Gestaltungsplan Winkel / Kirchacker / Fessler

Piano d'utilizzazione speciale · Riniken

Documento

Numero
2004-001554
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Riniken
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
GR
Adottato
20 ott 2004
In vigore dal
20 ott 2004

Carta

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GESTALTUNGSPLAN WINKEL / KIRCHACKER / FESSLER

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung Gemeinde Riniken / Kanton Aargau GESTALTUNGSPLAN WINKEL / KIRCHACKER / FESSLER GEMÄSS § 21 BauG Sondernutzungsvorschriften

Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: Situationsplan 1:500 Übersichtsplan 1:25000

Stand

Einspracheentscheid Beschluss Gemeinderat

Provisorischer Vorprüfungsbericht Vorprüfungsbericht BDR0.03.99-1 Öffentliche Auflage und Mitwirkungsverfahren Einsprache Verhandlungen Mitwirkungsbericht Änderungen gegen über der Vorgeprüften Auflage Beschluss des Gemeinderates Publikation Ablauf der Beschwerdefrist

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den zo ok4-06e-4 2o0i+

Der Gerneindeammann: Der Gemeindeschreiber:

Der Staatsschreiber:

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‚4.

10.09.2003 30.01.2004 23.2 — 23.3.2004 13.5.2004 06.07.2004 ja

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GESTALTUNGSPLAN WINKEL! KIRCHACKER / FESSLER

§

Zweck des Gestaltungsplanes

1

1 Das Gebiet "Winkel/Kirchacker/Fessler" soll die Möglichkeit zur Planung eines attraktiven, zeitgemässen Wohnquartiers, mit hoher Wohn- und Freiraumqualität bieten.

Art. 2 Bestandteile des Gestaltungsplanes

1

Der Gestaltungsplan besteht aus:

-

Situationsplan 1:500 Sondernutzungsvorschriften

Art. 3 Perimeter

1

Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet im Kirchacker / Winkel Riniken. Das Gebiet liegt in der Wohnzone W2.

Art. 4 Übergeordnetes Recht

1

Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gilt die Bau- und Nutzungsordnung mit dem entsprechenden Bauzonenplan, insbesondere die Vorschriften für die Wohnzone W2.

2

Vorbehalten bleiben die Vorschriften des kantonalen und eidgenössischen Rechts.

Art. 5 Baufelder MFH

1 Die Hauptbaufelder an der Kirchackerstrasse sind für Mehrfamilienhäuser (Reiheneinfamilienhäuser, Geschosswohnungen etc.) bestimmt. 2

Die Parkierung ist grundsätzlich zentral in unterirdischen Einstellhallen oder unterirdischen Einstellboxen zu realisieren. 3

Vereinzelte Parkplätze und Besucherparkplätze können im Grünraum erstellt werden.

4 In den Hauptbaufeldern können auch Kleinbauten erstellt werden.

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GESTALTUNGSPLAN WINKEL / KIRCHACKER / FESSLER

Art. 6 Baufelder EFH/DEFH

In den Hauptbaufeldern EFH / DEFH sind Ein- und Doppeleinfamilienhäuser mit maximal einer Einliegeroder Kleinwohnung zulässig. 2

Die Gestaltung, die Höhen und die Ausnutzung richten sich nach den geltenden Zonenvorschriften der BNO der Gemeinde Riniken.

3

In den Hauptbaufeldern können auch Kleinbauten erstellt werden.

§ Baufelder für Keinbauten

1

Diese Baufelder dienen der Erstellung von Kleinbauten, gemäss § 18 Abs. 1 ABauV, primär als Garagen, mit dem Zweck der zentralen Parkierung. 2

Im Bereich der Baufelder haben diese Bauwerke ein gegenseitiges Grenzbaurecht.

