Erschliessungsplan Hinterdorf
Piano d'utilizzazione speciale · Fischbach-Göslikon
Documento
- Numero
- 11.73
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Fischbach-Göslikon
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- BVU
- Adottato
- 27 giu 2012
- In vigore dal
- 27 giu 2012
Carta
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Testo
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GEMEINDE FISCHBACH - GÜSLIKON KANTON AARGAU
E. Faes + R. Stierli Ingenieure + Planer Zugerstrasse 12 6620 Bremgarten
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
ERSCHLIESSUNGSPLAN HINTERDORF
Gemäss Par. 17 BauG.
Pt
Datum : Entw./Gepr. : | Gez. : Rev. : i 17. Nörz 2006 05. April 2004 RS. VH. 80/126 20. Feb. 2011 22. März 2011 = Ersetzt Plan Überholt durch Plan SE Mir 20 03/32-EP %6. Sept. 201 vom : Nr. : vom : N.: 08. Dez. 2011
Mitwirkungsbericht vom : 06. Februar 202 bis : 06. März 2012 Vorprüfungsbericht vom : 04. Januar 2012
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Öffentliche Auflage vom : 06. Februar 20? bis : 06. März 2012 Beschlossen vom Gemeinderat am : 30. April 2012
Der ee) i Der Gemeindeschreiber :
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den 2*. Jum; 2012
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Genehmigung :
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Legende zum Erschliessungsplan 1. Genehmigungsinhalt
Strassenlinien (Entelgnungsrecht, 8 132 BauG)
Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A
Alle Bau- und Strassenlinien des Überbauungsplanes Tobeläcker vom 26. September 1978 werden mit Inkrafttreten dieses Erschliessungsplanes Hinterdorf aufgehoben.
2. Orientierungsinhalt
ie schwarz Baulinien die Gegenstand einer anderen Vorlage sind
hellgrau 7} geb Be hellviolett
- -w2)- — schwarz
ee schwarz
bestehende Strasse / Wege
Erschliessungsstrassen ES, neu
Gehwege / Fusswege, neu
Gehwege / Fusswege, markiert
Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan
Bauzonengrenze
ee eesekueusen rot Perimeter des Erschliessungsplanes
Wegkreuz
Gebäude mit Substanzschutz (Erhaltenswerte Gebäude unter kommunalem schutz)
Die in Plan violett bezeichneten Gebäude sind' von kulurgeschichlichem oder symbolschem Wert und! in ihrer Substanz geschützt. Sie dlirfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. hnerhalb des bestehenden bauvolımans dl
ste aus- und umgebaut werden, soweit des dem Schulzziel nicht enlgegenstehl
Gebäude mit Volumenschutz (Für den Strassenraum wichtige Gebäude)
’enen werden, solern de Erstelung von Ersatzbaulen gesichert ist. Sie müssen an ‚gleicher Stele und in elwa mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufs werden. Davon kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für Strassen- und Ortsbill mindestens gleichwertige Lösung enlsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standbrtverschiebung verlangt
Übrige das Strassenbild mitbestimmende Gebäude Umbauten, Veränderungen some Ersalz irch Neubauten, sid möglich. ‚Dabei ist Rücksicht auf das Strassenbik zu nehmen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine Standortverschtebung verlangt werden.
In den Anschlussbereichen dieses Erschliessungsplenes müssen für die Baulnien die bestehenden Erschliessungspläne beigezogen werden.
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Genehmigung
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Datum:
27.06.2012
HSPE/pmoa
j:\03_geschäfte\3_genehmigungen\02_ are\ro\20120619_bdv_11.73.doc
Nr.
BVURO.11.73-1
Gemeinde Fischbach-Göslikon; Erschliessungsplan "Hinterdorf"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt 1.
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Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
4. Januar 2012 6. Februar 2012 bis 6. März 2012 30. April 2012 14. Mai 2012 12. Juni 2012
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die am 13. Januar 1998 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das Gebiet "Hinterdorf" ist weitgehend überbaut. Der bestehende kommunale Überbauungsplan "Tobeläcker" (Genehmigung Grosser Rat: 26. September 1978) wird aufgehoben. Er genügt, insbesondere bezüglich der Strassenbreiten, nicht mehr den heutigen Anforderungen. Die erforderlichen Anpassungen am Strassennetz werden mit dem vorliegenden Erschliessungsplan sichergestellt. Die im Plan dargestellten Schutzobjekte dienen lediglich der Orientierung. Sie wurden in einem früheren Verfahren grundeigentümerverbindlich festgelegt.
Versand:
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der vorliegende Erschliessungsplan tangiert keine wesentlichen kantonalen Projekte oder Interessen. Das Gebiet "Hinterdorf" ist weitgehend überbaut. Um einen geordneten Quartierverkehr sicher stellen zu können, sind kleinere Anpassungen am bestehenden Strassennetz erforderlich. Nach der Überbauung des hinterliegenden Gebiets sollen einzelne ältere Erschliessungsstrassen stellenweise etwas verbreitert und damit den heutigen verkehrlichen Anforderungen angepasst werden. Im Bereich der Hinterdorfstrasse, der Schmittenstrasse und der Hambelaecherstrasse werden Strassenlinien für den Bau von Gehwegen festgelegt. Bei den Gemeindestrassen werden die erforderlichen Sichtzonen entsprechend dem geltenden Rechtsvortrittregime ausgeschieden, bei der Einmündung der Oberdorfstrasse in die Kantonsstrasse entspricht die Sichtzone dem Regime "kein Vortritt". Die Aufhebung des kommunalen Überbauungsplans Tobeläcker vom 26. September 1978 ist sachgerecht. Insgesamt stellt der vorliegende Erschliessungsplan eine den heutigen Erfordernissen entsprechende Erschliessung im Gebiet "Hinterdorf" gemäss den Vorgaben von § 17 BauG und insbesondere von § 6 Bauverordnung (BauV) sicher. 4.3
Kantonsarchäologie
Im 19. Jahrhundert wurden "mitten im Dorf" Göslikon beim Brunnengraben Gemäuer und Ziegel entdeckt, die damals für römisch gehalten wurden und die mit einer römischen Ansiedlung in Verbindung gebracht werden müssen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihre archäologischen Hinterlassenschaften bei der nachfolgenden Überbauung angetroffen werden; sie müssten vor ihrer unabwendbaren Zerstörung archäologisch untersucht und dokumentiert werden (Gemeindebehörden melden der Kantonsarchäologie den Beginn der ersten Erdbewegungen zwei Wochen im voraus). 4.4
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
-3-
Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Hinterdorf" der Gemeinde Fischbach-Göslikon vom 30. April 2012 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist – neben dem Genehmigungsentscheid – gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
-4-
8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
Verteiler Gemeinderat, Alte Landstrasse 27, 5525 Fischbach-Göslikon Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) Abteilung Verkehr BVU
Peter C. Beyeler Regierungsrat