Fahrbahnrand des herannahenden Verkehrs zu bemessen (§ 42 Bauverordnung [BauV], "Merkblatt Sicht an Knoten und Ausfahrten" IMS 408.104). Dies wurde korrekt in den Plänen aufgenommen. Auf die Sichtzonen beim Kreisel "Bahnhofstrasse/lndustriestrasse" wurde aufgrund der noch nicht definierten Knotenform verzichtet. Dies ist sachgerecht. 4.3.4 Landumlegung Den Unterlagen liegt eine Situation "Landumlegung" bei. Dieser Plan stellt vier Varianten möglicher Landumlegungen dar. Mit den Landumlegungsvarianten verändert sich die Lage der zwei geplanten Stichstrassen. In der Planlegende wird für jede Landumlegungsvariante ein unterschiedliches Enteignungsrecht geltend gemacht. In der Legende wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde die Variante 1 bevorzugt und auch die Grundeigentümer zugestimmt haben. Wenn sich Gemeinde und alle Eigentümer auf die Landumlegungsvariante 1 geeinigt haben, ist eine Rechtssetzung der Stichstrassen mit Enteignungstitel unnötig. Über die Wydenstrasse ist der SBB-Freiverlad erschlossen. Dieser Freiverlad ist für den ESP von hoher verkehrlicher Bedeutung.
3 von 5
Die Fläche des Freiverlads (Parzelle 729) ist im Bauzonenplan mit einer Sondernutzungsplanpflicht belegt. Die Parzelle 729 wurde nicht in den aktuellen Erschliessungsplanperimeter aufgenommen. Die Erschliessung des Freiverlads ist über die VVydenstrasse ausreichend gewährleistet. Im Planungsgebiet befinden sich vier Einfamilienhäuser. Obwohl dies zonenfremde Nutzungen sind, sind sie besitzstandsgeschützt. 4.3.5 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Der Erschliessungsplanperimeter liegt in einem ESP von kantonaler Bedeutung. Laut Planungsbericht ist bis auf ein kommunales Kompetenzzentrum die konkrete Nutzung noch nicht absehbar. Gemäss Richtplankapitel S 1.3 dient der ESP Eigenamt vor allem produzierenden und verarbeitenden Nutzungen (PVN) sowie Nutzungen mit hohem Güterverkehr und Flächenbedarf (GNV). Zudem ist in Arbeitsplatzzonen, die in einem ESP liegen, eine hohe Arbeitsplatzdichte erforderlich. Dementsprechend kommt der Abstimmung von Siedlung und Verkehr bei Planungen hohe Bedeutung zu. Die zu behandelnden Themen gibt die vom Grossen Rat 2016 einstimmig beschlossene kantonale Mobilitätsstrategie vor. Im Genehmigungsteil der Legende wurde aufgenommen, dass für Grossprojekte (Flächenbedarf 5 ha) und für Projekte mit hohem Verkehrsaufkommen mit dem Baugesuch ein Mobilitätskonzept einzureichen ist. Im Planungsbericht wurde ein Kapitel zur Abstimmung Siedlung und Verkehr aufgenommen. Die darin enthaltenen Aussagen sind sachgerecht. Es wird davon ausgegangen, dass bei der allfälligen Ansiedlung dafür geeigneter Betriebe ein entsprechendes Mobilitätsmanagement erstellt wird und gegebenenfalls auch weitergehende Massnahmen wie Langsamverkehrsverbindungen zu den öV-Haltestellen und Veloabstellplätze überprüft und angeordnet werden.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Bachtele", beschlossen vom Gemeinderat Lupfig am 05. August 2019, wird genehmigt. 2 Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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Verteiler • Gemeinderat Lupfig, Breitenstrasse 14, 5242 Lupfig • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) • Vermessungsamt DVI
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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