Art. 8 Erschliessung

1 Die Parzellen sind im anstossenden Eigentümer. 2

Auf den Fusswegrecht. 3

Parzellen

Miteigentum

der jeweils

besteht

öffentliches

ein

Auf den Erschliessungsflächen besteht Enteignungsrecht gemäss § 132 Abs. 1 BauG.

ein

Art. 9 Wendeanlagen

1

Vorgelagert zu den Baufeldern für Kleinbauten besteht ein gegenseitiges Überfahrtsrecht im Bereich der Wendeanlagen. 2

In diesem Bereich dürfen keine Fahrzeuge parkiert oder abgestellt werden. 3

Garagen dürfen direkt an die Wendanlage erstellt werden.

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GESTALTUNGSPLAN WINKEL / KIRCHACKER / FESSLER

Art. 10 Grünraum

Parallel Kirchackerstrasse ist ein naturnaher Bereich zu erstellen. 2

Die Breite des Streifens Kirchackerstrasse 5.50 m.

beträgt

an

der

3 Bepflanzungen sind mittels einheimischen Pflanzen zu erstellen. 4

Das Oberflächenwasser muss oberirdisch versickert werden können. Hartbeläge sind auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren. 5 Es können offene, ungedeckte Parkplatze erstellt werden. 6

Die Parkierungsfläche entlang der Kirchackerstrasse darf maximal 35 % der jeweiligen Teilflächen betragen.

Bei Strassenkreuzungen, Ein- und Ausfahrten müssen die Sichtzonen eingehalten werden.

7

Art. 11 Fusswege

1

Die Fusswege sind öffentlich zugänglich und mit einem öffentlichen Wegrecht belegt.

2 Sie sind mittels eines sickerfähigen, rollstuhlgängigen Belages zu erstellen 3

Das anfallende Regenwasser der Wege ist oberflächlich versickern zu lassen.

" Der Unterhalt obliegt den Grundeigentümern. 5

Bei der unzulässig.

6

Erstellung

sind

Schwellen

und

Stufen

Auf den Fusswegflächen besteht ein Enteignungsrecht gemäss § 132 Abs. 1 BauG.

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GESTALTUNGSPLAN WINKEL / KIRCHACKER / FESSLER

Art. 12 Baulinie für unterirdische Bauten

1

Innerhalb der Baulinie für unterirdische Bauten können Tiefbauten für Parkierung, Kellerräume, Technikräume, Zufahrten, Schutzräume und ähnliche, nicht bewohnte Nutzungen erstellt werden. 2

Diese Baulinie darf nur durch Lichtschächte und allfällige Sickerpackungen überschritten werden.

Art. 13 Trottoirs

1

Parallel zur Kirchackerstrasse wird ein öffentliches Trottoir mit einer Breite von 1.75 m erstellt.

2

Auf den Trottoirflächen besteht ein Enteignungsrecht gemäss § 132 Abs. 1 BauG.

Art. 14 Aussenraum

1

Im Bereich der Aussen- und Grünräume ist eine Gestaltung mit einheimischer Bepflanzung zu erstellen. Die Flachen dienen den privaten Aussenräumen und müssen von der Hälfte aller Wohneinheiten direkt zugänglich sein. Neben Fusswegen und ungedeckten Sitzplätzen dürfen unbewohnte Bauten bis zu einer Grundfläche von 25 m2 erstellt werden. 3

4

Diese Bauten dürfen nicht der Motorfahrzeugen dienen.

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Parkierung von

GESTALTUNGSPLAN WINKEL / KIRCHACKER / FESSLER

9 altri articoli

Art. 15 Freiraum für Quartiertreffpunkt

Diese Fläche ist reserviert zur Schaffung eines Quartiertreffpunktes für die Bewohner der im Perimeter des Gestaltungsplanes liegenden Gebäude und der Allgemeinheit. 2

Der Quartiertreffpunkt soll Möglichkeit und Raum zum Verweilen bieten. 3

Der Quartiertreffpunkt ist baulich in die Umgebungsgestaltung einzugliedern, beispielsweise mit Gemeinschaftshalle, Feuerstelle, Verbindungsbauwerk zu Tiefgarage, Platz mit Sitzgelegenheit, Spielplatz oder ähnlichen Bauwerken. 4

Der Quartiertreffpunkt ist mit der Erstellung der Umgebungsanlage des südlich gelegenen Mehrfamilienhauses zu realisieren. 5 Auf der Fläche für den Quertiertreffpunkt besteht ein Enteignungsrecht gemäss § 132 Abs. 1 BauG.

Art. 16 Dachrichtungen

1

Die Traufrichtungen sind parallel oder rechtwinklig zur Kirchackerstrasse / Paradiesstrasse zu erstellen.

Art. 17 Baufelder und Baulinien

Die Baufelder können gemäss § 2 Abs. 1 lit. a ABauV a) mit untergeordneten Gebäudeteilen überschritten werden.

Art. 18 Bauverbotsbereich Hochspannungsleitung

Im Bereich der Hochspannungsleitung besteht eine Bauverbotszone auf einer Breite von 50 m ab Leitungsachse. 2 Mit Entfallen der Hochspannungsleitung entfällt auch die Bauverbotszone. 3

Die entsprechenden Flächen werden dann im Rahmen der BNO und Sondernutzungsvorschriften bebaubar.

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GESTALTUNGSPLAN WINKEL / KIRCHACKER / FESSLER

Art. 19 Zugang Bushaltestelle

1

In den ausgeschiedenen Korridoren sind Fusswegverbindungen zwischen der Kirchackerstrasse und der Bruggerstrasse zu erstellen. 2

Die Fusswege sind öffentlich zugänglich und mit einem öffentlichen Wegrecht belegt. 3

Die Fusswege sind in einer Breite von 1.50 m zu erstellen. Sie sind mittels eines sickerfähigen, rollstuhlgängigen Belages zu erstellen. Das anfallende Regenwasser der Wege ist oberflächlich versickern zu lassen.

5

6

Der Unterhalt obliegt den Gemeinde.

7

Erstellung

Bei der unzulässig.

sind

Schwellen

und

Stufen

Art. 20 Offen geführte Sauberwasserleitung

1

Die bestehende Eindolung wird im Bereich der Kirchackerstrasse geöffnet und soll in einer naturnahen, offenen Wasserführung erstellt werden. 2

Die Breite der vorgesehenen Fläche beträgt 6.00 m.

3

Es gelten die folgenden Abstandsvorschriften zu der offen geführten Sauberwasserleitung - Erschliessungsleitungen - Unterirdische Bauten (§ 12) - Hauptbaufelder (§ 5) - Kleinbauten (§ 14 und § 15)

0.50 m 2.00 m 4.00 m 2.00 m

4 Auf den Flächen der offen geführte Sauberwasserleitung besteht ein Enteignungsrecht gemäss § 132 Abs. 1 BauG. 5 Die Realisierung muss spätestens bei Bauabnahme von Bauwerken, die in der momentanen Bauverbotszone Hochspannungsleitung (§ 18) liegen, abgeschlossen sein. 6 Eine teilweise Öffnung des Rötibaches im gleichen Umfang kann als Ersatz dienen, sofern die Umsetzung zum Zeitpunkt gemäss Abs. 5 rechtlich und finanziell gesichert ist.

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GESTALTUNGSPLAN WINKEL / KIRCHACKER / FESSLER

Art. 21 Bemessung der Parkplätze

1

Die Bemessung der Parkplätze richtet sich grundsätzlich nach der VSS Norm 640 290.

2 Pro Einfamilienhaus (§ 6) oder pro Hausteil eines Doppeleinfamilienhauses sind mindestens 3 Abstellplätze zu erstellen. 3

Pro Wohneinheit in Mehrfamilienhäusern (§ 5) sind mindestens 2 Abstellplätze zu erstellen. Zusätzlich sind Besucherparkplätze zu erstellen Die Anzahl beträgt 10 % der Wohnungsparkplätze.

Art. 22 Parkierung

1

Parallel zu den Stichstrassen und der Strasse am Waldrand werden Bereiche zur Erstellung von Abstellplätzen frei gehalten. 2

Die Breite des Streifens beträgt an den Stichstrassen 4.00 — 5.50 m. 3

Die Breite des Streifens beträgt an der Waldstrasse 5.50 m. 4

Das Oberflächenwasser muss oberirdisch versickert werden können. Hartbeläge sind auf ein notwendiges Minimum zu beschränken. 5

Es können offene, ungedeckte Parkplatze erstellt werden.

Art. 23 Inkrafttreten Gestaltungsplan

1

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Die Anderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

Stand

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Riniken, 6.7.2004

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Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

20. Oktober 2004

Art. Nr. 2004-001554

Gemeinde Riniken; Gestaltungsplan "Kirchacker/Winkel/Fessler"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

6. Juli 2004 30. Januar 2004 23. Februar bis 23. März 2004 19. Juli 2004 3. August 2004 22. August 2004

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. Das Gebiet wurde im Rahmen der Zonenplanrevision 2001 der Wohnzone mit Gestaltungsplanpflicht zugewiesen. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der Gestaltungsplan enthält entlang der Kirchackerstrasse Baufelder für Mehrfamilienhäuser. Die Parkierung hat grundsätzlich in unterirdischen Einstellhallen zu erfolgen. Gegenüber der Strasse wird ein 5.50 m breiter Grünsaum festgelegt. Er dient in erster Linie der Bepflanzung mit einheimischen Pflanzen. Es können auch einzelne offene, ungedeckte Parkplätze erstellt werden. Die Parkierungsfläche darf jedoch nicht mehr als 35 % der jeweiligen Teilfläche betragen. Gegenüber der Paradiesstrasse enthält der Gestaltungsplan Baufelder für Ein- und Doppeleinfamilienhäuser mit max. einer Einlieger- oder Kleinwohnung. Direkt an den einzelnen Zufahrten von der Paradiesstrasse her sind Baufelder für Kleinbauten ausgeschieden. Diese dienen primär der Erstellung von Garagen mit dem Zweck der zentralen Parkierung. Es besteht ein gegenseitiges Grenzbaurecht. Die Aussenräume dienen der Durchgrünung und als private Aussenräume. Sie müssen von der Hälfte aller Wohneinheiten direkt zugänglich sein. Neben Fusswegen und ungeVersand: 27. Oktober 2004

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deckten Sitzplätzen dürfen unbewohnte Bauten bis zu einer Grundfläche von 25 m² erstellt werden. Im Bereich der Mehrfamilienhäuser ist ein Quartiertreffpunkt zu erstellen. Dieser ist mit der Erstellung der Umgebungsanlagen der südlich gelegenen Mehrfamilienhäuser zu realisieren. Die Sondernutzungsvorschriften enthalten hierzu konkrete Vorgaben (§ 15 SNV). Im Bereich der Hochspannungsleitung besteht eine Bauverbotszone auf einer Breite von 50 m ab Leitungsachse. Bei Wegfall der Hochspannungsleitung entfällt auch das Verbot (§ 18 SNV). Im Gestaltungsplan sind sowohl Fusswegverbindungen innerhalb des Areals und zum Wald gesichert. Zwei weitere Fusswegverbindungen führen von der Kirchackerstrasse zur Bruggerstrasse bzw. zur bestehenden Haltestelle des öffentlichen Verkehrs. Diese Fusswege sind mittels eines sickerfähigen rollstuhlgängigen Belags zu versehen. Der Unterhalt obliegt der Gemeinde. Für die Öffnung des eingedolten Bachs wird ein 6 m breiter Streifen festgelegt. Auf diesen Flächen besteht ein Enteignungstitel. Die Realisierung muss spätestens bei Bauabnahme von Bauwerken, die in der momentanen Bauverbotszone liegen, abgeschlossen sein. Eine teilweise Öffnung des Rötibachs im gleichen Umfang kann als Ersatz dienen, sofern die Umsetzung zu diesem Zeitpunkt rechtlich und finanziell gesichert ist. Im Einspracheverfahren hat die Gemeinde die Sondernutzungsvorschriften bezüglich Parkierung dahingehend ergänzt, dass entgegen den Vorgaben der VSS-Norm für Einfamilienhäuser mindestens drei und für Mehrfamilienhäuser mindestens zwei Parkplätze zu erstellen sind. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  

Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Gestaltungspläne bezwecken, ein Gebiet architektonisch gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen, den Boden haushälterisch zu nutzen und eine angemessene Ausstattung mit Anlagen für die Erschliessung und Erholung sicherzustellen (§ 21 Abs. 1 BauG). Gestaltungspläne können von den allgemeinen Nutzungsplänen und -vorschriften abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt wird, die zonengemäs-

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se Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (§ 21 Abs. 2 BauG). Der Gestaltungsplan basiert auf einer sorgfältigen Situationsanalyse. Die im Plan und in den Sondernutzungsvorschriften vorgesehenen Massnahmen und Festlegungen sind sachgerecht und unterstützen die Zielsetzungen. Der Gestaltungsplan zeigt im Gesamten eine hohe Qualität. Der Gemeinderat hat aufgrund von Einsprachen verschiedene Änderungen vorgenommen. Unter anderem wurde in § 21 Abs. 2 und 3 der Sondernutzungsvorschriften festgelegt, dass pro Einfamilienhaus mindestens drei Abstellplätze und pro Wohneinheit in Mehrfamilienhäusern mindestens zwei Abstellplätze zu erstellen sind. Gemäss § 56 Abs. 2 BauG erlässt der Regierungsrat Richtlinien über Ausmass der Abstellplätze. Nach § 25 ABauV gilt die VSS-Norm 640 290 als Richtlinie für die Bemessung der Anzahl Abstellplätze. Die Richtlinie schreibt für Einfamilienhäuser mindestens zwei und für Mehrfamilienhäuser mindestens einen Parkplatz vor. Korrekturen nach unten aus Gründen des Ortsbildschutzes oder als Schutz vor Auswirkungen des Verkehrs sind im Rahmen des Gestaltungsplans zulässig (§ 55 Abs. 4 BauG, § 3 Abs. 3 lit. c ABauV). Eine generelle Erhöhung der Anzahl Pflichtparkplätze für ein ganzes Gebiet gegenüber der für alle Gemeinden gültigen Richtlinie könnte jedoch als übermässiger Eingriff ins Grundeigentum gewertet werden. Sie könnte sich auch bezüglich der anzustrebenden aktiven Nutzung des öffentlichen Verkehrs kontraproduktiv auswirken. Die Begründung der Gemeinde, dass damit verhindert werden kann, dass in der Paradiesstrasse Autos abgestellt werden, vermag nur teilweise zu überzeugen, da diese Strasse als verkehrsberuhigte Strasse (Tempo 30 Zone) ausgestaltet werden soll und parkierte Autos dies sogar zu unterstützen vermögen. Im konkreten Fall ermöglicht der Gestaltungsplan eine verdichtete Überbauung. Die geänderten Vorschriften führen zu 65 zusätzlichen Parkplätzen, was hinsichtlich Zweckmässigkeit der getroffenen Regelung mit Bedenken verbunden ist. Aufgrund der hier gegebenen, konkreten Situation, des aus der VSS-Norm herauslesbaren Spielraums und unter Berücksichtigung der Gemeindeautonomie wird vorliegend auf eine Korrektur verzichtet. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Kirchacker/Winkel/Fessler" mit Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Riniken vom 19. Juli 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Gmeindhusplatz 3, 5223 Riniken  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: